Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 733/11

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2011 ist wirkungslos, soweit er Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. August 2010 betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düs-seldorf vom 27. Mai 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tra-gen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.100,- Euro festgesetzt.


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