Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1049/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin weiter verfolgten Anträge abgelehnt,
4- die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin
- mit Datum vom 13. April 2011 erteilte Teilbaugenehmigung für "Tiefbauarbeiten und vorbereitende Fundamentierungsarbeiten" zum Neubau eines Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. ,
- mit Datum vom 13. April 2011 erteilte Teilbaugenehmigung für "Tiefbauarbeiten und vorbereitende Fundamentierungsarbeiten" zum Neubau eines SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. ,
- mit Datum vom 13. Mai 2011 erteilte Teilbaugenehmigung für "Fundamentierungsarbeiten und das Aufstellen der Stahlbetonfertigteile" zum Neubau eines Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. ,
- mit Datum vom 13. Mai 2011 erteilte Teilbaugenehmigung für "Fundamentierungsarbeiten und das Aufstellen der Stahlbetonfertigteile" zum Neubau eines SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. ,
- mit Datum vom 1. Juni 2011 erteilte Teilbaugenehmigung für die "Errichtung der Kfz-Stellplatzanlage (ohne Nutzung)" zum Neubau eines Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. ,
- mit Datum vom 1. Juni 2011 erteilte Teilbaugenehmigung für die "Errichtung der Kfz-Stellplatz-anlage (ohne Nutzung)" zum Neubau eines SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. ,
- mit Datum vom 5. Juli 2011 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. ,
- mit Datum vom 6. Juli 2011 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. ,
- mit Datum vom 7. Juli 2011 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zum Einbau einer Lüftungsanlage (Q. -Möbel) auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. ,
- mit Datum vom 7. Juli 2011 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zum Einbau einer Lüftungsanlage (C. ) auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. ,
anzuordnen und
16- die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
- der Beigeladenen die der Errichtung eines Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. und die Errichtung des SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. dienenden Bauarbeiten durch für sofort vollziehbar zu erklärende Bauordnungsverfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen,
- hilfsweise der Beigeladenen die der Errichtung eines Q. -Möbelhauses auf dem Grundstück G. -F. -Straße 101 in H. und die Errichtung des SB Möbel C. auf dem Grundstück G. -F. -Straße 99 in H. dienenden Bauarbeiten durch für sofort vollziehbar zu erklärende Bauordnungsverfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, soweit sie nicht durch die Teilbaugenehmigungen vom 13. Mai 2011 und vom 1. Juni 2011 gedeckt sind.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigungen das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiege. Es spreche namentlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin durch die angefochtenen Baugenehmigungen in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werde. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigungen sei § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 232 ("Umnutzung Areal I.---straße ") der Antragsgegnerin, der für das Vorhabengrundstück jeweils ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festsetze. Dass dieser Bebauungsplan zu Lasten der Antragstellerin evident gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße, aus dem sich ein Abwehranspruch der Antragstellerin allein ergeben könne, sei im vorliegenden Eilverfahren nicht erkennbar. Im Bereich der Antragstellerin gebe es große leistungsstarke Möbelhäuser. Es sei nicht damit zu rechnen, dass im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen eines der Möbelhäuser aufgeben würde und die zentralörtliche Funktion der Antragstellerin als Oberzentrum beeinträchtigt würde. Die raumordnerische und städtebauliche Wirkungsanalyse des Gutachterbüros Junker und Kruse von Mai 2010, welche die Grundlage der Planung bilde, sei nicht erkennbar unverwertbar oder fachlich unbrauchbar. Schließlich sei in die Interessenabwägung einzustellen, dass der Bau der Gebäude allein noch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche führe. Einer möglichen Rechtsverletzung durch die Nutzung der Gebäude als Möbelmärkte könne später noch durch die Reduzierung oder Umwandlung der genehmigten Verkaufsflächen wirksam begegnet werden. Da die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen gewesen sei, komme auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Bauarbeiten stillzulegen, nicht in Betracht.
20Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände führen nicht dazu, dass die im Rahmen eines Antrags nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt.
21Der in einem Eilverfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Platz greifende Prüfungsmaßstab, dessen fehlerhafte Anwendung durch das Verwaltungsgericht die Beschwerde rügt, lässt sich zusammenfassend wie folgt darstellen: Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
22Dass bei der Interessenabwägung im Regelfall maßgeblich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt wird, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in Widerspruch. Allerdings muss die Prüfung der Erfolgsaussichten umso eingehender sein, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt und später praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden.
23Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, 581 = juris Rn. 18, vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, DVBl. 2007, 901 = juris Rn. 31, und vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297 = juris Rn. 17, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 = juris Rn. 16, Beschlüsse vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 165/01 -, NVwZ-RR 2001, 694 = juris Rn. 9, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 96 (Brokdorf).
24Wird - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, ist allerdings zu beachten, dass sich in dieser Situation konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber stehen, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich hier im Besonderen nach materiellem Recht. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten etwa aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Entsprechend muss für die sofortige Ausnutzung der streitigen Rechtsposition nicht zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen.
25Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240 = juris Rn. 21.
26Nach diesen Grundsätzen ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessengewichtung zu Lasten der Antragstellerin ausgehend von dem für die Prüfung maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
27Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen muss. Weder ist offensichtlich oder überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigungen hat (dazu 1.) noch folgt aus einer allgemeinen - rechtmäßigkeitsunabhängigen - Folgenabwägung (dazu 2.), dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen wäre.
281. Die im Streit stehenden Baugenehmigungen verletzen die Antragstellerin nicht in ihrem Recht aus § 2 Abs. 2 BauGB.
29a) aa) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
30Die Vorschrift ist eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit und eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots. Als solche schließt das Abstimmungsgebot das Recht ein, sich gegen Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, welche die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. Die von § 2 Abs. 2 BauGB statuierte (materielle) Abstimmungspflicht gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer systematischen Stellung zwar unmittelbar nur für Bauleitpläne. In Verfahren, in denen die Nachbargemeinde - wie hier die Antragstellerin - gegen eine Genehmigung vorgeht, entfaltet sie Rechtswirkungen aber dann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung dieser Vorschrift einen Zulassungsanspruch verschafft hat, etwa wenn sie durch die Aufstellung eines (materiell) nichtabgestimmten Bebauungsplans oder im Falle des Fehlens eines Plans in sonstiger Weise unter Missachtung des materiellen Gehalts des Abstimmungsgebots die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat.
31Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 21 (zur Zulassung eines Vorhabens ohne förmliche Planung), vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174 = juris Rn. 26, und vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = BRS 50 Nr. 193 = juris Rn. 31 und 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - 10 B 959/99 -, BRS 63 Nr. 67 = juris Rn. 11, und vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschlüsse vom 30. November 2005 - 1 ME 172/05 -, BRS 69 Nr. 177 = juris Rn. 31, und vom 21. September 2005 - 9 ME 9/04 -, NVwZ-RR 2006, 453 = juris Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 26 CS 99.2222 -, BRS 62 Nr. 65 = juris Rn. 19; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 11. Auflage 2009, § 2 Rn. 23.
32Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
33Zwar hat die Antragsgegnerin in städtebaulich zurechenbarer Weise "die Weichen in Richtung Zulassung" gestellt. Sie hat die angegriffenen Baugenehmigungen auf der Grundlage des § 33 BauGB unter Berufung auf den Bebauungsplan Nr. 232 erteilt, dessen Aufstellung der Planungsausschuss ihres Rats am 10. April 2008 beschloss, dessen Entwurf in der Zeit vom 25. November 2010 bis zum 30. Dezember 2010 öffentlich auslag, den ihr Rat in seiner Sitzung am 20. Mai 2011 als Satzung beschloss und der in ihrem Amtsblatt vom 27. Juli 2011 öffentlich bekannt gemacht wurde.
34Die Antragstellerin ist auch "benachbarte Gemeinde" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Sie grenzt nicht nur unmittelbar an die Antragsgegnerin, sondern liegt zudem im Einzugsbereich der genehmigten Möbelmärkte, die eine Verkaufsfläche von maximal 28.376 m² - nach der Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 für das Q. -Möbelhaus - beziehungsweise von höchstens 3.907 m² - nach der Baugenehmigung vom 6. Juli 2011 für den SB Möbel C. - haben dürfen.
35Allerdings verletzt die Zulassung der in Rede stehenden Möbelmärkte das in § 2 Abs. 2 BauGB verkörperte interkommunale Abstimmungsgebot im Ergebnis nicht zum Nachteil der Antragstellerin.
36Die Nachbargemeinde wird in ihren Rechten verletzt, wenn die planende Gemeinde ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zum Nachteil der Nachbargemeinde durch einen relevanten Verstoß gegen das Abwägungsgebot missachtet hat. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche beziehungsweise wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.
37Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris Rn. 41 f., und vom 28. Dezember 2005 - 4 BN 40.05 -, BRS 69 Nr. 1 = juris Rn. 5, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 21, Beschluss vom 9. Januar 1995 - 4 NB 42.94 -, BRS 57 Nr. 5 = juris Rn. 7, Urteile vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = BRS 50 Nr. 193 = juris Rn. 32 f. und 38, und vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 = BRS 25 Nr. 14 = juris Rn. 38; OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 100 ff., vom 25. August 2005 - 7 D 2/05.NE -, BRS 69 Nr. 27 = juris Rn. 40, und vom 6. August 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 141 ff.
38Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium "Kaufkraftabfluss" zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.
39Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 106 (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris Rn. 33), vom 25. August 2005 - 7 D 2/05.NE -, BRS 69 Nr. 27 = juris Rn. 42, und vom 6. August 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 145; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3.08 -, BVerwGE 137, 38 = NVwZ 2010, 1399 = juris Rn. 9, 13 und 17, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25.09 -, BRS 74 Nr. 9 = juris Rn. 7.
40Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen "logischen" Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.
41Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 108, vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90 = juris Rn. 161 f., und vom 6. August 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 173 ff.; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3.08 -, BVerwGE 137, 38 = NVwZ 2010, 1399 = juris Rn. 13; zur Bedeutung des 10 %-Kriteriums darüber hinaus: Nds. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 ME 252/10 -, juris Rn. 132, Urteil vom 17. Januar 2008 - 1 LB 154/07 -, BRS 73 Nr. 87 = juris Rn. 53; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 S 2190/10 -, juris Rn. 6; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. November 2010 - 1 B 167/10 -, juris Rn. 16 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. November 2010 - 1 C 10403/OVG -, juris Rn. 64.
42Bei der Handhabung des 10 %-Kriteriums bleibt somit zu beachten, dass von unmittelbaren städtebaulichen Auswirkungen gewichtiger Art eines Einzelhandelsvorhabens, die zu einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB führen, erst nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls dann gesprochen werden kann, wenn in der benachbarten Gemeinde ansässige Einzelhandelsunternehmen infolge der ihnen auf dem Gebiet der Vorhabengemeinde erwachsenen Konkurrenz zur Aufgabe gezwungen wären und darüber entweder die branchenmäßige Versorgung der eigenen Gemeindeangehörigen in Gefahr geriete oder städtebauliche Probleme wie Verödung von (Neben-)Zentren, Entstehung eines trading-down-Effekts oder ähnliches sich abzeichneten. Mit anderen Worten muss es zu einer Funktionsstörung kommen, einem Zustand der Unausgewogenheit, der zur Folge hat, dass ein Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 14 (zu § 34 Abs. 3 BauGB); OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, juris Rn. 20; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. November 2010 - 1 C 10403/OVG -, juris Rn. 64; OVG S.-H., Urteil vom 22. April 2010 - 1 KN 19/09 -, juris Rn. 72.
44Gemessen an diesen Maßstäben verletzen die im Streit befindlichen Baugenehmigungen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB nicht zum Nachteil der Antragstellerin.
45Die durch die Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2011 und vom 6. Juli 2011 zugelassenen Einzelhandelsvorhaben eines Q. -Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 28.376 m² und eines SB Möbel C. , der eine Gesamtverkaufsfläche von 3.907 m² umfassen soll, lassen keine unmittelbaren und gewichtigen städtebaulichen Auswirkungen auf den Einzelhandel und seine Struktur auf dem Gebiet der Antragstellerin erwarten, die der Antragstellerin bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten wären. Es ist nicht zu erwarten, dass diese Einzelhandelsvorhaben dazu führen, dass zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr wahrnehmen könnten beziehungsweise dass sie sonst die dortige verbrauchernahe Versorgung substantiell - mit den bezeichneten negativen städtebaulichen Effekten - in Frage stellten.
46Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin in der Planbegründung angeführten gewichtigen städtebaulichen Gründe für die Sondergebietsausweisungen des Bebauungsplans Nr. 232 und der Ergebnisse der "Raumordnerischen und Städtebaulichen Wirkungsanalyse der geplanten Ansiedlung von Möbelfachmärkten sowie eines Gartenmarkts auf dem Q1. -Gelände in H. " des Planungsbüros K. und L. von Mai 2010 steht zu erwarten, dass die von den genehmigten Möbelmärkten in Bezug auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin ausgehenden städtebaulichen Auswirkungen unterhalb der Schwelle der interkommunalen Unzumutbarkeit liegen werden.
47Ausweislich der Planbegründung von April 2011 (siehe dort S. 13 ff.) hat die Antragsgegnerin die Auswirkungen der streitbefangenen Einzelhandelsvorhaben auf den Einzelhandel in den Nachbarstädten - unter anderem auch auf die Antragstellerin - in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Sie hat in zwei Erörterungsterminen am 30. Juni 2010 und am 13. September 2010 interkommunale Gespräche auch mit der Antragstellerin geführt und sich bei ihrer Planung auf die Wirkungsanalyse des Planungsbüros K. und L. von Mai 2010 gestützt, das die Verträglichkeitsprüfung auf den "untersuchungsrelevanten Einzelhandelsbestand" in den Kommunen im Untersuchungsraum (siehe dazu S. 12 der Wirkungsanalyse) - darunter die Antragstellerin - erstreckt hat.
48Die Antragsgegnerin führt in der Planbegründung tragfähige und ihrem objektiven Gehalt nach gewichtige städtebauliche Gründe für die Ausweisung der Sondergebiete SO 1 "Möbelhandel - Möbelhaus" und SO 2 "Möbelhandel - Möbeldiscounter an, welche die Planung insoweit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich rechtfertigen.
49Nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven, städtebaulich ausgerichteten Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 120, vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 55, und vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41.
51Dies trifft auf die Sondergebietsausweisungen des Bebauungsplans Nr. 232 ersichtlich nicht zu. Sie basieren auf einer positiven Planungskonzeption. Ein (allgemeines) Planungsziel ist zum einen die Reaktivierung der innenstadtnah gelegenen Konversionsfläche des aufgegebenen Industriegeländes der Firma Q1. östlich des Güterbahnhofs, um dieses wieder in das Stadtgefüge zu integrieren (siehe dazu S. 12 f. der Planbegründung). Die Antragsgegnerin will in dieser innenstadtnahen Lage einen hochwertigen Einzelhandelsstandort mit hoher städtebaulicher Qualität schaffen. Zum anderen strebt die Antragsgegnerin die Ansiedlung von Möbeleinzelhandel im Plangebiet gezielt an, um eine aus ihrer Sicht unbefriedigende Ausstattung ihrer Stadt mit Angeboten der Möbelbranche - zur Zeit gibt es im Gebiet der Antragsgegnerin nur einen Anbieter mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche (siehe dazu S. 43 f. und S. 84 der Wirkungsanalyse) - zu verbessern und bisher abfließende Kaufkraft zu binden (siehe dort S. 12 und im Einzelnen S. 16 ff.). Der vorgesehene Standort eigne sich dafür optimal, weil er verkehrlich und siedlungsstrukturell sehr gut erschlossen sei und aufgrund seiner Lage in der geographischen Mitte des Stadtgebiets positive Synergieeffekte für die Innenstadt verspreche (siehe dort S. 16). Auf diese Weise beabsichtigt die Planung des Antragsgegnerin namentlich den städtebaulich legitimen Belangen der Erhaltung und Erneuerung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB) Geltung zu verschaffen und setzt gleichzeitig ein von ihr beschlossenes Entwicklungskonzept um (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). An dem städtebaulichen Projekt der Nachnutzung des ehemaligen Q1. -Geländes arbeitet die Antragsgegnerin seit mehreren Jahren und hatte diesbezüglich im Januar 2008 eine städtebauliche Ideenwerkstatt durchgeführt (siehe dazu S. 44 der Planbegründung).
52Es handelt sich auch nicht - wie die Beschwerde einwendet - um eine sog. Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen. Ist der Bebauungsplan - wie hier - an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Von einer städtebaulich nicht erforderlichen sog. "Gefälligkeitsplanung" ist nur zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 129, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 57 und 60 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 10. August 2010 - 1 KN 218/07 -, juris Rn. 100; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 24. Februar 2010 - 1 C 10852/09 -, juris Rn. 37, und vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09 -, BauR 2010, 1539 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 15 N 07.1093 -, juris Rn. 21.
54Letzteres ist vorliegend indessen - wie dargelegt - nicht der Fall.
55Ausgehend von den gewichtigen städtebaulichen Belangen, die zugunsten der Ausweisung der Sondergebiete SO 1 und SO 2 durch den Bebauungsplan Nr. 232 ins Gewicht fallen, stellen sich die städtebaulichen Auswirkungen der auf der Grundlage dieser Planung am 5. Juli 2011 und am 6. Juli 2011 genehmigten Einzelhandelsvorhaben des Q. -Möbelhauses und des SB Möbel C. nicht in einer das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzender Weise als unmittelbar und gewichtig dar. Die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen, welche das Q. -Möbelhaus und der SB Möbel C. in Bezug auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin nach der Wirkungsanalyse des Büros K. und L. von Mai 2010 haben werden, lassen in einer städtebaulichen Gesamtschau keine nachhaltige und substantielle Funktionsstörung der Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin in den betroffenen Branchen erwarten.
56Die Wirkungsanalyse von K. und L. kommt bei einer "worst-case-Betrach-tung" im Hinblick auf das im Ausgang betrachtete Vorhaben eines Q. -Möbelhau-ses mit 35.000 m² zu dem Ergebnis, dass jenes Vorhaben im Kernsortiment Möbel und nachrangig auch im umfangreichsten Kernsortiment Teppiche zwar die Gefahr einer möglichen versorgungsstrukturellen Beeinträchtigung der Antragstellerin mit sich bringe, dass sich diesbezügliche negative Auswirkungen aber vermeiden ließen, wenn die Verkaufsfläche in den Sortimenten Möbel und Teppiche um jeweils 20 % verkleinert werde, woraus eine zulässige Gesamtverkaufsfläche von weniger als 29.000 m² resultiere (siehe dazu dort die Zusammenfassung S. 85). Im Einzelnen sei bei einer Gesamtverkaufsfläche des Q. -Möbelhauses von 28.590 m² (davon entfallend 23.650 m² auf Möbel, 1.120 m² auf Teppiche und 880 m² auf das Segment Glas/Porzellan/Keramik/Haushaltswaren; siehe dort Tabelle 23, S. 69) davon auszugehen, dass die branchenspezifische Umsatzverteilung zum Nachteil der Antragstellerin im Sortiment Möbel im ungünstigsten Fall maximal 12 % (am Standort C1. -C2. ), im Sortiment Teppiche 19 % (am Standort C1. - T. ), im Sortiment Bettwaren/Matratzen im nicht nachweisbaren Bereich einer Umsatzumverteilung von unter 0,1 Millionen Euro, im Sortiment Haus- und Heimtextilien 4 % (am Standort C1. -C2. ) und im Sortiment Glas/Porzellan/Keramik/Haushalts-waren 1 % im zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin und 2 % in sonstiger nicht-integrierter Lage von C1. -Mitte betragen werde (siehe dort Tabelle 25, S. 71 f.).
57Dieser für das Gebiet der Antragstellerin von der Wirkungsanalyse in diesem Szenario prognostizierte Umsatzverlust liegt zwar sowohl, was das Sortiment Möbel als auch insbesondere was das Sortiment Teppiche anbelangt, oberhalb des die Schwelle der städtebaulichen Relevanz einer Umsatzverteilung faustformelartig markierenden Werts von 10 %, was die Genehmigung des Q. -Möbelhauses und die vorgelagerte Bebauungsplanung einem erhöhten Rechtfertigungsbedarf aussetzt. Die städtebaulichen Gesamtumstände der Vorhabenzulassung sind aber so beschaffen, dass die Überschreitung dieses Schwellenwerts selbst in einem "worst-case-Szenario" nicht mit der interkommunalen Unzumutbarkeit des Q. -Möbelhauses für die Antragstellerin gleichbedeutend ist. Das 10 %-Kriterium darf nicht als starrer Grenzwert gehandhabt werden. Es wird vorliegend durch die aufgeführten städtebaulichen Gründe der Planung der Antragsgegnerin sowie durch neben der Umsatzverteilung zu berücksichtigende weitere städtebauliche Wirkungsfaktoren entscheidend relativiert:
58Die Antragstellerin ist - wie auch die Wirkungsanalyse von K. und L. hervorhebt (siehe dort S. 35 und S. 43 f.) - Standort dreier großer Möbelhäuser - J. , Q. und A. - und damit in diesem Segment in der Region mit Abstand am stärksten aufgestellt. Die Verkaufsfläche im Sortiment Möbel im Gebiet der Antragstellerin beträgt nach der Untersuchung von K. und L. (siehe dort Tabelle 8, S. 40) 114.600 m² - Antragsgegnerin (ohne die neu genehmigten Märkte): 20.300 m² -, diejenige im Sortiment Teppiche 3.700 m² - Antragsgegnerin: 500 m² - und diejenige im Sortiment Leuchten 6.000 m² - Antragsgegnerin: 1.600 m² -. In der Sparte Möbel kann die Antragstellerin einen Umsatz von 163,5 Millionen Euro - Antragsgegnerin (ohne die neu genehmigten Märkte): 25,5 Millionen Euro - bei einer einzelhandelsrelevanten Kaufkraft von 91,0 Millionen Euro - Antragsgegnerin: 29,0 Millionen Euro - vorweisen, was zu einer Zentralitätskennziffer - der Index für die in einer Stadt gebundene Kaufkraft - von 1,8 - Antragsgegnerin: 0,88 - führt (siehe dazu Tabelle 10, S. 42 der Wirkungsanalyse). Bereits diese Ausgangsdaten deuten maßgeblich daraufhin, dass die nunmehr von der Antragsgegnerin genehmigten Möbelmärkte nicht das Potential haben, die diesbezügliche Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin in ihrer Funktionsfähigkeit substantiell zu beeinträchtigen.
59Eine weitere Relativierung der Schwellenwertüberschreitung folgt daraus, dass die unter den besagten "worst-case-Annahmen" errechnete Umsatzumverteilung - wie auch die Antragsgegnerin der Planbegründung zufolge gesehen hat (siehe dort S. 15) - kaum zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin und nicht deren Nahversorgungsstruktur betrifft. Tangiert werden hier ganz überwiegend nicht integrierte Lagen (siehe dazu Tabelle 11, S. 43; Tabelle 25, S. 71 f. der Wirkungsanalyse), die ohnehin - und dies gerade im Bereich des Möbelhandels - einem verschärften Wettbewerb mit nicht integrierten Standorten in anderen Kommunen ausgesetzt sind.
60Weiterhin ist die von K. und L. berechnete Überschreitung des 10 %-Schwellenwerts im Sektor Möbel mit höchstens 12 % nur geringfügig. Es ist auch mit Blick darauf nicht damit zu rechnen und wird von der Beschwerde auch nicht besonders dargelegt, dass allein aufgrund dessen die im Gebiet der Antragstellerin ansässigen Möbelmärkte - namentlich die bereits erwähnten Anbieter J. , Q. und A. - zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und sich die Bevölkerung der Antragstellerin infolgedessen nicht mehr im eigenen Stadtgebiet mit Möbeln versorgen könnte. Außerdem verlieren die Möbelmärkte der Antragstellerin nach der Wirkungsanalyse zu urteilen zum Teil auch Kaufkraftanteile, die der Antragsgegnerin gewissermaßen als originär eigene städtebaulich zustehen und deren Umverteilung daher nicht als Beitrag zu einer etwaigen Funktionsstörung angesehen werden kann (siehe dort S. 60 und S. 85). Ausweislich der Wirkungsanalyse ist in der infolge der Inbetriebnahme des Q. -Möbelhauses entstehenden Umsatzumverteilung ein Anteil an "Rückverteilung" bisher aus dem Mittelzentrum der Antragsgegnerin abfließender Kaufkraft enthalten. Dies erkläre sich daraus, dass - wie bereits wiedergegeben - für die Antragsgegnerin im Sortiment Möbel bislang eine geringe "Zentralität" festzustellen sei. Dazu führt die Wirkungsanalyse aus, dass für die Antragsgegnerin in der Branche Möbel eine einzelhandelsrelevante Kaufkraft von 29,0 Millionen Euro zu veranschlagen sei, das aktuell vorhandene Möbelangebot aber nur einen Umsatz von 25,5 Millionen Euro generiere. Die sich daraus ergebende Zentralitätskennziffer von 0,88, die unterhalb derjenigen der Antragstellerin (1,8) liege, lasse darauf schließen, dass wegen einer Unterausstattung der Antragsgegnerin mit Möbelmärkten Kaufkraft in andere Gemeinden abfließe, die mit der Eröffnung des Q. -Möbelhauses wahrscheinlich wieder an die Antragsgegnerin gebunden werde. Auch wenn das Q. -Möbelhaus dabei die für die Antragsgegnerin zur Zeit negative Zentralitätsbilanz mit einer Zentralitätskennziffer im Kernsortiment Möbel von voraussichtlich nunmehr 1,89 (siehe dazu Tabelle 29, S. 80) überkompensieren würde, bleibt die korrespondierende Zentralität der Antragstellerin mit dann 1,63 immer noch deutlich über dem Umsatzvolumen, das die Antragstellerin selbst für Möbel generiert, und in einem Bereich, der eine abzuwehrende nachhaltige und substantielle Funktionsstörung der gemeindeinternen Versorgung mit Möbeln bei Weitem nicht befürchten lässt.
61Des Weiteren ist das Kundenverhalten im Möbelsegment - wie die Wirkungsanalyse plausibel erläutert (siehe dort S. 34 und S. 54) - generell von einer großen Streuung gekennzeichnet. Das bedeutet, dass Möbelmärkte grundsätzlich große Einzugsbereiche haben und Entfernungen von 50 bis 100 km beim Kauf von Möbeln nicht unüblich sind. Aus diesem Grund konkurrieren Möbelmärkte - gerade, wenn wie im Fall der Antragstellerin insgesamt neun Märkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2.000 m² in nicht integrierter Lage situiert (siehe dazu Tabelle 11, S. 43) und mithin autokundenorientiert sind - über größere Entfernungen miteinander und büßt die Versorgungsfunktion eines bestimmten Möbelmarkts spezifisch für die Bevölkerung seiner Standortgemeinde an Bedeutung ein. Konsequenz dessen ist, dass das Q. -Möbelhaus den auf dem Gebiet der Antragstellerin ansässigen Möbelmärkten zwar Umsatz abnehmen kann, dies aber nicht parallel versorgungsstrukturelle Funktionsstörungen hervorruft. Schädigen Umsatzverschiebungen im Warensortiment Möbel die Versorgungsstruktur von Gemeinden in der Tendenz gemeinhin weniger als in anderen Einzelhandelsbereichen und bleibt die Möbelzentralität der Antragstellerin bei einem verbleibenden Umsatzvolumen von prognostisch 148,6 Millionen Euro (siehe dazu Tabelle 29, S. 80 der Wirkungsanalyse) auch nach Zulassung des Q. -Möbelhauses intakt, kann dessen Genehmigung eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nicht zugeschrieben werden.
62Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Auswirkungen des Q. -Möbelhauses auf das Angebot im Sortiment Teppiche auf dem Gebiet der Antragstellerin. Die Umsatzumverteilungsquote von höchstens 19 % hat für sich genommen gleichfalls keine durchschlagende Bedeutung. Die Wirkungsanalyse gibt bezüglich des Segments Teppiche eine aktuelle Verkaufsfläche von nur 500 m² - und einen Umsatz von nur 0,6 Millionen Euro - im Gebiet der Antragsgegnerin an (siehe dort Tabellen 8 und 9, S. 40 f., sowie S. 60 Fn. 47). Die Antragsgegnerin reagiert somit mit der Zulassung des Q. -Möbelhauses auch insofern auf eine Unterausstattung ihres Stadtgebiets, so dass zu erwartende Umsatzumverteilungen in dieser Sparte eher noch mehr als im Hinblick auf Möbel Rückflussanteile beinhalten werden. Überdies weist die Wirkungsanalyse dem Q. -Möbelhaus im Zuge ihrer "worst-case-Berechnung" eine Verkaufsfläche für Teppiche von 1.120 m² zu (siehe dort Tabelle 23, S. 69), die immer noch hinter der im Gebiet der Antragstellerin vorhandenen Verkaufsfläche im Sortiment Teppiche von 3.700 m² - bei einem Umsatz von bislang 5,3 Millionen Euro - zurückbleibt (siehe wiederum Tabellen 8 und 9, S. 40 f.). Das Teppichangebot auf dem Gebiet der Antragstellerin ist daher im Verhältnis zu dem Q. -Möbelhaus stark genug, um durch dessen Genehmigung nicht nachhaltig und substantiell beschädigt zu werden.
63Die vorstehende städtebauliche Gesamtbewertung ändert sich nicht, wenn man - wie es die Beschwerde verlangt - die Auswirkungen des Q. -Möbelhauses und diejenigen des SB Möbel C. summiert. Nach der Wirkungsanalyse (siehe dort Tabelle 19, S. 64) wird die branchenspezifische Umsatzumverteilung durch den SB Möbel C. für Möbel - Umsatzumverteilung bei Teppichen und anderen Sortimentsgruppen seien nicht nachweisbar (siehe dort S. 63) - in Bezug auf die Antragstellerin im "worst-case-Fall" 1 % betragen, wobei K. und L. dafür von einer Verkaufsfläche von ca. 4.000 m² ausgehen (siehe dazu S. 7 und S. 22 der Wirkungsanalyse). Aus denselben Erwägungen heraus wie sie hinsichtlich des Q. -Möbelhauses Gültigkeit beanspruchen können, schlägt sich diese geringfügige und aus den genannten Gründen zusätzlich zu relativierende absatzwirtschaftliche Auswirkung des SB Möbel C. nicht in städtebaulich relevanter Weise im Hinblick auf die interkommunale Verträglichkeit der genehmigten Vorhaben für die Antragstellerin nieder.
64Dass die Wirkungsanalyse auch etwaige Verkaufsflächen in den Gewerbegebieten N1 bis N4 des Bebauungsplans Nr. 232 zusätzlich hätte berücksichtigen müssen, ist nicht zu ersehen. Die Beschwerde lässt nicht hervortreten und es ist nicht anderweit erkennbar, dass in den genannten Gewerbegebieten Einzelhandelsvorhaben zu gewärtigen sind, welche dieselben Sortimente wie das Q. -Möbelhaus und der SB Möbel C. anbieten und die solchermaßen weitergehende negative und relevante Effekte für die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin mit sich bringen könnten.
65Dass die Wirkungsanalyse des Planungsbüros K. und L. von Mai 2010 nicht verwertbar ist, zeigt die Beschwerde weder auf noch ist dies sonst ersichtlich.
66Eine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188 = juris Rn. 25; OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 113, und vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 149.
68Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt die Wirkungsanalyse von K. und L. .
69Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann unzulässig, wenn es lückenhaft oder in sich widersprüchlich ist oder von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige nicht hinreichend fachkundig ist, begründete Zweifel an seiner Neutralität bestehen, eine neue Sachlage gegeben ist, neuere Forschungsergebnisse vorliegen, oder wenn das Beweisergebnis durch den substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt wird.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -, NVwZ 1993, 572 = juris Rn. 54; OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 115, und vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 152.
71Solche durchschlagenden Angriffe gegen die Wirkungsanalyse trägt die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert vor. Der Einwand der Antragstellerin, das Gutachten sei wegen "Vorbefassung und Interessenkollision" sowie wegen Besorgnis der Befangenheit unverwertbar, ist unbegründet. Aus der von ihr zitierten Äußerung des Gutachters vor dem Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin in dessen Sitzung vom 17. Juni 2010, es sei nicht unüblich, dass im Prozess von gutachterlichen Empfehlungen abgewichen werde; dies müsse dann allerdings entsprechend begründet werden, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an seiner Neutralität. Auch der Umstand, dass das Büro K. und L. für andere Städte wie die Antragstellerin, S. -X. und S1. sowie die Gemeinden W. und I1. -D. Einzelhandelskonzepte erarbeitet hat, wie die Wirkungsanalyse auf S. 15 selbst offenlegt, lässt nicht darauf schließen, der Gutachter habe es bei der Erstellung der Wirkungsanalyse an der gebotenen Unparteilichkeit fehlen lassen.
72Ein beachtlicher methodischer Mangel der Wirkungsanalyse ist ferner nicht darin zu erblicken, dass sie die Auswirkungen auf Nachbarkommunen kleinteilig stadtteilbezogen und unterschieden nach Zentren und nicht integrierten Standorten betrachtet hat. Diese Betrachtungsweise ermöglicht vielmehr eine möglichst zielgenaue Erfassung der städtebaulichen Auswirkungen der genehmigten Möbelmärkte, die gerade auch mit nicht integrierten Standorten in anderen Gemeinden in Wettbewerb treten. Eine gegenteilige Aussage tätigt das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18 = BRS 74 Nr. 99 = juris, nicht. Eine solche lässt sich auch nicht aus der zitierten Passage (siehe dort juris Rn. 23) ableiten, einem Landesentwicklungsprogramm liege eine übergemeindliche großräumige Sichtweise zugrunde.
73Die methodische Richtigkeit des Vorgehens des Gutachtens wird auch durch die Stellungnahme der Dr. M. & Partner Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH aus I2. bestätigt, welche die Antragsgegnerin im Juli 2011 mit Blick auf die methodischen Einwände der Antragstellerin gegen die Wirkungsanalyse eingeholt hat. Darin wird auch im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass relevante Defizite betreffend die Prognosebasis (siehe dort 2.1.2) nicht erkennbar seien und dass auch der an mehreren Stellen der Wirkungsanalyse zum Tragen kommende Ansatz nicht zu beanstanden sei, Umsatzumverteilungen von weniger als 0,1 Millionen Euro als rechnerisch nicht nachweisbar zu vernachlässigen.
74Einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB kann die Beschwerde auch nicht daraus ableiten, dass der Bebauungsplan Nr. 232 den Reduzierungsvorschlägen der Wirkungsanalyse nicht gefolgt sei. Wenngleich die Antragsgegnerin der Empfehlung von K. und L. , die Verkaufsfläche des Q. -Möbelhauses besonders im Kernsortiment Möbel im Vergleich zu der ursprünglich geplanten von 35.000 m² um ca. 20 % bis 40 % zu reduzieren (siehe dazu etwa die Zusammenfassung S. 85 der Wirkungsanalyse), bei der Ausweisung der Sondergebiete SO 1 nicht vollumfänglich gefolgt ist, wirkt sich dies - wie dargelegt - auf die Bewertung des interkommunalen Abgestimmtseins der streitigen Baugenehmigungen mit der Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin nicht aus. Die Empfehlung des Gutachters ist allein ein Aspekt, der in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist.
75Zugleich wird die Verwertbarkeit der Ergebnisse der Wirkungsanalyse dadurch nicht entscheidend relativiert. Zumal im Verhältnis zu den Ergebnissen hinsichtlich des betrachteten Ausgangsvorhabens eines Q. -Möbelhauses mit 35.000 m² Verkaufsfläche kann sie eine aussagekräftige Grundlage bieten, die Auswirkungen der konkret in den Blick zu nehmenden genehmigten Vorhabens noch hinreichend sicher abzuschätzen. Es ergeben sich dabei im Vergleich nur leichte Veränderungen der branchenspezifischen Umsatzumverteilungen.
76Dieser Befund wird durch die von der Beschwerde aufgegriffene ergänzende Stellungnahme von K. und L. von 26. Oktober 2010 nicht entkräftet. In dieser heißt es mit Blick auf eine Verringerung der Gesamtverkaufsfläche des Q. -Möbelhauses im Sondergebiet SO 1 auf 29.500 m² - wie sie die textliche Festsetzung B.1.3 a) des Bebauungsplans Nr. 232 vorsieht -, dass die landesplanerischen Vorgaben dadurch nach wie vor nicht erfüllt seien, dass sich die ursprünglich gegebene sehr gravierende Abweichung aber auf ein geringes Maß reduziert habe. Dieser Äußerung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gutachter gegenüber der Planung raumordnungsrechtliche Bedenken hegt. Sie kann nicht präjudizieren, wie die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Baugenehmigungen unter dem Aspekt des § 2 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist. Auf die Bezüge dieser Einwendung der Beschwerde zu § 1 Abs. 4 BauGB und zu § 1 Abs. 7 BauGB ist weiter unten einzugehen.
77bb) Die städtebauliche Gesamtbetrachtung zum Abgestimmtsein der städtebaulichen Auswirkungen des genehmigten Q. -Möbelhauses und des genehmigten SB Möbel C. aus der Perspektive der Antragstellerin wird schließlich durch die Verkaufsflächenbegrenzungen der Baugenehmigungen vom 5. Juli 2011 und vom 6. Juli 2011 hinreichend regulativ abgesichert. Die Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 begrenzt die "absolute Größe" der Verkaufsfläche des Q. -Möbelhauses auf 28.376 m² und die Baugenehmigung für den SB Möbel C. vom 6. Juli 2011 deckelt diejenige dieses Markts auf 3.907 m². Beide Baugenehmigungen bleiben damit nominell hinter den von K. und L. in ihrer "worst-case-Betrachtung" angenommenen Verkaufsflächengrößen für das Q. -Möbelhaus (28.590 m²) und den SB Möbel C. (ca. 4.000 m²) zurück und schreiben zugleich die Prognosebasis der Wirkungsanalyse genehmigungsseitig fest. Dies lässt den Schluss zu, dass die in der Wirkungsanalyse angenommene Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin, die maßgebend von der jeweiligen Verkaufsflächengröße in Kombination mit der Flächenproduktivität und dem Umsatz pro m² gesteuert wird, in der Summe etwas geringfügiger ausfallen wird. Dass die Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 dem Randsortiment Teppiche und Bodenbeläge mit 1.216 m² mehr Verkaufsfläche als die Wirkungsanalyse einräumt, dürfte der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen. Denn gleichzeitig fällt die für das Kernsortiment Möbel genehmigte Verkaufsfläche von 23.073 m² hinter die gutachterliche Annahme von insofern 23.650 m² bei gleicher Flächenproduktivität - jeweils 1.500,- €/m² (siehe dort Tabelle 23, S. 69) -, aber erheblich höherem Umsatz im Sortiment Möbel - 35,5 €/m² gegenüber 1,7 €/m² für Teppiche - zurück.
78Entgegen der Beschwerde lassen die Baugenehmigungen vom 5. Juli 2011 - für das Q. -Möbelhaus - und vom 6. Juli 2011 - für den SB Möbel C. - nicht in entscheidungserheblichem Umfang- materiell-rechtlich - mehr an Verkaufsfläche zu, als in den Bescheiden ausdrücklich geregelt ist. Signifikante Abweichungen ergeben sich nicht. Die Festlegung der Verkaufsflächenobergrenze in den Baugenehmigungen verliert ihre die Beachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB (mit-)sicherstellende Wirkung damit auch nicht durch einen unauflösbaren Widerspruch zwischen Genehmigungsbescheidinhalt und genehmigten Bauvorlagen. Insofern ist weniger die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der nachbarrechtsrelevanten Bestimmtheit der Baugenehmigungen im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW angesprochen als die Frage, welche Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur in den betroffenen Branchen die genehmigten Möbelmärkte nach der (materiell-rechtlichen) Reichweite der Baugenehmigungen tatsächlich haben und ob danach noch die Annahme gerechtfertigt ist, ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot lasse sich auf der Basis der Wirkungsanalyse von K. und L. von Mai 2010 hinreichend sicher verneinen.
79Diese Fragen sind zu Ungunsten der Antragstellerin zu beantworten.
80Für den Inhalt einer Baugenehmigung ist in erster Linie die im Bauschein selbst getroffene Regelung maßgebend. Der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Die mit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen haben demgegenüber allenfalls eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Von ausdrücklichen Regelungen des Bauscheins abweichende Darstellungen und Angaben in den Bauvorlagen sind daher grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung und werden von der Baugenehmigung nicht erfasst, selbst wenn sie mit einem baurechtlichen Genehmigungsvermerk versehen sind.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661 = juris Rn. 15, vom 31. März 2003 - 7 B 28/03 -, juris Rn. 4, und vom 29. Juli 2002 - 7 B 831/02 -, juris Rn. 5, Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand März 2010, § 75 Rn. 194 f.; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 75 Rn. 131 und 138.
82Davon ausgehend ist hinreichend klar, welche Verkaufsfläche des Q. -Möbelhau-ses die Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 maximal gestattet. Die von der Beschwer-de postulierte Divergenz zwischen dem Genehmigungsbescheidsinhalt und den genehmigten Bauvorlagen besteht nicht. Wie auch die Beschwerde ausführt, befindet sich unter den grüngestempelten Bauvorlagen für das Q. -Möbelhaus auch eine nach (Kern- und nicht zentrenrelevanten/zentrenrelevanten Rand-)Sortimenten aufgeschlüsselte Verkaufsflächenübersicht. Diese stimmt mit den Regelungen der Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 zu den Verkaufsflächengrößen überein. Die mit einem Grünstempel gekennzeichnete Verkaufsflächenübersicht schreibt weiterhin vor, dass die Verteilung der einzelnen Flächen auf der Basis der Verkaufsflächendefinition des Einzelhandelserlasses NRW vom 22. September 2008 nachvollziehbar darzustellen sei. Auch dieser Vorgabe werden die genehmigten Bauvorlagen gerecht. Den einzelnen in der Verkaufsflächenübersicht aufgeführten Verkaufsflächen korrespondieren die Verkaufsflächen in den beigefügten Plänen für das Erdgeschoss, das 1. Obergeschoss, das 2. Obergeschoss und das 3. Obergeschoss des geplanten Q. -Möbelhauses.
83Soweit die Planzeichnungen augenscheinlich Gänge, Treppenräume und Treppenraumerweiterungen, Aufzüge, Teile des alle Verkaufsgeschosse verbindenden Spindelgangs ebenso wie die Restaurants im Erdgeschoss und im 3. Obergeschoss sowie den Kinderhort als "sonstige Flächen" im Q. -Möbelhaus aus der zugrunde gelegten Verkaufsfläche ausklammern, geht die Antragsgegnerin nicht (materiell-recht-lich) in entscheidungserheblicher Weise von einem unzutreffenden Verkaufsflächenbegriff aus. Zugleich ergibt sich kein Widerspruch zum Verkaufsflächenverständnis, das der Wirkungsanalyse zugrunde liegt.
84Die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs bildet generell den primären Maßstab für die städtebaulichen Wirkungen eines Einzelhandelsbetriebs. In das Verständnis des Verkaufsflächenbegriffs hat einzufließen, dass die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebs nicht nur von seiner Größe bestimmt werden, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern dass sie - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst werden, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Zur Verkaufsfläche gehören damit alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, in denen Waren angeboten werden und die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Danach zählen Gänge, Treppen, Aufzüge, die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und zum Entsorgen des Verpackungsmaterials) ebenso zu der städtebaulich relevanten Verkaufsfläche wie für Kunden nicht betretbare Verkaufsstände. Keine Verkaufsfläche sind hingegen Personalräume oder reine Lagerflächen.
85Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90 = juris Rn. 159; Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 -, BRS 65 Nr. 69 = juris Rn. 12 ff.; OVG S.-H., Beschluss vom 28. September 2010 - 1 MB 22/10 -, juris Rn. 2; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 11 Rn. 55; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn. 19.3; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 37; Nr. 2.4 des Einzelhandelserlasses NRW vom 22. September 2008.
86Gemessen an diesen Maßstäben setzt die Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 die Verkaufsfläche des Q. -Möbelhauses nicht entscheidungserheblich zu niedrig an.
87Das T1. -Café im Erdgeschoss, das Restaurant im 3. Obergeschoss und der Kinderhort gehören nicht zu der städtebaulich berücksichtigungsfähigen Verkaufsfläche. Auch wenn diese Einrichtungen die Attraktivität des Betriebs erhöhen mögen, handelt es sich bei ihnen nicht um Flächen, auf denen Waren angeboten werden und die in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang stehen. Derartige Flächen dem Verkaufsflächenbegriff zu subsumieren, würde die von seinem Wortlaut gezogene äußerste Auslegungsgrenze überschreiten. Dasselbe gilt für das Kunden-WC, das an das Restaurant im 3. Obergeschoss angegliedert ist, sowie für die weiteren Kundentoilettenanlagen im Erdgeschoss und im 3. Obergeschoss. Insoweit fehlt es gleichfalls an der hinreichenden funktionalen Beziehung zum Verkaufsvorgang.
88Auch die von der Beschwerde herausgestellten Treppenaufgänge unterfallen nicht der Verkaufsfläche. Diese erfüllen nicht die Funktion, die Verkaufsräume des Q. -Möbelhauses für dessen Kunden zu verbinden und diesen einen bestmöglichen Wechsel zwischen den verschiedenen Geschossen zu ermöglichen. Wie aus dem gemäß der Nebenbestimmung Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 genehmigungsgegenständlichen Brandschutzkonzept der P. Fire & Risk, Nr. 10.-0523, vom 10. Mai 2011 hervorgeht, sind die überwiegend - bis auf die Treppenhäuser 3 und 5 - an der Außenwand liegenden Treppenräume mit ihren Treppenraumerweiterungen als Flucht- und Rettungsweg konzipiert (siehe dazu S. 50 f. des Brandschutzkonzepts). Die Beigeladene hat nach dem Brandschutzkonzept sicherzustellen, dass die an der Außenwand liegenden Treppenräume einen direkten Ausgang ins Freie haben und dass die innenliegenden Treppenräume über Treppenraumerweiterungen an das Freie angebunden sind. Zeichnerisch dargestellt ist dies in Anlage 2 zum Brandschutzkonzept. Ohne dass dies in den Bauvorlagen weitergehend hätte hervorgehoben werden müssen, erschließt sich daraus, dass die Treppenräume und ihre Erweiterungen der städtebaulich bedeutsamen Verkaufsfläche des Q. -Möbelhauses nicht hinzuzurechnen sind.
89Anders verhält es sich im Grundsatz mit der Lauframpe, dem Panoramaaufzug und dem Raum für den Finanzkauf im 3. Obergeschoss. Hierbei dürfte es sich um Flächen handeln, die den Kunden zugänglich sind und die mit dem Verkaufsvorgang in einem unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Allerdings sind die Lauframpe und der Panoramaaufzug nicht in dem Ausmaß anzusetzen wie die Beschwerde es mit insgesamt 495,53 m² (407,42 m² für die Lauframpe, 66,6 m² für den Panoramaaufzug und 21,51 m² für den Finanzkaufraum) tut. Im Hinblick auf die Lauframpe ist zu berücksichtigen, dass eine auf sie entfallende Teilfläche im Erdgeschoss in die Verkaufsflächenberechnung der genehmigten Bauvorlagen eingeflossen ist. Was den Panoramaaufzug anbelangt, kann seine Grundfläche von 16,65 m² für das gesamte Q. -Möbelhaus nur einmal in Ansatz gebracht werden, weil die Aufzugsfläche nicht jedes Geschoss gleichzeitig für Kunden betretbar erweitert, sondern nur jeweils das Geschoss, in dem sich der Aufzug gerade befindet. Stellt man weiterhin in Rechnung, dass in der von der Baugenehmigung zugelassenen Gesamtverkaufsfläche die Flächen für Stützpfeiler mit einer Grundfläche von je 0,2 m² enthalten sind, die sich nach der Berechnung der Beschwerde auf insgesamt 47 m² aufaddieren, liegt der der genehmigten Verkaufsfläche des Q. -Möbelhauses - materiell-rechtlich - zuzuschlagende Betrag bei weniger als 400 m².
90Selbst wenn die (materiell-rechtliche) Verkaufsfläche der Q. -Möbelhauses demzufolge tatsächlich etwa 28.776 m² betragen sollte, wirkt sich dies indessen nicht entscheidungserheblich aus. Denn diese vergleichsweise marginale Differenz zu der - unter erkennbarer Ausklammerung der genannten Bereiche - explizit genehmigten Verkaufsfläche von 28.376 m² und dem Eingangswert der "worst-case-Betrachtung" von K. und L. von 28.590 m² (siehe nochmals S. 69 der Wirkungsanalyse) fällt nicht so stark ins Gewicht, dass die im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB vorzunehmende Gesamtbetrachtung nunmehr zugunsten der Antragstellerin ausfallen müsste. Dies gilt um so mehr, als sich nicht klar greifen lässt, ob die hinzukommende Fläche von allenfalls 400 m² überhaupt zu einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus dem Gebiet der Antragstellerin führt, die - wie ausgeführt - der stärkste Möbelanbieterstandort der Region ist.
91Soweit die Antragstellerin erwartet, die an die Verkaufsflächen angrenzenden und mit Fenster ausgestatteten Lagerflächen in den Obergeschossen seien darauf ausgerichtet, die Verkaufsfläche auf die ursprünglich geplanten 35.000 m² zu erweitern, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Sollte die Antragsgegnerin eine solche Erweiterung genehmigen, wäre im Rahmen einer gegen diese Baugenehmigung gerichteten Klage der Antragstellerin zu prüfen, ob das dann genehmigte Vorhaben mit § 2 Abs. 2 BauGB im Einklang steht.
92Für die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2011 für den SB Möbel C. gilt gleichermaßen, dass sie nicht unter Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB tatsächlich - materiell-rechtlich - mehr an Verkaufsfläche zulässt als Genehmigungsbescheid und genehmigte Bauvorlagen erklären.
93Der Bauschein vom 6. Juli 2011 benennt die höchstzulässige Verkaufsfläche und ordnet dem Kernsortiment Möbel und den nicht zentrenrelevanten beziehungsweise zentrenrelevanten Sortimenten bestimmte Verkaufsflächenanteile zu. Dem entspricht eine grüngestempelte Verkaufsflächenaufstellung in den Bauvorlagen, die - genauso wie die auf das Q. -Möbelhaus bezogene - mit dem Vermerk versehen ist, dass die Verteilung der einzelnen Flächen auf der Grundlage der Verkaufsflächendefinition des Einzelhandelserlasses NRW vom 22. September 2008 aus einem nachvollziehbaren Plan hervorgehen muss. Dem ist genügt, weil die sortimentsweise genehmigten Verkaufsflächen in den Planzeichnungen für das Erdgeschoss und das Obergeschoss dargestellt sind. Dass die Summe für die nach den Plänen auf das Kernsortiment Möbel entfallende Verkaufsfläche mit 3.318 m² (Büro 426 m², Wohnen 970 m², Küchen/Bad 478 m², Speisen 388 m², Schlafen 1.056 m²) geringfügig über den textlich festgeschriebenen 3.309 m² liegt, ist für die materiell-rechtliche Betrachtung unerheblich, weil eine Abweichung von 8 m² nicht mit spürbar erhöhten städtebaulichen Auswirkungen des SB Möbel C. für die Antragstellerin verbunden sein kann.
94Der Verkaufsfläche des SB Möbel C. weiterhin - materiell-rechtlich - zuzuschlagen dürften sein die Kundentreppe zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss mit 21,45 m² - die Treppenhäuser an den Außenwänden sind nach dem Brandschutzkonzept der P. Fire & Risk, Nr. 10-0554, (siehe dort S. 33 f. und die "Anlage zum Brandschutzkonzept", das gemäß Nebenbestimmung Nr. 7 zur Baugenehmigung vom 6. Juli 2011 Genehmigungsbestandteil ist, als Flucht- und Rettungswege vorzuhalten und damit keine Verkaufsfläche -, die Grundfläche des Personenaufzugs (16,65 m²), der Windfang (46,33 m²) und der Raum für den Finanzkauf (15,5 m²), also insgesamt 99,93 m². Nicht zur Verkaufsfläche zählt - wie beim Q. -Möbel-haus - das Kunden-WC. Kommt man demnach zu einer - materiell-rechtlichen - Gesamtverkaufsfläche des genehmigten SB Möbel C. von 4.014,93 m², bleibt dies aber in dem Rahmen, den die Wirkungsanalyse von K. und L. , die mit einer Verkaufsfläche des SB Möbel C. von etwa 4.000 m² rechnet, als städtebaulich noch verträglich eingestuft hat. Eine überschießende Verkaufsfläche von knapp 15 m² kann keine unmittelbaren und gewichtigen Auswirkungen auf die (im interkommunalen Vergleich mit den benachbarten Gemeinden starke) Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin haben.
95Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die angegriffenen Baugenehmigungen nicht den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zu Lasten der Antragstellerin verletzen.
96Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat.
97Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05 -, juris Rn. 22, und vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163 = juris Rn. 3 f., Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 77.
98Überträgt man diesen Ansatz auf das interkommunale Abstimmungsverhältnis zwischen zwei Gemeinden,
99offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 10 B 959/99 -, BRS 63 Nr. 67 = juris Rn. 16 ff.,
100ergibt sich die von der Beschwerde geltend gemachte Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BauGB nicht. Zum einen ist der Regelungsgegenstand der Baugenehmigungen - wie gezeigt - hinreichend deutlich. Zum anderen schlagen sich die herausgearbeiteten - marginalen - materiell-rechtlichen Unschärfen der Genehmigungen vom 5. Juli 2011 und vom 6. Juli 2011 nicht in einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin nieder.
101b) Letzthin kann die Beschwerde aus einem etwaigen Verstoß der Sondergebietsausweisungen SO 1 und SO 2 des Bebauungsplans Nr. 232 gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, oder gegen das Gebot gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB im Hinblick auf die Raumverträglichkeit der Planung und ihre Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin voraussichtlich keinen Aufhebungsanspruch gegenüber den streitbefangenen Baugenehmigungen herleiten.
102Wäre der Bebauungsplan Nr. 232 wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB oder gegen § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam und entbehrten die Baugenehmigungen infolge dessen einer bauleitplanerischen Grundlage, führte dieser Umstand für sich genommen noch nicht zu einem Abwehrrecht der Antragstellerin. Zwar kann sich das der Gemeinde durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eingeräumte Planungsermessen ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen zu einer objektiv-rechtlichen Planungspflicht verdichten. Dies ist etwa der Fall, wenn dafür qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage der §§ 34, 35 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen in einem Planungsverfahren dringend erfordern. Der qualifizierte städtebauliche Handlungsbedarf kann auch durch das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ausgelöst werden.
103Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 16 und 20 ff., und vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 19 ff.
104Allerdings folgt aus einem Verstoß gegen die objektiv-rechtliche Planungspflicht allein noch keine subjektive Rechtsverletzung. Dafür bedarf es weiterhin der Verletzung einer drittschützenden Norm, die im Falle der Missachtung einer sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebenden Planungspflicht zum Nachteil des Anspruchstellers gegeben sein könnte.
105Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 A 715/10 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; OVG LSA, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 2 M 867/03 -, juris Rn. 7 ff.
106Davon ausgehend würde eine Unwirksamkeit der Sondergebietsausweisungen SO 1 und SO 2 des Bebauungsplans Nr. 232 der Antragstellerin erst dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigungen für das Q. -Möbelhaus und den SB Möbel C. vom 5. Juli 2011 und vom 6. Juli 2011 verschaffen, wenn die Baugenehmigungen wegen einer objektiv bestehenden Planungspflicht nicht ohne Bebauungsplan erteilt werden dürften und dieser Umstand die Antragstellerin gleichzeitig in ihren Rechten verletzt. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall, weil die Baugenehmigungen auf keine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB führen, das als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots der Antragstellerin vorliegend im Kern allein eine subjektive Rechtsposition zu vermitteln in der Lage ist.
107Im Übrigen verstößt der Bebauungsplan Nr. 232 weder gegen § 1 Abs. 4 BauGB noch - was die Raumverträglichkeit der Sondergebietsausweisungen SO 1 und SO 2 mit Blick auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin anbelangt - in für die Antragstellerin anspruchsbegründender Weise gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
108Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB gilt für alle raumbedeutsamen Planungen und dient der Gewährleistung der materiellen Konkordanz zwischen den verschiedenen Planungsebenen.
109Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 4 BN 17.07 -, BRS 71 Nr. 45 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 241, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 121.
110Für die Einzelhandelsplanung relevante Ziele und Grundsätze enthalten unter anderem das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro -) und die Gebietsentwicklungspläne. Gemäß § 24 a Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 LEPro dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, wenn der Standort innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt und der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 2.500 m2 beträgt. Übersteigt der zu erwartende Umsatz der geplanten Einzelhandelsvorhaben für nicht zentrenrelevante Kernsortimente die entsprechende Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet nicht, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Versorgung im Sinne des § 24 a Abs. 1 Satz 3 LEPro vorliegt (§ 24 a Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 LEPro).
111Allerdings beinhaltet § 24 a LEPro keine Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG, sondern bloße Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Nr. 3 ROG. Es fehlt an dem für ein Ziel der Raumordnung charakteristischen Verbindlichkeitsanspruch in räumlicher und/oder sachlicher Hinsicht sowie der erforderlichen abschließenden Abwägung durch den zuständigen Träger der Landesplanung.
112Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 46 ff., und vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 94 ff. (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris).
113Nachdem ein etwaiger Verstoß der Sondergebietsausweisungen SO 1 und SO 2 gegen § 24 a Abs. 3 LEPro damit von vornherein nicht zu einem Konflikt mit dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB führen kann, kann eine eventuelle unzureichende Beachtung der Grundsätze der Raumordnung des § 24 a Abs. 3 LEPro die Planung nur noch unter Umständen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft machen.
114Grundsätze der Raumordnung enthalten allgemeine Vorgaben in Rechtsvorschriften oder Raumordnungsplänen für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. Grundsätze sind damit Abwägungsdirektiven. Sie sind öffentliche Belange, die in die planerische Abwägungsentscheidung einzustellen sind.
115Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 142.
116Im Hinblick auf die Raumverträglichkeit einer Planung ist aus raumordnungsrechtlicher Sicht insbesondere zu berücksichtigen, dass mit dem zentralörtlichen Gliederungssystem die Funktion der zentralen Orte sichergestellt werden soll. Für die Frage einer möglichen Gefährdung des Gefüges der zentralen Orte kommt es nicht auf die Einhaltung bestimmter Zentralitätsziffern oder Kaufkraftbindungsquoten an. Eine Kaufkraftbindung im Bereich von Gütern des mittel- und langfristigen Bedarfs ist, wenn es sich hierbei um eine Gemeinde mit raumordnerischer Zentralitätsfunktion handelt, grundsätzlich aufgaben- und wirkungskreiskonform. Gleichwohl kann die raumordnerische Aufgabenzuweisung nach den tatsächlichen Umständen bei der Abwägung von Bedeutung sein. Maßgeblich ist nicht die Gefahr einzelner Betriebsschließungen im Bereich anderer zentraler Orte, sondern die für diese Orte bestehende Gefahr der wesentlichen Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung, der Verödung der Stadtzentren und damit des Verlustes zentralörtlicher Funktionen. Demzufolge kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob durch die mit einer Planung ermöglichte Einzelhandelsansiedlung nicht nur die Konkurrenzfähigkeit einzelner Geschäfte in den Nachbarkommunen, sondern die ganzer Branchen in Frage gestellt wird und dadurch das Konkurrenzproblem in ein Strukturproblem umschlägt.
117Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 144 ff.
118Davon ist vorliegend im Hinblick auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin nicht auszugehen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 2 Abs. 2 BauGB Bezug genommen werden, in denen das Ergebnis der Abwägungsgerechtigkeit der Sondergebietsausweisungen SO 1 und SO 2 mit Bezug auf die interkommunalen Einzelhandelsstrukturbelange der Antragstellerin bereits der Sache nach mitenthalten ist.
119Ergänzend ist zu bemerken, dass die Antragsgegnerin bei der planerischen Dimensionierung der Gesamtverkaufsfläche des Q. -Möbelhauses im Sondergebiet SO 1 des Bebauungsplans Nr. 232, die mit 29.500 m² über die mit der Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 zugelassene maximale Verkaufsfläche hinausgeht, nicht an die Empfehlung der Wirkungsanalyse des Büros K. und L. gebunden war, das - wie erwähnt - eine Reduzierung der Verkaufsfläche im Kernsortiment Möbel gegenüber der im Ursprung vorgesehenen von 35.000 m² um ca. 20 % bis 40 % angeregt hatte.
120Ein Einzelhandelsgutachten entfaltet für die planende Gemeinde keine Bindungswirkung. Weicht die Gemeinde von den nachvollziehbaren Empfehlungen des Gutachtens ab, muss sie dies jedoch städtebaulich hinreichend begründen.
121Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, BauR 2011, 973 = juris Rn. 49; Nds. OVG, Urteil vom 27. April 2011 - 1 KN 19/09 -, juris Rn. 4.
122Dies hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung getan. Die Antragsgegnerin ist sich dessen bewusst gewesen, dass sie die Empfehlungen von K. und L. nicht in Gänze umsetzt (siehe S. 13 f. der Planbegründung). Sie hat dafür aber hinreichend tragfähige städtebauliche Gründe ins Feld geführt. Die Antragsgegnerin gewichtet die städtebaulichen Beweggründe für die Planung höher als K. und L. es getan haben (siehe S. 16 ff. der Planbegründung). Sie beruft sich für ihr planerisches Anliegen, in ihrem Gebiet ein marktgängiges Möbelhaus zu etablieren, (nochmals) auf die bisherige Unterentwicklung des Angebots im Sortiment Möbel, ihre Versorgungsfunktion als Mittelzentrum in Ostwestfalen-Lippe, das mit der Ansiedlung des geplanten Möbelhauses Kaufkraft gleichsam zurückgewinnt, auf die Entwicklungschance für einen ehemals gewerblich-industriell genutzten Standort nahe der Innenstadt, auf die vergleichsweise überschaubaren prognostizierten Auswirkungen des Vorhabens auf die Einzelhandelsstruktur der Nachbarstädte sowie auf den Umstand, dass ihre tatsächliche Bevölkerungszahl - und damit auch ihre reale Kaufkraft - mit dem zu erwartenden Abzug der britischen Streitkräfte zurückgehen werde. Dieses Motivbündel hat ein hinreichend städtebauliches Gewicht, um die verhältnismäßig geringfügige Abweichung einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 29.500 m² im Sondergebiet SO 1 gegenüber den im "worst-case-Szenario" der Wirkungsanalyse zugrunde gelegten 28.590 m² (siehe dort S. 69) zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund musste die Antragsgegnerin bei der Abwägung auch nicht auf das von der Beschwerde in Bezug genommene H1. -Gutachten von August 2006 zurückkommen, das offenbar ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 17.300 m² begutachtet hat.
123Nach alledem hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Aufhebung der für das Q. -Möbelhaus und den SB Möbel C. erteilten Baugenehmigungen vom 5. Juli 2011 und vom 6. Juli 2011 gemäß § 2 Abs. 2 BauGB oder aus einem subjektiv-rechtlich angereicherten Verstoß gegen eine objektive Planungspflicht. Es ist im Rahmen des zu entscheidenden Eilrechtsschutzverfahrens auch nicht zu erkennen, dass die Sondergebietsausweisungen des Bebauungsplans Nr. 232 SO 1 und SO 2 in für die Antragstellerin anspruchsbegründender Weise unwirksam sein könnten. Der Frage, ob der Bebauungsplan jenseits der Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebots oder anderweitiger, der Antragstellerin zustehender subjektiv-öffent-licher Rechtspositionen unwirksam sein könnte, ist hier nicht nachzugehen. Denn auch in diesem Fall stünde der Antragstellerin mangels Verletzung in eigenen Rechten kein Abwehranspruch gegen die erteilten Baugenehmigung zu.
124Dies gilt auch dann, wenn der Ansatz der Beschwerde zuträfe und das Q. -Möbel-haus und der SB Möbel C. bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 232 überwiegend in den Geltungsbereich des dann wieder auflebenden Bebau-ungsplans Nr. 24 c fielen, der den von ihm betroffenen Vorhabenbereich als Industriegebiet ausweise. Die Antragstellerin könnte daraus selbst bei einer dann gegebenen bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der genehmigten Vorhaben nichts für sich ableiten, weil es einen gemeindegebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruch nicht gibt.
1252. Abschließend fällt die Interessenabwägung nicht wegen des Angriffs der Beschwerde gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer ergänzenden Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der rechtmäßigkeitsunabhängigen Folgeabwägung bei - zugunsten der Antragstellerin unterstellten - offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache kann berücksichtigt werden, dass eine spätere Verkaufsflächenreduktion die städtebaulichen Auswirkungen der genehmigten Einzelhandelsvorhaben auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin abmildern könnte. Wie diese Verkaufsflächenverringerung konstruktiv rechtmäßig umgesetzt werden könnte, ist eine davon zu trennende Frage, welche die Folgenabwägung nicht entscheidend determinieren kann. Greifbare Anknüpfungspunkte dafür, dass sich die streitigen Vorhaben während der Dauer des Hauptsacheverfahrens in einer unzumutbaren, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfordernden Weise auf die Versorgung des Gemeindegebiets der Antragstellerin oder sonst auf ihre Planungshoheit auswirken werden, fehlen. Solche Anknüpfungspunkte lassen sich, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, insbesondere nicht aus den Ergebnissen der Wirkungsanalyse ableiten.
126Interessenpositionen der Antragstellerin, die ein anderslautendes Resultat der Interessenabwägung gebieten würden, sind weder zu ersehen noch werden sie von ihr bezeichnet.
1273. Bei der gegebenen Sach- und Interessenlage besteht keine Veranlassung - wie von der Antragstellerin angeregt - vor einer Entscheidung über den Eilantrag einen Erörterungstermin anzuberaumen und das Verfahren mit den anhängigen Parallelverfahren - 2 B 1037/11, 2 B 1078/11.NE, 2 B 1172/11.NE, 2 D 63/11.NE und 2 D 73/11.NE - gemeinsam zu verhandeln. Der Senat entscheidet gemäß §§ 101 Abs. 3, 150 VwGO aufgrund der nach Aktenlage erkennbaren Umstände durch Beschluss.
128Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
129Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
130Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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