Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1161/11
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von ihm dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in dem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
3Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Antragstellers,
4die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
5- die für den 24. und 25. September 2011 geplante Veranstaltung "4. Internationaler Kongress der Deutschen Gesellschaft für G. e.V." mit dem Thema "Kosmische Grundlagen einer modernen ganzheitlichen Medizin – Der Einfluss von Frequenzen auf Körper, Seele und Geist" und
- die für den 23. September 2011 geplante Wiederholungsveranstaltung "1. Internationaler Kongress der Deutschen Gesellschaft für G. e.V." mit dem Thema "Gesundheit durch Frequenzen: Licht, elektromagnetische Wellen, Farben und Klänge"
als ärztliche Fortbildungsmaßnahmen jeweils mit bis zu 12 Punkten vorläufig anzuerkennen,
7abzulehnen, begegnet keinen Bedenken.
8Das Begehren des Antragstellers stellt sich als Vorwegnahme der Hauptsache dar. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Ausnahmefall im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (nur) zu bejahen, wenn die anderenfalls zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und wenn gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011
10– 13 B 1722/10 –, juris.
11Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zu Recht verneint. Insbesondere ist bei dem derzeitigen Erkenntnisstand in diesem auf summarische Prüfung angelegten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in einem von ihm noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren nicht zu bejahen.
12Hinsichtlich des für den 24. und 25. September 2011 angesetzten 4. Kongresses des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Mitglieder des Sektionsvorstands Naturheilverfahren der Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe mit Stellungnahmen vom 12. September 2011 (Prof. Dr. med. C. , Chefarzt der Abteilung Naturheilkunde des Katholischen Krankenhauses St. F. C1. gGmbH) und 15. September 2011 (Dr. med. T. , Facharzt für Allgemeinmedizin, TCM und Akupunktur, Naturheilverfahren, Sportmedizin) empfohlen hatten, die fragliche Veranstaltung nicht als ärztliche Fortbildungsmaßnahme zu zertifizieren. Die Vorgehensweise, die zuständigen Sektionsvorstände der Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe um Stellungnahmen zu dem Zertifizierungsantrag des Antragstellers zu bitten, entsprach Ziffer 4 der Richtlinien der Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen (Stand: 12. November 2008), die auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 der Satzung "Fortbildung und Fortbildungszertifikat" der Antragsgegnerin erlassen wurden. Den Inhalt der genannten (kurzen) Stellungnahmen hat die Antragsgegnerin in dem Ablehnungsbescheid vom 16. September 2011 richtig wiedergegeben. Der Antragsteller setzt sich (auch) in der Beschwerdebegründung nicht konkret mit den nach Auffassung der Mitglieder des Sektionsvorstands gegen die Anerkennung des Kongresses als Fortbildungsmaßnahme sprechenden Argumenten auseinander. Es drängt sich dem Senat auch nicht auf, dass eine andere Einschätzung als die der Antragsgegnerin vorliegend geboten wäre. Ebenso wenig hat der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde Erkenntnismaterial vorgelegt, das entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts eine Anerkennungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme begründen könnte.
13Hinsichtlich der für den 23. September 2011 geplanten Wiederholung des 1. Kongresses des Antragstellers steht der Anerkennungsfähigkeit als Fortbildungsmaßnahme bei summarischer Prüfung bereits der – vom Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassene – Umstand entgegen, dass eine reine Videoaufführung offensichtlich nicht die Anforderungen des § 6 Abs. 2 der Satzung "Fortbildung und Fortbildungszertifikat" der Antragsgegnerin an die Eignung einer Fortbildungsmaßnahme für das Fortbildungszertifikat erfüllt. Beim Vorspielen der Videoaufzeichnung eines in der Vergangenheit abgehaltenen Kongresses handelt es sich weder um einen "Vortrag und Diskussion" (Kategorie A der vorgenannten Regelung) noch um eine "Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers" (Kategorie C) oder eine "strukturierte interaktive Fortbildung über ... audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform" (Kategorie D). Auch hierzu hat sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nicht geäußert.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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