Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 E 879/11
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
32. Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. August 2011 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und das Verfahren an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund verwiesen.
4Nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, falls der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Die Regelung verfolgt den Zweck, die Rechtswegfrage im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Kostenersparnis bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der Vorabentscheidung abschließend prüfen zu lassen. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Dabei steht der Umstand, dass der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen.
5BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 358 (359).
6Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zu Recht verwiesen. Der Kläger begehrt Einsichtnahme in seine Gefangenenpersonalakte und stützt sich insoweit sowohl auf § 4 Abs. 1 IFG NRW als auch auf § 185 Satz 1 StVollzG. Zwar ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (nichtverfassungsrechtlicher Art) im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu qualifizieren, weil diese Vorschrift eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt begründet;
7vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 8 E 283/05 -, OVGE MüLü 50, 136 = NWVBl 2006, 295 f., und vom 26. August 2009 - 8 E 1044/09 -, juris,
8die geltend gemachte Anspruchsgrundlage ist aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt - im vorliegenden Fall offensichtlich ausgeschlossen; denn die bundesrechtliche Vorschrift des § 185 StVollzG, die spezialgesetzlich das Recht eines Gefangenen auf Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte regelt, geht den landesrechtlichen Regelungen des IFG NRW vor.
9Vgl. näher KG Berlin, Beschluss vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz -, juris Rn. 14.
10Ob ein solcher Vorrang auch für sonstige in einer Justizvollzugsanstalt geführte Akten - etwa Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit Telefonanlagenanbietern - angenommen werden kann,
11vgl. hierzu Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 186 Rn. 23 m.w.N.,
12kann dahinstehen, da es dem Kläger hier allein um die Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte geht.
13Der Verweisung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Strafe bereits vollständig verbüßt hat und sich nicht mehr in der Strafvollstreckung befindet. Denn es entspricht - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - einhelliger Auffassung, dass die Strafvollstreckungskammern auch für Anträge ehemaliger Gefangener auf Einsicht in ihre Gefangenenpersonalakten nach § 185 StVollzG zuständig sind.
14Vgl. nur OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. Januar 1986 2 A 111/84 -, NStZ 1986, 333; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 109 Rn. 10; Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl. 2011, § 185 Rn. 8; Feest, a.a.O., § 178 Rn. 20; Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz - Bund und Länder, Kommentar, 5. Aufl. 2009, § 185 Rn. 27.
15Die Regelung des § 462a StPO steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie (nur) für die - hier nicht einschlägigen - Fälle der §§ 453, 454,454a und 462 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer von der des Gerichts des 1. Rechtszuges abgrenzt.
16Vgl. Meyer-Goßner/Ciernak, Strafprozessordnung, 53. Aufl. 2010, § 462a StPO Rn. 1; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Aufl., § 462a StPO Rn. 2.
17Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die hier in Rede stehende Entscheidung über einen Anspruch auf Einsicht in eine Gefangenenpersonalakte nach § 185 StVollzG ergibt sich hingegen aus § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 109 StVollzG. Diese Zuständigkeit erstreckt sich - wie ausgeführt - auch auf Auskunfts- und Einsichtsansprüche ehemaliger Strafgefangener.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
19Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Auflage 2010, § 17a GVG Rn. 35.
20Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG).
21Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
22Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.
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