Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 753/11

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Bei-geladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 7.500,- € festgesetzt.


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