Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 280/10
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2010 wird abgeändert.
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2009 und der heutigen Erklärungen verurteilt, der Klägerin die von ihr in den Schuljahren 2001/2002 und 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden ab Fälligkeit in Form zeitanteiliger Besoldung unter Abzug bereits bewilligter Mehrarbeitsvergütung nach weiterer Maßgabe der Entscheidungsgründe zu vergüten.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 16. August 1955 geborene Klägerin stand als verbeamtete Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im Schuldienst des beklagten Landes.
3In den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 leistete die Klägerin die sogenannte Vorgriffsstunde nach § 4 der Verordnung zu § 5 des Gesetzes über die Finanzierung öffentlicher Schulen (SchFG) ab. Innerhalb dieses Zeitraums war die Klägerin in den Schuljahren 1997/1998 bis 2000/2001 vollzeitbeschäftigt. Vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2004 war sie teilzeitbeschäftigt in Form des Sabbatjahrmodells mit 18,67/28 Wochenstunden: Für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2004 (Schuljahre 2001/2002 und 2002/2003) leistete sie 28 wöchentliche Pflichtstunden unter Zahlung von 2/3 der Dienstbezüge. Ab dem 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 war sie unter Beibehaltung der Zahlung von 2/3 der Dienstbezüge vom Schuldienst freigestellt.
4Mit Ablauf des 31. August 2008 wurde die Klägerin vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
5Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Ausgleich der von ihr abgeleisteten Vorgriffsstunden in Form einer zeitanteiligen Besoldung.
6Mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag der Klägerin auf Auszahlung einer zeitanteiligen Besoldung unter Hinweis auf einen Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. Oktober 2007 ab. Der Runderlass besage ausdrücklich, dass sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, die für Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs gälten, bestimme. Ein Abweichen von dieser generellen Reglung sei nicht möglich. Gleichzeitig übersandte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) unter dem 31. Oktober 2008 eine Änderungsmitteilung – Finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden -, wonach zugunsten der Klägerin in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 jeweils zwölf Monate berücksichtigungsfähig seien
7Mit Schreiben vom 10. November 2008 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) der Klägerin mit, der finanzielle Ausgleich der geleisteten Vorgriffstunden sei der beigefügten Berechnung zu entnehmen und erfolge zusammen mit der Zahlung der Versorgungsbezüge. Das LBV errechnete einen Betrag in Höhe von 4.483,44 € ausgehend von 39 geleisteten Vorgriffsstunden je Schuljahr und einem Mehrarbeitsvergütungs-Stundensatz von 19,16 € (entspricht einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 62,27 €).
8Den gegen den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. Oktober 2008 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 zurück.
9Am 19. August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Bei den geleisteten Vorgriffsstunden handele es sich nicht um Mehrarbeit, sondern um reguläre Arbeitszeit. Diese sei im Bereich der zu leistenden Pflichtstundenzahl (Unterrichtsstunden) um eine Stunde je Woche erhöht worden. Die reguläre Arbeitszeit und somit auch die Vorgriffsstunden seien nicht nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung, sondern nach der Besoldungsordnung anteilig zu vergüten. Die Vergütung nach den Sätzen der Mehrarbeitszeitvergütungsverordnung führe zu einer Benachteiligung gegenüber denjenigen, denen die Vorgriffsstunden nunmehr schrittweise in Zeitgutschriften zurückgewährt würden. Der Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung stehe zudem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2007 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 entgegen, durch die klargestellt werde, dass Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ab der ersten Stunde auf der Basis der jeweiligen Besoldung zu vergüten sei.
10Die Klägerin hat beantragt,
11das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2009 zu verurteilen, die von ihr – der Klägerin – abgeleisteten Vorgriffsstunden in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 in Form zeitanteiliger Besoldung zu vergüten.
12Das beklagte Land hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Rechtsgrundlage für den Ausgleich geleisteter Vorgriffsstunden sei der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. Oktober 2007. Aufgrund dieses Runderlasses sei eine andere Entscheidung nicht möglich. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte (Vergütung von Mehrarbeit nach den Mehrarbeitsvergütungssätzen) könne ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung führen, weil ein vergleichbarer Fall nicht gegeben sei. Die von den Gerichten in diesen Fällen angenommene Ungleichbehandlung bestehe vorliegend nicht, weil der finanzielle Ausgleich von Vorgriffsstunden stets nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung erfolge, unabhängig davon, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung handele.
15Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung anteiliger Besoldung nicht zu. Der der Klägerin gesetzlich zustehende Anspruch auf Besoldung gemäß § 3 Abs. 1 BBesG sei mit der Gewährung der abgezinsten Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erfüllt. Für weitergehende Zahlungen fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Rechtsgrundlage für die an die Klägerin geleisteten Zahlungen sei § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung von § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde). Mit dieser Verordnung sei das beklagte Land der ihm durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) auferlegten Verpflichtung zur Gleichbehandlung von einerseits im Dienst verbleibenden, in den Genuss des Abfeierns kommenden und andererseits aus dem Dienst ausscheidenden Lehrkräften nachgekommen. Zutreffend sei, dass es sich bei der Vorgriffsstunde nicht um Mehrarbeit handele, sondern vielmehr um eine langfristig ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. In Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG verweise § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde im Falle der Unmöglichkeit des Ausgleichs der Vorgriffsstunde wegen dessen Höhe lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Da die Pflicht zur Ableistung der Vorgriffsstunde Lehrerinnen und Lehrer unabhängig vom Geschlecht getroffen habe, sei eine geschlechtsbezogene Diskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erkennen.
16Auf Antrag der Klägerin hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 24. März 2011 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
17Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Zulassungsvorbringen im Wesentlichen aus: Eine Vergütung der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden nach Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit. Nach Nummer 1 des § 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG dürften Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt seien, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung sei aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Dass sie in ihrer aktiven Zeit – während der Erbringung der Vorgriffsstunden - teilzeitbeschäftigt gewesen sei, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei vielmehr, dass sie während ihrer aktiven Zeit eine befristete Arbeitszeiterhöhung in Form der Vorgriffsstunden erfahren habe, die ihr nach der gesetzlichen Regelung „eins zu eins“ zurückzugewähren sei. Es verbiete sich, ihr allein aufgrund ihres Ruhestandes eine geringere Leistung zurückzugewähren und denjenigen, die sich noch im aktiven Schuldienst befänden, das volle Äquivalent zu gewähren. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. März 2010 für die Teilzeitbeschäftigung deutlich hervorgehoben, dass sich diese nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollbeschäftigung unterscheiden dürfe. Da sie in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Vorgriffsstunden als reguläre Arbeitszeit ihres Beschäftigungsverhältnisses abgeleistet habe und allein aufgrund ihres Ruhestandes die Rückgewährung in Zeit nicht möglich sei, seien die Vorgriffsstunden in Form zeitanteiliger Besoldung und nicht nach den verkürzten Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten.
18In der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2011 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, es sei von einer Zahl von 52 zu entschädigenden Pflichtstunden im Schuljahr auszugehen.
19Die Klägerin beantragt,
20das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und wie folgt zu erkennen:
21Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2009 und der heutigen Erklärungen verurteilt, der Klägerin die von ihr in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden ab Fälligkeit in Form zeitanteiliger Besoldung zu vergüten, abzüglich bereits gezahlter Mehrarbeitsvergütung.
22Das beklagte Land beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde sei das Land aufgrund der seinerzeitigen Gesetzgebungskompetenz an die Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 3 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. August 2002 gebunden gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Vorgriffsstundenregelung nicht um eine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, die gegebenenfalls zu entgelten wäre, sondern um eine über einen längeren Zeitraum vorgesehene ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einem sog. Arbeitszeitkonto vergleichbar sei. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW unterfalle diese langfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit dem Regelungsgehalt des § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F. Sei der Ausgleich des „Arbeitszeitkontos“ nicht über eine entsprechende Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung möglich, erhielten Lehrer und Lehrerinnen von ihrem Arbeitgeber über die Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde eine „Entschädigung“. Diese „Entschädigung“ könne nicht mit einer Entlohnung gleichgestellt werden. Sie finde ihren Anknüpfungspunkt nicht in der Erteilung der Vorgriffsstunde, sondern vielmehr in der Unmöglichkeit der Pflichtstundenreduzierung. Hierfür spreche, dass das OVG NRW ausdrücklich festgestellt habe, dass es sich bei der Leistung der Vorgriffsstunde nicht um Mehrarbeit handele, die zu entlohnen wäre.
25Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 hat das LBV der Klägerin mitgeteilt, dass der finanzielle Ausgleich aufgrund einer neuen Reglung auf der Basis von 52 Wochen (anstelle von nur 39 Wochen) neu zu berechnen sei. Die Zusammensetzung und die Höhe des neuen Bruttobetrages könnten der beigefügten Berechnung entnommen werden; der finanzielle Ausgleich werde zusammen mit den Versorgungsbezügen versteuert und gezahlt. Das LBV errechnete nunmehr einen Betrag in Höhe von 5.978,16 € ausgehend von 52 geleisteten Vorgriffsstunden je Schuljahr und einem Mehrarbeitsvergütungs-Stundensatz von 19,16 € (entspricht einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 83,03 € in den Schuljahren 2008/2009 bis 2013/2014).
26Gleichzeitig hat das LBV auf Aufforderung des Gerichts eine Fiktivberechnung zur Höhe der anteiligen Besoldung vorgelegt. Nach dieser hat das LBV für das Schuljahr 2001/2002 einen Betrag in Höhe von 1.435,68 € ausgehend von 52 geleisteten Vorgriffsstunden und einem anteiligen Besoldungsanspruch von 27,61 €/Vorgriffsstunde (entspricht einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 119,64 €) und für das Schuljahr 2002/2003 einen Betrag in Höhe von 1.451,88 € ausgehend von 52 geleisteten Vorgriffsstunden und einem anteiligen Besoldungsanspruch von 27,92 €/Vorgriffsstunde (entspricht einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 120,99 €) errechnet. Diese Berechnung hat das LBV mit Schriftsatz vom 7. September 2011 unter Veränderung des Stichtags für die Ermittlung der anteiligen Besoldung (Monat der Versetzung in den Ruhestand) korrigiert. Ausgehend von einem anteiligen Besoldungsanspruch in Höhe von nunmehr 30,66 € und 52 geleisteten Vorgriffsstunden pro Schuljahr hat es einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.188,64 € (entspricht einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 132,86 € je Schuljahr) errechnete.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen dahin geändert, dass das beklagte Land durch das LBV vertreten wird. Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen ist § 48 Abs. 3 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 der Verordnung zur Bestimmung der Besoldungsfestsetzungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW –BesZVO) die Zuständigkeit des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) gegeben.
30Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet.
31Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
32Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 113 Abs. 4 VwGO) zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Richtlinie 97/81/EG) einen Anspruch auf Vergütung der von ihr während Zeiten ihrer Teilzeitbeschäftigung in den Schuljahren 2001/2002 und 2002/2003 jeweils erbrachten 52 Vorgriffsstunden in Höhe anteiliger Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, abzüglich der ihr bereits gezahlten Vergütung nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung – MVergV – . Die entgegenstehenden Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf, die das LBV sich zu Eigen gemacht hat des LBV sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (I.). Für die von der Klägerin während Zeiten ihrer Vollzeitbeschäftigung in den Schuljahren 1997/1998 bis 2000/2001 erbrachten Vorgriffsstunden ist ein Anspruch auf Vergütung in Höhe zeitanteiliger Besoldung demgegenüber nicht gegeben (II.).
33I. Die Klägerin hat in den streitbefangenen Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002, in denen sie teilzeitbeschäftigt war, jeweils 52 Vorgriffsstunden er-bracht, ohne den nach Beendigung der Ansparphase hierfür vorgesehenen Freizeitausgleich in Anspruch nehmen zu können. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
341. Die Einführung der Vorgriffsstunde basiert auf § 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW S. 88). Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 für
35Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um eine Stunde, und zwar an Grundschulen in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003. Gemäß § 4 Satz 2 VO zu § 5 SchFG ermäßigt sich für Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.
36Wortlaut und Regelungssystematik der Vorschriften zeigen, dass die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl und die als Ausgleich hierfür vorgesehene spätere Ermäßigung in untrennbarem Zusammenhang stehen. Die Vorleistung, welche Lehrkräfte über einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren zu erbringen hatten, und der festgelegte Ausgleich für diese Vorleistung in entsprechendem Umfang stehen in einem Austauschverhältnis, das mit einem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbar ist.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003
38– 6 A 4134/02 -, NWVBl 2004, 320.
39Inhaltlich handelt es sich bei der Vorgriffsstundenregelung lediglich um eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum, die mit einem sogenannten Arbeitszeitkonto vergleichbar ist, und nicht um eine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, bei der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert worden ist. Der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrkräfte wird insoweit weiterhin von § 3 VO zu § 5 SchFG bestimmt.
40Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Oktober 2003, a.a.O., vom 2. Juli 2007 ‑ 21 A 1154/06 ‑, OVGE MüLü 51, 6, und vom 4. März 2008 ‑ 21 A 3967/06 – (nur allgemein); Beschluss vom 27. April 2004 ‑ 6 A 1790/03 ‑.
41Die nach Beendigung der Ansparphase in § 4 Satz 2 VO zu § 5 SchFG vorgesehene Pflichtstundenminderung um eine Unterrichtstunde pro Woche ab dem Schuljahr 2008/2009 konnte die Klägerin aufgrund ihres (vorgezogenen) Eintritts in den Ruhestand nicht in Anspruch nehmen.
422. Wegen der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme einer Pflichtstundenreduzierung als Ausgleich der Vorgriffsstunde hat die Klägerin gegen das beklagte Land einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde). Soweit das beklagte Land der Klägerin diesen Ausgleich (nur) nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung gewährt hat, steht dies in Widerspruch zu dem europarechtlichen Gebot der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten als Ausprägung des Gebots der Entgeltgleichheit gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG (a). Um die volle Wirksamkeit des europarechtlichen Proportionalitätsgebots als Ausprägung des Gebots der Entgeltgleichheit für die Teilzeitarbeit zu gewährleisten, ist es geboten, den in § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde vorgesehenen Verweis auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung nicht anzuwenden. Vielmehr ist der Klägerin als Ausgleich für die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden an Stelle der Sätze der Mehrarbeitsvergütung eine Mehrarbeitsentschädigung zuzuerkennen, die in ihrer Höhe der zeitanteiligen Besoldung der Klägerin entspricht (b.)
43a. Mit der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde ist das beklagte Land seiner Verpflichtung nachgekommen, einen finanziellen Ausgleich für die Fälle zu regeln, in denen es – wie hier – zu Störungen im Ablauf des dargestellten Konzepts kommt, weil Lehrkräfte in der sogenannten Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr im Dienste des Beklagten stehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss der vorgesehenen Pflichtstundenermäßigung kommen.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003, a.a.O.
45Die Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Danach ist u.a. die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.
46Von dieser Ermächtigung hat der Landesgesetzgeber mit der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde Gebrauch gemacht, die rückwirkend zum 21. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Hierdurch ist rückwirkend eine Regelungslücke geschlossen worden.
47Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003, a.a.O., und Beschluss vom 27. April 2004, a.a.O.
48Gemäß § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde bestimmt sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, die für Beamtinnen und Beamte im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs gelten.
49Die in § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde normierte (Rechtsfolgen)Verweisung auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung ist hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs für die von Teilzeitkräften geleisteten Vorgriffsstunden nicht mit § 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG vereinbar.
50Der Anhang der Richtlinie 97/81/EG enthält die von der Union der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände, dem Europäischen Gewerkschaftsbund und dem europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Aufgrund der Übernahme als Anhang in die Richtlinie 97/81/EG stellt diese Vereinbarung einen Bestandteil der Richtlinie dar und nimmt an deren Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten teil. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihr Recht den inhaltlichen Vorgaben dieser Rahmenvereinbarung anzupassen (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV).
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 72.08 -, NVwZ 2010, 1380.
52Nach der Präambel des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG verfolgt die Rahmenvereinbarung den Zweck, Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten. Nach § 6 Abs. 4 gilt sie unbeschadet spezifischer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere derjenigen zur Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen. Dementsprechend schreibt § 4 Nr. 1 vor, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nicht nur deswegen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden dürfen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Nach § 4 Nr. 2 gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.
53Daraus folgt, dass sich Teilzeitbeschäftigung nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden darf.
54Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010,
55- 2 C 27.09 -, NVwZ 2011, 296, und vom 25. März 2010, a.a.O.
56Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist vorliegend eröffnet. Die Klägerin fällt als ehemals in Teilzeit beschäftigte Beamtin in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass gemäß § 3 Nr. 1 Anhang RL 97/81/EG Teilzeitbeschäftigter im Sinne der Richtlinie ein Arbeitnehmer ist. Als Arbeitnehmer gilt, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dabei ist ohne Belang, in welchem Status diese Tätigkeit ausgeübt wird. Aus diesem Grund fallen auch Beamte - als besondere Gruppe - ebenfalls unter diesen Begriff der Arbeitnehmer,
57vgl. ständige Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02 -, Rdnr. 60 mit weiteren Nachweisen; vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 ‑ 3 A 750/10 ‑.
58Die Klägerin war in dem vorbezeichneten Zeitraum teilzeitbeschäftigt im Sinne der Richtlinie. Auch die in § 78b Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen - LBG - in der Fassung des Gesetzes vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 134) geregelte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell des "Sabbatjahres" ist eine (reguläre) Teilzeitbeschäftigung nach § 78b Abs. 1 LBG, woran bereits der Wortlaut des Gesetzes keinen Zweifel lässt.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 ‑ 2 C15.07 ‑.
60In sachlicher Hinsicht ist § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81/EG auf die hier streitigen Ausgleichszahlungen nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung auf der Grundlage der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde anwendbar. Nach dem Zweck des Anhangs umfasst der in § 4 Nr. 1 verwendete Begriff der Beschäftigungsbedingungen die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Hierzu gehören auch die finanziellen Bedingungen im Zusammenhang mit der Vergütung der Arbeitsleistung,
61EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08 u.a. -; BVerwG, Urteile vom 25. März 2010, a.a.O. und vom 23. September 2010, a.a.O.
62Die Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist, ebenso wie die Besoldung, Entgelt und damit Vergütung der Arbeitsleistung in diesem Sinne.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – 2 C 128.07 –, ZBR 2008, 320, für den Begriff des Entgelts im Sinne des Art. 141 EGV.
64Gleiches gilt für die hier in Streit stehenden Ausgleichszahlungen nach den
65Sätzen der Mehrarbeitsvergütung. Mit diesen Zahlungen leistet der Arbeitgeber eine Vergütung für die von einer Lehrkraft in Form der Vorgriffsstunde vorgeleistete (reguläre) Arbeitszeit in den (Stör-)Fällen, in denen der ab dem Schuljahr 2008/2009 hierfür vorgesehene Freizeitausgleich von den Lehrkräften nicht in Anspruch genommen werden kann. Dass diese Ausgleichszahlung – ähnlich wie eine Mehrarbeitsvergütung - auch eine Entschädigungskomponente enthält, verändert die in ihr enthaltene und gewollte Vergütungsfunktion nicht.
66Zu welchen Arbeitsbedingungen Vollzeitbeschäftigte tätig sind und wie sie für ihre Arbeit entlohnt werden, bildet den Maßstab für die Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse von Teilzeitbeschäftigten.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, a.a.O.
68Vorschriften des innerstaatlichen Rechts sind, gemessen an der Richtlinie, dann zu beanstanden, wenn sie eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirken, die nicht aus objektiven Gründen (§ 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG) gerechtfertigt ist. Darunter sind Gründe zu verstehen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden. Der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, kann nicht zur Rechtfertigung einer an den Beschäftigungsumfang anknüpfenden Ungleichbehandlung geltend gemacht werden
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, a.a.O. mit weiteren Nachweisen.
70Für den Bereich der Vergütung von M e h r a r b e i t hat der Europäische Gerichtshof im Wege der Auslegung von Art. 141 EGV (heute: Art. 157 AEUV) in diesem Zusammenhang nicht nur Anforderungen an die Bestimmung der Zahl der vergütungsfrei zu leistenden Mehrarbeitsstunden gestellt, sondern auch die Höhe der zu gewährenden Vergütung ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass durch die Aufspaltung der Vergütung in die Vergütungsbestandteile für Mehrarbeit und die Vergütungsbestandteile für reguläre Arbeitsstunden keine Benachteiligung der teilzeitbeschäftigten Lehrer eintreten darf.
71Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – Rs. C-300/06 –, NVwZ 2008, 175.
72Diese Grundsätze sind vorliegend auch auf den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG übertragbar.
73Nach diesen vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätzen dürfen Teilzeitbeschäftigte bei der Vergütung ausgleichspflichtiger Mehrarbeitsstunden nicht ohne weiteres auf die Vergütungssätze des § 4 MVergV verwiesen werden. Vielmehr können sie für ausgleichspflichtige Mehrarbeitsstunden anteilige Besoldung aus ihrer Besoldungsgruppe verlangen, soweit die Summe ihres individuellen Beschäftigungsumfangs und der geleisteten Mehrarbeitsstunden die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht übersteigt; insoweit ist § 4 MVergV unanwendbar. Denn die Vergütung nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung würde sie gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die für alle Arbeitsstunden bis zur Grenze der Regelarbeitszeit aus ihrer Besoldungsgruppe besoldet werden, schlechter stellen, ohne dass hierfür ein objektiver Rechtfertigungsgrund gegeben wäre
74Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. März 2008, a.a.O., und vom 23. September 2010 a.a.O.; vgl. auch § 4a MVergV i.d.F. der Bek. vom 4. November 2009, BGBl. S. 3701.
75Diese für die Vergütung von Mehrarbeit entwickelten Grundsätze gelten auch und erst recht für den Fall der Vergütung von Vorgriffsstunden im Falle von Teilzeitbeschäftigung. Insofern handelt es sich nicht um eine vorübergehende zusätzliche Dienstleistung (wie bei der Mehrarbeit), sondern um vorgezogene reguläre Arbeitszeit.
76Durch den Ausgleich für die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden (nur) nach den Sätzen der MVergV erfährt die Klägerin gegenüber einem Vollzeitbeamten eine überproportionale Schlechterstellung, weil der gewährte Ausgleich nach den Sätzen der MVergV geringer ist als der Teilbetrag der Besoldung, der einem Vollzeitbeamten für diese innerhalb der Pflichtstundenzahl eines Vollzeitbeschäftigten liegenden Stunden entsprechend zusteht. Denn nach den Berechnungen des LBV ergibt sich auf der Grundlage der Sätze der Mehrarbeitsvergütung ein Stundensatz in Höhe von 18,62 €, während der Anspruch auf anteilige Besoldung sich auf einen Stundensatz in Höhe von 30,66 € pro Unterrichtsstunde beläuft.
77Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für die geleisteten Vorgriffsstunden auch nur einen Ausgleich nach den Sätzen der MVergV erhält. Der Unterschied zur teilzeitbeschäftigten Klägerin liegt darin, dass eine Lehrkraft, die im Zeitraum der Ableistung der Vorgriffsstunde mit voller Pflichtstundenzahl eingesetzt ist, ohnehin eine ihrem Einsatz entsprechende ungekürzte Besoldung nach ihrem Statusamt erhält und daher für zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden keine weitere, anteilige Besoldung über 100% hinaus beanspruchen kann.
78Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juni 2009 – 1 A 395/08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3 A 2592/09 -.
79Dies ist bei einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin nicht der Fall.
80Das Vorliegen einer Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen zur Erbringung der Vorgriffsstunde verpflichtet waren. Anknüpfungspunkt für die Feststellung einer Ungleichbehandlung ist der Umstand des Scheiterns des planmäßigen Ausgleichs der vorgearbeiteten Pflichtstunden durch spätere Pflichtstundenermäßigung (Eintritt des Störfalls). Die Kompensation dieses „Störfalls“ erfolgt unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, indem sich hierbei die dargelegte vergütungsmäßige Schlechterstellung der Teilzeitkraft gegenüber der Vollzeitkraft manifestiert. Die Verpflichtung, Vorgriffsstunden zu leisten, darf für Teilzeitbeschäftigte auch beim „Störfall“ im Ergebnis jedoch nicht dazu führen, dass sie finanziell schlechter stehen als Vollzeitbeschäftigte.
81Insofern steht diese Auffassung auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 23. September 2010 – 2 C 27.09 ‑. Soweit dieses dort im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung
82vgl. z.B. Urteil vom 13. März 2008, a.a.O., juris, Rdnr. 10 a.E. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 – Rs. C-285/02 ‑, NVwZ 2004, 1103 f.
83entschieden hat, dass zur Vermeidung einer europarechtlichen Grundsätzen widersprechenden Schlechterstellung der Vollzeitbeamten und einer Überkompensation der Teilzeitbeschäftigte treffenden Nachteile auch Teilzeitbeschäftigte die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht,
84vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, a.a.O.; vgl. auch § 3 Abs. 2 MVergV i.d.F. der Bek. vom 4. November 2009, BGBl. S. 3701,
85gelten diese Grundsätze nicht für die Frage der Ausgleichspflicht von Vorgriffsstunden. Denn zum Einen handelt es sich bei Vorgriffsstunden nicht um Mehrarbeit ‑ wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ‑, sondern um vorgezogene reguläre Arbeitszeit. Zum Anderen hat der Verordnungsgeber mit § 4 Satz 2 VO zu § 5 SchulFG und § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde vorgegeben, dass diese von allen Vollzeit- und Teilzeitbeamten erbrachten Vorgriffsstunden (entweder in Form von Freizeitausgleich oder im „Störfall“ durch Vergütung) gerade von der ersten Stunde an ausgleichspflichtig sein sollen. Hinzu kommt noch, dass eine Teilzeitkraft bereits im Zeitpunkt der Ableistung der Vorgriffsstunden im Verhältnis zur Vollzeitkraft relativ betrachtet schlechter gestellt war, weil sie ebenso wie die Vollzeitkraft eine weitere v o l l e (und nicht eine vom Umfang her an das Maß des individuellen Beschäftigungsumfangs angepasste) Unterrichtsstunde erbringen musste.
86Vor diesem Hintergrund ist eine Ungleichbehandlung dann gegeben, wenn die Teilzeitkraft für die innerhalb der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten geleisteten Vorgriffsstunden (lediglich) nach den geringeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütung vergütet wird.
87Gründe, die diese überproportionale Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigung als gerechtfertigt oder angemessen erscheinen lassen, bestehen nicht. Fiskalische Erwägungen reichen hierfür nicht aus. Der hergebrachte beamtenrechtliche Grundsatz der Hauptberuflichkeit steht der Anwendung des Proportionalitätsgebots für die Teilzeitbeschäftigung nicht entgegen. Vielmehr ist die Geltung dieses Gebots Folge der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 a.a.O., zur Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
89Das Vorbringen des beklagten Landes, die Vorgriffsstunde sei ein Element des „mittelfristigen Konzepts zur Sicherung der Unterrichtsversorgung“ gewesen, vermag zwar die Einführung der Vorgriffsstunde sachlich zu rechtfertigen. Einen sachlichen Grund für die festgestellte überproportionale Schlechterstellung von Teilzeitkräften beim finanziellen Ausgleich für abgeleistete, nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbare Vorgriffsstunden kann dieses indes nicht begründen.
90Soweit der Beklagte meint, die in der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde vorgesehene „Entschädigung“ könne nicht mit einer Entlohnung gleichgestellt werden, denn sie finde ihren Anknüpfungspunkt nicht in der Erteilung der Vorgriffsstunde, sondern vielmehr in der Unmöglichkeit der Pflichtstundenreduzierung, verfängt dieser Einwand nicht. Durch die Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs hat sich die Arbeitszeit der Klägerin bei einer Ex-Post-Betrachtung in dem streitbefangenen Zeitraum gegenüber der Arbeitszeit, für die die Klägerin (anteilige) Besoldung erhalten hat, um eine Stunde erhöht. Dies ist unter Beachtung des Verbots der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten angemessen auszugleichen.
91b. Um die volle Wirksamkeit des europarechtlichen Proportionalitätsgebots als Ausprägung des Gebots der Entgeltgleichheit für die Teilzeitarbeit zu gewährleisten, ist es geboten, den in § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde vorgesehenen Verweis auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung nicht anzuwenden. Vielmehr ist der Klägerin als Ausgleich für die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden an Stelle der Sätze der Mehrarbeitsvergütung eine Entschädigung in Höhe anteiliger Besoldung zuzuerkennen.
92Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, a.a.O., juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O; im Ergebnis auch Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juni 2009, a.a.O., Rdnr. 24 zur europarechtskonformen Auslegung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung hinsichtlich der Höhe der Vergütung.
93Grundlage der Berechnung des Anspruchs ist dabei die vom LBV mit Schriftsatz vom 7. September 2011 vorgelegte, korrigierte fiktive Berechnung der Höhe der anteiligen Besoldung, gegen die die Klägerin keine Bedenken erhoben hat.
94Entsprechend dieser Berechnung ist in Anlehnung an § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde Stichtag bei der Ermittlung der anteiligen Besoldung der Monat der Zurruhesetzung. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen (vgl. auch § 4a Abs. 2 MVergV in der Fassung vom 4. November 2009). Da mit Wirkung zum 1. August 2004 die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Grundschullehrer gemäß § 2 VO zu § 5 SchulFG in der Fassung vom 22. April 2002 allgemein auf 28 Stunden angehoben worden ist und die vorgesehene (und von der Klägerin nicht in Anspruch genommene) Pflichtstundenminderung allein an das Maß des individuellen Beschäftigungsumfangs anknüpft, ist die Pflichtstundenminderung mit einem Anteil von 1/28 Pflichtstunden zu bemessen. Auch hierin sind sich die Beteiligten einig.
95Von dem auf diese Weise berechneten Betrag ist die von dem beklagten Land der Klägerin bereits gemäß § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordung Vorgriffsstunde nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung geleistete Zahlung abzuziehen.
96II. Im Übrigen ‑ soweit in den angefochtenen Bescheiden ein Ausgleich in Form anteiliger Besoldung für die Schuljahre 1997/1998 bis 2000/2001 abgelehnt wird ‑ sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
971. Die Klägerin hat in den Schuljahren 1997/1998 bis 2000/2001 – entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Eingruppierung – Besoldung in ungekürzter Höhe erhalten, weil sie vollzeitbeschäftigt war. Soweit sie eine weitergehende anteilige Besoldung für die geleisteten Vorgriffsstunden begehrt, fehlt es hierfür an der nach § 2 Abs. 1 BBesG erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
98Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3 A 2592/09 -.
99Einen Ausgleich für abgeleistete Vorgriffsstunden kann die Klägerin allein aus der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde herleiten. Der sich aus dieser Verordnung ergebende – der Höhe nach unstreitige - Ausgleichsanspruch in Höhe von 3.985,44 Euro (83,03 € x 12 Monate x 4 Jahre) ist bereits durch das beklagte Land nach Maßgabe der jeweiligen Fälligkeit der Zahlung erfüllt worden. Ein weitergehender Ausgleichsanspruch steht der Klägerin nicht zu.
100Mit der Ausgleichszahlungsverordnung ist das beklagte Land insoweit nicht zu beanstandender Weise seiner Verpflichtung nachgekommen, einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn es zu Störungen im Ablauf des Konzepts der später auszugleichenden Vorgriffsstunden kommt, wenn Lehrkräfte in der sog. Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/09 nicht mehr im Dienst des beklagten Landes stehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss des vorgesehenen Ausgleichs in Freizeit kommen.
101Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2007, a.a.O.; Beschluss vom 28. Oktober 2010, a.a.O.
102Entsprechend sind die Leistungen nach der Ausgleichszahlungsverordnung nicht als „Alimentation“, sondern als „Entschädigung“ zu qualifizieren. Diese wird geleistet, um eine Ungleichbehandlung von Beamten, die zwar in der Ansparphase ihren zusätzlichen Pflichten nachgekommen sind, aber in der Ausgleichsphase ihre entsprechenden Rechte nicht (mehr) wahrnehmen können, gegenüber denjenigen Beamten zu vermeiden, die in den vollen Genuss der Ausgleichsphase kommen können. Die Besoldung steht zwar in einem gewissen Zusammenhang zum Dienst und den dienstlichen Pflichten des Beamten.
103Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003, a.a.O.
104Dies zeigt sich insbesondere an der Regelung des § 9 Satz 1 BBesG, wonach der Beamte, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge verliert. Die Besoldung des - wie hier - Vollzeitbeamten steht aber nicht in einem Äquivalenzverhältnis zur konkret abgeleisteten Arbeitszeit, sondern ist - wie auch § 3 Abs. 1 BBesG zeigt - grundsätzlich (mit Ausnahme einzelner Zulagen) an das entsprechende Amt und die hierfür jeweils gesetzlich vorgesehene Besoldungsgruppe gekoppelt. Das Beamtenverhältnis ist in besoldungsrechtlicher Hinsicht von dem Grundsatz der Alimentationspflicht geprägt. Dem steht die Treuepflicht des Beamten zu seinem Dienstherrn gegenüber. Eine Abrechnung der Besoldung nach konkret geleisteten Arbeitsstunden ist insoweit nicht von der Leitvorstellung der Alimentationspflicht im Beamtenverhältnis umfasst. Vor diesem Hintergrund ist die vorübergehend abzuleistende Vorgriffsstunde bei einer Vollzeitkraft nicht als nach der jeweils entsprechenden Besoldungsgruppe zusätzlich zur vollen Alimentation zu vergütende Arbeitszeit zu werten. Die Ausgleichszahlungsverordnung und ihre Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 3 BBesG a.F. gehen insofern systemkonform von einer vollständigen (anderweitigen) Alimentation des Beamten aus, so dass sie ihrerseits keine zusätzliche Alimentation vorsehen - die zu einer „Überalimentation“ führen würde -, sondern lediglich einen Ausgleich gewähren, der als eine Art der Entschädigung an die Vergütungssätze für Mehrarbeit anknüpft, bei denen es sich ebenfalls um eine zusätzliche Leistung an einen bereits voll alimentierten Beamten handelt.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 ‑ 3 A 2067/07 ‑; zu einer vergleichbaren Regelung in Bayern: Bayer. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, Schütz BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 52.
106Die Bezugnahme auf die genannten Vergütungssätze ist insoweit weder „systemwidrig“ noch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beanstanden.
107Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr im Hinblick auf die Regelung von Entschädigungsleistungen bei bestimmten Sachverhalten grundsätzlich zur Pauschalierung und Typisierung berechtigt ist.
108Vgl. zu § 49 Abs. 3 BBesG a.F.: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, Schütz BeamtR ES/F II 1 Nr. 16 m. w. N.
109Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat dabei einen weiten Ermessensspielraum und kann insoweit grundsätzlich unter verschiedenen Modellen der Rückführung von vorgeleisteten Unterrichtsstunden in „Störfällen“ dasjenige wählen, das ihm am zweckmäßigsten erscheint, um einen finanziellen Ausgleich in angemessener Höhe nach handhabbaren und sachgerechten Maßstäben zu gewährleisten.
110Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2004, a.a.O., juris; zur vergleichbaren hessischen Regelung: Hess. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 ‑ 1 N 3925/98 ‑, juris; zur vergleichbaren bayerischen Regelung: Bayer. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 ‑ 3 N 01.900 ‑, a.a.O.
111Diesen Anforderungen genügt die Entschädigungsregelung in § 3 Abs. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung. Soweit darin auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung verwiesen wird, handelt es sich – wie bereits dargelegt - um eine Rechtsfolgenverweisung, bei der aus Gründen der gesetzgebungstechnischen Vereinfachung bestimmte Vergütungssätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) für anwendbar erklärt werden. Dass die insoweit in § 3 Abs. 1 MVergV geregelten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht erforderlich.
112Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010, a.a.O.
113Die Heranziehung der für die Vergütung von Mehrarbeit maßgeblichen Sätze für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für geleistete Vorgriffsstunden ist auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des Ausgleichs bei Ruhestandsbeamten - wie der Klägerin – und aktiven Beamten nicht zu beanstanden.
114Im Verhältnis zu aktiven Beamten, denen für geleistete Vorgriffsstunden nach Maßgabe des § 4 Satz 2 VO zu § 5 SchFG ab dem Schuljahr 2008/09 ein Ausgleich in Freizeit gewährt wird, hat die Klägerin als Ruhestandsbeamtin beginnend ab diesem Zeitraum gemäß § 3 Abs. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung einen Entschädigungsanspruch auf der Grundlage der Sätze nach § 4 MVergV, denen - wenn man die monatliche Besoldung in Relation zu den geleisteten monatlichen Regel-Pflichtstunden stellt – zwar ein geringerer stündlicher Vergütungssatz zugrunde liegt. Bei der Beurteilung der Ausgleichsregelung ist aber zu berücksichtigen, dass die Ableistung von Vorgriffsstunden und deren späterer Ausgleich im Normalfall für Vollzeitkräfte besoldungsneutral ausgestaltet sind. Auch der aktive Beamte, der ohne Erhöhung seiner Besoldung die Vorgriffsstunden geleistet hat, erhält nach Maßgabe des § 4 Satz 2 VO zu § 5 SchFG ab dem Schuljahr 2008/09 nicht etwa höhere Besoldung, sondern allein einen Ausgleich durch Freizeit. Dabei ist es unerheblich, ob der aktive Beamte diesen Ausgleich flexibel handhaben darf. Denn die Höhe der Alimentation des Beamten ist - wie bereits oben ausgeführt - von der konkret geleisteten Arbeitszeit unabhängig. Dementsprechend bleibt die Alimentation auch ab dem Zeitpunkt der ermäßigten Unterrichtsstundenzahl gleich. Dieser Ausgleich durch Freizeit kann Ruhestandsbeamten, die keinen Dienst mehr zu leisten haben und Versorgungsbezüge erhalten - wie die Klägerin, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde - naturgemäß nicht mehr zukommen.
115Insofern ist eine Entschädigung geboten. Es ist insoweit aber durchaus sachgerecht und von dem Ermessenspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers im Bereich des § 48 Abs. 3 BBesG a.F. und des § 3 der Ausgleichszahlungsverordnung gedeckt, wenn er als Grundlage für die Höhe der den Ruhestandsbeamten zu gewährenden Entschädigung (als wirtschaftlichen Gegenwert für den Ausgleich in Freizeit für aktive Beamte) für Vollzeitbeamte an die Sätze der Mehrarbeitsvergütung anknüpft. Denn die Lehrer, die Vorgriffsstunden abgeleistet haben und sich in der Ausgleichsphase bereits im Ruhestand befinden, haben während der Ansparphase eine vollständige Alimentation erhalten. Von dem Leitbild des (anderweitig) voll alimentierten Beamten geht auch die Mehrarbeitsvergütungsverordnung aus. Die Vergütungssätze für die Mehrarbeit orientieren sich ihrer Höhe nach daran, dass hier eine „zusätzliche“ Leistung an einen bereits voll alimentierten Beamten erbracht wird, der in diesem Zeitraum auf Freizeit verzichtet hat. Die besoldungsrechtliche Konstellation im Bereich der Mehrarbeitsvergütung ist daher mit dem Fall, dass eine vorgeleistete Unterrichtsstunde nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann, vergleichbar, so dass es einen hinreichenden sachlichen Grund dafür gibt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber hinsichtlich der Entschädigungshöhe für geleistete Vorgriffsstunden an die Vergütungssätze für Mehrarbeit anknüpft.
116OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010, a.a.O.
1172. Auch aus europarechtlichen Grundsätzen (§ 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG bzw. Art. 157 AEUV, Art. 141 EGV) lässt sich ein Anspruch auf Vergütung der von der Klägerin in den Schuljahren 1997/1998 bis 2000/2001 erbrachten Vorgriffsstunden in Höhe zeitanteiliger Besoldung nicht herleiten.
118Zwar haben teilzeitbeschäftigte Lehrer und Lehrerinnen zur Vermeidung einer Diskriminierung gegenüber Vollzeitbeamten, wie unter I. ausgeführt, bis zum Erreichen des Vollzeitpensums nach § 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG einen Vergütungsanspruch in Höhe zeitanteiliger Besoldung. Eine solche Konstellation liegt indes in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht vor, da die Klägerin - wie bereits oben dargestellt - vollzeitbeschäftigt gewesen ist und auch ihre Bezüge in ungekürzter Höhe erhalten hat. Es fehlt auch an jedem Anhaltspunkt für eine (mittelbare) an das Geschlecht anknüpfenden Diskriminierung im Sinne des Art. 157 AEUV bzw. Art. 141 EGV von vollzeitbeschäftigten Lehrerinnen.
119Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §155 Abs. 1 VwGO. Die vorgenommene Quotelung ergibt sich aus dem Ausmaß des Obsiegens bzw. Unterliegens.
120Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
121Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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