Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1416/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 29.688,06 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2011 hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei zu keiner der streitigen Zeiten i. S. v. § 104 SGB X nur nachrangig und die Beklagte demgegenüber vorrangig verpflichtet gewesen, nicht zu erschüttern.
4Dabei kann dahinstehen, ob einer Erstattung schon die vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogenen formalen Gesichtspunkte entgegenstehen, die Bewilligung der Hilfe, für die Kostenerstattung begehrt wird, nämlich wegen der missverständlichen Ausrichtung des Bewilligungsbescheides auf den Betreuer statt auf den Hilfeempfänger rechtswidrig ist. Ebenso wenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob der Kläger die im Zeitraum vom 9. Mai bis 30. August 2007 von ihm erbrachten Leistungen für eine Kostenerstattung hinreichend benannt und belegt hat.
5Jedenfalls die das Entscheidungsergebnis selbständig in vollem Umfang tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Hilfeempfänger X. sei sowohl seelisch als auch geistig bzw. körperlich behindert mit der Folge, dass - bei nicht ausschließlich aufgrund der seelischen Behinderung des Hilfeempfängers geleisteter Hilfe - der Kläger als Sozialhilfeträger gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig zur Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII verpflichtet sei, wird mit den Argumenten aus der Zulassungsbegründung vom 5. Juli 2011 nicht entscheidend in Frage gestellt.
6Der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII greift ein, wenn und soweit sowohl ein Anspruch auf eine Hilfeleistung nach dem SGB VIII als auch ein konkurrierender Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Die Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII müssen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein. Die Leistungen nach §§ 53ff. SGB XII sind danach auch vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingehen. Diese Grundsätze sind durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
7vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999
8- 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris, vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125,95, juris und zuletzt vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231, juris,
9geklärt und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senates.
10Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011
11- 12 A 153/10 -, juris.
12Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Selbst wenn bei Herrn X. das klassische Krankheitsbild einer psychischen und damit seelischen Behinderung vorliegen sollte, ist nämlich daneben vom Vorliegen einer geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auszugehen. Den diesbezüglichen detaillierten Ausführungen des Verwaltungsge-richts ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
13Dass die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen allein aufgrund der diagnostizierten seelischen Behinderung erforderlich wurden,
14vgl. zu getrennten Bedarfen etwa auch: Vondung, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 10 Rn. 67,
15lässt sich vor dem Hintergrund der komplexen Mehrfachbehinderung des Hilfeem-pfängers, von der auch die Beklagte in ihrem vom angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Schriftsatz vom 13. Januar 2011 ausgegangen ist, nicht annehmen. Soweit das Verwaltungsgericht konsequent festgestellt hat, der Beklagte habe nicht belegen können, dass es sich bei den getroffenen Maßnahmen um eine Hilfe allein aufgrund seelischer Behinderung gehandelt habe, stellt dies eine im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu beanstandende Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhaltes dar. Maßgeblich ist insoweit, ob die zugunsten des Hilfeempfängers erbrachten Leistungen rein objektiv auch auf den sich aus seiner geistigen Behinderung ergebenden umfassenden Bedarf an Teilhabe an der Gemeinschaft und einem selbstbestimmten Leben eingehen. Dafür spielt es keine Rolle, inwieweit der Hilfeempfänger in der vorausgegangenen Zeit Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII erhalten hat und seitens der Beklagten versucht worden ist, sich einer weiteren Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII zu entziehen. Eine der Regelung der Kollision von Sozialhilfeanspruch und Jugendhilfeanspruch vorgelagerte Frage, auf welchen – d. h. durch welche der in Betracht kommenden Behinderungen bedingten – Bedarf konkret geleistet wird, stellt sich von vornherein nicht. Ob ein Hilfeempfänger im entscheidungserheblichen Zeitraum der Art nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB XII hat und wenn ja, welche Leistung er der Form und dem Maß nach verlangen kann, ist anhand seines tatsächlich zu deckenden Bedarfs zu ermitteln.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 45; vom Ansatz her gleich, aber im Ergeb-nis wohl a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 11. Ju-li 2007 - 3 Q 104/06 -, juris.
17Diese Betrachtungsweise entspricht dem Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsprinzip des § 9 Abs. 1 SGB XII, wonach sich die Leistungen der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt richten. Ausgangspunkt für den Leistungsumfang ist daher grundsätzlich die momentane Bedarfslage und Notlage der die einzelne Hilfe nachfragenden Person.
18Vgl. §§ 9, 33 SGB I sowie Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 9 SGB XII, Rn. 2; Roscher, in: Münder u.a., LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 9, Rn. 2 und 11ff.
19Deshalb ist auch unerheblich, dass die für den streitigen Erstattungszeitraum ins Feld geführte "frühkindliche Hirnschädigung" vom Jugendhilfeträger bis dato rein subjektiv nicht in jenes "Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen" mit eingebunden worden war, das den Grund dafür abgibt, dass es auch nicht auf den Schwerpunkt der in Rechnung gesetzten Maßnahmen ankommt.
20Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 – 12 A 153/10 –, juris; Beschlüsse vom 9. März 2011 – 12 A 840/09 –, vom 26. April 2010 – 12 A 153/10 – und vom 15. April 2010 – 12 A 728/09 –, jeweils m. w. N.
21Schließlich kann der Kläger auch nicht einwenden, der Hilfeempfänger habe allein wegen des frühkindlichen Hirnschadens keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die medizinische Rehabilitation gegen ihn gehabt. Eine fiktive Prüfung, ob bei einem Hinwegdenken der seelischen Behinderung des Hilfeempfängers die streitige Maßnahme gleichwohl aufgrund ausschließlich der geistigen Behinderung erforderlich gewesen wäre, findet bei der Feststellung miteinander konkurrierender Ansprüche i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht statt.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2011 – 12 A 840/09 –, vom 7. Juli 2010 – 12 A 2910/09 – und vom 15. April 2010 – 12 A 728/09 –, jeweils m. w. N.
23Maßgeblich ist vielmehr, ob – wie hier – durch die tatsächlich geleistete Eingliederungshilfe nach dem SGB XII auch ein zumindest teilkongruenter Bedarf aufgrund der geistigen Behinderung abgedeckt worden ist und dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, zu denen neben den individuellen Lebensverhältnissen etwa auch die Auswirkungen einer weiteren Behinderung gehören können.
24Soweit der Kläger neben § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erhebt, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, inwieweit das angefochtene Urteil von welcher divergenzfähigen Entscheidung abweicht. Dass die angefochtene Entscheidung von den in der Zulassungsbegründung vom 5. Juli 2011 lediglich angeführten Entscheidungen des OVG NRW abweicht, erschließt sich zudem nicht bereits von selbst. Entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 – 5 C 26.98 –. Weitere divergenzfähige Entscheidungen hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht bezeichnet.
25Einen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, hat der Kläger nur insoweit hinreichend konkret bezeichnet, als er dem Gericht die Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch vorwirft, dass es sich mit seiner Argumentation in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend unter Berücksichtigung des vollständigen Sachverhaltes einschließlich der Vorgeschichte auseinandersetze. Die Würdigung des Sachverhaltes entzieht sich jedoch der Gehörsrüge. Dass das Gericht Teile des entscheidungserheblichen Sachverhaltes schlichtweg gar nicht erst zur Kenntnis genommen hat, lässt sich nicht festmachen und kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht Umstände, die auch der Senat nach den oben stehenden Ausführungen für nicht entscheidungserheblich hält, weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen explizit erwähnt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 51 Abs. 1 und 3 GKG.
28Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtkräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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