Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1995/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zur endgültigen Zerstörung des Bodendenkmals "Vorgeschichtliche Siedlungsplätze T. " im Zuge der Abgrabung einen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zu dessen Beseitigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hatte.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen in beiden Rechtszügen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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