Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 684/11

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird verworfen.

Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. April 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 14. Juni 2011 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf die Stufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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