Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 839/09
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 411,47 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit, als das Gericht die Klage auf Verpflichtung zur Gewährung einer weiteren Beihilfe (in Höhe von 411,47 Euro) zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung abgewiesen hat, welche der Klägerin für ihren Aufenthalt in der Klinik Dr. C. (C1. Q. ) entstanden sind; nicht Gegenstand des Zulassungsantrages ist hingegen das erstinstanzliche Urteil insoweit, als mit ihm die sich gegen sonstige Kürzungen und Nichtanerkennungen in den zugrunde liegenden Bescheiden wendende, einen Anspruch i.H.v. 229,86 Euro geltend machende Klage abgewiesen worden ist. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem im Schriftsatz vom 8. April 2009 formulierten Antrag auf Zulassung der Berufung, weil darin noch undifferenziert die Zulassung der Berufung gegen das (näher bezeichnete) Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beantragt wird. Dass der Sache nach eine inhaltliche Begrenzung des Zulassungsantrags im o.g. Sinne gewollt ist, folgt aber in aller Deutlichkeit aus der Begründungsschrift vom 6. Mai 2009. Denn darin befasst sich die Klägerin sowohl bei der Darstellung des Sachverhalts (I.) als auch bei ihren Ausführungen zu den Zulassungsgründen (II.) ausschließlich mit der Frage der Kürzung ihrer als beihilfefähig anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in der Kurklinik um 30 Prozent.
3Der so zu verstehende Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem hier allein interessierenden Umfang (s.o.) im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Klägerin stehe der behauptete Anspruch nicht zu. Dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) nicht den der Klägerin tatsächlich berechneten Tagessatz i.H.v. 119,00 Euro, sondern in Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung der Änderung durch Verordnung vom 22. November 2006, GV. NRW. S. 595, (im folgenden: BVO) nur die Pauschale i.H.v. 94,59 Euro als dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwand anerkannt habe, greife die Klägerin nicht an. Sie rüge vielmehr nur, dass in Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO der fiktiv anerkannte Tagessatz um 30 Prozent gekürzt worden sei. Diese Kürzung sei, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorlägen und der Kürzungsbetrag rechnerisch richtig ermittelt worden sei (nicht anerkannter Aufwand i.H.v. 822,94 Euro), nicht zu beanstanden. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu solchen Beamten, die ein Sanatorium ohne Pauschalvereinbarung aufsuchen, liege nicht vor. Insoweit hat das Verwaltungsgericht – sein Urteil vom 3. Juni 2008 (26 K 1873/08) auszugsweise zitierend – im Kern (auf die Klägerin zu übertragen) ausgeführt:
5Regelungszweck des § 6 Abs. 3 BVO sei es, in Ausfüllung der Ermächtigung durch § 88 Satz 5 LBG NRW 1981 und ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Aufenthalt u.a. in Sanatorien bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen auch unabhängig von deren Notwendigkeit und Angemessenheit zu beschränken, um der Ersparnis häuslicher Aufwendungen insbesondere für Verpflegung während des Aufenthalts Rechnung zu tragen. Zur Erreichung dieses Ziels differenziere der Verordnungsgeber zwischen solchen Einrichtungen, mit denen Sozialversicherungsträger Preisvereinbarungen getroffen haben (Sätze 1 und 2), und Einrichtungen, die über keine solche Preisvereinbarung verfügen (Satz 3), und knüpfe hieran unterschiedliche, aber demselben Kürzungszweck dienende Berechnungswege. Dies sei insgesamt nicht zu beanstanden. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO, nach welcher nur der mit dem Sozialversicherungsträger vereinbarte pauschale Tagessatz beihilfefähig ist, nicht aber ein ggf. höherer, Privatpatienten in Rechnung gestellter Tagessatz, sei nicht zu beanstanden, weil § 88 Satz 5 LBG NRW 1981 ausdrücklich zur Beschränkung auch notweniger und angemessener Aufwendungen ermächtige. Eine darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlich Versicherten sei sachlich gerechtfertigt, weil sich das System der Beihilfe wesentlich vom Prinzip der GKV unterscheide. Auch die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO, nach welcher die Pauschale nach Satz 1 um 30 v. H. zu kürzen ist, wenn neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Kosten für bestimmte medizinische Leistungen in Rechnung gestellt werden, sei sachlich gerechtfertigt. Es handele sich um einen – mit Blick auf § 88 Satz 5 LBG NRW 1981 möglichen – pauschalierenden Abzug dafür, dass gegenüber gesetzlich Versicherten diese Leistungen bereits mit der Pauschale abgegolten seien und die Einrichtung gegenüber nicht gesetzlich Versicherten einen "Aufschlag" verlange. Eine strukturelle Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber solchen Beihilfeberechtigten, die eine Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO, also eine solche ohne Preisvereinbarung aufsuchten, sei nicht erkennbar. Denn diese Einrichtungen würden wettbewerbsbedingt aller Voraussicht nach einen besseren Komfort und eine bessere Ausstattung bieten und deshalb aber auch (deutlich) höhere Tagessätze verlangen (müssen) als Einrichtungen mit Vereinbarung. Die Kammer erachte es als Prämisse des Verordnungsgebers zu § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO, dass es im Anwendungsbereich dieser Vorschrift regelmäßig zu einem Selbstbehalt des Beihilfeberechtigten komme, weil Einrichtungen ohne Vereinbarung ihre Leistungen im Durchschnitt zu Tagessätzen jenseits der Höchstgrenze von 104,00 Euro erbrächten. Soweit sich in Anwendung der unterschiedlichen Berechnungsmodi nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO einerseits und gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO andererseits unterschiedliche Eigenanteile ergäben, sei dies hinzunehmen. Denn jedem Beihilfeberechtigten stehe es frei, eine Einrichtung nach Kostengesichtspunkten auszuwählen. Schließlich ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers auch kein Anhalt für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Einzelfall.
6An diesen Erwägungen, so das Verwaltungsgericht weiter, halte es auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin fest, dass es Sanatorien gebe, die Tagessätze i.H.v. 104,00 Euro oder sogar darunter liegend anböten. Denn sachlicher Grund für die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO sei letztlich, dass Leistungen nicht deshalb einen höheren Wert (und damit Preis) haben könnten, weil sie nicht einem gesetzlich Versicherten, sondern einem Privatversicherten in Rechnung gestellt würden. Wenn Sanatorien mit Preisvereinbarung zu dem pauschalierten Tagessatz zugunsten der gesetzlich Versicherten Unterkunft, Verpflegung und Behandlung anbieten könnten, so sei nicht einzusehen, warum die selben Leistungen für Privatversicherte teurer sein sollten. Zwar habe die Klägerin durch die Vorlage der Angebote der vier Einrichtungen in C1. G. belegt, dass sich einige Sanatorien in ihrer Preisgestaltung auf die Beihilfevorschriften einrichteten. Die Angebote widerlegten jedoch nicht den Ansatz, dass der Verordnungsgeber auch mit der Variante des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO prinzipiell eine Kürzung der Beihilfefähigkeit der dort geregelten Aufwendungen verfolge und daher eine Ungleichbehandlung nicht beabsichtige. Ungeachtet dessen stehe es nicht nur jedem Beihilfeberechtigten frei, welches Sanatorium er aufsuche, sondern seien auch Sanatorien mit Preisvereinbarung frei darin, Privatpatienten dieselben Leistungen wie Kassenpatienten zum selben Preis anzubieten, also einschließlich medizinischer Leistungen.
7Die hiergegen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der fristgerecht vorgelegten Darlegungen der Klägerin in der Zulassungsbegründungsschrift vom 6. Mai 2009 nicht vor.
81. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier.
9Die Klägerin macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege eine strukturelle Ungleichbehandlung ihrer Person gegenüber solchen Beihilfeberechtigten vor, die eine Einrichtung ohne Preisvereinbarung aufsuchten. Denn die auf solche Einrichtungen bezogene Annahme regelmäßig die Höchstgrenze (Kappungsgrenze) des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO überschreitender Tagessätze sei falsch. So liege der Tagessatz vier benannter Sanatorien in C1. G. , die keine Preisvereinbarung getroffen hätten, mit Beträgen von 63,00 Euro bis 96,00 Euro unter der Kappungsgrenze. Der von ihr bezahlte Tagessatz belaufe sich bei zutreffender Berechnung auf 98,55 Euro (119,00 Euro abzüglich darin enthaltener 20,45 Euro für ärztliche Leistungen) und liege damit unter dem Höchstsatz nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO. Beihilfeberechtigte, die die angeführten vier Sanatorien aufsuchten, zahlten für Unterkunft und Verpflegung mithin einen ähnlichen Tagessatz wie die Klägerin, und dieser Tagessatz werde ihnen neben den Aufwendungen für die Behandlung auch in voller Höhe und ohne Kürzung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO als beihilfefähig anerkannt. Im Falle der Klägerin hingegen werde für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung nur ein um 30 Prozent gekürzter Tagessatz von 94,59 Euro, d.h. i.H.v. 66,21 Euro zuzüglich der gesondert in Rechnung gestellten Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 BVO als beihilfefähig anerkannt. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei nicht durch einen nachvollziehbaren Grund gerechtfertigt.
10Mit diesem Vorbringen werden in Bezug auf die allein angegriffene, durch wörtliches Zitat der Vorentscheidung sinngemäß getroffene Feststellung des Gerichts, es fehle an einer strukturellen Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber solchen Beihilfeberechtigten, die eine Einrichtung ohne Preisvereinbarung aufsuchten, ernstliche Zweifel im o.g. Sinne schon nicht hinreichend dargelegt. Die gerügte Feststellung betrifft erkennbar eine vom Fall der Klägerin gelöste Prüfung, ob in Bezug auf die beiden Fallgruppen (Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO einerseits bzw. des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO andererseits) eine strukturelle Ungleichbehandlung vorliegt. Deutlich wird dies durch die in den Entscheidungsgründen unmittelbar nachfolgenden Erwägungen: Denn dort wird zunächst die angenommene Erwägung des Verordnungsgebers erläutert, auch im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO werde es wegen der typischerweise höheren Tagessätze der Einrichtungen ohne Vereinbarung regelmäßig zu einem Selbstbehalt der Beihilfeberechtigten kommen. Ferner wird dort auf dieser Grundlage festgehalten, dass nur die Berechnungsmodi unterschiedlich seien, hierfür aber ein sachlicher Grund streite. Außerdem wird der abstrakt-generelle Charakter der Prüfung dadurch deutlich, dass das Verwaltungsgericht erst im Anschluss an die soeben wiedergegebenen Erwägungen und in einem eigenständigen Absatz (sinngemäß) ausführt, dass der Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine sachlich nicht gerechtfertigte "Ungleichbehandlung im Einzelfall" ergebe. Die danach vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte generelle Annahme typischerweise die Höchstgrenze übersteigender Tagessätze kann indes durch das (mit Belegen versehene) Vorbringen, vier einzelne Einrichtungen ohne Preisvereinbarung (in einem anderen Kurort) blieben mit ihren Tagessätzen hinter der Kappungsgrenze zurück, so dass die dort untergebrachten Beihilfeberechtigten keinerlei Kürzung ihrer entsprechenden Aufwendungen hinnehmen müssten, ersichtlich nicht erschüttert werden. Denn es liegt auf der Hand, dass die bloße Mitteilung der jeweils niedrigsten Tagessätze lediglich der vier angeführten Einrichtungen eine repräsentative – und damit u.U. die typisierende Betrachtung des Gerichts in Frage stellende – Betrachtung nicht leisten kann. Ungeachtet des Umstandes, dass anhand des Vortrags noch nicht einmal nachvollzogen werden kann, welchen Anteil die vier Einrichtungen an der Gesamtzahl der Einrichtungen ohne Preisvereinbarung in dem hier nicht einmal betroffenen Kurort C1. G. haben, wäre insoweit offensichtlich eine bundesweite Betrachtung geboten gewesen.
11Ungeachtet des Vorstehenden kann das Zulassungsvorbringen aber auch deswegen nicht durchdringen, weil es sich in keiner Weise mit der tragenden (und zutreffenden) Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, dass das Entstehen unterschiedlicher Eigenanteile je nach einschlägigem Berechnungsmodus deshalb hinzunehmen sei, weil es jedem Beihilfeberechtigten freistehe, eine Einrichtung nach Kostengesichtspunkten auszuwählen. Insoweit hat der Beklagte in seiner Antragserwiderung vom 30. Dezember 2010 zu Recht darauf hingewiesen, dass Beamte die Einrichtung nach Kostengesichtspunkten auswählen könnten. Das ergibt sich bereits aus einer den Beihilfeberechtigten ohne weiteres möglichen Lektüre des § 6 Abs. 3 BVO. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Erwiderungsschrift werden den Beamten bei Beantragung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme darüberhinaus die "Hinweise zu § 6 BVO – stationäre Rehamaßnahme" zugesandt, aus denen ersichtlich ist, welche Aufwendungen jeweils beihilfefähig sind, je nachdem, ob ein Haus mit einer Preisvereinbarung oder ohne eine solche gewählt wird. Demzufolge stand es der Klägerin frei, anstelle der Klinik Dr. C. in C1. Q. eine Einrichtung ohne Preisvereinbarung zu wählen mit der Folge, dass eine Kürzung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO unterblieben wäre. Dem hiergegen gerichteten Einwand der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Januar 2011, eine solche Möglichkeit habe nicht bestanden, kann nicht gefolgt werden. Denn die insoweit allein relevante Behauptung, sie habe für ihre Rehabilitationsbehandlung keine solche Einrichtung ohne Preisvereinbarung gefunden, ist völlig substanzlos und auch nicht nachvollziehbar.
12Mit Blick auf die unzureichende Darlegung sei hier lediglich ergänzend ausgeführt, dass angesichts der danach als bestehend zugrundezulegenden Möglichkeit des Beihilfeberechtigten, sich im Einzelfall vor Antritt der Maßnahme für die für ihn jeweils kostengünstigste Einrichtung (mit oder ohne Preisvereinbarung) zu entscheiden, auch eine durch normative Regelung auferlegte, vom Normadressaten nicht zu vermeidende unzulässige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist. Vielmehr folgen die beklagten beihilferechtlichen Nachteile allein aus der bewussten Entscheidung der Klägerin für eine Einrichtung, welche von § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO erfasst wird, und sind daher auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG hinzunehmen.
13Zu dem entsprechenden Gedanken, dass die beihilferechtliche Schlechterstellung gesetzlich krankenversicherter Beamter gegenüber Beamten mit einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 b, Nr. 8 BhV erstere nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, weil die Schlechterstellung Folge der bewussten Entscheidung dieser Beamten für das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 2 B 2.09 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 –, BVerwGE 125, 21 = NVwZ 2006, 1191 = juris, Rn. 34; entsprechend hierzu ferner (unter dem Aspekt des Art 33 Abs. 5 GG) BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 613/06 –, NVwZ 2008, 1004 = ZBR 2008, 318 = juris, Rn. 13.
142. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Denn die insoweit sinngemäß aufgeworfene Frage,
15ob die Kürzung um 30 Prozent gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO einerseits und die Anerkennung eines Tagessatzes für Unterkunft und Verpflegung bis zu 104,00 Euro als beihilfefähig bei einem Aufenthalt in einer Klinik, die keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger abgeschlossen hat, ohne Kürzung (andererseits) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt,
16welche mittlerweile ihrem Sinne nach auf die wortgleiche Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 3 BVO, nämlich auf § 6 Abs. 3 BVO NRW 2009, zu beziehen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Ist die aufgeworfene Frage – wie hier – eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 2 B 2.09 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2011 – 1 A 426/09 – und vom 29. März 2010 – 1 A 812/08 –, ZBR 2010, 385 = juris, Rn. 26; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 142 f., und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 36, jeweils m.w.N.
18So liegt der Fall hier. Denn die behauptete sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Normadressaten liegt nach den obigen Ausführungen angesichts der den Betroffenen vorab eingeräumten Wahlmöglichkeit ersichtlich nicht vor.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
20Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO.
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