Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 225/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 zu verpflichten, gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG dem Grunde nach vorab zu entscheiden, dass die Förderungsvoraussetzungen für das vom Kläger ab dem Sommersemester 2010 betriebene Masterstudium nach Überschreiten der Altersgrenze vorliegen, hat keine nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o.a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
6Der Senat geht mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - auch im Beschwerdeverfahren - auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags erfolgen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Sach- oder Rechtsänderung danach zugunsten des Antragstellers ändert.
7Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2009, § 166, Rn. 77ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 166, Rn. 14a und 20; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2011, § 166, Rn. 33; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, jeweils m.w.N.; OVG NRW Beschluss vom 3. August 2011 - 12 E 278/11 -.
8Entscheidungsreife in diesem Sinne liegt regelmäßig erst nach Vorlage der ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme vor.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007
10- 10 C 39/07 u.a. -; AuAS 2008, 11, juris.
11Ein ordnungsgemäß begründeter Prozesskostenhilfeantrag des anwaltlich vertretenen Klägers lag hier erst mit der Stellung des konkreten Klageantrags in dem Schriftsatz vom 13. Januar 2011 vor.
12Auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt sind die Erfolgschancen der Klage als nur gering einzuschätzen. Soweit der Kläger eine Grundentscheidung des Beklagten über die Förderfähigkeit seines Studiums im Lichte der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG für den Zeitraum ab dem 28. Oktober 2010 begehrt, dürfte es bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 17. November 2010 erklärt, dass die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG in der Fassung des 23. BAföG-Änderungsgesetzes (n.F.) von hier 35 Jahren der Förderung des Masterstudiums des am 27. September 1979 geborenen Klägers ab dem 28. Oktober 2010, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung, nicht mehr entgegenstehe.
13Hinsichtlich des von der Klage ferner umfassten Zeitraums von März 2010 bis zum 27. Oktober 2010 – insbesondere also hinsichtlich des Sommersemesters 2010 – dürfte eine Förderung des Studiums wegen der Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung (a.F.) von damals noch 30 Jahren ausscheiden.
14Es spricht zunächst Überwiegendes für die Annahme, dass die Regelung des
15§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG n.F. nicht auf Ausbildungszeiten anwendbar ist, die vor ihrem Inkrafttreten liegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Rückschluss aus der Übergangsregelung des § 66a Abs. 2 BAföG n.F.. Danach sind für Bewilligungszeiträume die §§ 11, 12, 13, 13a, 17, 21 Abs. 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden; § 21 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 ist dabei nicht anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2010 sind die §§ 11,12 Abs. 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a, 17, 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Abs. 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 28. Oktober 2010 geltende Fassung anzuwenden. In § 66a Abs. 2 BAföG hat der Gesetzgeber die für BAföG-Änderungsgesetze üblichen Inkrafttretensmaßgaben auch für das 23. BAföG-Änderungsgesetz treffen wollen, und zwar ausdrücklich ausgehend von der langjährigen Tradition der Änderungsgesetze zum BAföG, dass alle Änderungen zwar grundsätzlich sofort, d.h. am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, dies jedoch zunächst nur für neue Bewilligungszeiträume; das geschieht vor dem Hintergrund, dass Änderungsbescheide wegen Rechtsänderungen im laufenden Bewilligungszeitraum nach Möglichkeit vermieden werden sollen. Diesem allgemeinen Grundsatz trägt die Vorschrift des § 66a Abs. 2 Satz 1 BAföG n.F. für solche Neuregelungen ausdrücklich Rechnung, die sonst zu Neuberechnungen im laufenden Bewilligungszeitraum geführt hätten, während § 66a Abs. 2 Satz 2 BAföG n.F. die Ausnahmen hiervon in der Absicht regelt, Auszubildende in atypischen Fällen nicht unverhältnismäßig lange (nämlich bis zum nächsten Bewilligungszeitraum) auf die Anwendbarkeit dieser neuen - begünstigenden - Regelungen warten zu lassen.
16Vgl. Entwurf eines dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 4. Mai 2010 - Bundestags-Drucksache 17/1551 - , S. 33, zu Nummer 27 (§ 66a); Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 66a, Rn. 3, 1.8 und 6.
17Aller Voraussicht nach entfaltet der oben angeführten Tradition entsprechend die neue Altersgrenze für Masterstudiengänge des - in der Übergangsvorschrift des
18§ 66a Abs. 2 BAföG n.F. nicht aufgeführten - § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG n.F. ihre Wirkung frühestens ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 28. Oktober 2010, gegebenenfalls sogar erst für den nach ihre Inkrafttreten erstmals neu beginnenden Bewilligungszeitraum. Sie dürfte daher auch in der begehrten Grundentscheidung - frühestens - mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens berücksichtigungsfähig sein.
19Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 50, Rn. 10.
20Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, soweit er abweichend von der oben angeführten Tradition begünstigenden Neuregelungen ausnahmsweise eine gewisse Rückwirkung auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten zubilligen wollte, diesem Willen abschließend in § 66a Abs. 2 Satz 2 BAföG n.F. Ausdruck gegeben hat.
21Das Verwaltungsgericht ist schließlich in Bezugnahme auf den Inhalt des Beschlusses vom 17. August 2010 in der Sache 15 L 785/10 auch beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Kläger sich aller Voraussicht nach nicht auf das Vorliegen einer Ausnahme von der Altersgrenze nach dem hier allein in Betracht kommenden Ausnahmegrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a.F. berufen kann, weil es an der Darlegung einer im wesentlichen lückenlosen Kette von Hinderungsgründen fehlt. Der Kläger hat diesen rechtlichen Ansatz, der der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entspricht,
22vgl. BVerwGE, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 66/80 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7, juris; Beschluss vom 6. April 1988 - 5 B 152/87 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 13, juris; Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121/91 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18, juris; Urteil vom 28. April 1998 - 5 C 5/97 -, FamRZ 1998, 1398, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2004 - 4 B 1812/04 -, und vom 13. Juli 2010 - 12 A 265/09 -; Roggentin, in: Rothe/Blanke, Stand März 2011, § 10, Rn. 19, m.w.N.,
23nicht beanstandet. Mit dem bloßen Hinweis, die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorlägen, hänge von einer Bewertung der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen sowie der Beurteilung seiner entsprechenden Darlegungslast ab, vermag er die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene - summarische - Bewertung und Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Der Kläger hat weder neue Tatsachen vorgetragen noch hat er behauptet, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre oder seine Wertungen willkürlich oder sachfremd gewesen wären. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
25Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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