Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 E 879/11

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Klägers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.


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