Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 59/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2007 verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 4. Juni 2007 einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Biokaufhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 1, Flurstück 596, zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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