Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 760/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde ohne die von den Antragstellern angeregte vorherige Aussetzung des Verfahrens, weil die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vorliegen. Die noch ausstehende Entscheidung des BGH im Beschwerdeverfahren XII ZB 458/10 (zuvor: OLG München, Beschluss vom 27. August 2010 - 11 WF 331/10 -) ist nicht vorgreiflich.
3Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
4Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr, die sie unter Hinweis auf Telefongespräche zwischen den Beteiligten sowie einen Besprechungstermin bei der C. beantragt haben. Nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Vergütungsverzeichnis (VV) i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV fällt eine Terminsgebühr auch an für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
5Im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine solche Gebühr schon deshalb nicht in Betracht, weil eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entschieden hat. Die Terminsgebühr kann nur entstehen in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist oder vor dem Richter oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattfindet.
6Vgl. ebenso BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 – V ZB 110/06 -, NJW 2007, 1461, und vom 15. März 2007 – V ZB 170/06 -, NJW 2007, 2644; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 13 E 382/10 -, NVwZ-RR 2010, 864; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juni 2009 1 MN 172/08 -, juris; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, 3104 VV, Rn. a.A. OLG München, Beschluss vom 27. August 2010 – 11 WF 331/10 -, juris; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, Vorb. 3 VV Rn. 95ff.
7Daran fehlt es hier. In Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO wird grundsätzlich im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung entschieden. Das hat gebührenrechtlich zur Folge, dass keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV anfällt.
8Die Terminsgebühr wird entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht durch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt ist.
9BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 -, a.a.O.
10Auch hat der Gesetzgeber hiermit keinen eigenständigen Gebührentatbestand geschaffen. Hierfür sprechen der Wortsinn des Begriffs "Terminsgebühr" und der systematische Zusammenhang, in den die "Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" gestellt ist. Es geht um ein Verfahren, in dem eine Verhandlung durchzuführen ist oder zumindest eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattzufinden hat. Das ist auch der Grund, weshalb in Nr. 3104 VV erweiternd ("auch") vorgeschrieben wird, diese Terminsgebühr könne ein Anwalt selbst dann verlangen, wenn das Gericht die an sich gebotene mündliche Verhandlung nicht durchgeführt hat, indem statt durch Urteil durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) oder im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts verfolgt hat. Die Terminsgebühr ersetzt sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr. Für das Entstehen der Gebühr soll genügen, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Die Erweiterung der Terminsgebühr auf Gespräche der Verfahrensbeteiligten untereinander soll lediglich gebührenrechtlich honorieren, wenn sich der Bevollmächtigte in einem Verfahren, in dem noch mündlich verhandelt werden oder zumindest vor dem Gericht eine Beweisaufnahme oder ein Erörterungstermin stattfinden soll, vor einem solchen Termin um die Erledigung des Verfahrens bemüht. Den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht sollen so unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben.
11Vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 209; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juni 2009 1 MN 172/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 13 E 382/10 -, a.a.O.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht. Sie ist nicht statthaft, weil der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 VwGO geltende § 152 VwGO der Anwendung des § 574 ZPO entgegensteht. Unabhängig davon ist für die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nichts ersichtlich. Die Rechtsfrage, ob in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Terminsgebühr anfallen kann, lässt sich ohne weiteres mit Hilfe des Gesetzes und der dazu bereits vorliegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.
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