Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 775/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2010 wird dahingehend geändert, dass der Erstattungsbetrag um 758,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhöht wird.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt das beklagte Land.


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