Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1169/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - liegt nicht vor.
4Der Kläger dringt mit der Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zu Unrecht unter Hinweis auf den Inhalt der ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. med. E. vom 9. Oktober 2009 verneint, weil die dort formularmäßig durch Ankreuzen der Rubrik "nein" erfolgte Angabe, aufgrund des festgestellten Störungsbildes sei nach fachlicher Erkenntnis nicht zu erwarten, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eintreten werde, mit Blick auf den Inhalt der Stellungnahme im Übrigen versehentlich erfolgt sei. Im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt es zur erforderlichen Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,
5vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
6nicht, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren gerichtlichen Würdigung des Sachverhalts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze,
7vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4 und 9; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010
8- 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.,
9eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Beweiswürdigung entgegenzustellen. So liegt der Fall jedoch hier. Das Verwaltungsgericht musste nicht aus logischen Gründen denknotwendig davon ausgehen, dass die formularmäßige Angabe, eine Teilhabebeeinträchtigung sei nicht zu erwarten, auf einem Versehen beruhte. Das Verwaltungsgericht vermochte diese Angabe nämlich in Auseinandersetzung mit den vom Kläger angeführten handschriftlichen Anmerkungen der behandelnden Ärztin zum Vorliegen deutlicher sozialer Beeinträchtigungen des Klägers insbesondere im schulischen Bereich widerspruchsfrei und stimmig in den Gesamtkontext der ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. med. E. vom 9. Oktober 2009 und in das tatbestandliche Gefüge des § 35a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII einzufügen. Die in Bezugnahme auf seine einleitenden Ausführungen getroffene Wertung des Verwaltungsgerichts, die handschriftlichen Angaben der behandelnde Ärztin zu den sozialen Beeinträchtigungen reichten nicht aus, die erforderliche Intensität der (sekundären) seelischen Störung des Klägers im Sinne einer nachhaltigen Beeinträchtigung seiner sozialen Funktionsfähigkeit zu belegen, hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Auch eine Bestätigung der behandelnden Ärztin, sie habe bei der Frage nach der Teilhabebeeinträchtigung versehentlich das Feld "nein" angekreuzt, liegt nicht vor.
10Der Kläger geht fehl, wenn er weiter meint, die Diagnose einer Lese- und Rechtschreibschwäche indiziere ohne weiteres das Vorliegen oder Drohen einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
11Eine Lese- und Rechtschreibstörung oder Legasthenie stellt, wie der Kläger richtig erkennt, als solche keine seelische Störung dar; vielmehr muss infolge der Legasthenie eine sekundäre seelische Störung eingetreten sein. Diese muss nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -.
13Erforderlich ist daher auch in diesen Fällen, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -,vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 1237/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477.
15Nach alledem ist der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass auch das Vorliegen einer auf einer Lese- und Rechtschreibschwäche beruhenden (sekundären) psychischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII allein noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründet, sondern zusätzlich, wegen der Zweigliedrigkeit des Begriffes der seelischen Behinderung,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Tren-czek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 35a, Rn. 16; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a, Rn. 10, m.w.N.,
17auch das weitere Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII - (drohende) Teilhabebeeinträchtigung - erfüllt sein muss, nicht zu bestanden.
18Dass jede auf einer Lese- und Rechtschreibschwäche beruhende seelischen Störung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII indizieren würde, ohne dass es weiterer Darlegungen bedürfte, lässt sich auch den vom Kläger - wohl - in Bezug genommenen Entscheidungen des Senats vom 28. Februar 2007 in den Sachen 12 A 1472/05 und 12 A 1473/05 nicht entnehmen. Der Senat hat hier einen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Erfahrungssatz diesen Inhalts nämlich nicht aufgestellt. Der Hinweis des Senats, es habe in dem angefochtenen Urteil gesonderter Ausführungen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung nicht (mehr) bedurft, ist allein dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt, nämlich der Art und dem konkreten Ausmaß der festgestellten sekundärneurotischen Symptome, geschuldet und ist damit einzelfallbezogen.
19Auch die vom Kläger noch begehrte Zulassung der Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - Divergenz - kommt nicht in Betracht. Es fehlt - wie oben dargestellt - an einer Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten abstrakten Rechtssatz bzw. von verallgemeinerungsfähigen Tatsachen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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