Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 587/11
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wir abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann - ungeachtet der Frage, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesem Zusammenhang überhaupt in Betracht kommen kann,
3vgl. für das Prozesskostenhilfeverfahren verneinend: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 18 E 510/09 -, juris, m.w.N. und vom 17. August 2011- 12 E 280/11 - ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. März 2010 - 6 S 2429/09 -, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn. 59; Kopp/Schenke, VwGO 17. Auflage 2011, § 166, Rn. 2; Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ v. Albedyll, 5. Auflage 2011, § 166, Rn. 3; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2011, § 166, Rn. 18.
4jedenfalls deshalb nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
5Die Beschwerde ist nicht begründet.
6Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Reiseentschädigung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
7Der Senat kann offen lassen, ob über die Gewährung einer Reiseentschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO grundsätzlich unter Berücksichtigung u.a. der Erfolgsaussichten der Klage zu entscheiden ist, ob insoweit mit Blick auf den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör eine modifizierende Betrachtung erforderlich ist,
8vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1/97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2005 - 6 A 2970/05 -, juris, und vom 26. November 2008 - 20 E 1289/07 -, NJW 2009, 871, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 25 ZB 05.31119 -, NJW 2006, 2204, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB -, juris, und vom 26. März 2010 - L 12 AS 4668/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 - OVG 3 M 52.08 -, NJW 2009, 388, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 S 1682/09 -, Justiz 2010, 268, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 8 Ta 25/10 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 So 190/08 -, juris,
9oder ob die Gewährung einer Reiseentschädigung grundsätzlich außerhalb der Prozesskostenhilfe nach den - unter Umständen aus Gründen der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG auch für die gerichtliche Entscheidung beachtlichen - Grundsätzen der (bundeseinheitlichen) Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte, AV vom 26. Mai 2006 (5670-Z.14, JMBl. NRW S. 145) in der ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Änderung durch AV vom 30. Juli 2009 (JMBL. NRW S. 191) (AV Reiseentschädigung) in Betracht kommt. Danach können mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden. Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens. Als mittellos in diesem Sinne sind Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
10Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn.164; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2006 - 1 O 169/06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 E 361/11 -.
11Insbesondere bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Annahme, die Gewährung der Reiseentschädigung nach der AV Reiseentschädigung sei neben der Prozesskostenhilfe möglich, an Plausibilität gewonnen hat, weil nach der ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Ziffer 1 Satz 5 AV Reiseentschädigung die Vorschriften über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unberührt bleiben sollen.
12Selbst für den Fall nämlich, dass die Gewährung einer Reiseentschädigung nach den Grundsätzen der AV Reisentschädigung grundsätzlich unabhängig von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage in Betracht käme, scheidet ein Anspruch des Klägers aus. Die Reiseentschädigung kann nämlich auch in diesem Fall nur dann bewilligt werden, wenn auch eine bemittelte Partei den Termin wahrnähme.
13Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn.164; Bayer. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, BayVBl 2009, 608, juris
14Davon, dass eine bemittelte, vernünftig haushaltende Partei an einer kostenaufwändigen mündlichen Verhandlung teilnehmen würde, ist jedoch mit Blick darauf, dass der Kläger und die Beklagte schriftsätzlich, im Falle des Klägers umfangreich, vorgetragen haben und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung neuen, bislang unerörterten Vortrag planen, nicht auszugehen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
16Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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