Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 728/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 450,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel (entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 22. Juli 2010 zu begründen.
4§ 3 Abs. 1 und 2 der maßgebenden Elternbeitragssatzung der C. C1. vom 27. Mai 2010 (EBS) treffen folgende Regelungen:
5"§ 3
6Elternbeiträge
71) Für die Bereitstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung für Kinder, der Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege sowie für die Teilnahme an den Angeboten der verbindlichen Ganztagsbetreuung der OGS an Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Stadt C1. haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Beiträge nach dieser Satzung zu entrichten.
82) Wenn mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote in Sinne von § 1 dieser Satzung in Anspruch nehmen, wird die Beitragspflicht nur
9für ein Kind ausgelöst. Es handelt sich dabei um dasjenige, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist. Die weiteren Kinder bleiben beitragsfrei."
10Die Anwendung der Geschwisterermäßigung nach § 3 Abs. 2 EBS setzt in Verbindung mit § 3 Abs. 1 EBS zwingend – und hinreichend klar und eindeutig – voraus, dass mehrere Kinder gleichzeitig elternbeitragspflichtige Angebote in Anspruch nehmen müssen. Die hieraus resultierende gleichzeitige Beitragspflicht für "mehrere Kinder" ist Tatbestandsvoraussetzung für die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 4 Satz 2 KiBiz beruhende konstitutive Reduzierung der Beitragspflicht auf die Beitragspflicht für nur noch ein Kind.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 12 A 642/11 –, Beschlüsse jeweils vom 24. Februar 2011 – 12 A 1001/10 – u. – 12 A 978/10 –, jeweils zu ähnlichen Fallkonstellationen.
12Die Geschwisterermäßigung führt nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck nur in Bezug auf die über ein Kind hinausgehenden "weiteren Kinder" zu einer Freistellung von der Beitragsleistung, nicht aber zu einer Beitragsfreistellung für alle Kinder. Die Geschwisterermäßigung allein ermöglicht von ihrer Konzeption her also in keinem Fall eine vollständige Freistellung der beitragspflichtigen Eltern von der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragsverpflichtung, sondern lediglich eine Reduzierung der Beitragsverpflichtung auf einen öffentlich-rechtlichen Beitrag für nur noch ein Kind. Die Geschwisterermäßigung dient damit unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs trotz einer gleichzeitigen, mehrfachen Inanspruchnahme von – überwiegend staatlich finanzierten – Betreuungsleistungen nicht der vollständigen Freistellung, sondern nur der Reduzierung der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastung der Eltern.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 12 A 642/11 –, Beschlüsse jeweils vom 24. Februar 2011 – 12 A 1001/10 – u. – 12 A 978/10 – zu ähnlichen Fallkonstellationen.
14Der mit der Reduzierung auf lediglich einen Elternbeitrag bei mehrfacher Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen eröffneten Schwierigkeit, den verbleibenden Beitrag in den Fällen zu bestimmen, in denen mehrere Kinder gleichzeitig unterschiedliche Angebote wahrnehmen und hierfür unterschiedlich hohe öffentlich-rechtliche Elternbeiträge zu leisten wären, wird in § 3 Abs. 2 EBS dadurch begegnet, dass in solchen Fällen der höchste Beitrag zu zahlen ist.
15Dass neben dem öffentlich-rechtlichen Elternbeitrag für die Tochter B. auch für die Tochter I. der Antragsteller ein öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag zu entrichten ist, trifft ersichtlich nicht zu, ansonsten hätten die Antragsteller – wie im Fall ihrer Tochter B. – entsprechende Elternbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vorlegen können. Für die Anwendung der Rechtsfolge der Geschwisterermäßigung des § 3 Abs. 2 EBS (Reduzierung der Elternbeitragspflicht auf die Beitragsverpflichtung für nur noch ein Kind) bleibt danach kein Raum; mehr als die Reduzierung der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragspflicht auf einen Elternbeitrag für nur noch ein Kind, wie dies hier angesichts der Verpflichtung der Antragsteller zur Leistung eines öffentlich-rechtlichen Elternbeitrags nur für das Kind B. von vornherein gegeben gewesen ist, kann – wie oben dargelegt – über die Geschwisterermäßigung nicht erreicht werden.
16Dabei mag es zutreffen, dass für die Einrichtung, die die Tochter I. der Antragsteller besucht, monatlich 600 Euro zu leisten sind. Allein hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, auch insoweit sei eine Beitragsbefreiung gegeben. Nach § 23 Abs. 4 KiBiz, den § 3 Abs. 2 EBS umsetzt, setzt die Beitragsermäßigung oder Beitragsfreistellung für Geschwisterkinder grundsätzlich voraus, dass das Jugendamt i.S.d. § 23 Abs. 1 KiBiz "Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen" auch gegenüber den Geschwisterkindern erhebt ("ermäßigte Beiträge") oder ohne die Beitragsfreistellung erheben müsste. Dies folgt im Übrigen aus der Funktion der Elternbeiträge als Kostenbeteiligung der Eltern im Gefüge der abgesehen vom Trägeranteil ansonsten – überwiegend – staatlicherseits erfolgenden Tagesstättenfinanzierung (vgl. §§ 20 u. 21 KiBiz). In diesem Kontext dient die Geschwisterermäßigung unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs der Reduzierung – nicht der vollständigen Freistellung von – der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastung der Eltern. Die Erhebung von Elternbeiträgen ist danach – ebenso wie die Geschwisterermäßigung – untrennbar mit der staatlichen finanziellen Förderung von Kindertagesstätten nach dem KiBiz verknüpft. Fehlt es an einer derartigen staatlichen Förderung, kommt insoweit die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen von vornherein nicht in Betracht; werden für den Besuch einer Kindertagesstätte aber keine öffentlich-rechtlichen Elternbeiträge als Kostenbeteiligung an der staatlichen Finanzierung erhoben, können diese nicht erhobenen Elternbeiträge auch nicht im Wege der Geschwisterermäßigung reduziert oder ganz erlassen werden.
17Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende, verfassungswidrige Ungleichbehandlung kommt daher schon in Ermangelung der zutreffenden Vergleichsgruppe nicht in Betracht. Innerhalb der Gruppe der mehrfach öffentlich-rechtlich Beitragsverpflichteten ist durch die Beschränkung der Geschwisterermäßigung ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben. Nehmen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Betreuungsleistungen einer Kindertagesstätte in Anspruch, ist das Maß der Inanspruchnahme und der den Eltern durch die Betreuung vermittelte Vorteil ungleich höher als im Fall der Betreuung lediglich eines Kindes. Insoweit ermöglicht der sozialstaatliche Aspekt des Familienlastenausgleichs zwar eine Reduzierung der mit der erhöhten Inanspruchnahme durch Geschwisterkinder verbundene Beitragslast, eine völlige Freistellung der Eltern von Geschwisterkindern und damit eine Besserstellung gegenüber Eltern, die in einer Tagesstätte lediglich ein Kind betreuen lassen und damit von einer Geschwisterermäßigung von vornherein ausgeschlossen sind, ist insoweit jedoch nicht zwingend geboten.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 12 A 642/11 -, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 12 A 1001/10 –.
19Die Anknüpfung der Beitragsermäßigung bzw. –freistellung an die öffentlich-rechtlich Beitragspflicht begegnet auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine – nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte – Gestaltungsfreiheit. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die der Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten für Kinder erbringt.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, – 8 C 25.97 –, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2008 – 12 A 1157/08 –, Beschluss vom 29. August 2005 – 12 A 3380/02 –, Beschluss vom 31. März 2006 – 12 A 808/05 –.
21Dass im vorliegenden Fall trotz der direkten (§ 5 Abs. 1 Sätze 5 und 7 EBS) oder – etwa über das Steuerrecht – indirekten Familienförderungen die Regelung der Geschwisterermäßigung in § 3 Abs. 2 EBS im Rahmen der Bemessung der Elternbeiträge die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums bei der Gestaltung des Familienlastenausgleichs überschreitet, ist weder ersichtlich noch auch nur im Ansatz dargelegt.
22Vgl. dazu, dass der Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, ohnehin nicht so weit geht, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen: BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 – 11 BN 2/99 –, NJW 2000, 1129; im Übrigen auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2011v – 12 A 1327/10 –.
23Nicht ausreichend dürfte insbesondere sein, wenn die Antragsgegnerin der staatlichen Verpflichtung, öffentliche Betreuungsangebote auch für Kinder unter 3 Jahren zu schaffen, nicht ausreichend nachgekommen sein sollte.
24Den verbleibenden finanziellen Belastungen der Elternbeitragspflichtigen, die etwa durch die private Kinderbetreuung bedingt sind und zu einer Verringerung der für die Beitragserhebung maßgebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen, wird nicht im Rahmen der Einkommensermittlung oder der Beitragsgestaltung Rechnung getragen. Sollten die Beitragsbelastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 3 Abs. 4, 6 EBS vielmehr vor, dass die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Härten – etwa aufgrund der Art und Weise der Einkommensermittlung oder der Beitragsgestaltung – aufgefangen und dadurch weitgehend entschärft werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung enthält § 90 Abs. 4 SGB VIII weiterführende Regelungen, sofern Landesrecht keine abweichende Bestimmung trifft. Ob die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlass vorliegen, ist keine Frage des hier in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem Festsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären.
25Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 – 12 A 642/11 –, vom 24. Februar 2011 – 12 A 978/10 – und – 12 A 1001/10 –, vom 16. September 2009 – 12 A 1281/09 – und vom 21. September 2007 – 12 A 1156/07 –, Juris.
26Dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragsteller eine i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat, ist weder substantiiert geltend gemacht noch angesichts der Einkommensverhältnisse der Antragsteller ersichtlich.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat der Streitwertbemessung unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) ein Viertel der streitigen Beträge zugrunde.
28Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
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