Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 280/10

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2010 wird abgeändert.

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2009 und der heutigen Erklärungen verurteilt, der Klägerin die von ihr in den Schuljahren 2001/2002 und 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden ab Fälligkeit in Form zeitanteiliger Besoldung unter Abzug bereits bewilligter Mehrarbeitsvergütung nach weiterer Maßgabe der Entscheidungsgründe zu vergüten.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3. 

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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