Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1040/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 19 K 2998/11 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Hauptsacheverfahren Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII durch Übernahme wahlweise der Kosten für den Besuch der M. -Privatschule in W. oder der I. -Privatschule in N. zu gewähren. Sollte der Antragsteller inzwischen bereits die M. –Privat-schule in W. besuchen, sind ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.


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