Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1520/09
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.700,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
31. Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
4die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Altersteilzeit vom 24. April 2007 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2008 zu verpflichten, bei der Ermittlung der fiktiven Vollzeit-Nettobezüge die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge zu berücksichtigen,
5im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen:
6Rechtsgrundlage für die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags sei § 6 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV). Nach § 2 Abs. 1 ATZV werde der Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergebe, und 83 % der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden sei, gewährt. Freibeträge blieben nach der insoweit klaren Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV bei der Ermittlung der letztgenannten fiktiven (Vollzeit)Nettobezüge unberücksichtigt. Insoweit stellten sich die Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, im Berechnungssystem des Altersteilzeitzuschlages als eine von generalisierenden und pauschalisierenden Faktoren bestimmte feststehende Bezugsgröße dar. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV verwendete Formulierung der "sonstigen individuellen Merkmale" sei umfassend zu verstehen, so dass es unbeachtlich sei, dass Kinderfreibeträge als allgemeine Besteuerungsmerkmale gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf der Lohnsteuerkarte einzutragen seien. Die nach der Regelung in der Verordnung zu berücksichtigende Steuerklasse sei in § 38b EStG definiert. Dort fänden Kinderfreibeträge aber keine Berücksichtigung. Dies stelle im Ergebnis auch keine Unteralimentierung des Klägers dar, weil der Altersteilzeitzuschlag keinen Alimentationscharakter habe.
7Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach und Rechtslage beantworten lässt.
8Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der fiktiven (Vollzeit-) Nettobesoldung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ATZV in der hier anwendbaren Fassung vom 23. August 2001, BGBl. I S. 2239, die Kinderfreibeträge, welche auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragen sind, nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ATZV regelt die Berechnung dieser – im Wortlaut der Vorschrift "letztgenannten" – Nettobesoldung näher. Danach ist zu ihrer Ermittlung die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b EStG), den Solidaritätszuschlag und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. Kinderfreibeträge können demnach als sonstige individuelle Merkmale nicht in Abzug gebracht werden. Das folgt bereits aus der klaren Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV. In dessen Halbsatz 1 ist in generalisierender und pauschalisierender Weise umfassend und abschließend geregelt, welche Posten von der Bruttobesoldung in Abzug zu bringen sind. Der Kinderfreibetrag gehört nicht hierzu. Denn in dieser Vorschrift werden ausschließlich der Solidaritätszuschlag und ein Abzug in Höhe von 8 % der Lohnsteuer erwähnt; außerdem ist dort die Vorgabe zu finden, dass sich die Lohnsteuer nach der individuellen Steuerklasse gemäß §§ 38a, 38b EStG richte. In diesen beiden Vorschriften finden sich aber lediglich Hinweise zu der Steuerklasse, nicht aber zu den Kinderfreibeträgen, die in § 39 EStG geregelt werden.
9Darüber hinaus ist es zwar richtig, dass der Kinderfreibetrag nicht dem Begriff des Freibetrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ATZV unterfällt, weil dort in einem Klammerzusatz ausdrücklich nur solche Freibeträge nach § 39a EStG erwähnt sind, welche unstreitig nicht die Kinderfreibeträge umfassen. Das rechtfertigt aber nicht den vom Kläger gezogenen Schluss, dass Kinderfreibeträge – entgegen der Regelung in Halbsatz 1 – in Abzug zu bringen sind. Zudem regelt § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ATZV, dass (auch) sonstige individuelle Merkmale unberücksichtigt zu bleiben haben. Bei den Kinderfreibeträgen handelt es sich um sonstige individuelle Merkmale. Das folgt schon allein daraus, dass die in der zuletzt genannten Vorschrift verwendete Formulierung die "sonstigen" individuellen Merkmale den Freibeträgen nach § 39a EStG gleichsetzt.
10Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30. November 2004 – AN 1 K 04.00446 –, juris Rn. 32 ff., sowie nachfolgend BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 3 ZB 05.443 –, juris Rn. 9. Zum generalisierenden und pauschalisierenden Charakter der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 15.01 –, NVwZ-RR 2002, 590 = juris Rn. 11.
11Demgegenüber greifen die Einwände des Klägers, die er im Wortlaut und im Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ATZV gestützt sieht, nicht durch. Insoweit trägt er vor, dass der Kinderfreibetrag im Sinne von § 39 Abs. 3 Nr. 2 EStG ein allgemeines Merkmal sei. Allgemeine Merkmale seien aber in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ATZV "vor dem Semikolon" geregelt, während individuelle Merkmale in Halbsatz 2 dieser Regelung aufgeführt seien. Zur Begründung der Annahme, dass es sich bei dem Kinderfreibetrag um ein allgemeines Merkmal handelt, führt der Kläger lediglich an, dass dieser auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sei. Dieses Argument greift nicht durch. Denn auch die in § 39a EStG genannten Freibeträge, die § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ATZV in Bezug nimmt, sind auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Bei ihnen handelt es sich aber unzweifelhaft um individuelle Merkmale im Sinne des Halbsatzes 2 des § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV. Wie bereits gezeigt werden Freibeträge in dieser Vorschrift als individuelle Merkmale angesehen, weil ansonsten dem Wort "sonstige" keine sinnhafte Bedeutung zukommen kann (vgl. oben).
12Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellte, dass Kinderfreibeträge als allgemeine Merkmale anzusehen wären, könnte es immer noch nicht zu dem von ihm begehrten Abzug der Kinderfreibeträge von seinem Bruttolohn kommen. Denn in Halbsatz 1 des § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV, den der Kläger diesbezüglich für anwendbar hält, ist abschließend geregelt, was in Abzug zu bringen ist. Kinderfreibeträge gehören nicht hierzu (vgl. oben).
132. Die Zulassung der Berufung kann ferner nicht aufgrund der Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen, weil die vom Kläger lediglich behauptete – und schon nicht hinreichend dargelegte – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, so muss regelmäßig eine konkrete noch nicht geklärte Rechts oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Daran fehlt es hier.
14Der insoweit wohl vom Kläger als grundsätzlich angesehenen Frage,
15ob es sich bei den Kinderfreibeträgen um Merkmale handelt, die bei der Bemessung der fiktiven Nettobesoldung unberücksichtigt bleiben müssen,
16kommt eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
17Einerseits ist schon durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
18BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 15.01 –, a. a. O.,
19und damit höchstrichterlich abschließend geklärt, dass es sich bei der Berechnung der hier relevanten Nettobezüge um eine pauschalisierende und generalisierende Berechnungsmethode handelt, die auf individuelle Merkmale nicht Rücksicht zu nehmen hat.
20Vgl. ebenso BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 3 ZB 05.443 –, a. a. O., Rn. 11.
21Darüber hinaus handelt es sich deswegen nicht um eine klärungsbedürftige Frage, weil ihre Beantwortung, wie bereits aufgezeigt, sich eindeutig aus der einschlägigen Norm des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ATZV ergibt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Sie folgt den Grundsätzen zum beamtenrechtlichen Teilstatus und berücksichtigt im Übrigen die zwischen den Beteiligten unstreitige, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Bedeutung der Rechtssache.
24Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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