Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1596/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch hinsichtlich des Begehrens der Kläger zu 2. und 3. um Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulie-Therapie im vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beru-fungsverfahrens tragen nur die Kläger zu 2. und 3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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