Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 132/09
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 01-66 A/II „B.----straße Ost“ der Stadt E. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 3.000 m² großen Grundstücks B.----straße 32 in E. (Gemarkung E. , Flur 29, Flurstücke 35, 36, 40 und 184). Er führt dort einen Betrieb zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, der seit den 1930er Jahren an dieser Betriebsstätte angesiedelt ist. Auf dem Betriebsgrundstück befinden sich ein Büro- und Waagehaus, eine Brückenwaage, eine Containerlagerfläche, eine Schrottlagerfläche, eine Lagerhalle zur Metallaufbewahrung sowie eine Fahrzeug- und Gerätehalle. Auf der Schrottlagerfläche werden ein Bagger mit Greifarm und ein Schneidbrenner eingesetzt sowie Container abgestellt. Das Betriebsgelände liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 01-66 "B.----straße " der Antragsgegnerin, der keine Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthält. Westlich schließt sich das Betriebsgrundstück der Firma X. -Möbel an dasjenige des Antragstellers an. Außerdem finden sich in der näheren Umgebung an der B.----straße unter anderem Kraftfahrzeugzubehörhandelsbetriebe, ein Bushof, ein Dachdeckerbetrieb, eine Klebstofffabrik, eine Fachgroßhandlung für Haustechnik und Gewerbe, Lagerflächen eines Sanitätshauses, ein Elektroinstallationsbetrieb und weitere Gewerbebetriebe.
3Nördlich der B.----straße und nordöstlich des Betriebsgrundstücks des Antragstellers in einer Entfernung von ca. 15 m liegt auf der gegenüberliegenden Straßenseite die aufgegebene Produktionsstätte der ehemaligen P. -Möbelwerke, die teilweise vom Geltungsbereich des streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 01-66 A/II erfasst wird. Der vorhabenbezogene Bebau-ungsplan, dessen Gebiet im Norden durch die X1. , im Osten durch die Thusneldastraße, im Süden durch die B.----straße und im Westen durch gewerbliche Bauflächen, die ebenfalls ehemals Teil der P. -Möbelwerke waren, begrenzt wird, weist in seinem südwestlichen Bereich entlang der Nordseite der B.----straße die Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und GE 3 und im übrigen Plangebiet im Wesentlichen allgemeine Wohngebiete aus, wobei das WA 4 gleichfalls räumlich parallel zur B.----straße entstehen soll. In der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1.1 heißt es, in den allgemeinen Wohngebieten seien Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.5 erklärt in den Gewerbegebieten nur Nutzungen für zulässig, die hinsichtlich ihres Störgrads auch in einem Mischgebiet zulässig wären und die festgesetzten Lärmkontingente einhalten. Dazu sollen unter anderem Gewerbebetriebe aller Art und öffentliche Betriebe zählen. Einzelhandel soll - mit Ausnahme eines der Versorgung des Gebiets dienenden Betriebs des Lebensmitteleinzelhandels bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² - nur in direktem funktionalen und baulichen Zusammenhang mit den dazugehörigen Handwerks- und/oder Gewerbebetrieben zulässig sein.
4Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der dem vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan 01-66 A/II ausweislich eines auf der Planurkunde angebrachten Vermerks beigefügt ist, sieht für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 einen Discountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² und für das GE 3 ein Geschäftshaus vor. Für das WA 4 ist nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan eine Pflegeeinrichtung projektiert, für die Wohngebiete WA 2 und WA 3 Einrichtungen für betreutes Wohnen und für die Wohngebiete WA 1 und WA 5 sonstiges Wohnen.
5In Bezug auf die allgemeinen Wohngebiete normiert die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.4 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dass die insoweit festgesetzten Nutzungen erst nach Eintritt und dauerhafter Sicherung folgender Bedingungen zulässig seien:
6"Aufgabe der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans im Plangebiet im Bestand ausgeübten gewerblichen Nutzungen ...
7Durchführung einer fachgerechten Sanierung unter Begleitung eines Sachverständigen und Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit für die nach vorliegendem Bebauungsplan zulässigen schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnen, Gartennutzung, Kinderspiel im Freien, etc.) ...
8Komplette Realisierung der schallabschirmenden, geschlossenen Bebauungen in den Gewerbegebieten (GE 1, GE 2 und GE 3) und im WA 4 ..."
9Die textliche Festsetzung Nr. 1.24 enthält Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2.1 legt Emmissionskontingente fest:
10"Folgende Festsetzungen sind für die GE 1 bis GE 3 unter den Voraussetzungen 1.1.1.4 bis 1.1.1.6 und 1.2.2 gültig. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten innerhalb des Plangebiets werden für die Teilflächen des Bebauungsplangebiets Immissionskontingente LEK unter Berücksichtigung der Vorbelastung aus den außerhalb des Plangebiets vorhandenen Gewerbebetrieben einschließlich der Immissionskontingente für noch nicht bestehende Betriebe und Anlagen gemäß DIN 45691 ... festgesetzt. Grundlage der Ermittlung der Immissionskontingente LEK ist die ungehinderte und verlustlose Ausbreitung in den freien Raum (lediglich geometrische Ausbreitungsdämpfung).
11...
12In den jeweiligen Teilflächen sind Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen die folgenden Emissionskontingente pro qm (LEK) nicht überschreiten.
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| Teilfläche TF Nr. | LEK [dB(A)/m2] |
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| tags (06.00 – 22.00 Uhr) | nachts (22.00 – 06.00 Uhr) | |
| GE1 GE 2 GE 3 | 55 55 55 | 40 40 40 |
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Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006, Abschnitt 5.
16Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der Beurteilungspegel ... der vom Vorhaben auf der Teilfläche ... ausgehenden Geräusche das entsprechende anteilige Immissionskontingent LIK an allen maßgeblichen Immissionsorten ... nicht überschreitet. Der Beurteilungspegel ... wird nach den Vorschriften des Anhangs 2 der TA Lärm vom 26.08.1998 durch Immissionsprognose ermittelt und berücksichtigt die Schallausbreitungsverhältnisse ..."
17Weiterhin bestimmt die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2.2:
18"Eine Umschichtung der vorgenannten Emissionsschallpegel ist im Rahmen der betrachteten Immissionssituation zulässig. Hierfür ist ein schalltechnischer Nachweis erforderlich."
19Die textliche Festsetzung Nr. 1.24.3 normiert zum aktiven Schallschutz, dass im Plangebiet Lärmschutzwände in schalltechnisch notwendigen Längen und Höhen an der Grenze zwischen gewerblicher Baufläche und Wohnbaufläche auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind. Nr. 1.24.4 enthält den Hinweis, dass, sollte sich im Baugenehmigungsverfahren des Nahversorgers ergeben, dass an dem nördlich davon liegenden Wohngebäude an der Süd- und/oder Westfassade die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden, durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen sind, so dass es keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm gibt. Die textliche Festsetzung Nr. 1.24.5 verhält sich zum passiven Schallschutz. Ihr zufolge werden auf den mit "1+2+3" gekennzeichneten Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, bei allen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten für schutzbedürftige Räume passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen empfohlen. Genauere Ausführungen seien dem schalltechnischen Gutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01-66 A/II "B.----straße -Ost" zu entnehmen. Nr. 1.24.6 beinhaltet "Hinweise zum WA". Danach müssen sich Nutzungen, die in einem Allgemeinen Wohngebiet auch zulässig sind, aber gemäß TA Lärm beziehungsweise der 16. BImSchV höhere Schutzansprüche haben, wie zum Beispiel Pflegeheime, innerhalb des WA-Gebiets durch besondere Maßnahmen schützen.
20Ausweislich der Planbegründung ist das Plangebiet eine Gewerbebrache, auf dem noch die Betriebsgebäude und baulichen Anlagen der ehemaligen P. -Werke stehen (siehe dort S. 5). Seine gegenwärtige Situation stelle sich aufgrund seiner zentralen Lage und des sich abzeichnenden "Trading-Down-Effekts" als städtebaulicher Missstand dar (siehe dort S. 5). Aus diesem Grund solle der vorhabenbezogene Bebauungsplan 01-66 A/II die Wiedernutzbarmachung der Gewerbebrache planungsrechtlich vorbereiten. Teilziele des Plans seien die Revitialisierung der Gewerbebrachen mit der Entwicklung neuer Nutzungen und die Renaturierung der X1. (siehe dort S. 8). Das städtebauliche Konzept gehe aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan hervor (siehe dort S. 8). Die verdichtete Bebauung entlang der B.----straße sei notwendig, um die rückwärtigen Bereiche des Plangebiets vor den Schallemissionen der B.----straße und der südlich angrenzenden Gewerbegebiete zu schützen (siehe dort S. 9). Um in den ausgewiesenen allgemeinen Wohngebieten gesunde Wohnverhältnisse sicherstellen zu können, sei die Zulässigkeit der Wohnbebauungen an das Eintreten bestimmter Bedingungen geknüpft (siehe dort S. 12). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass im Plangebiet selbst beziehungsweise im direkten Einwirkungsbereich auf das Plangebiet Altlastenablagerungen bekannt geworden seien (siehe dort S. 17).
21Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
22In seiner Sitzung am 19. Oktober 2005 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung des Rats der Antragsgegnerin die Teilung des mit dem Aufstellungsbeschluss vom 26. März 2003 festgelegten Plangebiets in die Gebiete der neu aufzustellenden Bebauungspläne 01-66 A "B.----straße Ost" und 01-66 B "B1. -straße West". In seiner Sitzung am 12. September 2007 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung die Einleitung des Satzungsverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 01-66 A/II unter Verzicht auf die frühzeitige Darlegung der Planungsabsichten, weil die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sei sowie die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. In der zugehörigen Beschlussvorlage Nr. Fb 6/291/2007 wird ausgeführt, dass ein Vorhabenträger - die Beigeladene zu 1. - unter dem 5. Juli 2007 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt habe. In seiner Sitzung vom 11. Juni 2008 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung des Rats der Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 01-66 A/II und dessen Offenlage.
23In der Zeit vom 27. Juni 2008 bis einschließlich 28. Juli 2008 lag der Bebauungsplanentwurf öffentlich aus. Während der Auslegung erhob der Kreis M. aus Sicht des Immissionsschutzrechts Einwände gegen die Planung. Unter dem 10. Juli 2008 machte der Antragsteller Einwendungen geltend: Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets werde ein Schutzanspruch vor Lärmimmissionen vermittelt. Sein Schrottplatzbetrieb werde hierdurch in seinem Bestand sowie in seiner notwendigen Entwicklung erheblich eingeschränkt. Dies habe bei der Planung nur ungenügend Berücksichtigung gefunden. Das schalltechnische Gutachten des Planungsbüros M1. zum vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan 01-66 A/II vom 19. Mai 2008 gehe im Hinblick auf seinen Betrieb von einem zu niedrigen Emissionsansatz aus.
24In seiner Sitzung am 6. November 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen und sodann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 01-66 A/II als Satzung. Überdies stimmte der Rat der Vereinbarung über die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans 01-66 A/II zwischen der Antragsgegnerin und der Vorhabenträgerin zu. In § A 1 Abs. 3 dieses Durchführungsvertrags (im Folgenden: Durchführungsvertrag 2008) wird festgelegt, dass die Beigeladene zu 1. die P. -Werksflächen im Wege des vorhabenbezogenen Bebauungsplans revitalisiere. § A 2 des Durchführungsvertrags 2008 beschreibt den Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans, in § A 4 Abs. 3 verpflichtet sich die Beigeladene zu 1. zur Durchführung der in diesem Vertrag genannten Maßnahmen. Diese umfassen unter anderem gemäß § V 2 eine Durchführungsverpflichtung für die Bodensanierung und gemäß § V 4 eine Durchführungsverpflichtung für die Hochbaumaßnahmen. Den Durchführungsvertrag 2008 unterschrieb ein Vertreter der Beigeladenen zu 1. am 25. September 2008 und der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 30. Dezember 2008.
25In der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 4. Dezember 2008 legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf erneut öffentlich aus. Dies machte sie im Amtsblatt des Kreises M. vom 28. Oktober 2008 öffentlich bekannt.
26In seiner Sitzung am 18. Dezember 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 01-66 A/II erneut als Satzung. Den Satzungsbeschluss vom 18. Dezember 2008 machte die Antragsgegnerin im Amtsblatt des Kreises M. vom 29. Dezember 2008 öffentlich bekannt. Darüber hinaus veröffentlichte die Antragsgegnerin in der M2. Landeszeitung vom 28. Februar 2009 einen Hinweis, dass der Satzungsbeschluss im Kreisblatt des Kreises M. in der Ausgabe vom 29. Dezember 2008 ortsüblich bekannt gemacht worden sei und dass das Amtsblatt des Kreises M. auf der Internetseite .......... einzusehen sei.
27Am 15. Juni 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1. eine - mit Bescheid vom 29. September 2009 in Bezug auf die Flurstücke 90, 91, 129, 130 und 131 ergänzte - Baugenehmigung zum Neubau eines SB-Markts (Aldi-Markt) auf den Grundstücken Gemarkung E. Flur 17, Flurstücke 90, 91, 92 und 22, also in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 des Plangebiets. Mit Verfügung vom 23. November 2009 gab die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1. zum Schutz der Flurstücke 156, 159 und 160 vor Lärm ergänzend die Errichtung einer maximal 3,0 m hohen Lärmschutzwand auf, die sich aus der noch vorzulegenden schalltechnischen Untersuchung ergebe. Darüber hinaus erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1. am 24. August 2009 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Geschäftshauses auf den Grundstücken Gemarkung E. , Flur 17, Flurstücke 139, 140 und 141, mithin im Gewerbegebiet GE 3. Diese Genehmigung wurde durch eine Nachtrags-Baugenehmigung vom 11. Mai 2010 ergänzt. Mit Baugenehmigung an die Beigeladene zu 1. vom 15. Oktober 2009 ließ die Antragsgegnerin den Neubau eines Seniorenzentrums (Pflegeeinrichtung und Betreutes Wohnen) auf den Grundstücken Gemarkung E. , Flur 17, Flurstücke 21, 25 und 26 zu. Diese Baugenehmigung bezieht sich auf die allgemeinen Wohngebiete WA 2, WA 3 und WA 4. Der Baugenehmigung vom 15. Oktober 2009 sind unter anderem die den Lärmschutz betreffenden Nebenbestimmungen BO8150, M1 und M4 beigefügt. Die Baugenehmigung vom 15. Oktober 2009 wurde durch die an die Beigeladene zu 2. adressierte Nachtrags-Bauge-nehmigung vom 6. Juli 2010 ergänzt. Am 15. Juli 2010 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 2. eine Baugenehmigung für den Neubau eines Seniorenzentrums "Bauteil B Betreutes Wohnen mit Kindertagesstätte" in der Gemarkung E. , Flur 17, Flurstück 162, die im allgemeinen Wohngebiet WA 3 liegt.
28Die Baugenehmigung vom 15. Juni 2009 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am selben Tag. Der genehmigte Lebensmittelmarkt in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 ist zwischenzeitlich - mit Parkplatz - errichtet worden und wird betrieben. Die Baugenehmigung vom 24. August 2009 wurde dem Antragsteller ebenfalls übersandt. Das Geschäftshaus im Gewerbegebiet GE 3 ist erbaut. Die Baugenehmigung vom 15. Oktober 2009 wurde dem Antragsteller am 19. Oktober 2009 zugestellt. Gegen die Baugenehmigung vom 15. Juli 2010 erhob der Antragsteller Klage. Diese ist unter dem Aktenzeichen - 9 K 1796/10 - beim Verwaltungsgericht Minden anhängig. Die Wohngebiete WA 1 und WA 5 liegen noch brach. Die Anlagen für betreutes Wohnen in den Gebieten WA 2, WA 3 und WA 4 befinden sich im Bau.
29Mit der Übernahmevereinbarung vom 9. März/12. März 2010, welcher der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 19. März 2010 zustimmte, übernahm die Beigeladene zu 2. die Verpflichtungen aus § V 4 Abs. 3 und 4 des Durchführungsvertrags 2008, das heißt betreffend das betreute Wohnen, und trat insoweit anstelle der Beigeladenen zu 1. in den Durchführungsvertrag 2008 ein. Am 25. März/6. April 2010 schrieben die Beigeladene zu 2. und die Antragsgegnerin den Durchführungsvertrag 2008 fort. Gemäß § F 1 Abs. 1 Satz 1 dieser 1. Fortschreibung wird die Durchführungsverpflichtung für die Rohbaumaßnahmen gemäß § V 4 Abs. 4 des Durchführungsvertrags für den 3. Bauabschnitt Wohnanlage betreutes Wohnen (WA 2 und WA 3) hinsichtlich des Nutzungsspektrums optional ergänzt. In seiner Sitzung vom 29. April 2010 stimmte der Rat der Antragsgegnerin der 1. Fortschreibung des Durchführungsvertrags zu.
30Im Amtsblatt des Kreises M. vom 27. Juni 2011 machte die Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 01-66/A II gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erneut rückwirkend zum 30. Dezember 2008 bekannt. Die Planurkunde ist unter anderem um den Hinweis ergänzt worden, dass die DIN 45691 im Fachbereich Stadtentwicklung der Antragsgegnerin, G. -C. -Haus, S. 21, Hintergebäude, I. Etage, Zimmer Nr. 128, eingesehen werden könne. Ein entsprechender Vermerk findet sich auch in der Bekanntmachungsanordnung.
31Bereits zuvor am 7. Dezember 2009 hatte der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
32Zur Begründung trägt er vor, der Antrag sei zulässig. Insbesondere fehle ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Er wende sich gegen Festsetzungen, die noch nicht vollständig realisiert seien, so dass ihm das Normenkontrollverfahren im Erfolgsfall Vorteile vermittle. In der Sache sei der Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam. Das Planungsziel, ein verträgliches Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen sicherzustellen, sei objektiv nicht realisierbar. Jedenfalls sei der Plan abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe seine Belange nicht ausreichend berücksichtigt. Sie sei bei der Planaufstellung im Hinblick auf seinen Betrieb von einem zu niedrigen Emissionsansatz ausgegangen. Auch habe sie den Gebietscharakter fehlerhaft eingeschätzt. Sein Betrieb liege in einem faktischen Industriegebiet und nicht in einem faktischen Gewerbegebiet. Zudem sei die Annahme einer Gemengelage und die hierauf zurückzuführende Anwendung von Mischgebietswerten im Plangebiet unstatthaft. Der Bebauungsplan schaffe mit der vorgesehenen Wohnnutzung, der Pflegeeinrichtung und der Einrichtung für betreutes Wohnen eine neue Konfliktlage. Diese werde nicht bewältigt. Die Antragsgegnerin habe gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung verstoßen. Eine Konfliktbewältigung auf der Ebene der Vorhabenzulassung erscheine keineswegs gesichert. Die maßgeblichen Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet könnten am nördlichen Wohnhaus im WA 1 bereits unabhängig von der Genehmigung des Nahversorgers in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 nicht eingehalten werden. Die von ihm beauftragte E1. Umwelt GmbH habe für diesen Bereich einen von seinem Betrieb ausgehenden Beurteilungspegel von 66,9 dB(A) ermittelt. Ein Abstellen auf den Durchführungsvertrag sei zur Konfliktbewältigung nicht geeignet, zumal der Durchführungsvertrag keine entsprechenden Regelungen vorsehe. Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans sei unzureichend. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass nach der TA Lärm Immissionsrichtwerte nach dem Immissionsort 0,5 m vor dem geöffneten Fenster einzuhalten seien und passiver Schallschutz allein nicht ausreiche. Ein weiterer Abwägungsmangel bestehe darin, dass die Antragsgegnerin den im Vergleich zu dem Wohngebiet höheren Schutzanspruch der Pflegeeinrichtung und der Anstalt für betreutes Wohnen nicht eingestellt habe. Aus alledem ergebe sich auch eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG, zumal die Planung die nach dem Abstandserlass NRW erforderlichen Abstände zwischen Wohnbebauung und Schrottbetrieben von 300 m unterschreite. Der Abstand seines Betriebs zum WA 1 betrage nur ca. 75 m.
33Der Antragsteller beantragt,
34den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 0166 A/II "B.----straße Ost" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
35Die Antragsgegnerin beantragt,
36den Antrag abzulehnen.
37Sie trägt vor, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Einige Vorhaben im Plangebiet seien bereits bestandskräftig genehmigt und errichtet. Im Übrigen seien die Vorhaben ohnehin nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Der Bebauungsplan weise keine materiellen Fehler auf. Insbesondere sei kein Abwägungsfehler gegeben. Der Betrieb des Antragstellers dürfe nur Immissionen verursachen, die in einem Gewerbegebiet zulässig seien. Der von der E1. Umwelt GmbH für seinen Betrieb ermittelte flächenbezogene Emissionspegel von 82,8 dB(A)/m² würde innerhalb dieses Gewerbegebiets zu unzulässigen Immissionen in der Nachbarschaft führen. Abgesehen davon seien die von der E1. Umwelt GmbH gewählten Emissionsansätze zu hoch. Im Zuge der Abwägung habe die Antragsgegnerin dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG genüge getan. Die durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen seien so angeordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden würden. Namentlich durch die geplante abschirmende Regelbebauung entlang der B.----straße werde der dahinterliegende Wohnbereich geschützt. Im Übrigen werde das Plangebiet richtigerweise als Gemengegelage eingestuft. Die Emissionskontingentierung sei zur Absicherung der Lärmschutzbelange der angrenzenden Wohngebiete erfolgt. Durch die Kontingentierung solle gewährleistet werden, dass unter Einbeziehung der Lärmvorbelastung in den Wohngebieten Mischgebietswerte eingehalten würden. Für die angrenzenden Gewerbegebiete seien den schalltechnischen Gutachten entsprechend einheitliche Kontingente festgesetzt worden. Die Gliederung in Gewerbegebiete sei allein im Hinblick auf das unterschiedliche Maß der baulichen Nutzung veranlasst. Im Grund handele es sich um ein einheitliches Gewerbegebiet.
38Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
39Der Berichterstatter des Senats hat das Plangebiet und seine nähere Umgebung sowie das Betriebsgrundstück des Antragstellers im Rahmen eines Ortstermins am 19. Juli 2011 in Augenschein genommen. Im Zuge der dortigen Erörterung hat der Antragsteller erklärt, er beabsichtige eine Umstrukturierung seines Betriebs, die dessen Ausrichtung zur Industriestraße beinhalte und mit der Errichtung einer Lärmschutzwand zur B.----straße einhergehen solle. Im Übrigen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge (6 Hefte) Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
43I. Der Antrag ist zulässig.
44Die Antragsteller ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
45Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8, und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
47Danach ist der Antragsteller antragsbefugt, weil er hinreichend substantiiert die Möglichkeit geltend macht, dass er durch den streitgegenständlichen vorhabenbezogene Bebauungsplan 01-66 A/II in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein könnte.
48Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßiger Weise vorhandenen emittierenden Betriebs, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben.
49Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2007 - 7 D 113/05.NE -, juris Rn. 50; Hess. VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 306/09.N -, DVBl. 2010, 782 = juris Rn.46; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 -, juris Rn. 25.
50Ein solches Interesse macht der Antragsteller hinreichend substantiiert geltend. Sein in erheblichem Umfang Lärmemissionen verursachender Betrieb zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten liegt nah am Plangebiet; der Abstand zu dem Wohngebiet WA 1 im nordwestlichen Plangebiet beträgt nur ca. 75 m. Überdies hat der Antragsteller in seiner Einwendung vom 10. Juli 2008 konkrete Erweiterungsabsichten wie die Anschaffung einer hydraulischen Schrottschere artikuliert und beim Kreis M. einen immissionsschutzrechtlichen Antrag auf Änderung und Erweiterung des Schrottplatzes gestellt, der unter anderem einen zusätzlichen Lagerplatz mit einer Größe von 500 m² einschließt. Dass der Betrieb des Antragstellers vor diesem Hintergrund gegebenenfalls einschränkende Anforderungen an seine Betriebsführung zu gewärtigen hat, insbesondere wenn die im nordwestlichen Bereich des Plangebiets WA 1 vorgesehene Wohnbebauung umgesetzt wird, ist nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die vom Antragsteller vorgelegten schalltechnischen Stellungnahmen vom 18. Juli 2008 und vom 12. Oktober 2009, die zu dem Ergebnis gelangen, dass der antragstellerische Betrieb Schallleistungspegel von bis zu 131 dB(A) - dies durch das Abkippen von Schrottmaterial - erzeuge und dass dadurch an dem Immissionspunkt eines Hauses im WA 1 ein Beurteilungspegel von 66,9 dB(A) erreicht werde.
51Dem Normenkontrollantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan bereits teilweise aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigungen umgesetzt ist.
52Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller aus der von ihm angestrebten Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann.
53Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
54Das ist hier nicht der Fall. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 01-66 A/II ist noch nicht vollständig auf der Grundlage bestandskräftiger Baugenehmigungen umgesetzt. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnte der Antragsteller die Realisierung einzelner Vorhaben noch verhindern und/oder eine Neuplanung beziehungsweise Umplanung durch die Antragsgegnerin anstoßen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf das nordwestlich im Plangebiet gelegene WA 1, an dessen Verhinderung der Antragsteller ein besonderes betriebliches Interesse hat, weil es
55den Lärmemissionen seines Betriebs in exponierter Weise ausgesetzt ist. Auf dessen Ausweisung in der gegenwärtigen Form würde die Antragsgegnerin vielleicht verzichten, wenn der angefochtene Bebauungsplan wegen einer Fehlgewichtung der betrieblichen Belange des Antragstellers oder aus anderen immissionsschutzbezogenen Gründen unwirksam wäre und sich der bestehende Lärmimmissionskonflikt mit einem solchen Verzicht am besten lösen ließe. Denkbar ist auch, dass die Antragsgegnerin sich im Falle einer Neuplanung zu aktiven Lärmschutz zugunsten des WA 1 entschlösse, der auch den Immissionskonflikt dieses Baugebiets mit dem Antragsteller entschärfte.
56Im Anschluss daran entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht dadurch, dass die im Plangebiet konzipierten Vorhaben auch ohne den Bebauungsplan gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme) zulässig wären.
57Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9, Beschluss vom 22. September 1995 - 4 NB 18.95 -, BRS 57 Nr. 38 = juris Rn. 3.
58Diese Annahme drängt sich im Übrigen nicht in einer Weise auf, die das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers in Wegfall geraten ließe. Treffen die vom Antragsteller angegebenen Emissionspegel seines Betriebs zu - wie die Antragsbefugnis ist auch das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses auf der Basis des Antragsvorbringens zu beurteilen -, könnte die Genehmigung von Wohn- und Gewerbevorhaben namentlich in dem dem Schrottplatz des Antragstellers zugewandten westlichen Plangebiet diesem gegenüber rücksichtslos sein, weil die Vorhaben sich dann der Einschätzung der E1. Umwelt GmbH zufolge unzumutbaren Geräuschimmissionen in Höhe von 66,9 dB(A) aussetzten.
59Vgl. zu dieser Dimension des Rücksichtnahmegebots etwa: OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2011 - 2 A 1058/09 -, DVBl. 2011, 1241 = juris Rn. 52 ff., und vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 118 ff.
60Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der erstmaligen öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen gegen den angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geltend gemacht. Dass der Antragsteller seine Stellungnahme während der im Zuge eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführten erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht noch einmal bei der Antragsgegnerin eingereicht hat, ist unschädlich. Als Konkretisierung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses verlangt § 47 Abs. 2 a) VwGO nur, dass der Antragsteller überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Die dadurch erworbene Verfahrensposition verliert er nicht, wenn die öffentliche Auslegung lediglich gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wiederholt wird, weil die erstmalige Auslegung - wie hier - wegen eines Bekanntmachungsfehlers nicht ordnungsgemäß war.
61Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782 = Rn. 14 ff.
62Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller gewahrt. Er hat den Normenkontrollantrag am 7. Dezember 2009 und somit innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 01-66 A/II im Amtsblatt des Kreises M. vom 29. Dezember 2008 gestellt.
63II. Der Antrag ist auch begründet.
64Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 01-66 A/II "B.----straße Ost" der Antragsgegnerin ist unwirksam.
651. Allerdings leidet er nicht an einem beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler.
66Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan ursprünglich einen Verkündungs-mangel aufwies, weil seine textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2.1 in der zunächst veröffentlichten Fassung auf die DIN 45691 "Geräuschkontingentierung" von Dezember 2006 Bezug nahm, ohne dass die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hätte, dass die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird.
67Vgl. insoweit zur DIN 4109: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2011 - 2 D 90/09.NE -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks, vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, S. 19 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 18. Februar 2011 - 7 D 52/10.NE -, juris Rn. 32, vom 3. Februar 2011 - 2 D 34/09.NE -, S. 13 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 3. Januar 2011 - 7 D 88/08.NE -, juris Rn. 47, und vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, juris Rn. 52.
68Sollte in diesem Umstand ein Verkündungsmangel zu sehen gewesen sein,
69so OVG NRW, Urteil vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 110 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Mai 2011 - 8 C 11261/10 -, juris Rn. 24,
70hat ihn die Antragsgegnerin jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt.
71Vgl. zu dieser Möglichkeit: OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2011 - 2 D 90/09.NE -, S. 13 des amtlichen Umdrucks, vom 18. Februar 2011 - 7 D 52/10.NE -, juris Rn. 35 ff., vom 3. Februar 2011 - 2 D 34/09.NE -, S. 17 des amtlichen Umdrucks, und vom 3. Januar 2011 - 7 D 88/08.NE -, juris Rn. 50 ff.
72Sie hat die Planurkunde um den Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit in die DIN 45691 in ihren Räumlichkeiten ergänzt und den vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan mit diesem Hinweis im Amtsblatt des Kreises M. vom 27. Juni 2011 rückwirkend zum 30. Dezember 2008 erneut in Kraft gesetzt.
732. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 01-66 A/II weist indes in materieller Hinsicht relevante Mängel auf.
74Zwar hat die Antragsgegnerin die speziellen Anforderungen des § 12 BauGB an den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beachtet (dazu a). Jedoch ist die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 zur Festlegung von Lärmemissionskontingenten materiell rechtswidrig. Darüber hinaus verstößt der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Übrigen im Hinblick auf die von ihm vorgesehenen Schallschutzvorkehrungen gegen das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und ist auch aus diesem Grund insgesamt unwirksam (dazu b).
75a) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag).
76Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte - ein "aliud" - zulässt, ist fehlerhaft. Ein Widerspruch zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan läge daneben auch dann vor, wenn der Bebauungsplan, jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans, neben dem Vorhaben, das Gegenstand des Durchführungsvertrags ist, alternativ auch andere Vorhaben zulassen würde. Die Festsetzung einer allgemeinen, über den Gegenstand des Durchführungsvertrags hinausgehenden Nutzung käme nur nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 a) BauGB in Betracht und erforderte eine - vorliegend nicht gegebene - ausdrückliche Festsetzung entsprechend § 9 Abs. 2 BauGB, dass im Rahmen der (allgemein) festgesetzten Nutzung nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Wo die Grenzen der flexibleren Planung mit den Mitteln des § 12 BauGB im Übrigen liegen, entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = BRS 66 Nr. 21 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 53, vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, BRS 66 Nr. 23 = juris Rn. 44 ff. und 76, und vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. 255 = juris Rn. 21 ff.
78Die vorstehend dargestellten Bestimmtheits- und Kongruenzanforderungen hat die Antragsgegnerin beim Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 01-66 A/II - noch - gewahrt.
79Zwar gehen die Gebietsausweisungen der textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.1.1 und Nr. 1.1.1.5 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinsichtlich der in den allgemeinen Wohngebieten und den Gewerbegebieten zulässigen Nutzungsarten weit über die Regelungen des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus. Der Bebauungsplan greift insoweit zur Beschreibung der zulässigen Nutzungen auf allgemeine Festsetzungen nach der Baunutzungsverordnung zurück. So werden durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.1.1 und Nr. 1.1.1.5 allgemeine Wohngebiete und Gewerbegebiete festgesetzt und auf der Grundlage des § 1 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO zur näheren Beschreibung der dort jeweils zulässigen Nutzungsarten differenzierte Regelungen getroffen. Dabei gehen die Gebietsausweisungen mit ihren Festlegungen bei isolierter Betrachtung zum Teil auch über das hinaus, was im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt und damit korrespondierend im Durchführungsvertrag vereinbart ist. Dies betrifft namentlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für den Bereich, in dem nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan eine Pflegeeinrichtung vorgesehen ist sowie für die Wohnanlage des "Betreuten Wohnens". Aufgrund dessen lässt der vorhabenbezogene Bebauungsplan aber gegenüber dem Vorhaben- und Erschließungsplan weder ein "aliud" noch alternative Nutzungen zu. Denn der Erklärungsinhalt der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ist nicht isoliert zu beurteilen, sondern im Rahmen des Gesamtregelungskontexts, in den sie bei objektiver Betrachtung - mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan - eingebettet sind.
80Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist ausweislich eines auf der Planurkunde angebrachten Vermerks dem Plan beigefügt. Dadurch wird - noch - hinreichend deutlich, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan bei objektivem Verständnis ein Baurecht allein für die im Vorhaben- und Erschließungsplan für die einzelnen Baugebiete genannten Nutzungen schafft. Anders lässt sich der Plan im Gesamtzusammenhang nicht lesen, weil er ansonsten schon im Ansatz die Eigenschaft eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans verlöre. Für diese Lesart spricht überdies die Planbegründung. In dieser wird zur Erläuterung der Nutzungsstruktur ausdrücklich auf den Vorhaben- und Erschließungsplan und die dort festgelegten konkreten Nutzungen Bezug genommen (siehe dort S. 8 f.).
81Abgesehen davon beruht das Lärmschutzkonzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidend gerade auf dem Nutzungskonzept des Vorhaben- und Erschließungsplans. Die bedingte Festsetzung Nr. 1.1.1.4 macht die Nutzungen der allgemeinen Wohngebiete unter anderem von der vorrangigen Realisierung der schallabschirmenden, geschlossenen Bebauung in den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3 sowie in dem Wohngebiet WA 4 abhängig. Der Hinweis in der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.4 verweist auf das "Baugenehmigungsverfahren des Nahversorgers" und macht damit zusätzlich deutlich, dass der Plangeber bei der Planung lediglich die Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans vor Augen hatte. Im Übrigen geht auch das namentlich der Lärmemissionskontingentierung der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2.1 zugrunde liegende schalltechnische Gutachten des Planungsbüros M1. vom 19. Mai 2008, das in der Planbegründung auszugsweise zitiert wird, davon aus (siehe dort S. 4), dass im Plangebiet neben diversen mehrgeschossigen Wohnhäusern eine Pflegeeinrichtung an der B.----straße und zwei Gebäude zum altenbetreuten Wohnen erstellt werden und dass im Gewerbegebiet ein Nahversorger mit Parkplätzen angesiedelt wird. Diese Ausgangsannahmen entbehrten einer Grundlage, wenn Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die offen gehaltenen Gebietsausweisungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.1.4 und Nr. 1.1.1.5 sein sollten.
82Antragsgegnerin und Beigeladene zu 1. haben weiterhin - rechtzeitig - einen Durchführungsvertrag geschlossen, der den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan entspricht.
83Der Umstand, dass Antragsgegnerin und Beigeladene zu 2., die ausweislich des Übernahmevertrags vom 9. März/12. März 2010 die Verpflichtungen aus § V 4 Abs. 3 (2. Bauabschnitt: Pflegeeinrichtung) und Abs. 4 (3. Bauabschnitt: Wohnanlage Betreutes Wohnen) des Durchführungsvertrags 2008 von der Beigeladenen zu 1. übernommen hatte, sich am 25. März/6. April 2010 auf eine "1. Fortschreibung des Durchführungsvertrags" einigten, ist im Lichte des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unerheblich. Die prinzipielle Zulässigkeit des Wechsels des Vorhabenträgers ergibt sich aus § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB, demzufolge ein solcher mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen darf. Im gegebenen Zusammenhang ist auch unerheblich, dass die 1. Fortschreibung des Durchführungsvertrags das projektierte Nutzungsspektrum der "Wohnanlage Betreutes Wohnen" im WA 2 und WA 3 um die Einrichtung einer Kindertagesstätte und einer Sozialstation ergänzt und in § F 1 Abs. 2 die "Anlage 7 Freiflächengestaltung" zum Durchführungsvertrag 2008 um die "Anlage VII. - Freiflächenplan".
84b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 01-66 A/II leidet allerdings losgelöst von den spezifischen Anforderungen des § 12 BauGB an durchgreifenden materiellen Fehlern. Die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2, die für die Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und GE 3 Lärmemissionskontingente festlegt, überschreitet den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen für eine solche Festsetzung und ist darüber hinaus - aus mit dem vorgenannten Punkt in engem Zusammenhang stehenden Gründen - inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (dazu aa). Insoweit liegt zugleich eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB vor (dazu bb). Rechtsfolge dieser Fehler ist die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 01-66 A/II insgesamt (dazu cc).
85aa) Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der Baunutzungsverordnung - also an den numerus clausus der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten - gebunden. Sie kann sich bei der näheren Umschreibung der Zulässigkeit des vom Plan erfassten Vorhabens oder bei Nutzungs- und Immissionsschutzregelungen auch solcher "maßgeschneiderter", mehr oder weniger konkret-individueller Regelungen bedienen, die ihr bei Bebauungsplänen sonst nicht zur Verfügung stehen. Gleichwohl sind der Katalog des § 9 BauGB und die Vorschriften der Baunutzungsverordnung für den Inhalt eines Vorhaben- und Erschließungsplans nicht bedeutungslos. Insbesondere kommt der Baunutzungsverordnung eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist es daher sinnvoll, auf die aus der klassischen Bauleitplanung bekannte "Plansprache" zurückzugreifen und die Begriffe, zeichnerischen Festsetzungen und Planzeichen zu verwenden, die sich aus § 9 BauGB, der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung ergeben.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296 = BRS 65 Nr. 78 = juris Rn. 16 (zu § 7 BauGB-MaßnG); OVG NRW, Urteil vom 6. April 2001 - 7a D 143/00.NE -, BRS 64 Nr. 227= juris Rn. 48; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 120 f.; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 12 Rn. 7.
87Ausgehend von diesen Maßgaben überschreitet die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 über die Emissionskontingentierung den ihr durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO als für eine derartige Festsetzung sachnächste Bestimmung gezogenen Ermächtigungsrahmen. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO setzt der Festsetzung vorliegend ungeachtet der Regelung des 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB jedenfalls in erhöhtem Maß Grenzen, weil die Festsetzung nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans ist. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, demzufolge die Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch für mehrere Gewerbe- und Industriegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden können, entspricht nicht der objektiven Zielsetzung der Festsetzung über die Emissionskontingentierung; § 1 Abs. 9 BauNVO scheidet als ordnungsrahmengebende Bestimmung von vornherein aus, weil die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 die Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und GE 3 nicht - wie es für eine auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Festsetzung vonnöten wäre - aus besonderen städtebaulichen Gründen feingliedert und dabei an Betriebstypen aus der sozialen Realität anknüpft.
88Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27
89Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung (Nr. 1) oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern.
90Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten oder die Festsetzung sog. immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bauleitplanerisch geregelt werden und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden.
91Vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 = juris Rn. 7, und vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 27 des amtlichen Umdrucks, vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 92 ff., und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 169; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 8. Juni 2011 - 1 C 11199/10 -, juris Rn. 25, und vom 2. Mai 2011 - 8 C 11261/10 -, UPR 2011, 319 = juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2010 - OVG 10 A 2.07 -, BauR 2010, 1535 = juris Rn. 70; Bay. VGH, Urteile vom 11. April 2011 - 9 N 10.1373 -, juris Rn. 70, und vom 16. Oktober 2009 - 2 N 06.3341 -, juris Rn. 40; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39 = juris Rn. 46.
92Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet auch tatsächlich intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilbereiche gegliedert werden. Dies folgt auch aus Abschnitt 4.3 der DIN 45691, derzufolge ein Industrie- oder Gewerbegebiet zur Geräuschkontingentierung in der Regel gegliedert werden muss und dazu Teilflächen festzusetzen sind, für die dann Geräuschkontingente bestimmt werden. Daran fehlt es regelmäßig, wenn für das gesamte Baugebiet ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt wird.
93Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteile vom 8. Juni 2011 - 1 C 11199/10 -, juris Rn. 25, und vom 2. Mai 2011 - 8 C 11261/10 -, UPR 2011, 319 = juris Rn. 17, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377 = BRS 74 Nr. 66 = juris Rn. Rn. 20 (allgemein zum Erfordernis der gebietsinternen Gliederung); Bay. VGH, Urteil vom 11. April 2011 - 9 N 10.1373 -, juris Rn. 72 f.
94Neben diesen von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO vorgezeichneten (Rahmen-)Vorgaben, gelten für die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten auch besondere Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen, die sich in der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung mit den Erfordernissen der Rechtsgrundlage verschränken. Diese Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen ergeben sich aus der spezifischen Funktionsweise des planerischen Instruments der Lärmimmissionskonfliktbewältigung durch die Zuteilung bestimmter flächenbezogener Lärmemissionskontingente, die allein aufgrund eines speziellen methodischen Vorgehens funktioniert. Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets "zurückgerechnet". Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser "Rückrechnung" der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser "Rückrechnung" der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emmissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Umgekehrt folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Lärmemissionskontingentierung dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
95Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 28 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 96 ff., Thür. OVG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 KO 238/10 -, juris Rn. 37 (zum Zusam-menhang zwischen der Bestimmtheit und der methodischen Korrektheit der Kontingentierung); Bay. VGH, Urteil vom 11. April 2011 - 9 N 10.1373 -, juris Rn. 71; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39 = juris Rn. 42.
96Vor diesem Hintergrund genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontigenten regelmäßig nur dann dem Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird, deren methodische Ermittlung sich mit Hilfe der Planbegründung und der entsprechenden (Schall-)Gutachten ohne Weiteres nachvollziehen lässt. Der Bebauungsplan muss dazu - gegebenenfalls unter Heranziehung der Planbegründung - hinreichend eindeutig bestimmen, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schall-leistungspegel zugrunde zu legen ist und nach welchem Regelwerk die Schallausbreitungsberechnung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zu erfolgen hat. Nur so kann der Bebauungsplan die letztendliche Konfliktlösung im Genehmigungsverfahren über die Lärmemissionskontingentierung hinreichend steuern.
97Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 29 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 96 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 10. August 2010 - 1 KN 218/07 -, juris Rn. 132; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. April 2010 - OVG 10 A 2.07 -, BauR 2010, 1535 = juris Rn. 71, und vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 7.08 -, juris Rn. 41; Bay. VGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 2 N 06.3341 -, juris Rn. 40; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05 -, BRS 70 Nr. 23 = juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39 = juris Rn. 43.
98(1) Ausgehend von diesen Grundsätzen bewegt sich die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 weder im Ermächtigungsrahmen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch erfüllt sie - auch in Zusammenschau mit den zeichnerischen Festsetzungen unter Einstellung des mit der Lärmemissionskontingentierung verfolgten Schutzzwecks der planerischen Steuerung des Immissionsschutzes - die dargestellten Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen.
99Die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 wird vom Ermächtigungsrahmen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt, weil die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2.1 das Gewerbegebiet im südwestlichen Plangebiet nicht tatsächlich gliedert, indem es einzelnen Teilflächen bestimmte Emissionskontingente zuweist. Das Gewerbegebiet wird zwar vordergründig in die Teilgebiete GE 1, GE 2 und GE 3 aufgespalten, denen die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2.1 jeweils ein Lärmkontingent zuweist. Allerdings beträgt das zugewiesene Lärmkontingent unterschiedslos für jede Teilfläche 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. Damit erreicht die Antragsgegnerin nicht die von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO angestrebte Feingliederung des Gewerbegebiets, sondern setzt in Wahrheit für das gesamte Gebiet ein einheitliches Emissionskontingent nach Art eines Summenpegels fest.
100Dass es sich bei der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2 trotz der gleichlautenden Emissionskontingente in den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3 tatsächlich um eine Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handelt, geht auch nicht aus der Planbegründung oder den den immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugrunde liegenden Schallgutachten hervor.
101Die Planbegründung bezieht auf S. 22 ff. zu den immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Stellung. Dabei verweist sie auf die bei der Planaufstellung zur Beurteilung der örtlichen Immissionsbelastung berücksichtigten schalltechnischen Untersuchungen - das schalltechnische Gutachten der Firma B2. GmbH vom 17. August 2005 nebst den ergänzenden Berechnungen vom 20. September 2005 und die schalltechnische Stellungnahme ihres Fachbereichs Stadtentwicklung von September 2005 - sowie vor allem auf das konkret auf die streitgegenständliche Planung abgestellte schalltechnische Gutachten des Planungsbüros M1. vom 19. Mai 2008, das sie auszugsweise zitiert. Die in der Planbegründung wiedergegebene Passage des Schallgutachtens vom 19. Mai 2008 behandelt die im Plangebiet zu erwartende Immissionsbelastung und erwähnt auch die nach Maßgabe der DIN 45691 vorzusehende Geräuschkontingentierung, geht auf diese aber nicht im Einzelnen ein (siehe dazu S. 24 f. der Planbegründung). Erst die in der Planbegründung nicht abgedruckten S. 12 f. des Schallgutachtens vom 19. Mai 2008 geben Aufschluss über die hinsichtlich der Lärmemissionskontingentierung augenscheinlich in Ansatz gebrachten Flächenschallpegel, wobei diese dem Gutachten zufolge wiederum aus dem schalltechnischen Gutachten der B2. GmbH vom 17. August 2005 übernommen worden seien. Was den (für die Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und GE 3 parallelen) Zuschnitt und das Zustandekommen der Emissionskontingente angeht, finden sich in der Planbegründung damit aber keine erklärenden, auf die - ordnungsrahmengebende - Anwendbarkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO führenden Ausführungen.
102Eine diesbezügliche Aufklärung leistet auch das Schallgutachten vom 19. Mai 2008 selbst nicht. Soweit das Gutachten (siehe dort S. 12 und S. 13) sich bei seinem Emissionsansatz auf die flächenbezogenen Schallleistungspegel des schalltechnischen Gutachtens der B2. GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Nr. 01-66 "B.----straße " vom 17. August 2005 stützt und im Übrigen für die projektierte Fläche des Nahversorgers und des eingeschränkten Gewerbes mischgebietstypische Zusatzbelastungen von 55/40 dB(A) (Tag/Nacht) ansetzt, verdeutlicht dies, dass die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 der Sache keine eigene Gebietsgliederung nach Emissionskontingenten vornimmt, die sich auf - den Ermächtigungsrahmen des - § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gründen ließe. Die Flächenschallquelle 31 des Schallgutachtens der B2. GmbH vom 17. August 2005 ("GEN-typischer Ansatz [Mischgebiets-Niveau] für P. -Nachfolge-Nutzung", siehe dort S. 13) hat nicht das Gewerbegebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern ein größeres Areal (siehe dazu die Anlage 4 zum Gutachten vom 17. August 2005) im Blick. Als Grundlage für eine Gliederung des Gewerbegebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 01-66 A/II kann dieser Emissionsansatz von vornherein nicht taugen. Der Emissionsansatz der mischgebietstypischen Werte von 55/40 dB(A) ist gleichbedeutend mit den später vergebenen Emissionskontingenten. Eine an der beschriebenen Methodik der DIN 45691 orientierte Vorgehensweise zur Bestimmung von einzelnen Emissionskontingente ist anhand dessen nicht zu erkennen.
103Die Vertreter der Antragsgegnerin haben einen sich innerhalb des Ordnungsrahmens des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bewegenden, mit städtebaulichen Gründen erklärbaren Gliederungsinhalt der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2 auch in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend plausibel darlegen können. Dort erklärten sie sowohl, dass die Emissionskontingentierung im Zusam-menhang mit der Riegelbebauung an der B.----straße zu sehen sei und solchermaßen einem gebietsinternen Immissionsschutz diene, als auch, dass Zielrichtung der Festsetzung vor allem eine Abschichtung der gebietsinternen Emissionen der Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und GE 3 im Verhältnis zu den Emissionen der umliegenden gebietsexternen gewerblichen Nutzungen sei. Für beide Fälle trat jedoch kein städtebaulicher Grund hervor, warum die Antragsgegnerin gerade zu der Zuweisung der festgelegten Emissionskontingente an die Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und GE 3 gegriffen hat.
104Aus zum Teil deckungsgleichen oder sich damit überschneidenden Gründen ist die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 nicht nur nicht vom Ermächtigungsrahmen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfasst, sondern zugleich unbestimmt.
105Zwar kann der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2.1, die sich auf die DIN 45691 und die TA Lärm bezieht - im Ansatz entnommen werden, nach welcher Methode die Emissionskontingente festgelegt worden sind und am Maßstab welchen Regelwerks die Schallausbreitungsberechnung der Geräuschimmissionen der einzelnen Vorhaben im Genehmigungsverfahren zu beurteilen sein sollen. Diese formale Angabe ist in der vorliegenden Fallgestaltung aber nicht ausreichend, um dem dargestellten Bestimmtheits- und Klarheitsgebot an die Emissionskontingentierung Genüge zu tun. Denn wie gezeigt lässt sich die methodische Korrektheit des Zustandekommens der Emissionskontingentierung bereits grundlegend nicht anhand des Plans und der Planunterlagen nachvollziehen. Weder aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan noch aus der Planbegründung oder aus dem schalltechnischen Gutachten des Planungsbüros M1. vom 19. Mai 2008 erschließt sich in vor dem Hintergrund der Zwecksetzung der nur im Rahmen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestatteten Emissionskontingentierung plausibler Weise, warum die Antragsgegnerin den Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3 dasselbe Emissionskontingent zuerkannt hat. In dieser zu Lasten der plangebenden Antragsgegnerin gehenden Intransparenz liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit und der Klarheit einer derartigen Festsetzung.
106(2) Des Weiteren ist auch die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2.2 für sich genommen aus selbständig tragenden Gründen unbestimmt und erfasst diese Unbestimmtheit die gesamte Festsetzung Nr. 1.24.2.
107Der Inhalt der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2.2 Satz 1, eine "Umschichtung der vorgenannten Emissionspegel (sei) im Rahmen der betrachteten Immissionssituation zulässig", ist in durch Auslegung nicht behebbarer Weise in mehrerlei Hinsicht unbestimmt. Es ist unklar, was mit einer "Umschichtung" konkret gemeint ist, welche "Emissionspegel" von dieser "Umschichtung" erfasst sein können - der Begriff "Emissionspegel" findet in der vorausgehenden textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2.1 keine Erwähnung - und in welcher Weise eine derartige "Umschichtung" zwischen den einzelnen festgesetzten Gewerbegebietsflächen GE 1, GE 2 und GE 3 nach der Festsetzung vonstatten gehen können soll. Diese Punkte hätte der vorhabenbezogene Bebauungsplan 01-66 A/II indes regeln müssen,
108vgl. zur erforderlichen Regelungstiefe eines Bebau-ungsplans: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 19, zum Gebot der Konfliktbewältigung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22 = juris Rn. 6; vorgehend: OVG NRW, Urteil vom 18. September 2002 - 10a D 144/00.NE -, S. 27 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 283, und vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/95.NE -, BRS 59 Nr. 256 = juris Rn. 34; Hamb. OVG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 Es 1.07 N -, BRS 71 Nr. 51 = juris Rn. 40; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2002 - 1 KN 2792/01 -, BRS 65 Nr. 46 = juris Rn. 30; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand: Dezember 2007, § 1 Rn. 220,
109weil das Funktionieren des Konfliktsteuerungsinstruments der Lärmkontingentierung - wie ausgeführt auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wie hier - wesentlich von der Transparenz, der Genauigkeit und Systemgerechtigkeit der Ermittlung und der nachfolgenden Ausgestaltung der Lärmemissionskontingente abhängig ist. Wird die Systematik der Abschnitte 4 und 5 der DIN 45691 ohne nähere regulative Erläuterung aufgeweicht, indem bereits planerisch spätere Abweichungen von der Kontingentierung zugelassen werden, ist nicht in hinreichend bestimmter Weise abgesichert, dass die Lärmemissionskontingentierung den ihr zugedachten Zweck erfüllt.
110Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 101 ff.
111Aus Abschnitt 5 Abs. 6 der DIN 45691 ergibt sich im zu entscheidenden Fall nichts durchgreifend Gegenteiliges. Wenn Anlagen oder Betriebe Emissionskontingente von anderen Teilflächen und/oder Teilen davon in Anspruch nehmen, ist nach dieser Bestimmung eine erneute Inanspruchnahme dieser Emissionskontingente öffentlich-rechtlich zum Beispiel durch Baulast oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auszuschließen. Danach kann sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2.1 schon deswegen nicht auf Abschnitt 5 Abs. 6 der DIN 45691 berufen, weil die Festsetzung es versäumt, eine Verschiebung der Kontingente an öffentlich-rechtliche Sicherungsmittel wie die Baulast oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu knüpfen.
112Im Übrigen lässt sich Abschnitt 5 Abs. 6 DIN 45691, der als bloß technische Regelung die Reichweite der an die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten aufgrund höherrangigen Rechts zu stellenden Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen ohnehin nicht bindend mit Inhalt füllen kann, seinem Wortlaut nach nicht entnehmen, dass der Plangeber die von ihm festgesetzte Kontingentierung zeitgleich unter nicht näher spezifizierten Voraussetzungen stückweise wieder zurücknehmen darf. Aus Abschnitt 5 Abs. 6 der DIN 45691 lässt sich lediglich herauslesen, dass, wenn Anlagen oder Betriebe nach Planerlass faktisch stärker emittieren, als ihnen dies nach den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Kontingentierung zusteht, sie dies nur unter Inanspruchnahme eines anderen Teilkontingents tun dürfen, was voraussetzt, dass der diesbezüglich planerisch berechtigte Anlagenbetreiber es faktisch nicht selbst ausnutzt. Dieses nachträgliche Unterlassen einer Emission durch diesen Anlagenbetreiber bedarf der öffentlich-rechtlich verbindlichen Absicherung, damit es nicht zu einer doppelten Inanspruchnahme eines Teilkontingents kommt, welche das Gesamtgefüge der Kontingentierung in seiner Steuerungsfunktion für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zusammenbrechen ließe. Das genannte Unterlassen beruht damit auf einer betrieblichen Entwicklung der in dem gegliederten Industrie- oder Gewerbegebiet ansässigen Betriebe. Sie kann nicht von Beginn an gleichsam salvatorisch und pauschal ohne nähere Eingrenzung in der Festsetzung des Lärmemissionskontingents des Bebauungsplans vorweggenommen werden.
113Diese Vorgabe bedarf im zu entscheidenden Fall keiner Modifikation, weil die Emissionskontingentierung Teil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist. Da aufgrund des Plans und des Durchführungsvertrags in den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3 nur bestimmte Vorhaben zulässig sind, erklärt sich im Gegenteil um so weniger, warum die Antragsgegnerin für diese eine Emissionskontingentierung vorgesehen und überdies in den Plan von vornherein eine - wie auch immer zu handhabende - Umschichtungsoption eingebaut hat.
114Auch der Bedeutungsgehalt der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2.2 lässt sich nicht mittels der zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Planbegründung und der den immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Schallgutachten ermitteln. Die Planbegründung verhält sich zu der Umschichtungsklausel der Nr. 1.24.2.2 der textlichen Festsetzungen nicht. Dasselbe gilt für das Schallgutachten des Planungsbüros M1. vom 19. Mai 2008 und das Schallgutachten der B2. GmbH vom 17. August 2005.
115Die Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2.2 erfasst die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 insgesamt.
116Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird.
117Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, und vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 59, und vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 80.
118Überträgt man diesen Ansatz auf das Verhältnis der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2.2 zu der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2, deren Teil sie ist, zieht ihre durch ihre Unbestimmtheit bedingte Unwirksamkeit die Gesamtunwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2 nach sich. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.24.2.1 und Nr. 1.24.2.2 stehen nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin in einem untrennbaren Regelungszusammenhang.
119Vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 63.
120Sie sind aufeinander bezogene Teile der einheitlichen Regelung zur Festlegung von Lärmemissionskontingenten. Die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2.2 nimmt explizit auf die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2.1 Bezug, indem sie gleichsam eine Ausnahme von der festgelegten Kontingentierung zu statuieren sucht. Damit verfolgt die Antragsgegnerin dem Anschein nach das Regelungsgesamtkonzept einer im Einzelfall zu durchbrechenden, flexiblen Emissionskontingentierung, um der Zulassung von Vorhaben in den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3 im Einzelfall Rechnung tragen zu können. Aufgrund dessen kann nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass eine isoliert verbleibende textliche Festsetzung Nr. 1.24.2.1 noch von dem subjektiven Planungswillen der Antragsgegnerin getragen würde.
121bb) Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan 01-66 A/II leidet des Weiteren an einem - ebenfalls mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2 im Zusammenhang stehenden - beachtlichen Abwägungsfehler.
122Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
123Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
124Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
125Gemessen an diesem Maßstab ist die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 abwägungsfehlerhaft. Der Abwägungsfehler betrifft sowohl den Abwägungsvorgang (dazu [1]) als auch das Abwägungsergebnis dazu ([2]).
126(1) Die Antragsgegnerin hat die bei der Festlegung der Lärmemissionskontingente zu berücksichtigenden Belange des Immissionsschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB - aber auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - fehlgewichtet, weil sie die planbedingte Betroffenheit dieser Belange in erheblicher Weise fehlerhaft ermittelt hat.
127Wie die Lärmemissionskontingentierung abzulaufen hat, ist bereits oben zur Frage der Bestimmtheit der diesbezüglichen Festsetzung beschrieben worden: Von der Festlegung eines bestimmten Immissionswerts eines besonders lärmempfindlichen Immissionsorts ist nach Abschnitt 4 der DIN 45691 durch eine Schallausbreitungsrechnung auf bestimmte emittierende Flächen zurückzurechnen. Für diese Flächen werden davon ausgehend Lärmemissionskontingente geregelt. Diese methodischen Schritte ist die Antragsgegnerin - wie dargelegt - nicht gegangen, was in einen beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang resultiert.
128Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Mängel, die Gegenstand der Regelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
129Daran gemessen ist die fehlerhafte Ermittlung der durch die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 festgelegten Lärmemissionskontingente, die nicht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB unterfällt, als Fehler im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich. Der Fehler ist offensichtlich, weil die Umstände - wie ausgeführt - positiv und klar auf ihn hindeuten.
130Vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Urteile vom 17. April 2009 - 10 D 27/07.NE -, juris Rn. 31, vom 26. Juli 2007 - 10 D 58/05.NE -, juris Rn. 51, und vom 10. Juli 2007 - 7 D 43/06.NE -, juris Rn. 109.
131Überdies hätte nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Es spricht Überwiegendes dafür, dass es bei einer methodisch korrekten Vorgehensweise der Antragsgegnerin gemäß Abschnitt 4 der DIN 45691 nicht zu der Lärmemissionskontingentierung in ihrer jetzigen Form gekommen wäre,
132vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2009 - 10 D 27/07.NE -, juris Rn. 31, und vom 10. Juli 2007 - 7 D 43/06.NE -, juris Rn. 112,
133sondern dass die Antragsgegnerin den Flächen GE 1, GE 2 und GE 3 anderslautende Lärmemissionskontingente zugeteilt und/oder dass sie die planerischen Lärmschutzvorkehrungen zugunsten der allgemeinen Wohngebiete mit Blick auf das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung,
134vgl. zur Nähe der Bestimmtheit der Festsetzung von Emissionskontingenten zum Grundsatz planerischer Konfliktbewältigung: Bay. VGH, Urteil vom 11. April 2011 - 9 N 10.1373 -, juris Rn. 74,
135anders ausgestaltet hätte, als sie es getan hat. Insbesondere erscheint es konkret möglich, dass die Antragsgegnerin über die Festsetzung Nr. 1.24.3 zum aktiven Lärmschutz hinausgegangen wäre und etwa eine Lärmschutzwand an der Grenze zwischen dem GE 1 und dem WA 1 festgesetzt hätte. Der Hinweis unter Nr. 1.24.4 hinsichtlich des passiven Lärmschutzes im WA 1 hätte sich dann womöglich erübrigt.
136Der Fehler im Abwägungsvorgang ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, wonach nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
137Dabei kann offen bleiben, ob die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für den Antragsteller nicht noch läuft, weil die Antragsgegnerin den angefochtenen Bebauungsplan im Amtsblatt des Kreises M. vom 27. Juni 2011 erneut bekannt gemacht hat.
138Vgl. zu dieser Problematik: OVG NRW, Urteil vom 2. März 2007 - 7 D 53/06.NE -, BRS 71 Nr. 46 = juris Rn. 25, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10a B 1942/99.NE -, juris Rn. 26, Urteil vom 21. Januar 1982 - 7a NE 43/79 -, BRS 39 Nr. 29.
139Denn auch ausgehend von der ersten Bekanntmachung am 29. Dezember 2008 hat der Antragsteller die Rügefrist hat er mit seinem Vorbringen in der Antragsschrift gewahrt, die der Antragsgegnerin am 21. Dezember 2009 zugestellt wurde. Die bereits in der Antragsschrift enthaltenen Angriffe des Antragstellers gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 01-66 A/II gründen unter anderem darauf, dass die Antragsgegnerin gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung verstoßen und seine betrieblichen (Emissions-)Interessen nicht angemessen berücksichtigt habe, für den das Schallgutachten der B2. GmbH vom 17. August 2005 einen zu niedrigen Flächenschallleistungspegel ansetze. Damit beanstandet der Antragsteller sinngemäß, dass das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans, das die Emissionskontingentierung einschließt, insgesamt fehlerhaft sei. Auch eine fehlerhafte Emissionskontingentierung kann die Belange des Antragstellers beeinträchtigen, dessen betriebliche Emissionen gemäß Abschnitt 4.2 der DIN 45691 als Vorbelastung in die Kontingentierung einfließen. Wäre das Lärmemissionskontingent für die Betriebe in den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3 zu hoch festgelegt, könnte dies zu Lasten des Antragstellers gehen, der sich in einem solchen Fall eher Nachbarbeschwerden der lärmbetroffenen Anwohner ausgesetzt sehen könnte als wenn das betreffende Lärmemissionskontingent niedriger ausfiele und die Geräuschimmissionsbelastung der Wohnbebauung solchermaßen insgesamt geringer, das "Emissionskontigent" für den Antragsteller aber großzügiger wäre.
140(2) Die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 ist auch im Ergebnis abwägungsfehlerhaft. Mit der tatsächlich nicht erfolgten Gebietsgliederung anhand des Emissionsverhaltens der Betriebe den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3 in der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2.1 sowie der Öffnung der Emissionskontingentierung für nicht näher umrissene "Umschichtungen" in der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2.2 verfehlt die Festsetzung den Konfliktbewältigungszweck der Emissionskontingentierung grundlegend. Eine Steuerung des sich anschließenden Genehmigungsverfahrens ist nicht mehr erreichbar, wenn in Wahrheit keine das Gewerbegebiet gliedernde Emissionskontingente festgesetzt sind, und zusätzlich die materiell dem Anschein nach ausgewiesenen Kontingente unter einem antizipierten allgemeinen Vorbehalt der nachträglichen Veränderung stehen, von dem zudem - wie dargelegt - unklar ist, an welche Voraussetzungen er geknüpft ist und wie er vonstatten gehen soll.
141cc) Die zuvor aufgeführten Fehler der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2 haben die Gesamtunwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 01-66 A/II zur Folge.
142In Anwendung der oben referierten Grundsätze zur Teilunwirksamkeit/Gesamtunwirksamkeit von Bebauungsplänen kann nicht angenommen werden, dass der streitbefangene Bebauungsplan ohne die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 noch vom subjektiven Planungswillen der Antragsgegnerin getragen wäre. Die Baugebietsausweisungen des Plans, der die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens reguliert, beruhen auf einem ausdifferenzierten Lärmschutzkonzept, in dem die "Riegelbebauung" entlang der B.----straße eine bedeutsame Rolle spielt. Fällt ein Baustein dieses Lärmschutzkonzepts weg, der - wie die Lärmemissionskontingentierung - zudem einen Teil dieser schallabschirmenden Bebauung in den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3 betrifft, ist das Grundkonzept der Planung berührt und bedarf als Ganzes einer erneuten abwägenden Entscheidung. Aus diesem Grund verbietet sich die Annahme, die Antragsgegnerin hätte den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 01-66 A/II auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 1.24.2 beschlossen.
143c) Darüber hinaus verstößt der vorhabenbezogene Bebauungsplan 01-66 A/II auch im Übrigen im Hinblick auf die von ihm vorgesehenen Schallschutzvorkehrungen in der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2 ff. gegen das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und ist auch aus diesem Grund insgesamt unwirksam.
144Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird insofern dem bereits thematisierten Gebot der planerischen Konfliktbewältigung nicht gerecht.
145Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfene Immissionskonflikte grundsätzlich zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
146Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 281.
147Die Möglichkeit der Verlagerung der abschließenden Konfliktbewältigung in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eröffnet, wobei sich hier allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments gewisse Modifikationen ergeben. Ob bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Raum für nachsteuernde Regelungen in einem Genehmigungsverfahren vorhanden ist, hängt in besonderer Weise von der Festsetzungsdichte des Plans ab. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan weist eine im Vergleich zur Angebotsplanung regelmäßig höhere Festsetzungsdichte auf und nähert sich aufgrund dessen - ähnlich wie ein Planfeststellungsbeschluss - oftmals der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens an. Der Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben in bestimmter Zeit durchzuführen, korrespondiert dann grundsätzlich die Pflicht des Plangebers, die wesentlichen Konflikte, das heißt jene, die die Grundzüge der Planung betreffen, auf der Planungsebene zu entscheiden. Eine Verschiebung der Konfliktlösung in das Genehmigungsverfahren kann nicht stattfinden, wenn das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen des Plans und die sie ergänzenden Regelungen in dem Durchführungsvertrag bereits weitgehend konkretisiert wird. Eine Nachsteuerung im Genehmigungsverfahren scheidet demgemäß aus, wenn die Nachsteuerung die Grundzüge der jeweiligen Planung betreffen beziehungsweise erst festlegen würde.
148Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22 = juris Rn. 6; vorgehend: OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 283, und vom 18. September 2002 - 10a D 144/00.NE -, S. 27 des amtlichen Umdrucks; Hamb. OVG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 Es 1.07 N -, BRS 71 Nr. 51 = juris Rn. 40; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2002 - 1 KN 2792/01 -, BRS 65 Nr. 46 = juris Rn. 30; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
149Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand: Dezember 2007, § 1 Rn. 220; zur Möglichkeit, wesentliche Regelungen der Konfliktbewältigung im Durchführungsvertrag zu treffen: OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/95.NE -, BRS 59 Nr. 256 = juris Rn. 34.
150Nach diesen Grundsätzen genügen die textlichen Festsetzungen Nr. 1.24.2 ff. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht. Das betrifft sowohl die die Lärmemissionskontingentierung betreffenden Festsetzungen als auch die weiteren Festsetzungen des Geräuschimmissionsschutzes.
151Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist im Hinblick auf das von ihm verfolgte Lärmschutzkonzept eine hohe Festsetzungsdichte auf. Der Plan versucht den sich infolge der Planung ergebenden - planinternen wie planexternen - Immissionskonflikt durch die bedingte Festsetzung Nr. 1.1.1.4 über die lärmabschirmende Riegelbebauung an der Riegelbebauung und zudem vor allem über die - wie gezeigt unwirksame - Lärmemissionskontingentierung der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.2.1 selbst in den Griff zu bekommen. Darüber hinaus verhält er sich in der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.3 zum aktiven und in der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.5 zum passiven Schallschutz.
152Allerdings bleibt der vorhabenbezogene Bebauungsplan hierbei hinter den nach Lage der Dinge angesichts des Immissionskonfliktpotentials der Planung gebotenen Festsetzungsmöglichkeiten zurück und löst die von ihm - im Plangebiet, aber auch im Verhältnis der im Plangebiet zulässigen Nutzungen nach außen - aufgeworfenen Probleme der Immissionskonfliktbewältigung nicht hinreichend.
153Die textliche Festsetzung Nr. 1.24.3 lässt Lärmschutzwände im Plangebiet lediglich zu, weist solche aber nicht selbst aus. Dass schon der planinterne Immissionskonflikt zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 und dem nördlich von ihnen gelegenen Wohngebiet WA 1 damit nicht gelöst ist, zeigt retrospektiv der Umstand, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1. mit Verfügung vom 23. November 2009 den Bau einer Lärmschutzwand zum Schutz vor dem Lärm des Nahversorgungsmarkts und seiner Parkplatzanlage zugunsten der Flurstücke 156, 159 und 160 nördlich des Gewerbegebiets aufgegeben hat. Das solchermaßen ungelöste Konfliktpotential manifestiert sich fortgesetzt darin, dass die Verfügung vom 23. November 2009 von einer "maximal 3,0 m" hohen Lärmschutzwand spricht, so dass unklar bleibt, welche Höhe die zu errichtende Lärmschutzwand letztlich erreichen muss und ob diese Höhe dann einen effektiven Lärmschutz gewährleistet. Ähnliches lässt sich von der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.5 für den passiven Schallschutz sagen. Sie beschränkt sich darauf, passive bauliche Schallschutzmaßnahmen auf den mit "1+2+3" gekennzeichneten Flächen zu empfehlen, schreibt solche Maßnahmen also nicht verpflichtend vor. Auch der Hinweis der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.6 trägt nicht zur planerischen Konfliktbewältigung bei. Er konkretisiert nicht, in welcher Weise sich Nutzungen mit höheren Lärmschutzansprüchen wie etwa Pflegeheime durch besondere Maßnahmen vor Lärmeinwirkungen schützen müssen.
154Die aufgezeigten Defizite der planerischen Konfliktbewältigung behebt auch der Durchführungsvertrag nicht.
155§ V 4 Abs. 2 a) Satz 2 des Durchführungsvertrags 2008 bestimmt hinsichtlich der Hochbaumaßnahmen im 1. Bauabschnitt Gewerbegebiet (GE 1, GE 2 und GE 3), dass die genauen Anforderungen an den Schallschutz sich aus dem anliegenden schalltechnischen Gutachten (des Planungsbüros M1. vom 19. Mai 2008) ergeben. Welche Anforderungen dies im Einzelnen zu sein haben, besagt die Vertragsregelung indes nicht. Dies erschließt sich auch aus dem schalltechnischen Gutachten vom 19. Mai 2008 nicht hinreichend eindeutig. Das Gutachten gibt keine bestimmten Schallschutzmaßnahmen zwingend vor. In der Zusammenfassung auf S. 21 heißt es dort, dass hinsichtlich des vorgesehenen Nahversorgers im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ein weiterer schalltechnischer Untersuchungsbedarf besteht. Damit verlagert das schalltechnische Gutachten seinerseits die finale Konfliktbewältigung von der Planungsebene in das Genehmigungsverfahren. So wird auf S. 18 des Gutachtens explizit ausgeführt, dass die rechtliche Absicherung der zuvor - unverbindlich - angeregten Schallschutzmaßnahmen (Bau einer Lärmschutzwand, Verzicht auf schutzbedürftige Räume an der Westseite des Hauses im Wohngebiet WA 1) erst im Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen hat.
156Daran anschließend ist der Passus in § V 4 Abs. 3 UAbs. 1 des Durchführungsvertrags 2008, in dem darauf hingewiesen wird, dass Nutzungen, die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig sind, aber gemäß TA Lärm beziehungsweise der 16. BImSchV höhere Schutzansprüche haben wie zum Beispiel Pflegeheime, sich innerhalb des WA-Gebiets durch besondere Maßnahmen wie zum Beispiel mechanische Lüftungseinrichtungen oder vorgehängte Glasfassaden zu schützen hätten, als bloße Empfehlung und nicht als konkrete und obligatorische Lärmschutzregelung zu verstehen. Der Durchführungsvertrag legt auch insoweit keine bestimmten Lärmschutzmaßnahmen verbindlich fest, sondern verschiebt deren schlussendlichen Zuschnitt in das weitere Verfahren. Dies entspricht auch dem Vorschlag des schalltechnischen Gutachtens vom 19. Mai 2008 (siehe dort S. 19).
157d) Losgelöst von den vorstehenden Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass die in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 01-66 A/II verkörperte Planung in ihren Grundzügen insbesondere im Hinblick auf ihre städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu aa) und im Hinblick auf die bedingten Festsetzungen der Nr. 1.1.1.4 (dazu bb) keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist. Gegen den Geräuschemissionsansatz, den die Antragsgegnerin für den antragstellerischen Betrieb zugrunde gelegt hat, ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken (dazu cc).
158aa) Was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
159Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 55.
160An diesem Maßstab gemessen kann dem vorhabenbezogene Bebauungsplan 01-66 A/II die städtebauliche Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden. Er verfolgt ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 7 ff.) das positive, städtebaulich in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB verankerte Planungsziel, die Gewerbebrache der P. -Möbelwerke einer städtebaulich sinnvollen Nachnutzung zuzuführen und dabei die X1. zu renaturieren.
161Die städtebauliche Erforderlichkeit entfällt nicht dadurch, dass die Planung - wie der Antragsteller rügt - zumindest im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 nicht rechtmäßig realisierbar sei, weil die dort zu erwartende Geräuschimmissionsbelastung eine Wohnnutzung ausschließe.
162An einer positiven Planungskonzeption kann es auch fehlen, wenn es dem Plan einer Verwirklichungsperspektive ermangelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan allerdings nur dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB als einer grundsätzlichen, die Bauleitplanung dem Grunde nach strikt bindenden Schranke erforderlich, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, er mithin in diesem Sinne vollzugsunfähig ist.
163Vgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 4, Urteile vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 = juris Rn. 11, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 133, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 58.
164Eine solche Situation ist vorliegend auch mit Blick auf den von dem Antragsteller insoweit erhobenen Einwand nicht gegeben. Die Planung verstößt nicht gegen zwingende immissionsschutzrechtlichen Vorgaben.
165Bei der Bauleitplanung werden Belange des Immissionsschutzes, soweit sie von der Planung betroffen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt. Zwingende rechtliche (einfach-gesetzliche) Anforderungen des Immissionsschutzrechts bestehen dabei regelmäßig nicht. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden, normiert namentlich im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten kein striktes Verbot, sondern lediglich eine Abwägungsdirektive. Im Übrigen darf die Gemeinde sich zur Gewichtung planbetroffener Immissionschutzbelange etwa an den Richtwerten der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" orientieren, die allerdings ihrerseits keine bindende Wirkung entfalten und von denen die Gemeinde je nach Lage des Einzelfalls abweichen kann. Eine strikte Grenze wird der Planung erst grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogen, indem eine Bauleitplanung nicht sehenden Auges zu gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen führen darf.
166Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180 = juris Rn. 4, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 14 f., Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 -, juris Rn. 4, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 29; Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18 = juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 und 60.
167Ausgehend davon würde die Antragsgegnerin mit der Ausweisung des WA 1 erst dann gegen zwingendes Recht verstoßen, wenn dadurch absehbar eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner dieses Gebiets geschaffen würde und nicht schon, wenn sie die Geräuschimmissionsbelastung insofern unterschätzt hätte. Ersteres ist indessen nicht zu ersehen. Nachdem eine Lärmbelastung im grundrechtskritischen Bereich erst oberhalb der Dauerschallpegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angenommen werden kann,
168vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - 4 BN 28.10 -, juris Rn 3, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, vom 10. November 2004 - 9 A 67.03 -, NVwZ 2005, 591 = juris Rn. 44, und vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, BRS 64 Nr. 19 = juris Rn. 88 f.,
169bewegt sich die streitgegenständliche Planung im aus der grundrechtlichen Warte des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen unbedenklichen Bereich.
170Nach dem dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans wesentlich zugrunde liegenden schalltechnischen Gutachten des Planungsbüros M1. vom 19. Mai 2008, das - wie bereits erwähnt - unter anderem auf dem zuvor eingeholten schalltechnischen Gutachten der Firma B2. GmbH vom 17. August 2005 aufbaut (siehe dort S. 4 f.), könnte im 2. Obergeschoss eines Gebäudes im WA 1 eine maximale Gesamtbelastung von 59 dB(A) am Tag und 41 dB(A) in der Nacht erreicht werden, weshalb im Bereich westlich und südlich des Gebäudes eine aktive Lärmschutzmaßnahme erforderlich erscheine, um die Freiflächen südlich des Gebäudes vor den Schallemissionen des geplanten Nahversorgers (im GE 1 und GE 2) und dessen Stellfläche zu schützen (siehe dazu S. 17 des Gutachtens vom 19. August 2005). Von einer von vornherein erwartbar grundrechtsverletzenden Lärmbelastung des WA 1 infolge der Gebietsausweisung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 01-66 A/II kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
171Nichts anderes ergibt sich, wenn die Antragsgegnerin das Emissionspotential des antragstellerischen Betriebs als zu gering angesehen hätte, was die von Antragstellerseite vorgelegten schalltechnischen Stellungnahmen der E1. Umwelt GmbH vom 18. Juli 2008 und vom 12. Oktober 2009 nahelegen wollen. Diese kommen auf der Basis ihres eigenen Emissionsansatzes zu einem Beurteilungspegel von tagsüber 66,9 dB(A), der somit unterhalb der Schwelle von 70 dB(A) liegt, ab der nach dem oben Gesagten regelmäßig an eine Gesundheitsgefährdung gedacht werden kann.
172Die städtebauliche Erforderlichkeit der in Rede stehenden Planung lässt sich im Anschluss daran auch nicht als bloßer sog. "Etikettenschwindel" anzweifeln, weil sie zwar allgemeine Wohngebiete ausweist, für diese aber von vornherein das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (siehe dazu etwa S. 23 der Planbegründung) ansetzt.
173Das "Verbot des Etikettenschwindels" steht Veränderungen der baulichen Struktur entgegen, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
174Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 49 f., und vom 19. April 2007 - 7 D 3/06.NE -, juris Rn. 35.
175Ein solches Vorgehen der Antragsgegnerin ist hier nicht zu erkennen. Mit den allgemeinen Wohngebietsausweisungen will die Antragsgegnerin in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan die Voraussetzungen für die - in einem allgemeinen Wohngebiet ohnedies nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO zulässige - Ansiedlung von Pflegeeinrichtungen, betreutem Wohnen und sonstigem Wohnen schaffen. Diese Planungsabsicht hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich auch durch die Erteilung entsprechender Baugenehmigungen teilweise konzeptgemäß umgesetzt. Angesichts der positiven städtebaulichen Ausrichtung der Planung ist die Frage, ob die Antragsgegnerin das Lärmschutzniveau des allgemeinen Wohngebiets nicht zuletzt in Anbetracht der betrieblichen Interessen des Antragstellers vertretbar bestimmt hat, erst eine Frage der Abwägungsgerechtigkeit im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB.
176Vgl. dazu nochmals OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 50.
177Im Übrigen kann ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der die Zulässigkeit von Wohngebäuden begründet, diesen Wohngebäude generell mit Blick auf die Verträglichkeit mit den in ihrer Umgebung zulässigen baulichen Nutzungen gegebenenfalls auch das Schutzniveau eines Mischgebiets zuweisen.
178Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, BRS 66 Nr. 23 = juris Rn. 99.
179Die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung sieht sich auch im Hinblick auf die bedingten Festsetzungen der Nr. 1.1.1.4 für die in den allgemeinen Wohngebieten festgesetzten Nutzungen keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt.
180Eine Bedingung in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, demzufolge im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden kann, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind, bedarf einer außergewöhnlichen städtebaulichen Situation. Die Entscheidung, ob ein "besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB vorliegt, ist in engem Zusammenhang mit der Frage nach der Erforderlichkeit der befristeten oder bedingten Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu treffen. Die Besonderheit des jeweiligen Falls muss städtebaulicher Art sein, das heißt einen Grund in einem spezifischen Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben, so dass die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Befristung oder Bedingung zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung.
181Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 183; OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 -, juris Rn. 54 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien, Bundestags-Drucksache 15/2250, S. 49; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
182Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 240l f.
183Die von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfassten "Umstände" können sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art sein. Sind sie rechtlicher Natur, kann es sich um Maßnahmen handeln, die aus rechtlichen Gründen vorzusehen sind, um die Planung durchführen zu können, wenn es sich nicht um solche Rechtsgründe handelt, welche der Planung als solcher zwingend entgegenstehen. Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 BauGB ist es nicht, die rechtlichen Schranken der Planungsbefugnisse der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzuweichen oder zu umgehen.
184Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 183 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 245/09.N -, juris Rn. 93; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand: Januar 2005, § 9 Rn. 240 m.
185An einer positiven Planungskonzeption kann es daher auch dann fehlen, wenn dem Plan, der das Instrument des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB verwendet, eine Verwirklichungsperspektive fehlt, weil mit dem Bedingungseintritt absehbar nicht zu rechnen ist.
186Vgl. dazu nochmals allgemein: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 4, Urteile vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 = juris Rn. 11, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 133, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 58.
187Nach diesen Grundsätzen kann man der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1.4 nicht entgegenhalten, ihr fehle die städtebauliche Erforderlichkeit.
188Die in ihr angeführten drei Bedingungen - Aufgabe der im Zeitpunkt des Inkraft-tretens des Bebauungsplans im Plangebiet ausgeübten Nutzungen, Durchführung einer fachgerechten Bodensanierung, geschlossene schallabschirmende Bebauung in der Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3 und im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 an der Baulinie parallel zur B.----straße auf jeweils 76 m Länge mit den festgesetzten Mindesthöhen, zusätzlich Realisierung einer Bebau-ungstiefe von 37 m gemessen ab der festgesetzten Baulinie in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 - sind städtebaulich begründet und beziehen ihre Rechtfertigung aus der außergewöhnlichen planerischen Situation, in der sich das Plangebiet befindet. Aus der Planbegründung geht hervor, dass das Plangebiet städtebaulich neu geordnet werden und Nachnutzungen ermöglichen soll, die nicht an die bisherige gewerbliche Nutzung anschließen. Daher ist es aus städtebaulicher Sicht notwendig, dass erst die vor der Planung bestehende Nutzung aufgegeben wird, bevor mit der nunmehr zugelassenen Allgemeinen Wohngebietsnutzung begonnen wird.
189Da im Plangebiet im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung schädliche Bodenveränderungen festgestellt worden sind beziehungsweise insofern Verdachtsmomente bestehen (siehe dazu S. 29 f. der Planbegründung), erscheint es weiterhin städtebaulich gerechtfertigt, zuerst eine Bodensanierung durchzuführen, bevor eine Wohnnutzung aufgenommen werden darf, um solchermaßen Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Die vorrangige, schallabschirmende Errichtung der Bebauung an der B.----straße ist schließlich ein integraler Bestandteil des Immissionsschutzkonzepts der Antragsgegnerin. Wie die Planbegründung erläutert (siehe dort S. 22 ff.), ist das Plangebiet durch den Straßenverkehr auf der B.----straße und die Emissionen der nahegelegenen Gewerbebetriebe lärmvorbelastet. Um schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen für die im Inneren des Plangebiets angesiedelte Wohnbebauung zu vermeiden, sieht der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Bebauung an der B.----straße als Abschirmung vor, weshalb diese Bebauung aufgrund der gegebenen Immissionssituation städtebaulich nachvollziehbar zeitlich vor der allgemeinen Wohngebietsbebauung umgesetzt werden muss.
190An der Möglichkeit des Bedingungseintritts bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Da die Beigeladene zu 1. nach dem Durchführungsvertrag 2008 zur Verfügung über die Flächen im Plangebiet in der Lage ist, war - wie auch die spätere Entwicklung der dortigen Bebauung in der Rückschau bestätigt - die Aufgabe der bisherigen Nutzung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses absehbar. Nämliches gilt für die Herstellung der "Riegelbebauung" an der B.----straße .
191Auch in der Bedingung des Sanierungserfordernisses ist kein Vollzugshindernis zur sehen. Ein Sanierungserfolg ist nicht ausgeschlossen. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.24.1.2 Satz 3 sind die erforderlichen Sanierungsarbeiten in einem der Genehmigungsbehörde vorzulegenden Sanierungsplan darzulegen. Dass sich dieser Sanierungsplan mit Erfolg umsetzen lässt, erschließt sich anhand der während des Planaufstellungsverfahrens eingeholten und von dem Bebauungsplan in Bezug genommenen Orientierenden Untersuchung des Büros E2. Umwelt vom 28. Juni 2006. Dieses empfiehlt (siehe dort S. 33 ff.) in (potentiell) mit Schadstoffen belasteten Bereichen in Abhängigkeit von dem konkreten Nutzungskonzept mit Blick auf die jeweilige Schadstoffart - zum Beispiel Benzo(a)pyren, Blei oder polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe - einen Bodenaustausch oder technische Sicherungsmaßnahmen wie den Einbau eines Geotextils als Sperrschicht und die Abdeckung mit unbelastetem Boden. Dass sich mit diesen Maßnahmen kein bodenschutzrechtskonformer Zustand erreichen lässt, der Gesundheitsgefährdungen ausschließt, ist nicht ersichtlich.
192bb) Die bedingten Festsetzungen der Nr. 1.1.1.4 lassen sich auf - den bereits zitierten - § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB stützen, der für sie den Ermächtigungsrahmen markiert. Sie sind dabei inhaltlich hinreichend bestimmt.
193Neben den bereits behandelten - und als vorliegend bejahten - Voraussetzungen einer bedingten Festsetzung aufgrund von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfordert die Handhabung dieses Festsetzungsinstruments die Beachtung spezifischer Bestimmtheitsanforderungen. Denn der Zeitpunkt oder die Umstände, in dem eine Nutzung eingestellt wird beziehungsweise erst zulässig werden soll, kann unter Umständen schwer zu bestimmen sein kann, weshalb das Bestimmtheitsgebot von der Gemeinde ein hohes Maß genauer Präzisierung der Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB verlangt.
194Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 181; OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 -, juris Rn. 79 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 240 o.
195Dieser Bestimmtheitsvorgabe wird die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.4 gerecht. Jede der geregelten Bedingungen macht hinreichend klar, wann die bauliche Nutzung der allgemeinen Wohngebiete des Plans zulässig werden soll. Nachdem dies hinsichtlich der Bedingung der Nutzungsaufgabe und der Errichtung der "Riegelbebauung" entlang der B.----straße keiner weiteren Erläuterung bedarf, kann auch der Passus der bodensanierungsbezogenen Bedingung, dass der "Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit" zu führen ist, eine hinreichende Bestimmtheit für sich in Anspruch nehmen. Da es der Antragsgegnerin insoweit erklärtermaßen darum geht, bodenschutzrechtskonforme Zustände sicherzustellen, ist der besagte Nachweis geführt, wenn die in der Orientierenden Untersuchung des Büros E2. Umwelt vom 28. Juni 2006 aufgeführten schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG beseitigt sind und von einer Sanierung des Bodens im Sinne von § 2 Abs. 7 BBodSchG gesprochen werden kann. Diese Lesart wird von der flankierenden "Durchführungsverpflichtung für die Bodensanierung der Grundstücke" des § V 2 Abs. 1 Satz 3 des Durchführungsvertrags 2008 gestützt, wonach die in den vorliegenden Orientierenden Bodenuntersuchungen - zu denen auch die Orientierende Untersuchung der Dr. L. + M3. Geo-J. GmbH von September 2005 zählt - vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen umzusetzen sind.
196cc) Zuletzt erscheint der Geräuschemissionsansatz, den die Antragsgegnerin hinsichtlich des Betriebs des Antragstellers zugrunde gelegt hat, durch die vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen nicht als grundlegend in Frage gestellt. Die lärmsachverständigen Stellungnahmen des B2. GmbH vom 24. Februar 2009, vom 30. März 2009 und vom 25. Januar 2010, auf denen der Emissionsansatz der Antragsgegnerin fußt, sind nachvollziehbar. Ungeachtet der Frage der technischen Ermittlung des für den Betrieb des Antragstellers angemessenen Emissionspegels, ist für diese Einschätzung maßgeblich, dass dem Emissionsverhalten des Schrottplatzbetriebs durch den Charakter der Umgebungsbebauung rechtliche Grenzen gesetzt sind. Nach den Feststellungen des Ortstermins des Berichterstatters des Senats vom 19. Juli 2011, die er den übrigen Senatsmitgliedern vermittelt hat, handelt es sich bei der näheren Umgebung nicht um ein faktisches Industriegebiet. Zudem muss der Antragsteller - wie es auch in der Stellungnahme der B2. GmbH vom 30. März 2009 heißt - auf ein Bürogebäude und eine Betriebsleiterwohnung Rücksicht nehmen. Wie die Antragsgegnerin die betrieblichen Belange des Antragstellers bei einer etwaigen Neuplanung im Einzelnen § 1 Abs. 7 BauGB gemäß gerecht abzuwägen hat, hängt aber letztlich von der dann im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegebenen konkreten Planungssituation ab.
197Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
198Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
199Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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