Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 679/11

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren 24 K 2843/11.A abzuschieben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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