Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 679/11
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren 24 K 2843/11.A abzuschieben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten beider Rechtszüge je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg.
3Das Vorbringen des Antragstellers, der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts sei unter Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ein eventueller Gehörsverstoß rechtfertigt für sich gesehen noch nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen oder Abschiebeschutz zu gewähren ist, hängt vielmehr von der ausländerrechtlichen Rechtsposition des Antragstellers ab, über die ein eventueller Gehörsverstoß nichts besagt.
4Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Hauptantrags (Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Klage des Antragstellers 7 K 8556/10 ) wendet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt insoweit zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu Recht verneint.
5Eine Ausreise des Antragstellers ist nicht deshalb mit Blick auf das durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben rechtlich unmöglich, weil es seiner Ehefrau aufgrund ihrer im Bundesgebiet bestehenden Bindungen unzumutbar wäre, die Lebensgemeinschaft im Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit fortzuführen. Art. 8 Abs. 1 EMRK gebietet nicht, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Ehefrau trotz ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer guten deutschen Sprachkenntnisse eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht gelungen ist. Sie hat die Hauptschule mit einem Abgangszeugnis der 9. Klasse (Förderklasse) verlassen, besitzt also keinen Schulabschluss. Bemühungen, auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, hat sie offenbar erst entfaltet, nachdem ihr 2007 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Durchgreifende Erfolge hat sie hierbei nicht erzielt. Soweit es ihr gelungen ist, Beschäftigungsverhältnisse zu begründen, endeten diese nach maximal einem Monat. Tiefgreifende soziale Bindungen außerhalb der Kernfamilie sind nicht erkennbar und werden auch mit der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht. In der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass die Ehefrau des Antragstellers den weit überwiegenden Teil ihres Aufenthalts in Deutschland nicht über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügte und daher nicht darauf vertrauen konnte, dauerhaft im Bundesgebiet bleiben zu können. Soweit geltend gemacht wird, die Eltern und die Schwester lebten in Deutschland, ist es der volljährigen Ehefrau des Antragstellers, die eine eigene Familie gegründet hat, zumutbar, den Kontakt zu diesen Verwandten vom Land ihrer Staatsangehörigkeit aus telefonisch, schriftlich, über das Internet und durch gelegentliche Besuche zu pflegen.
6Sich mit der Unterstützung ihres Ehemanns, der aus demselben Dorf stammt wie sie, in Serbien eine neue Existenz aufzubauen, ist der Ehefrau des Antragstellers nicht aufgrund absehbarer sprachlicher Probleme unzumutbar. Sie spricht Roma und damit eine in Serbien verbreitete Sprache, die ihr die Verständigung mit vielen Bewohnern ihres Dorfes ermöglichen wird. Bis sie die Kenntnisse der serbischen Sprache erworben hat, die erforderlich sind, um auch in dieser Sprache alltägliche Gespräche führen zu können, ist es ihr zumutbar, insoweit die Hilfe ihres Ehemanns in Anspruch zu nehmen.
7Dem Antragsteller ist auch nicht mit Blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem am 16. Dezember 2010 geborenen Sohn M. T. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei seinem Sohn nicht zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in Serbien fortzuführen, weil das Kind in Deutschland ein Klageverfahren betreibt, in dem es die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG begehrt, kann dieses Verfahren für sich genommen nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG führen. Dies gilt bereits deshalb, weil in absehbarer Zeit mit seinem Abschluss und damit zugleich mit dem Wegfall eines eventuellen verfahrensbezogenen Ausreisehindernisses zu rechnen ist. Es fehlt deshalb jedenfalls an der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zwingend erforderlichen Voraussetzung, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Soweit der Antragsteller die Unzumutbarkeit einer Ausreise seines Sohnes nach Serbien aus dem Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG herleiten will, steht der Berücksichtigung eventueller Abschiebungsverbote nach dieser Vorschrift die Sperrwirkung des § 42 AsylVfG entgegen, der die Ausländerbehörde an die Entscheidung im Asylverfahren bindet. Dort wurde zugunsten des Sohnes (noch) kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt.
8Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hingegen begründet. Der Antragsteller hat einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Im Gegensatz zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht voraus, dass mit dem Wegfall des der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Vielmehr führt auch ein vorübergehendes Abschiebungshindernis grundsätzlich auf eine Duldung. Ein derartiges Abschiebungshindernis liegt hier vor. Der Schutz der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gebietet, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, bis eine erstinstanzliche Entscheidung in dem Verfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 24 K 2843/11.A ergangen ist, in dem sein Sohn M. T. die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG begehrt. Angesichts der einschneidenden Bedeutung, die eine Trennung von seinem Vater, mit dem es sein gesamtes bisheriges Leben in familiärer Gemeinschaft verbracht hat, für das Kleinkind hätte,
9vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 2 BvR 1064/08 , InfAuslR 2009, 150, vom 23. Januar 2006 2 BvR 1935/05 , NVwZ 2006, 682, und vom 31. August 1999 2 BvR 1523/99 , InfAuslR 2000, 67,
10ist eine Trennung von Vater und Sohn für die Dauer des Klageverfahrens nicht zumutbar. Solange in dem Klageverfahren noch keine (erstinstanzliche) Entscheidung ergangen ist, ist es dem Sohn des Antragstellers auch nicht zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in Serbien fortzuführen. Insoweit ist maßgeblich, dass der Klage des Sohnes nach § 75 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt.
11Zur Anwendbarkeit von §§ 75 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylVfG auf Fälle, in denen auf die Durchführung eines Asylverfahrens für ein Kind gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG verzichtet wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2010 10 C 18.09 , InfAuslR 2010, 464.
12Indem der Gesetzgeber Klagen von Kindern, die nach § 14a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung von Asylverfahren verzichtet haben, jedoch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend machen, aufschiebende Wirkung zugebilligt hat, hat er deutlich gemacht, dass er es solchen Kindern wegen des hohen Rangs der durch § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter und der Gefahr irreparabler Schäden grundsätzlich nicht zumuten will, den Ausgang des Klageverfahrens im Heimatland abzuwarten. Von dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuweichen, besteht auch im hier interessierenden Zusammenhang kein Anlass. Ob im Einzelfall etwas anderes gelten kann, wenn etwa das Vorliegen von Abschiebungshindernissen bereits auf Grundlage des Vorbringens des Betroffenen unter keinem denkbaren Aspekt in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung. Denn so liegt der Fall hier nicht. Auch wenn derzeit mehr gegen als für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der Person des Sohnes des Antragstellers sprechen mag, kann von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage des Sohnes im dargelegten Sinne nicht die Rede sein.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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