Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2308/10
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.558,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 25. April 2009 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte gewährte dem Hilfeempfänger J. S. seit dem 12. Februar 2003 fortlaufend Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 und 34 SGB VIII in Form von Übernahme der Kosten für die Unterbringung in Heimpflege durch den L. e.V. Die Rechtsbeziehungen zwischen diesem Verein und dem Beklag-ten beruhten auf einem Rahmenvertrag und entsprechenden Entgeltverein-barungen. Auf dieser Grundlage teilte der Landrat des Beklagten dem L. e.V. unter dem 17. März 2003 mit, die monatlich anfallenden Heimkosten würden ab der Unterbringung von J. S. von dem Kreis E. getragen. Die Zahlung erfolge monatlich im Voraus.
3Mit Beschlüssen vom 6. November und 30. Dezember 2008 ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach im Hinblick auf den L. e.V. die vorläufige Insolvenzverwaltung an, beschloss Sicherungsmaßnahmen i. S. d. § 21 Abs. 2 Nr. 2 zunächst Alt. 2, später Alt. 1 und Nr. 3 sowie § 23 Abs. 3 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO) und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Diesem gelang es, den Heimbetrieb weiter aufrecht zu halten, eine neue Betriebserlaubnis erteilt zu bekommen und die involvierten öffentlichen Träger der Jugendhilfe dazu zu veranlassen, ihre Zöglinge unter Übernahme der anfallenden Kosten weiter in der Einrichtung zu belassen. Über den Verbleib und die weitere Betreuung von J. S. wurde – angeblich in Kenntnis der Einleitung des Insolvenzverfahrens – in einem Hilfeplangespräch am 10. November 2008 befunden, dessen Protokoll das Jugendamt des Beklagten auch an den L. e.V. zwecks Unterzeichnung mit Zustimmung des Klägers weiterleitete. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 kündigte der Landrat des Beklagten vor dem Hintergrund der unsicheren Lage an, im Jugendhilfefall J. S. keine weiteren Vorauszahlungen mehr, sondern ab dem 1. Januar 2009 nur noch nach Vorlage der Monatsrechnung zu leisten.
4Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte Unterbringung von drei anderen Kindern hätten die Spitzabrechnungen des Klägers ergeben, dass von seiner Seite ein Betrag von insgesamt 13.558,90 Euro zu viel gezahlt worden sei. Da der Kläger diese – mit Abrechnungen vom 18. Juli, 22. Juli und 25. August 2008 geltend gemachten – Forderung noch nicht beglichen habe, werde sie mit den offenen Forderungen des Klägers betreffend die Unterbringung von J. S. ab Januar 2009 aufgerechnet werden. Der Kläger trat der beabsichtigten Verrechnung mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 entgegen und verwies auf die Möglichkeit, die Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anzumelden.
5Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 1. Februar 2009 wurde das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Eine Anmeldung der Forderung aus Überzahlung zur Insolvenztabelle erfolgte nicht. Vielmehr verteidigte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Februar 2009 seine Berechtigung zur Aufrechnung. Mit weiterem Schreiben vom 23. März 2009 teilte der Landrat des Beklagten seiner aufrecht erhaltenen Rechtsauffassung entsprechend mit, dass er auf die vom Kläger für die Unterbringung von J. S. betreffend den Zeitraum 1. Januar bis 30 April 2009 mittels Rechnungen geltend gemachte Gesamtforderung von 15.290,33 Euro einen Betrag von 1.731,43 Euro zahle; die weitergehende Forderung von 13.558,90 Euro werde aufgrund der Aufrechnung in Abzug gebracht.
6Der Kläger hat am 25. April 2009 Klage auf ungekürzte Zahlung erhoben und dazu im Wesentlichen vorgetragen: Der Aufrechnung stehe das Verbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Hierdurch solle gewährleistet werden, dass nach Verfahrenseröffnung zugunsten der Insolvenzmasse begründete Forderungen dieser auch in voller Höhe zugute kämen. Zudem solle das Aufrechnungsverbot verhindern, dass Insolvenzgläubiger Verbindlichkeiten gegenüber der Insolvenzmasse bzw. dem Insolvenzverwalter eingingen, um anschließend wegen ihrer Insolvenzforderung durch Aufrechnung Befriedigung suchen zu können. Eine nach Verfahrenseröffnung entstehende Aufrechnungslage sei nicht schutzwürdig, da der aufrechnende Insolvenzgläubiger bis zur Eröffnung des Verfahrens nur auf seine Quote habe vertrauen dürfen und eine nachträgliche Aufwertung seiner In-solvenzforderung im Widerspruch zu dem insolvenzrechtlichen Prinzip der Gläu-bigergleichbehandlung stehe. Zulässig sei die Aufrechnung gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO nur dann, wenn die Schuld bei Insolvenzverfahrenseröffnung bedingt oder betagt entstanden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Entgeltanspruch betreffend J. S. sei nicht bereits mit der Heimaufnahme entstanden und für künftige Zeitabschnitte aufschiebend bedingt gewesen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, einen monatlich in Rechnung zu stellenden Betrag an den L. e.V. zu zahlen. Fällig werde der Rechnungsbetrag spätestens sechs Wochen nach Zustellung der Rechnung.
7Der Kläger hat beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.558,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weitere 899,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er hat seinen Antrag wie folgt begründet: Eine Aufrechnung sei gem. §§ 94, 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zulässig. Der Anspruch des L. e.V. gegen den Beklagten sei bereits mit der Heimaufnahme des J. S. entstanden und für künftige Zeitabschnitte lediglich aufschiebend bedingt gewesen. Dieser Vorschrift liege der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde. Der Gläubiger, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf habe vertrauen dürfen, mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage seine Forderung durchsetzen zu können, solle in dieser Erwartung auch im Insolvenzverfahren nicht enttäuscht werden. Der Beklagte habe darauf vertraut, dass durch die weitere Unterbringung des J. S. Gegenforderungen des Klägers entstünden, mit denen der eigene Rückzahlungsanspruch aufgerechnet werden könne. Da Letzterer schon vor Insolvenzverfahrenseröffnung fällig und durchsetzbar gewesen sei, habe es im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zwar noch an einer unbedingten und fälligen Gegenforderung des Klägers gefehlt. Die Forderung sei jedoch durch die Kostenübernahmeerklärung in Verbindung mit dem Rahmenvertrag schon begründet gewesen, wenn sie auch bedingt und noch nicht fällig gewesen sei. Die Bedingung liege hier in der weiteren Unterbringung des J. S. und damit in der Vertragserfüllung durch die Heimseite. Der Zahlungsanspruch entstehe sodann automatisch, d. h. ohne jede weitere Rechtshandlung der Beteiligten. Von den speziellen Aufrechnungsverboten des § 96 Abs. 1 InsO liege danach auch der allein in Frage kommende Fall des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht vor, da – wie ausgeführt – die Forderungen des Beklagten bereits vor Verfahrenseröffnung bei Heimaufnahme des J. S. entstanden seien.
12Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Rechtsgrund für den Anspruch des L. e.V. auf die Unterbringungskosten ab Januar 2009 zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung bereits i. S. v. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gelegt und die Forderung somit insolvenzrechtlich begründet gewesen sei. Die Entgeltansprüche für die Unterbringung von J. S. im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 seien aufgrund des Rahmenvertrages sowie der entsprechenden Entgeltvereinbarungen in entsprechender Anwendung des § 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnittes, für den der Hilfeempfänger durch den Beklagten in der Einrichtung des L. e.V. unterzubringen und das Entgelt zu zahlen war, vor dem 30. Dezember 2008 entstanden. Damit würden die Entgeltansprüche gem. § 163 BGB analog aufschiebend bedingten Forderungen i. S. d. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gleich stehen.
13Der Kläger begründet die mit Beschluss des Senates vom 22. März 2011 zugelassene Berufung wie folgt:
14Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht an, die Entgeltansprüche für die Unterbringung im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 seien aufgrund des Rahmenvertrages sowie der entsprechenden Entgeltvereinbarungen unter entsprechender Anwendung von § 163 BGB schon vor dem 30. Dezember 2008 entstanden und lediglich befristet gewesen. Der Rahmenvertrag gebe so etwas nicht her. Vielmehr gehe aus ihm eindeutig hervor, dass die Leistungsentgelte unabhängig von der für Grund- und Zusatzleistungen vereinbarten Entgeltform grundsätzlich bezogen auf den Kalendermonat abgerechnet werden solle. An den Vertragsformulierungen sei abzulesen, dass es sich um monatliche Leistungen des L. gehandelt habe, die monatlich abzu-rechnen gewesen seien. Der Beklagte habe dementsprechend auch auf mo-natlich gestellte Rechnungen, die im streitbefangenen Zeitraum zudem auf unterschiedlich hohe Beträge gelautet hätten, gezahlt. Wie für das Dienst-leistungsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungs-berechtigten gelte hier gleichermaßen, dass der Vergütungsanspruch abschnittsweise mit der Erbringung der Leistung entstehe.
15Die vorliegende Konstellation sei unter dem Gesichtspunkt des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO auch nicht mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fall des BGH im Urteil vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 7/06 – vergleichbar, in dem es um die Aufrechnung von gegenseitigen Forderungen aus einem einheitlichen Mietverhältnis – Mietzins einerseits, Nebenkostenguthaben andererseits – gegangen sei. Im vorliegenden Fall entstammten die Forderungen schon zwei verschiedenen Lebenssachverhalten. Zwar sei der Begriff der Bedingung in § 95 InsO weit auszulegen und umfasse auch die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Forderung. Es müsse aber stets ein Element im rechtlichen Entstehen der Forderung selbst fehlen, wie etwa das Erstellen der Nebenkostenabrechnung. § 95 InsO, der in Abs. 1 Satz 1 derartige Rechtsbedingungen einer rechtsgeschäftlichen Bedingung gleichsetze, solle nur Gläubiger schützen, deren Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert sei und fällig werde, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedürfe. Bei der zwingenden Verknüpfung zwischen der – Nebenkosten umfassenden – Mietforderung und dem Entstehen eines Guthabens aus der Überzahlung von Nebenkosten könne danach zwar insolvenzrechtlich von der frühzeitigen Legung des Rechtsgrundes für einen Anspruch auf Nebenkostenerstattung ausgegangen werden. Hinsichtlich der hier streitigen Unterbringungsvergütung dürfe jedoch angesichts der Ungewissheit, ob und wie lange noch von einem Weiterbestehen eines Anspruchs auf Überlassung des Heimplatzes auszugehen sei, nicht von einer bloßen Rechtsbedingtheit im geschilderten Sinne ausgegangen werden. Das Entstehen einer Vertrauensbasis setze vielmehr noch eine Rechtshandlung des Anspruchsinhabers dergestalt voraus, den Jugendlichen weiterhin in der Einrichtung zu belassen. Eine Einrichtung könne nicht von vornherein darauf vertrauen, dass ein untergebrachter Jugendlicher ungeachtet pädagogisch notwendiger Maßnahmen für einen eventuell bereits längerfristig vorgesehenen Zeitraum auch dort verbleibe.
16Ungeachtet dessen habe nicht die Insolvenzschuldnerin aus der Betriebsfortführung nach Anordnung des Verfügungsverbotes (starke vorläufige Insolvenzverwaltung) durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 30. Dezember 2008, durch die die Wirkungen der Insolvenzeröffnung antizipiert worden seien (§§ 21 Abs. 2 Alt. 2, 24, 71, 82 InsO), die Ansprüche auf Bezahlung der Heimkosten erworben, sondern ausschließlich der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter und ab dem 1. Februar 2009 als Insolvenzverwalter.
17Eine Aufrechnung sei nach § 394 Satz 1 BGB auch deshalb unzulässig, weil Ansprüche nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, das dem Wohl des Kindes und dessen ordnungsgemäßer Betreuung verpflichtet sei, gem. §§ 54, 55 SGB I nicht gepfändet werden dürfen.
18Eine Aufrechnung stelle sich zudem als unzulässige Rechtsausübung dar. Aufgrund der Eigenart und des Zwecks des Schuldverhältnisses, bei dem es um die Versorgung von Zöglingen mit lebensnotwendigen Gütern, ihre pädagogische Betreuung und die Durchführung heilpädagogisch notwendiger Maßnahmen gehe, sei die Aufrechnung im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Sehe man von der Frage ab, ob sich der Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung und der Zahlungsanspruch des Kindes gegen den beklagten Kreis, der aus Gründen der Abwicklungsvereinfachung vereinbarungsgemäß unmittelbar gegenüber der Einrichtung beglichen werde, überhaupt aufrechenbar gegenüber stünden, geböten jedenfalls die Sicherung des Kindeswohls und die Vermeidung einer unmittelbaren Relegation des Kindes aus der ihm vertrauten Umgebung ein Absehen von der Aufrechnung. Der Kläger habe mit hohen persönlichen Risiko soziale Verantwortung vor dem Hintergrund übernommen, dass die involvierten Jugendhilfeträger durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht hätten, die Fortführung des Heimbetriebes unter Insolvenzbedingungen mitzutragen und durch die einrede-freie Zahlung der Heimkosten sicherzustellen. Nur so sei überhaupt eine Fortfüh-rung des Heimbetriebes unter den gegebenen Umständen rechtlich und wirt-schaftlich möglich gewesen. Hätte der Beklagte bereits im Dezember 2008 zu erkennen gegeben, dass man in Hinblick auf die angenommene Aufrechnungslage daran denke, die Heimkosten für die Zeit von Januar bis April 2009 nicht zu zahlen, hätte dies das Ende des Aufenthalts des Hilfeempfängers J. S. in der Einrichtung bedeutet. Aus insolvenzrechtlichen Gründen wäre der Kläger nämlich verpflichtet gewesen, die Unterbringung von J. S. zu beenden und diesen aus dem Heim, das über Jahre hinweg sein Zuhause geworden sei, zu entfernen. In Kenntnis der wahren Haltung des Beklagten wäre keine der beteiligten Kommunen bereit gewesen, den Aufenthalt von J. S. mitzufinanzieren. Mehr als 2 Monate lang habe der Beklagte alle Beteiligten in dem Glauben gelassen, die verzögerte Auszahlung der Heimkosten sei Folge von abrechnungstechnischen Problemen. Nur infolge der sozialen Verantwortung des Klägers und mit Hilfe der anderen Jugendhilfeträger sowie privater Spender habe der Heimbetrieb trotz des Zahlungsausfalles störungsfrei aufrecht erhalten und auch der Aufenthalt des Hilfeempfängers J. S. weiter finanziert werden können.
19Schließlich stehe einer Aufrechnung vorliegend auch § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Es gäbe gute Argumente, um mit der Rechtsprechung des BGH von einer Vorverlagerung dieser allgemeinen Aufrechnungsschranke bei angeordnetem absoluten Verfügungsverbot auszugehen. Selbst wenn man der in der Literatur vertretenen Auffassung folgen wolle, dass das Aufrechnungsverbot im Eröffnungsverfahren selbst unter den Bedingungen der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung (noch) nicht gelte, führe dies nicht zu einer wirksamen Aufrechnung mit den Forderungen des Beklagten gegen die Heimkosten für den Monat Januar 2009. Denn das Amtsgericht N. habe in seinem Beschluss vom 6. November 2008 ein Verrechnungsverbot erlassen, in dem die Anordnung ausgesprochen worden sei, dass Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten seien. In jedem Fall führe die Aufrechnung von Tabellenforderungen mit Gegenansprüchen, die im Eröffnungsverfahren noch durch den vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden seien, zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff., 96 Nr. 3 InsO. Die Aufrechnungsmöglichkeit sei insoweit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt worden. Indem der beklagte Kreis die Unterbringungsleistungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen habe, habe er sich in eine Schuldnerposition versetzt und gerade dadurch die Voraussetzungen für eine Aufrechnung begründet. Diese Aufrechnungslage sei anfechtbar herbeigeführt worden, weil sie nach Anordnung der Sicherungsmaßnahmen stattgefunden habe.
20§ 96 InsO diene dem Zweck, ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Vertrauensschutzgedanken und dem Schutz der Insolvenzmasse zugunsten einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger herzustellen. Demgemäß sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Aufrechnung unzulässig, wenn die Schuldnerposition des Insolvenzgläubigers erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sei. Die Aufrechnung sei immer und in jedem Fall unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei, wie es sich im vorliegenden Fall zwangsläufig als Folge der über die Insolvenzeröffnung bzw. der ihr gleich zu erachtenden Verfügungen hinaus fortdauernden Betreuung des Zöglings ergeben habe. Für das Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO gebe es drei Gründe: 1. wenn der Gläubiger nicht schutzwürdig sei, 2. dass er sich nicht in der Hoffnung, aufrechnen zu können, leichtfertig zum Schuldner der Masse machen solle und 3. dass das Geschuldete auch wirklich zur Masse gelange. Eine nach Verfahrenseröffnung entstehende Aufrechnungslage sei nicht schutzwürdig, da der aufrechnende Insolvenzgläubiger bis zur Eröffnung des Verfahrens nur auf seine Quotenerwartung habe vertrauen dürfen und eine nachträgliche Aufwertung seiner Insolvenzforderung im Widerspruch zum insolvenzrechtlichen Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger stünde. Durch das Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO solle zum einen gewährleistet werden, dass nach Verfahrenseröffnung zugunsten der Insolvenzmasse begründete Forderungen diese auch in voller Höhe zugute kämen. Zum anderen solle das Aufrechnungsverbot verhindern, dass Insolvenzgläubiger Verbindlichkeiten gegenüber der Insolvenzmasse bzw. dem Insolvenzverwalter eingingen, um anschließend wegen ihrer Insolvenzforderung durch Aufrechnung Befriedigung zu suchen. Den Jugendämtern einen Aufrechnungsanspruch mit ihren Forderungen vor Antragstellung und vor Insolvenzeröffnung zuzubilligen – mit der Folge, dass sie für ihre Schützlinge in den Einrichtungen nicht mehr bezahlen müssten – entspreche auch nicht dem Erhaltungsgrundsatz der Insolvenzordnung. Eine derartige Rechtslage würde dazu führen, dass eine Betriebsfortführung von Jugendhilfeeinrichtungen unter insolvenzbedingten Umständen wegen des Ausbleibens der notwendigen Betriebsmittel nicht möglich wäre und der Insolvenzverwalter bzw. vorläufige Insolvenzverwalter jedenfalls die Jugendlichen aus den Einrichtungen entlassen müsse, die dort von einem Jugendamt untergebracht seien, das Forderungen aus der Zeit vor Einleitung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Einrichtung besitze. Schon durch die Entscheidung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter, den Geschäftsbetrieb der insolventen Einrichtung auf der Grundlage einer ihm neu erteilten Betriebserlaubnis fortzuführen, folge indes, dass eine Anwendung des § 163 BGB hier ausscheide. Nicht die Insolvenzschuldnerin habe auf der Grundlage des Rahmenvertrages den Betrieb weiter geführt, sondern einzig und allein der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter und ab dem 1. Februar 2009 als Insolvenzverwalter im Zuge einer insolvenzrechtlichen Abwicklungsmaßnahme. Es seien teilbare Leistungen, die jeden Monat auf's Neue erbracht worden und im Falle J. S. auch erst durch Vereinbarung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Dezember 2008 im Zusammenhang mit der Planung einer heilpädagogischen Maßnahme begründet worden seien, jeweils monatlich abgerechnet worden. Es habe keinen Zwang zur Betriebsfortführung gegeben. Der vorläufige Insolvenzverwalter wie auch der Insolvenzverwalter hätten den Heimbetrieb ohne Rücksicht auf bestehende Rahmenverträge auch ohne Zustimmung des Insolvenzgerichtes oder der Gläubiger einstellen können. Mit Einleitung des Insolvenzverfahrens habe der Rahmenvertrag keine Vertrauensbasis des Beklagten mehr für eine Betriebsfortführung abgegeben. Auch sonst könne der Beklagte aus dem Rahmenvertrag keine Rechte herleiten, zumal die Entgelte nach Einleitung des Insolvenzverfahrens neu verhandelt und vereinbart worden seien.
21Der Kläger stellt den Antrag,
22das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.558,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts-hängigkeit zu zahlen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Er verteidigt unter Auseinandersetzung mit den Grundgedanken und der Funktion der Insolvenzaufrechnung die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, erstmals am 24. November 2008 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert worden zu sein. Beim Hilfeplangespräch am 10. November 2008, an dem auch der für J. S. bestellte Personenrechtspfleger teilgenommen habe, sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Sprache gekommen. Die Unterbringung des Jungen sei ohnehin auch ab dem 1. Januar 2009 im Rahmen eines schon 2003 begründeten Dauerschuldverhältnisses erfolgt.
26Eine Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII bedinge ein Dauerschuldverhältnis, in dem der Anspruch auf die monatliche Vergütung stets unter der Bedingung stehe, dass sich der Jugendliche auch weiterhin in der Obhut der Einrichtung befinde. Einer Erneuerung der Kostenzusage vom 17. März 2003 habe es nicht bedurft. Die Einleitung des Konkursverfahrens habe trotz des Übergangs der Befugnis auf den Kläger und der ihm in diesem Zusammenhang am 23. Januar 2009 erteilten geänderten Betriebserlaubnis keine zeitliche Zäsur bewirkt, die das Dauerschuldverhältnis beendet und die Unterbringung auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt habe. Das Einverständnis mit der Fortdauer der Unterbringung des J. S. trotz Einleitung des Insolvenzverfahrens habe nur bedeutet, dass das Dauerschuldverhältnis nicht gekündigt werde. Da die Einverständniserklärung auch nicht als Verzicht auf seine Rückforderungsansprüche anzusehen gewesen sei, habe er die Beteiligten auch keineswegs mehr als 2 Monate in dem Glauben gelassen, die verzögerte Auszahlung sei lediglich Folge von abrechungstechnischen Problemen. § 394 Abs. 1 BGB greife nicht, weil weder die §§ 843, 844 BGB noch die §§ 54, 55 SGB I einschlägig seien. Ebenso wenig stelle es eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er in Ausführung seiner rechtlichen Verpflichtungen als Jugendhilfeträger bemüht sei, Steuermittel sparsam einzusetzen und zu viel Geleistetes zurückzuverlangen. Die Aufrechnungsmöglichkeit sei auch in gar keinem Fall durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt worden. Eine Vorwirkung der Einschränkungen des § 96 InsO bereits für das Eröffnungs-verfahren bestehe von vornherein nicht.
27Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
30Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Mit der Klage macht der Kläger im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses,
31vgl. dazu etwa: Schindler, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 5 Rn. 18, Münder, in: FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, VorKap 5 Rn. 5 – 11,
32einen Anspruch aus einer als Schuldbeitritt zu wertenden Kostenzusage geltend,
33vgl. Schindler, a. a. O., § 5 Rn. 19 und 20 sowie § 77 Rn. 2,
34die im Verbund mit einer Entgeltregelung nach § 77, § 78b oder § 78f SGB VIII,
35vgl. zum Verhältnis der verschiedenen Kostenvereinbarungen zueinander: Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 78a Rn. 1 und 2; Münder, in: FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 77 Rn. 4 sowie Vor. §§ 78a – 78g Rn. 3; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 78 Rn. 15,
36als öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 53 SGB X zu werten ist.
37Vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 12. November 1991 – KZR 22/90 –, BGHZ 116, 339, juris; BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 – 5 C 41.91 –, BVerwGE 94, 202, juris; siehe auch: Wiesner, a. a. O., § 78b Rn. 7, m. w. N.
38Die Berufung ist auch begründet. Die Entgeltforderung über 13.558,90 Euro (15.290,33 Euro abzüglich bereits geleisteter 1.731,43 Euro) für die Unterbringung des J. S. in Heimpflege im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 ist zugunsten der Masse entstanden.
39Vgl. Kayser, in: Kreft, InsO, 5. Auflage 2008 § 96 Rn. 15,
40Der Kläger ist gem. § 80 Abs. 1 InsO für die hier erhobene allgemeine Leistungsklage aktivlegitimiert.
41Die Hauptforderung des Leistungserbringers gegen den Beklagten als Jugendhilfeträger ist dadurch entstanden, dass der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter und später als Insolvenzverwalter den Hilfeempfänger J. S. – unter Ausnutzung der dem Insolvenzschuldner erteilten alten bzw. der ihm selbst unter dem 23. Januar 2009 erteilten neuen Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII und unter Anknüpfung an die noch mit dem Insolvenzschuldner getroffenen Leistungs- und Entgeltvereinbarungen – im Einverständnis mit dem Beklagten weiter in der Pflegeeinrichtung untergebracht hat. Diese Fortführung der Unterbringung besaß erkennbar rechtsgeschäftlichen Charakter, nachdem das Amtsgericht N. mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 der Insolvenzschuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO) auferlegt und dadurch die sich aus § 80 Abs. 1 InsO ergebende Wirkung der Insolvenzeröffnung am 1. Februar 2009 vorausgenommen hatte. Zur Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 1 InsO, über die nur noch der Kläger bestimmen dürfen sollte, zählte auch der Geschäftsbetrieb, den der vorläufige Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen hat, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung des Unternehmens zustimmt, um eine erhebliche Verminderung der Vermögens zu vermeiden.
42Gegen die Entgeltforderung für die Monate Januar bis April 2009 konnte der Beklagte nicht mit seiner Forderung auf Rückzahlung überzahlter Heimkosten aus anderen Unterbringungsverhältnissen aufrechnen. Zwar kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, nach § 387 BGB jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die spezielleren insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 94 ff. InsO lassen im vorliegenden Fall jedoch eine Aufrechnung nicht zu.
43Ist gemäß § 94 InsO ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht allerdings durch das Verfahren nicht berührt.
44§ 94 InsO formuliert damit den Grundsatz, dass ein Insolvenzgläubiger durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in seinem kraft Gesetzes bestehenden Aufrechnungsrecht beschränkt wird. Der Aufrechnung durch den Beklagten steht auch nicht § 394 Satz 1 BGB entgegen, wonach eine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen nicht stattfindet. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Heimpflegekosten unterfällt schon deshalb nicht dem diesbezüglich allein in Betracht kommenden § 54 SGB I, weil er nicht als Anspruch eines Leistungsberechtigten auf Sozialleistungen zu betrachten ist. Es fehlt jedoch an der nach § 94 InsO erforderlichen Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
45Eine solche ist insbesondere nicht nach § 95 InsO begründet, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen hat.
46Gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO kann die Aufrechnung in dem Fall, dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnende Forderung oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig ist, erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Aufrechnung eingetreten sind. Die Vorschrift des § 95 InsO erweitert den Schutz des § 94 InsO um den Schutz des Vertrauens auf eine erst entstehende Aufrechnungslage. Bei den gegen den Beklagten gerichteten Vergütungsansprüchen für die Heimunterbringung des J. S. in den Monaten Januar bis April 2009 handelt es sich jedoch nicht um Forderungen, die im Sinne des Schutzzweckes von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO das Vertrauen auf eine erst entstehende Aufrechnungslage begründeten. Ein derartiges Vertrauen ist erst begründet, wenn die Forderungen rechtzeitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrem rechtlichen Kern aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und/oder vertraglichen Vereinbarungen bereits gesichert waren und fällig wurden, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedurft hätte, der Anspruch insofern gleichsam "automatisch" entstand.
47Vgl. Kayser, in: Kreft, InsO, a. a. O., § 95 Rn. 15 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. Juni 2004
48– IX ZR 147/03 –, BGHZ 160, 1, juris, und Urteil vom 17. November 2005 – IX ZR 162/04 –, NJW 2006, 915, juris; siehe auch: das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 7/06 –, MDR 2007, 680, juris; Sinz, in: Uhlenbrock/Hirte/Vallender, InsO, 13. Auflage 2010, § 95 Rn. 11, m. w. N.
49Auch wenn der Begriff "aufschiebend bedingt" in § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO weit auszulegen ist und grundsätzlich alle Fälle erfasst, in denen auch nur eine vertragliche Bedingung oder gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder der anderen Forderung fehlt, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Entgeltforderungen der Masse für die Monate Januar bis April 2009 lediglich absehbare Elemente der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt waren. Die Vergütungsansprüche, die weder im primären, öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger J.S. und dem Beklagten als Jugendhilfeträger noch im privatrechtlichen Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Hilfeempfänger, sondern in dem hiervon zu unterscheidenden öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Beklagten als Jugendhilfeträger angesiedelt sind, folgen nämlich aus der – nach der Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 30. Dezember 2008 als konkludente rechtsgeschäftliche Willenskundgabe zu verstehenden – weiteren Unterbringung des J. S. in Heimpflege. Der Rahmenvertrag und die letzte Entgeltvereinbarung dienten insoweit lediglich noch als rechtliche Bezugspunkte zur Bestimmung des neuen, bezeichnenderweise auf einer neuen Betriebserlaubnis beruhenden Betreuungsverhältnisses, nicht aber als dessen konstitutive Begründung. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter angebotene Neugestaltung der Beziehungen zu den Jugendhilfeträgern beinhaltete konkludent, dass die Unterbringungsvergütungen zur Aufrechterhaltung des Heimbetriebes ungeschmälert zur Masse gelangen mussten. Der Beklagte hat der so zu verstehenden Neuregelung der Verhältnisse mit seinem Schreiben vom 9. Dezember 2008, wegen der unsicheren Lage nur noch nach Vorlage der Monatsrechnungen zu zahlen, erkennbar Rechnung getragen und damit seinem Wissen um die eingetretene Zäsur Ausdruck verliehen. Das Schreiben ist somit als erneute Kostenzusage mit geändertem Inhalt zu werten. Insolvenzrechtlich war eine Grundlage für die Vergütungsansprüche danach mit der Weiterführung des Heimbetriebes durch den Insolvenzverwalter nicht schon so gelegt, dass eine insolvenzrechtliche Begründung der Hauptforderung vor der zu erwartenden Insolvenzeröffnung in Betracht kam.
50Vgl. dazu, dass der Rechtsgrund für den Anspruch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits gelegt sein muss, auch: Sächs. OVG, Urteil vom 11. Juni 2008 – 1 B 395/06 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 14. September 2009 – 12 B 08.1016 –, juris.
51Der Fall ist insbesondere auch nicht mit dem zu vergleichen, den der BGH im Urteil vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 7/06 – zu entscheiden hatte. Eine Vor-schrift wie § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO, nach der frühere Miet- und Pachtver-hältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen, gibt es für Verträge über die Unterbringung in Heimpflege nicht. Dementsprechend sind die Erstattungsansprüche für die Unterbringung von J. S. im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 gerade auch nicht aufgrund des Rahmenvertrags sowie der entsprechenden Entgeltvereinbarungen in entsprechender Anwendung des § 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnittes, für den J. S. durch den Beklagten in der Einrichtung des L. e. V. unterzubringen und das Entgelt zu zahlen war, bereits vor dem 30. Dezember 2008 entstanden.
52Unabhängig davon greift § 95 InsO auch deshalb nicht ein, weil insoweit – ebenso wie in § 94 InsO – vorausgesetzt wird, dass die aufzurechnenden Forderungen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden sein müssen. Nichts anderes liegt auch dem Ausschluss der Aufrechnung in § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zugrunde.
53Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur öffentlich-rechtlichen Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Dies ist hier der Fall, weil die öffentlich-rechtliche Entgeltforderung des Klägers gegen den Beklagten als Masseschuld erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2009 entstanden, der Beklagte mithin erst in diesem Zeitpunkt etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Rechtsgrundlage der Entgeltforderung ist – wie bereits dargelegt – nicht das jugendhilferechtliche Primärleistungsverhältnis zwischen dem (Jugend)Hilfeempfänger und dem Jugendamt und auch nicht der zwischen dem Leistungserbringer und dem Hilfeempfänger bestehende, regelmäßig privatrechtliche Betreuungs-/Dienstleistungsvertrag. Maßgebend sind hier der zwischen dem Leistungserbringer und dem Beklagten bestehende Rahmenvertrag i. V. m. der Entgeltvereinbarung, die erst durch die auf den einzelnen Hilfefall bezogene Kostenübernahmeerklärung bzw. Kostenzusage des Beklagten ihre individualisierte und konkretisierte Ausgestaltung erfahren; allein die Kostenzusage steuert Inhalt und Reichweite der im konkreten Hilfefall begründeten Zahlungsverpflichtung. Dabei kommt dem Umstand maßgebende Bedeutung zu, dass die Kostenzusage ihrem rechtlichen Charakter entsprechend einen Anspruch auf Kostenerstattung begründet.
54Vgl. Wiesner, a. a. O., Vor §§ 11 ff., Rn. 72.
55Kostenerstattungsansprüchen ist jedoch eigen, dass sie erst nach Erbringen der Leistung und damit hier nach Ablauf des Zeitabschnittes, in dem die zu erstattende Leistung erbracht wurde, der dann für Januar 2009 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2009 zusammenfällt, entstehen. Das lässt sich auch für den vorliegenden Zusammenhang aus den eindeutigen Formulierungen der §§ 102 bis 105 SGB X zu den gesetzlichen Erstattungsansprüchen zwischen öffentlichen Leistungsträgern ("..hat ein ... Leistungsträger .... Sozialleistungen erbracht ...") ablesen und entspricht der Natur der Sache, weil eine Erstattung nur für etwas geleistet werden kann, was zuvor zumindest wertmäßig von dem Erstattungsberechtigten bereits aufgebracht worden ist. Etwas anderes kann auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet werden, nach der zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für einen Anspruch auf Kostenerstattung für Maßnahmen und Hilfen, die jugend-hilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, jede innerhalb der Frist erfolgte Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung genügt.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 14/09 –, JAmt 2011, 153, juris.
57Das Bundesverwaltungsgericht zählt in dieser Entscheidung vielmehr den Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde, gerade zu den Umständen, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind.
58Im Übrigen korrespondiert das Entstehen des Kostenerstattungsanspruches erst dann, wenn die zu erstattende Leistung erbracht ist, mit der Annahme, dass – jedenfalls außerhalb von regulären Arbeitsverhältnissen – der zivilrechtliche Anspruch des Heimträgers gegen den Hilfeempfänger auf Vergütung für geleistete Dienste, den zu erfüllen der Jugendhilfeträger durch seine Kostenzusage verspricht, ebenfalls erst mit der Erbringung der Dienstleistung entstehen soll.
59So: BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – IX 87/07 –, MDR 2008, 1239, juris, m. w. N.
60Die Rechtsnatur der vertraglichen Kostenerstattungsansprüche, wie sie der Senat versteht, schlägt sich schließlich auch in den Bedingungen des Rahmenvertrages Teil I § 11 Nr. 1 nieder, wenn dort grundsätzlich bezogen auf den Kalendermonat abgerechnet und dabei berücksichtigt werden soll, wenn die Leistung nicht für den vollen Monat erbracht wird.
61Das hier gefundene Ergebnis entspricht auch der einhelligen Auffassung, dass Passivforderungen, die erst aus Rechtsgeschäften mit dem Insolvenzverwalter herrühren, grundsätzlich immer dem Aufrechnungsverbot unterliegen sollen.
62Vgl. Kayser, in: Kreft, InsO, a. a. O., § 96 Rn. 16; Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Februar 2001, § 96 Rn. 11; Sinz, in: Uhlenbrock/ Hite/Vallender, InsO, a. a. O., § 96 Rn. 6; Hess, Großkommentar zur InsO, Band 1, 2007, § 96 Rn. 34.
63Insoweit kann der Insolvenzgläubiger nicht darauf vertrauen, dass seine an-sonsten zur Insolvenztabelle anzumeldende Gegenforderung durch Aufrechnung durchsetzbar sein würde. Der aufrechnende Insolvenzgläubiger ist vielmehr nicht schutzwürdig, da er bis zur Eröffnung des Verfahrens nur die Quote zu erwarten hatte und eine nachträgliche Aufwertung seiner Insolvenzforderung im Wider-spruch zu dem insolvenzrechtlichen Prinzip der Gläubigergleichbehandlung stünde.
64Vgl. zu diesem Normzweck des § 96 InsO etwa: Kayser, in: Kreft, InsO, a. a. O., § 96 Rnrn. 2 und 13; Hess, Großkommentar zur InsO, a. a. O., § 96 Rn. 18; Sinz, in: Uhlen-brock/Hirte/Vallender, InsO, a. a. O., § 96 Rn. 4; Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO,
65a. a. O., § 96 Rn. 5.
66Da auch die Entgeltforderung des Klägers für den Monat Januar 2009 nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2009 entstanden ist, stellt sich die Frage einer Vorwirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf den Zeitpunkt des Erlasses des allgemeinen Verfügungsverbotes gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO und des Erlasses des Vollstreckungsverbots gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 30. Dezember 2008 hier nicht.
67Vgl. zu einer entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Falle eines Verfü-gungs- oder Vollstreckungsverbotes: Hess, Groß-kommentar zur InsO, a. a. O., § 96 Rn. 22, m. w. N.; Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, a. a. O., § 94 Rn. 81, 84, 87-90
68Selbst wenn der Entgeltanspruch des Klägers für den Monat Januar 2009 eine logische Sekunde vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden wäre, würde die Aufrechnung des Beklagten nicht durchgreifen. Zwar soll nach der gefestigten und vom Schrifttum überwiegend geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO trotz Parallelität zur Gesamtvollstreckung nicht unmittelbar entsprechende Anwendung auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage finden, selbst wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat.
69Vgl. etwa: Sinz, in: Uhlenbrock/Hirte/Vallender, InsO, a. a. O., § 96 Rn. 5; Lüke, in: Kübler/Prüt-ting/Bork, InsO, a. a. O., § 94 Rn. 82, 83; Hess, Großkommentar zur InsO., a. a. O., § 96 Rn. 3 – 7; Kroth, in: Braun, InsO, 4. Auflage 2010, § 96 Rn. 4; Hoffmann, in: Graf/Schlicker, InsO, 2. Auf-lage 2010, § 96 Rn. 2; Kayser, in: Kreft, InsO, a. a. O., § 96 Rn. 4, jeweils m. w. N. aus der Recht-sprechung des BGH.
70Das Aufrechnungsverbot würde insoweit vorliegend aber über § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vermittelt, dessen Anwendung schon für das Eröffnungsverfahren unstrittig ist,
71vgl. Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, a. a. O., § 96 Rn. 6, § 94 Rn. 80 – 84,
72und der für den Zeitraum zwischen der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO oder eines Vollstreckungsverbotes gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO den Insolvenzgläubigern bzw. der Masse ausreichenden Schutz verschaffen soll.
73Vgl. Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, a. a. O., § 94 Rn. 87 – 90.
74Durch die besondere Insolvenzanfechtung soll verhindert werden, dass sich bei Vorliegen einer Krise, also bei materieller Insolvenz, einzelne Gläubiger noch Deckung verschaffen und dadurch das Prinzip der "par conditio creditorum" verletzen.
75Vgl. etwa Hirte, in: Uhlenbrock/Hirte/Vallender, InsO, a. a. O., § 130 Rn. 1, m. w. N.
76Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, dass der Insolvenzverwalter die Unwirksamkeit der Aufrechnung nicht angriffsweise geltend zu machen braucht; bei anfechtbar herbeigeführter Aufrechnungslage tritt die Unwirksamkeit der Aufrechnung als Rechtsfolge automatisch ein.
77Vgl. Sinz, in: Uhlenbrock/Hirte/Vallender, InsO, a. a. O., § 96 Rn. 46, m. w. N.
78Die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung wird genauso beurteilt, wie wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung bereits eröffnet gewesen wäre.
79Vgl. Sinz, in: Uhlenbrock/Hirte/Vallender, InsO, a. a. O., § 96 Rn. 47, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. September 2006 – IX ZR 136/05 –, BB 2006, 2654, juris.
80Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
81Der Beklagte als Insolvenzgläubiger hätte die Möglichkeit der Aufrechnung hier durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, die im Widerspruch zur Gläubigergleichbehandlung steht.
82Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligten. Der konkrete Anfechtungstatbestand ergäbe sich aus § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Danach ist anfechtbar auch eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger Befriedigung ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Zu den Rechtshandlungen zählen auch konkludente Willenserklärungen als Teil eines obligatorischen Rechtsgeschäftes, wie sie hier – wie oben dargelegt – vom vorläufigen Insolvenzverwalter dadurch abgegeben worden ist, dass er die Unterbringung des J. S. in Heimpflege ab dem 1. Januar 2009 im Einvernehmen mit dem Beklagten fortgesetzt hat. Dadurch wäre eine Aufrechnungslage herbeigeführt worden, die es dem Beklagten ermöglicht hätte, mit seiner gegen die Masse gerichteten Forderung aus Überzahlung gegen den Vergütungsanspruch zur Masse für Januar 2009 aufzurechnen, was zu einer quotenunabhängigen Teilbefriedigung des Beklagten aus der Masse und damit zu einer Verkürzung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt hätte. Deren Befriedigung aus der Masse hätte sich ohne diese Aufrechnungslage günstiger gestaltet.
83Dass der Beklagte i. S. d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO von der Einleitung des Insolvenzverfahrens wusste, ergibt sich unschwer aus den Schreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24. November 2008 und vom 22. Dezember 2008 sowie der Mitteilung des Beklagten an den Kläger vom 9. Dezember 2008.
84Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit am 25. April 2009 kann sich auf die entsprechenden Anwendung der §§ 291, 188 BGB stützen. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden.
85Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010
86– 9 B 66.08 –, DVBl. 2010, 575, juris.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Erstattungsfähig sind insoweit nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, über deren korrekte Höhe im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO hält der Senat bei einem Vergütungsanspruch des Betreibers einer Jugendhilfeeinrichtung gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht für einschlägig.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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