Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1172/11.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3den Bebauungsplan Nr. 232 "Umnutzung Areal I.---straße " der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin
4- 2 D 73/11.NE - im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
5hat keinen Erfolg.
6Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
7Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
8Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37, und vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -.
10Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2010
12- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 29. April 2010
13- 2 B 304/10.NE , vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, NWVBl. 2009, 145 = BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
14"Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten" sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE , vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, NWVBl. 2009, 145 = BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
16Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.
17Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die anstehende Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 232 einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der strittige Plan offensichtlich unwirksam ist und seine bevorstehende Umsetzung die Antragstellerin solchen nachteiligen Folgen aussetzen würde, dass seine Außervollzugsetzung dringend geboten wäre (dazu 2.).
181. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 232 ist nicht deswegen dringend geboten, weil seine anstehende Verwirklichung namentlich in den von ihm ausgewiesenen Sondergebieten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin konkret erwarten ließe.
19In Bezug auf die Sondergebiete SO 1 "Möbelhandel - Möbelhaus" und SO 2 "Möbelhandel - Möbeldiscounter", gegen deren Bebauung sich die Antragstellerin in erster Linie wendet, steht die Planverwirklichung insoweit an, als die Antragsgegnerin am 5. Juli 2011 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Q. -Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von maximal 28.376 m² und am 6. Juli 2011 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines SB Möbel C. mit einer Verkaufsfläche von höchstens 3.907 m² erteilt hat. Aufgrund dessen erwächst der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Einzelhandelsstruktur jedoch kein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO, dem mit der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans unabweisbar begegnet werden müsste. Die Zulassung der genannten Möbelhäuser in der genehmigungsgegenständlichen Dimension lässt keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Einzelhandels in den betroffenen Branchen auf dem Gebiet der Antragstellerin infolge von Geschäftsaufgaben und daraus resultierenden substantiellen Versorgungsschwierigkeiten der Bevölkerung erwarten.
20Die - wie im Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren - 2 B 1037/11 - ausgeführt - verwertbare und hinreichend aussagekräftige "Raumordnerische und Städtebauliche Wirkungsanalyse der geplanten Ansiedlung von Möbelfachmärkten sowie eines Gartenmarkts auf dem Q1. -Gelände in H. " des Planungsbüros K. und L. von Mai 2010 kommt bei einer "worst-case-Betrachtung" im Hinblick auf das im Ausgang betrachtete Vorhaben eines Q. -Möbelhauses mit 35.000 m² zu dem Ergebnis, dass jenes Vorhaben im Kernsortiment Möbel und nachrangig auch im umfangreichsten Kernsortiment Teppiche zwar die Gefahr einer möglichen versorgungsstrukturellen Beeinträchtigung der Antragstellerin mit sich bringe, dass sich diesbezügliche negative Auswirkungen aber vermeiden ließen, wenn die Verkaufsfläche in den Sortimenten Möbel und Teppiche um jeweils 20 % verkleinert werde, woraus eine zulässige Gesamtverkaufsfläche von weniger als 29.000 m² resultiere (siehe dazu dort die Zusammenfassung S. 85). Im Einzelnen sei bei einer Gesamtverkaufsfläche des Q. -Möbelhauses von 28.590 m² (davon entfallend 23.650 m² auf Möbel, 1.120 m² auf Teppiche und 880 m² auf das Segment Glas/Porzellan/Keramik/Haushaltswaren; siehe dort Tabelle 23, S. 69) davon auszugehen, dass die branchenspezifische Umsatzverteilung zum Nachteil der Antragstellerin im Sortiment Möbel im ungünstigsten Fall maximal 12 % (am Standort S. ) im Sortiment Teppiche 21 % (am Standort X. ) und im Sortiment Bettwaren/Matratzen lediglich 8 % (ebenfalls am Standort X. ) betragen werde (siehe dort Tabelle 25, S. 71 f.). Darüber hinaus wird nach der Wirkungsanalyse (siehe dort Tabelle 19, S. 64) die branchenspezifische Umsatzumverteilung durch den SB Möbel C. für Möbel - Umsatzumverteilungen bei Teppichen und anderen Sortimentsgruppen seien nicht nachweisbar (siehe dort S. 63) - in Bezug auf die Antragstellerin im "worst-case-Fall" 2 % betragen, wobei K. und L. dafür von einer Verkaufsfläche von ca. 4.000 m² ausgehen (siehe dazu S. 7 und S. 22 der Wirkungsanalyse).
21Diese danach zu gewärtigenden Umsatzumverteilungen sind zwar nicht unbeträchtlich, überschreiten die Schwelle zum schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO aber weder für sich genommen noch in der Summe. Sie sind nicht derart hoch, dass sich unmittelbar abzeichnete, dass die im Gebiet der Antragstellerin ansässigen Möbelmärkte beziehungsweise Anbieter aus den übrigen betroffenen Branchen neben dem von der Antragsgegnerin neu zugelassenen Möbeleinzelhandel nicht mehr existieren könnten. Zudem bleibt die Zentralitätskennziffer der Antragsgegnerin - der Index für die in der Stadt selbst gebundene Kaufkraft - voraussichtlich (siehe dazu Tabelle 29, S. 80 der Wirkungsanalyse) mit immer noch 0,89 - gegenüber vorher 1,01 (siehe dazu Tabelle 10, S. 42 der Wirkungsanalyse) - in einem Bereich, der eine abzuwehrende nachhaltige und substantielle Funktionsstörung der gemeindeinternen Versorgung mit Möbeln auf dem Gebiet der Antragstellerin nicht befürchten lässt.
22Dass die Baugenehmigungen vom 5. Juli 2011 und vom 6. Juli 2011 - wie ebenfalls im heutigen Senatsbeschluss im Verfahren - 2 B 1037/11 - im Einzelnen dargelegt ist - materiell-rechtlich mehr Verkaufsfläche genehmigen als sie nominell in den Bauscheinen ausweisen, ist mit Blick auf die Frage des Vorliegens eines "schweren Nachteils" unerheblich. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Abweichungen sind mit weniger als 400 m² Verkaufsfläche für das Q. -Möbelhaus beziehungsweise mit knapp 100 m² Verkaufsfläche für den SB Möbel C. derart geringfügig, dass sie das städtebauliche Beeinträchtigungspotential dieser Möbelhäuser in Bezug auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin nicht maßgeblich erhöhen.
23Der Umstand, dass die textliche Festsetzung B.1.3 a) des Bebauungsplans Nr. 232 dem Möbelhaus im Sondergebiet SO 1 eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 29.500 m² zugesteht, hinter der die Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 zurückbleibt, ändert an der im vorliegenden Verfahrenszusammenhang anzustellenden Betrachtung nichts, weil eine Ausschöpfung der planbedingt höchstzulässigen Verkaufsfläche im SO 1 offenbar nicht unmittelbar ansteht. Davon abgesehen spricht nichts dafür, dass für die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin der von § 47 Abs. 6 VwGO sanktionierte schwere Nachteil schon dann aufträte, wenn die Verkaufsfläche des Möbelhauses im SO 1 29.500 m² betrüge. Dies kann man daran ablesen, dass die Wirkungsanalyse (siehe dort Tabelle 16, S. 56 f.) für den Fall eines Q. -Möbelhauses mit einer Gesamtverkaufsfläche von 35.000 m² im Sortiment Möbel Umsatzumverteilungen von 14 % bis 15 % und im Sortiment Teppiche von 26 % zuungunsten der Antragstellerin prognostiziert. Dies lässt den Schluss zu, dass auch ein Möbelhaus mit einer deutlich unterhalb der Marge von 35.000 m² liegenden Verkaufsfläche von 29.500 m² der Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin keinen "schweren Nachteil" zufügen würde.
24Mit Rücksicht auf das im Sondergebiet SO 3 zulässige Gartencenter mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 7.850 m² macht die Antragstellerin keinen schweren Nachteil nach § 47 Abs. 6 VwGO geltend. Ein solcher lässt sich auch der Wirkungsanalyse von K. und L. nicht entnehmen, welche die branchenspezifischen Umsatzumverteilungen zum Nachteil der Antragstellerin insofern im "worst case" auf 7 % veranschlagt (siehe dort Tabelle 21, S. 66).
252. Es liegen des Weiteren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die bevorstehende Umsetzung besonders der Sondergebietsausweisungen des Bebauungsplans Nr. 232 die Antragstellerin - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - solchen Folgen aussetzen würde, dass eine Außervollzugsetzung des Plans im Falle seiner offensichtlichen Unwirksamkeit dringend geboten wäre. Die Sondergebietsausweisungen des Bebauungsplans Nr. 232 sind im Umfang ihrer bevorstehenden Umsetzung nicht aus im individuellen Interesse der Antragstellerin liegenden Gründen offensichtlich unwirksam. Sie verstoßen - nur darum geht es hier und nicht um womögliche sonstige objektive Rechtsverstöße - weder zu Lasten der Antragstellerin gegen das interkommunale Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB noch sind sie anderweit wegen Verstoßes gegen auch dem Schutz der Antragstellerin dienender rechtlicher Positionen unwirksam.
26Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
27Die Nachbargemeinde wird in ihren Rechten verletzt, wenn die planende Gemeinde ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zum Nachteil der Nachbargemeinde durch einen relevanten Verstoß gegen das Abwägungsgebot missachtet hat. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche beziehungsweise wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.
28Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris Rn. 41 f., und vom 28. Dezember 2005 - 4 BN 40.05 -, BRS 69 Nr. 1 = juris Rn. 5, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 21, Beschluss vom 9. Januar 1995 - 4 NB 42.94 -, BRS 57 Nr. 5 = juris Rn. 7, Urteile vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = BRS 50 Nr. 193 = juris Rn. 32 f. und 38, und vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 = BRS 25 Nr. 14 = juris Rn. 38; OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 100 ff., vom 25. August 2005 - 7 D 2/05.NE -, BRS 69 Nr. 27 = juris Rn. 40, und vom 6. August 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 141 ff.
29Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium "Kaufkraftabfluss" zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.
30Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009
31- 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 106 (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris Rn. 33), vom 25. August 2005 - 7 D 2/05.NE -, BRS 69 Nr. 27 =
32juris Rn. 42, und vom 6. August 2005 - 10 D 45/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 145; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3.08 -, BVerwGE 137, 38 = NVwZ 2010, 1399 = juris Rn. 9, 13 und 17, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25.09 -, BRS 74 Nr. 9 = juris Rn. 7.
33Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen "logischen" Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.
34Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 108, vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90 = juris Rn. 161 f., und vom 6. August 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 173 ff.; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3.08 -, BVerwGE 137, 38 = NVwZ 2010, 1399 = juris Rn. 13; zur Bedeutung des 10 %-Kriteriums darüber hinaus: Nds. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 ME 252/10 -, juris Rn. 132, Urteil vom 17. Januar 2008 - 1 LB 154/07 -, BRS 73 Nr. 87 = juris Rn. 53; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 S 2190/10 -, juris Rn. 6; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. November 2010 - 1 B 167/10 -, juris Rn. 16 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. November 2010 - 1 C 10403/OVG -, juris Rn. 64.
35Bei der Handhabung des 10 %-Kriteriums bleibt somit zu beachten, dass von unmittelbaren städtebaulichen Auswirkungen gewichtiger Art eines Einzelhandelsvorhabens, die zu einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB führen, erst nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls dann gesprochen werden kann, wenn in der benachbarten Gemeinde ansässige Einzelhandelsunternehmen infolge der ihnen auf dem Gebiet der Vorhabengemeinde erwachsenen Konkurrenz zur Aufgabe gezwungen wären und darüber entweder die branchenmäßige Versorgung der eigenen Gemeindeangehörigen in Gefahr geriete oder städtebauliche Probleme wie Verödung von (Neben-)Zentren, Entstehung eines trading-down-Effekts oder ähnliches sich abzeichneten. Mit anderen Worten muss es zu einer Funktionsstörung kommen, einem Zustand der Unausgewogenheit, der zur Folge hat, dass ein Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007
37- 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 14 (zu § 34 Abs. 3 BauGB); OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, juris Rn. 20; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. November 2010
38- 1 C 10403/OVG -, juris Rn. 64; OVG S.-H., Urteil vom 22. April 2010 - 1 KN 19/09 -, juris Rn. 72.
39Gemessen an diesen Maßstäben verstoßen die Sondergebietsausweisungen SO 1 und SO 2 des Bebauungsplans Nr. 232 im Umfang ihrer bevorstehenden Umsetzung nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB
40Die durch die Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2011 und vom 6. Juli 2011 zugelassenen Einzelhandelsvorhaben eines Q. -Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von (nominell) insgesamt 28.376 m² und eines SB Möbel C. , der eine Gesamtverkaufsfläche von (nominell) 3.907 m² umfassen soll, lassen keine unmittelbaren und gewichtigen städtebaulichen Auswirkungen auf den Einzelhandel und seine Struktur auf dem Gebiet der Antragstellerin erwarten, die der Antragstellerin bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten wären. Es ist nicht zu erwarten, dass diese Einzelhandelsvorhaben dazu führen, dass zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr wahrnehmen könnten beziehungsweise dass sie sonst die dortige verbrauchernahe Versorgung substantiell - mit den bezeichneten negativen städtebaulichen Effekten - in Frage stellten.
41Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin in der Planbegründung angeführten gewichtigen städtebaulichen Gründe für die Sondergebietsausweisungen des Bebauungsplans Nr. 232 und der Ergebnisse der Wirkungsanalyse des Planungsbüros K. und L. von Mai 2010 steht zu erwarten, dass die von den genehmigten Möbelmärkten in Bezug auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin ausgehenden städtebaulichen Auswirkungen unterhalb der Schwelle der interkommunalen Unzumutbarkeit liegen werden.
42Ausweislich der Planbegründung von April 2011 (siehe dort S. 13 ff.) hat die Antragsgegnerin die Auswirkungen der streitbefangenen Einzelhandelsvorhaben auf den Einzelhandel in den Nachbarstädten - unter anderem auch auf die Antragstellerin - in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Sie hat in zwei Erörterungsterminen am 30. Juni 2010 und am 13. September 2010 interkommunale Gespräche auch mit der Antragstellerin geführt und sich bei ihrer Planung auf die Wirkungsanalyse des Planungsbüros K. und L. von Mai 2010 gestützt, das die Verträglichkeitsprüfung auf den "untersuchungsrelevanten Einzelhandelsbestand" in den Kommunen im Untersuchungsraum (siehe dazu S. 12 der Wirkungsanalyse) - darunter die Antragstellerin - erstreckt hat.
43Die Antragsgegnerin führt in der Planbegründung tragfähige und ihrem objektiven Gehalt nach gewichtige städtebauliche Gründe in Sonderheit für die Ausweisung der Sondergebiete SO 1 und SO 2 an, welche die Planung insoweit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich rechtfertigen.
44Nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven, städtebaulich ausgerichteten Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 120, vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 55, und vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41.
46Dies trifft auf die Sondergebietsausweisungen des Bebauungsplans Nr. 232 ersichtlich nicht zu. Sie basieren auf einer positiven Planungskonzeption. Ein (allgemeines) Planungsziel ist zum einen die Reaktivierung der innenstadtnah gelegenen Konversionsfläche des aufgegebenen Industriegeländes der Firma Q1. östlich des Güterbahnhofs, um dieses wieder in das Stadtgefüge zu integrieren (siehe dazu S. 12 f. der Planbegründung). Die Antragsgegnerin will in dieser innenstadtnahen Lage einen hochwertigen Einzelhandelsstandort mit hoher städtebaulicher Qualität schaffen. Zum anderen strebt die Antragsgegnerin die Ansiedlung von Möbeleinzelhandel im Plangebiet gezielt an, um eine aus ihrer Sicht unbefriedigende Ausstattung ihrer Stadt mit Angeboten der Möbelbranche - zur Zeit gibt es im Gebiet der Antragsgegnerin nur einen Anbieter mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche (siehe dazu S. 43 f. und S. 84 der Wirkungsanalyse) - zu verbessern und bisher abfließende Kaufkraft zu binden (siehe dort S. 12 und im Einzelnen S. 16 ff.). Der vorgesehene Standort eigne sich dafür optimal, weil er verkehrlich und siedlungsstrukturell sehr gut erschlossen sei und aufgrund seiner Lage in der geographischen Mitte des Stadtgebiets positive Synergieeffekte für die Innenstadt verspreche (siehe dort S. 16). Auf diese Weise beabsichtigt die Planung des Antragsgegnerin namentlich den städtebaulich legitimen Belangen der Erhaltung und Erneuerung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB) Geltung zu verschaffen und setzt gleichzeitig ein von ihr beschlossenes Entwicklungskonzept um (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). An dem städtebaulichen Projekt der Nachnutzung des ehemaligen Q1. -Geländes arbeitet die Antragsgegnerin seit mehreren Jahren und hatte diesbezüglich im Januar 2008 eine städtebauliche Ideenwerkstatt durchgeführt (siehe dazu S. 44 der Planbegründung).
47Es handelt sich nicht - wie die Antragstellerin einwendet - um eine sog. Gefälligkeitsplanung zugunsten der Möbelhausbetreiber. Ist der Bebauungsplan - wie hier - an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Von einer städtebaulich nicht erforderlichen sog. "Gefälligkeitsplanung" ist nur zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 129, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 57 und 60 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 10. August 2010 - 1 KN 218/07 -, juris Rn. 100; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 24. Februar 2010 - 1 C 10852/09 -, juris Rn. 37, und vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09 -, BauR 2010, 1539 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 15 N 07.1093 -, juris Rn. 21.
49Letzteres ist vorliegend indessen - wie dargelegt - nicht der Fall.
50Ausgehend von den gewichtigen städtebaulichen Belangen, die insbesondere zugunsten der Ausweisung der Sondergebiete SO 1 und SO 2 durch den Bebauungsplan Nr. 232 ins Gewicht fallen, stellen sich die städtebaulichen Auswirkungen der konkret bevorstehenden Planumsetzung auf der Grundlage der Baugenehmigungen vom 5. Juli 2011 und am 6. Juli 2011 mit Rücksicht auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin bei einer Bewertung der Gesamtumstände nicht als in das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzender Weise als unmittelbar und gewichtig dar. Die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen, welche das Q. -Möbelhaus und der SB Möbel C. in Bezug auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin nach der Wirkungsanalyse des Büros K. und L. von Mai 2010 haben werden, lassen in einer städtebaulichen Gesamtschau keine nachhaltige und substantielle Funktionsstörung der Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin in den betroffenen Branchen erwarten.
51Der für das Gebiet der Antragstellerin von der Wirkungsanalyse in dem bereits in Bezug genommenen Szenario einer Gesamtverkaufsfläche des Q. -Möbelhauses von 28.590 m ² (siehe nochmals dort Tabelle 23, S. 69 und Tabelle 25, S. 71 f.) prognostizierte Umsatzverlust liegt zwar sowohl, was das Sortiment Möbel als auch insbesondere was das Sortiment Teppiche anbelangt, oberhalb des die Schwelle der städtebaulichen Relevanz einer Umsatzverteilung faustformelartig markierenden Werts von 10 %, was die Genehmigung des Q. -Möbelhauses und die vorgelagerte Bebauungsplanung einem erhöhten Rechtfertigungsbedarf aussetzt. Die städtebaulichen Gesamtumstände der Vorhabenzulassung sind aber so beschaffen, dass die Überschreitung dieses Schwellenwerts selbst in einem "worst-case-Szenario" nicht mit der interkommunalen Unzumutbarkeit des Q. -Möbelhauses für die Antragstellerin gleichbedeutend ist. Das 10 %-Kriterium darf nicht als starrer Grenzwert gehandhabt werden. Es wird vorliegend durch die aufgeführten städtebaulichen Gründe der Planung der Antragsgegnerin sowie durch neben der Umsatzverteilung zu berücksichtigende weitere städtebauliche Wirkungsfaktoren entscheidend relativiert:
52Eine erste Relativierung der Schwellenwertüberschreitung folgt daraus, dass die unter den besagten "worst-case-Annahmen" errechnete Umsatzumverteilung - wie auch die Antragsgegnerin der Planbegründung zufolge gesehen hat (siehe dort S. 15) - weder zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin noch deren Nahversorgungsstruktur betrifft. Tangiert werden hier allein nicht integrierte Lagen (siehe dazu Tabelle 11, S. 43; Tabelle 25, S. 72 der Wirkungsanalyse), die ohnehin - und dies gerade im Bereich des Möbelhandels - einem verschärften Wettbewerb mit nicht integrierten Standorten in anderen Kommunen ausgesetzt sind.
53Weiterhin ist die von K. und L. berechnete Überschreitung des 10 %-Schwellenwerts im Sektor Möbel mit höchstens 12 % nur geringfügig. Es ist mit Blick darauf nicht damit zu rechnen und wird von der Antragstellerin auch nicht besonders dargelegt, dass allein aufgrund dessen die im Gebiet der Antragstellerin ansässigen Möbelmärkte zur Geschäftsaufgabe gezwungen würden und sich die Bevölkerung der Antragstellerin infolgedessen nicht mehr im eigenen Stadtgebiet mit Möbeln versorgen könnte. Außerdem verlieren die Möbelmärkte der Antragstellerin nach der Wirkungsanalyse zu urteilen zum Teil auch Kaufkraftanteile, die der Antragsgegnerin gewissermaßen als originär eigene städtebaulich zustehen und deren Umverteilung daher nicht als Beitrag zu einer etwaigen Funktionsstörung angesehen werden kann (siehe dort S. 60 und S. 85). Ausweislich der Wirkungsanalyse ist in der infolge der Inbetriebnahme des Q. -Möbelhauses entstehenden Umsatzumverteilung ein Anteil an "Rückverteilung" bisher aus dem Mittelzentrum der Antragsgegnerin abfließender Kaufkraft enthalten. Dies erkläre sich daraus, dass für die Antragsgegnerin im Sortiment Möbel bislang eine geringe "Zentralität" festzustellen sei. Dazu führt die Wirkungsanalyse (siehe dort S. 42) aus, dass für die Antragsgegnerin in der Branche Möbel eine einzelhandelsrelevante Kaufkraft von 29,0 Millionen Euro zu veranschlagen sei, das aktuell vorhandene Möbelangebot aber nur einen Umsatz von 25,5 Millionen Euro generiere. Die sich daraus ergebende Zentralitätskennziffer von 0,88, die unterhalb derjenigen der Antragstellerin (1,01) liege, lasse darauf schließen, dass wegen einer Unterausstattung der Antragsgegnerin mit Möbelmärkten Kaufkraft in andere Gemeinden abfließe, die mit der Eröffnung des Q. -Möbelhauses wahrscheinlich wieder an die Antragsgegnerin gebunden werde. Auch wenn das Q. -Möbelhaus dabei die für die Antragsgegnerin zur Zeit negative Zentralitätsbilanz mit einer Zentralitätskennziffer im Kernsortiment Möbel von voraussichtlich nunmehr 1,89 (siehe dazu Tabelle 29, S. 80) überkompensieren würde, bleibt die korrespondierende Zentralität der Antragstellerin - wie schon unter 1. erwähnt - mit dann 0,89 immer noch beträchtlich.
54Des Weiteren ist das Kundenverhalten im Möbelsegment - wie die Wirkungsanalyse plausibel erläutert (siehe dort S. 34 und S. 54) - generell von einer großen Streuung gekennzeichnet. Das bedeutet, dass Möbelmärkte grundsätzlich große Einzugsbereiche haben und Entfernungen von 50 bis 100 km beim Kauf von Möbeln nicht unüblich sind. Aus diesem Grund konkurrieren Möbelmärkte - gerade, wenn wie im Fall der Antragstellerin die Märkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2.000 m² in nicht integrierter Lage situiert (siehe dazu Tabelle 11, S. 43) und mithin autokundenorientiert sind - über größere Entfernungen miteinander und büßt die Versorgungsfunktion eines bestimmten Möbelmarkts spezifisch für die Bevölkerung seiner Standortgemeinde an Bedeutung ein. Konsequenz dessen ist, dass das Q. -Möbelhaus die auf dem Gebiet der Antragstellerin ansässigen Möbelmärkte zwar zu schwächen geeignet ist, dies aber nicht notwendig parallel versorgungsstrukturelle Funktionsstörungen hervorruft, da die Einwohner der Antragstellerin typischerweise auch unabhängig von dem streitgegenständlichen Q. -Möbelhaus Angebote anderer Städte in Anspruch nehmen. Als weiterer Konkurrent zu nennen ist in diesem Kontext vor allem das über die Autobahn A 2 verkehrsgünstig zu erreichende Oberzentrum C1. mit (Groß-)Anbietern wie J. , Q. oder A. (siehe dazu S. 42 der Wirkungsanalyse). Schädigen Umsatzverschiebungen im Warensortiment Möbel die Versorgungsstruktur von Gemeinden in der Tendenz gemeinhin weniger als in anderen Einzelhandelsbereichen und bleibt die Möbelzentralität der Antragstellerin bei einem verbleibenden Umsatzvolumen von prognostisch 12,2 Millionen Euro auch nach Zulassung des Q. -Möbelhauses weitgehend intakt, kann dessen Genehmigung eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots im Ergebnis nicht zugeschrieben werden.
55Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Auswirkungen des Q. -Möbelhauses auf das Angebot im Sortiment Teppiche auf dem Gebiet der Antragstellerin. Die - nicht unbeträchtliche - Umsatzumverteilungsquote von 21 % hat für sich genommen gleichfalls keine durchschlagende Bedeutung. Die Wirkungsanalyse gibt bezüglich des Segments Teppiche eine aktuelle Verkaufsfläche von nur 500 m² - und einen Umsatz von nur 0,6 Millionen Euro - im Gebiet der Antragsgegnerin an (siehe dort Tabellen 8 und 9, S. 40 f., sowie S. 60 Fn. 47). Die Antragsgegnerin reagiert somit mit der Zulassung des Q. -Möbelhauses auch insofern auf eine Unterausstattung ihres Stadtgebiets, so dass zu erwartende Umsatzumverteilungen in dieser Sparte eher noch mehr als im Hinblick auf Möbel Rückflussanteile beinhalten werden. Überdies weist die Wirkungsanalyse dem Q. -Möbelhaus im Zuge ihrer "worst-case-Berechnung" eine Verkaufsfläche für Teppiche von 1.120 m² zu (siehe dort Tabelle 23, S. 69), die immer noch hinter der im Gebiet der Antragstellerin vorhandenen Verkaufsfläche im Sortiment Teppiche von 1.500 m² - bei einem Umsatz von bislang 1,9 Millionen Euro - zurückbleibt (siehe wiederum Tabellen 8 und 9, S. 40 f.). Das Teppichangebot auf dem Gebiet der Antragstellerin erscheint daher im Verhältnis zu dem Q. -Möbelhaus stark genug, um durch dessen Genehmigung nicht nachhaltig und substantiell beschädigt zu werden.
56Die vorstehende städtebauliche Gesamtbewertung ändert sich nicht, wenn man die Auswirkungen des Q. -Möbelhauses und diejenigen des SB Möbel C. summiert. Wie bereits erwähnt, wird nach der Wirkungsanalyse (siehe dort Tabelle 19, S. 64) die branchenspezifische Umsatzumverteilung durch den SB Möbel C. für Möbel - Umsatzumverteilung bei Teppichen und anderen Sortimentsgruppen seien nicht nachweisbar (siehe dort S. 63) - in Bezug auf die Antragstellerin im "worst-case-Fall" 2 % betragen, wobei K. und L. dafür von einer Verkaufsfläche von ca. 4.000 m² ausgehen (siehe dazu S. 7 und S. 22 der Wirkungsanalyse). Aus denselben Erwägungen heraus wie sie hinsichtlich des Q. -Möbelhauses Gültigkeit beanspruchen können, schlägt sich diese geringfügige und aus den genannten Gründen zusätzlich zu relativierende absatzwirtschaftliche Auswirkung des SB Möbel C. nicht in städtebaulich relevanter Weise im Hinblick auf die interkommunale Verträglichkeit der genehmigten Vorhaben für die Antragstellerin nieder.
57Auch wenn es zutrifft, dass, worauf die Antragstellerin verweist, im Stadtteil S. zwei kleinere Anbieter und im Stadtteil X. ein namhafter Anbieter, dessen Verkaufsfläche im Einzelhandelskonzept von K. und L. für die Antragstellerin im Jahr 2008 mit 530 m² angegeben sei, im (im Bereich der Antragstellerin zentrenrelevanten) Sortiment Lampen und Leuchten vorhanden sind, und die Wirkungsanalyse dies übersehen hätte, verändert sich die städtebauliche Gesamtbetrachtung nicht. Das Q. -Möbelhaus und der SB Möbel C. halten Leuchten nur als Randsortiment vor. Die Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 für das Q. -Möbelhaus beschränkt die diesbezügliche Verkaufsfläche auf 760 m², diejenige vom 6. Juli 2011 für den SB Möbel C. auf 67 m². Angesichts dieser Größenverhältnisse ist es auch ohne eigens auf das Sortiment Lampen und Leuchten bezogene Umsatzumverteilungsanalyse nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Lampen- und Leuchtenanbieter im Bereich der Antragstellerin durch die verfahrensgegenständlichen Baugenehmigungen absehbar zur Geschäftsaufgabe gezwungen werden und dass dadurch eine Unterversorgung der Bevölkerung der Antragstellerin eintreten wird.
58Dass die Wirkungsanalyse auch etwaige Verkaufsflächen in den Gewerbegebieten N1 bis N4 des Bebauungsplans Nr. 232 zusätzlich hätte berücksichtigen müssen, ist nicht zu ersehen. Die Antragstellerin lässt nicht hervortreten und es ist nicht anderweit erkennbar, dass in den genannten Gewerbegebieten Einzelhandelsvorhaben zu gewärtigen sind, welche dieselben Sortimente wie das Q. -Möbelhaus und der SB Möbel C. anbieten und die solchermaßen weitergehende negative Effekte für die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin mit sich bringen könnten.
59Einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB kann die Antragstellerin auch nicht daraus ableiten, dass der Bebauungsplan Nr. 232 den Reduzierungsvorschlägen der Wirkungsanalyse nicht gefolgt sei. Wenngleich die Antragsgegnerin der Empfehlung von K. und L. , die Verkaufsfläche des Q. -Möbelhauses besonders im Kernsortiment Möbel im Vergleich zu der ursprünglich geplanten von 35.000 m² um ca. 20 % bis 40 % zu reduzieren (siehe dazu etwa die Zusammenfassung S. 85 der Wirkungsanalyse), bei der Ausweisung der Sondergebiete SO 1 nicht vollumfänglich gefolgt ist, wirkt sich dies - wie dargelegt - auf die Bewertung des interkommunalen Abgestimmtseins der bevorstehenden Planumsetzung mit der Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin nicht aus. Die Empfehlung des Gutachters ist allein ein Aspekt, der in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist.
60Schließlich kann die Antragstellerin aus einem etwaigen Verstoß der Sondergebietsausweisungen des Bebauungsplans Nr. 232 gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, oder gegen das Gebot gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB im Hinblick auf die Raumverträglichkeit der Planung und ihre Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin keinen Anspruch auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans herleiten.
61Wäre der Bebauungsplan Nr. 232 wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB oder gegen § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam, führte dieser Umstand für sich genommen noch nicht zu einer Verletzung der Antragstellerin in einer eigenen Rechtsposition, was aber Voraussetzung für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans aufgrund von § 47 Abs. 6 VwGO wäre. Zwar kann sich das der Gemeinde durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eingeräumte Planungsermessen ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen zu einer objektiv-rechtlichen Planungspflicht verdichten. Dies ist etwa der Fall, wenn dafür qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage der §§ 34, 35 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen in einem Planungsverfahren dringend erfordern. Der qualifizierte städtebauliche Handlungsbedarf kann auch durch das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ausgelöst werden.
62Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 16 und 20 ff., und vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 19 ff.
63Allerdings folgt aus einem Verstoß gegen die objektiv-rechtliche Planungspflicht allein noch keine subjektive Rechtsverletzung. Dafür bedarf es weiterhin der Verletzung einer drittschützenden Norm, die im Falle der Missachtung einer sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebenden Planungspflicht zum Nachteil des Anspruchstellers gegeben sein könnte.
64Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 A 715/10 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; OVG LSA, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 2 M 867/03 -, juris Rn. 7 ff.
65Davon ausgehend würde eine Unwirksamkeit etwa der Sondergebietsausweisungen SO 1 und SO 2 des Bebauungsplans Nr. 232 der Antragstellerin erst dann einen Anspruch auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans verschaffen, wenn eine objektive Planungspflicht bestünde und die Antragstellerin gleichzeitig in ihren Rechten verletzt wäre. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall, weil der Bebauungsplan im Umfang seiner bevorstehenden Umsetzung auf keine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB führt, das als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots der Antragstellerin vorliegend im Kern allein eine subjektive Rechtsposition zu vermitteln in der Lage ist.
66Im Übrigen verstößt der Bebauungsplan Nr. 232 weder gegen § 1 Abs. 4 BauGB noch - gerade was die Raumverträglichkeit der Sondergebietsausweisungen SO 1 und SO 2 mit Blick auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin anbelangt - in für die Antragstellerin anspruchsbegründender Weise gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
67Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB gilt für alle raumbedeutsamen Planungen und dient der Gewährleistung der materiellen Konkordanz zwischen den verschiedenen Planungsebenen.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 4 BN 17.07 -, BRS 71 Nr. 45 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 241, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 121.
69Für die Einzelhandelsplanung relevante Ziele und Grundsätze enthalten unter anderem das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro -) und die Gebietsentwicklungspläne. Gemäß § 24 a Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 LEPro dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, wenn der Standort innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt und der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 2.500 m2 beträgt. Übersteigt der zu erwartende Umsatz der geplanten Einzelhandelsvorhaben für nicht zentrenrelevante Kernsortimente die entsprechende Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet nicht, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Versorgung im Sinne des § 24 a Abs. 1 Satz 3 LEPro vorliegt (§ 24 a Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 LEPro).
70Allerdings beinhaltet § 24 a LEPro keine Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG, sondern bloße Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Nr. 3 ROG. Es fehlt an dem für ein Ziel der Raumordnung charakteristischen Verbindlichkeitsanspruch in räumlicher und/oder sachlicher Hinsicht sowie der erforderlichen abschließenden Abwägung durch den zuständigen Träger der Landesplanung.
71Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 46 ff., und vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 94 ff. (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris).
72Nachdem ein etwaiger Verstoß der Sondergebietsausweisungen SO 1 und SO 2 gegen § 24 a Abs. 3 LEPro damit von vornherein nicht zu einem Konflikt mit dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB führen kann, kann eine eventuelle unzureichende Beachtung der Grundsätze der Raumordnung des § 24 a Abs. 3 LEPro die Planung nur noch unter Umständen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft machen.
73Grundsätze der Raumordnung enthalten allgemeine Vorgaben in Rechtsvorschriften oder Raumordnungsplänen für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. Grundsätze sind damit Abwägungsdirektiven. Sie sind öffentliche Belange, die in die planerische Abwägungsentscheidung einzustellen sind.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009
75- 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 142.
76Im Hinblick auf die Raumverträglichkeit einer Planung ist aus raumordnungsrechtlicher Sicht insbesondere zu berücksichtigen, dass mit dem zentralörtlichen Gliederungssystem die Funktion der zentralen Orte sichergestellt werden soll. Für die Frage einer möglichen Gefährdung des Gefüges der zentralen Orte kommt es nicht auf die Einhaltung bestimmter Zentralitätsziffern oder Kaufkraftbindungsquoten an. Eine Kaufkraftbindung im Bereich von Gütern des mittel- und langfristigen Bedarfs ist, wenn es sich hierbei um eine Gemeinde mit raumordnerischer Zentralitätsfunktion handelt, grundsätzlich aufgaben- und wirkungskreiskonform. Gleichwohl kann die raumordnerische Aufgabenzuweisung nach den tatsächlichen Umständen bei der Abwägung von Bedeutung sein. Maßgeblich ist nicht die Gefahr einzelner Betriebsschließungen im Bereich anderer zentraler Orte, sondern die für diese Orte bestehende Gefahr der wesentlichen Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung, der Verödung der Stadtzentren und damit des Verlustes zentralörtlicher Funktionen. Demzufolge kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob durch die mit einer Planung ermöglichte Einzelhandelsansiedlung nicht nur die Konkurrenzfähigkeit einzelner Geschäfte in den Nachbarkommunen, sondern die ganzer Branchen in Frage gestellt wird und dadurch das Konkurrenzproblem in ein Strukturproblem umschlägt.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009
78- 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 144 ff.
79Davon ist vorliegend im Hinblick auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin nicht auszugehen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 2 Abs. 2 BauGB Bezug genommen werden, in denen das Ergebnis der Abwägungsgerechtigkeit der Sondergebietsausweisungen SO 1 und SO 2 mit Bezug auf die interkommunalen Einzelhandelsstrukturbelange der Antragstellerin bereits der Sache nach mitenthalten ist.
80Ergänzend ist zu bemerken, dass die Antragsgegnerin bei der planerischen Dimensionierung der Gesamtverkaufsfläche des Q. -Möbelhauses im Sondergebiet SO 1 des Bebauungsplans Nr. 232, die mit 29.500 m² über die mit der Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 zugelassene maximale Verkaufsfläche hinausgeht, nicht an die Empfehlung der Wirkungsanalyse des Büros K. und L. gebunden war, das - wie erwähnt - eine Reduzierung der Verkaufsfläche im Kernsortiment Möbel gegenüber der im Ursprung vorgesehenen von 35.000 m² um ca. 20 % bis 40 % angeregt hatte.
81Ein Einzelhandelsgutachten entfaltet für die planende Gemeinde keine Bindungswirkung. Weicht die Gemeinde von den nachvollziehbaren Empfehlungen des Gutachtens ab, muss sie dies jedoch städtebaulich hinreichend begründen.
82Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, BauR 2011, 973 = juris Rn. 49; Nds. OVG, Urteil vom 27. April 2011 - 1 KN 19/09 -, juris Rn. 4.
83Dies hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung getan. Die Antragsgegnerin ist sich dessen bewusst gewesen, dass sie die Empfehlungen von K. und L. nicht in Gänze umsetzt (siehe S. 13 f. der Planbegründung). Sie hat dafür aber hinreichend tragfähige städtebauliche Gründe ins Feld geführt. Die Antragsgegnerin gewichtet die städtebaulichen Beweggründe für die Planung höher als K. und L. es getan haben (siehe S. 16 ff. der Planbegründung). Sie beruft sich für ihr planerisches Anliegen, in ihrem Gebiet ein marktgängiges Möbelhaus zu etablieren, (nochmals) auf die bisherige Unterentwicklung des Angebots im Sortiment Möbel, ihre Versorgungsfunktion als Mittelzentrum in P. , das mit der Ansiedlung des geplanten Möbelhauses Kaufkraft gleichsam zurückgewinnt, auf die Entwicklungschance für einen ehemals gewerblich-industriell genutzten Standort nahe der Innenstadt, auf die vergleichsweise überschaubaren prognostizierten Auswirkungen des Vorhabens auf die Einzelhandelsstruktur der Nachbarstädte sowie auf den Umstand, dass ihre tatsächliche Bevölkerungszahl - und damit auch ihre reale Kaufkraft - mit dem zu erwartenden Abzug der britischen Streitkräfte zurückgehen werde. Dieses Motivbündel hat ein hinreichend städtebauliches Gewicht, um die verhältnismäßig geringfügige Abweichung einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 29.500 m² im Sondergebiet SO 1 gegenüber den im "worst-case-Szenario" der Wirkungsanalyse zugrunde gelegten 28.590 m² (siehe dort S. 69) zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund musste die Antragsgegnerin bei der Abwägung auch nicht auf das von der Antragstellerin in Bezug genommene H.-Gutachten von August 2006 zurückkommen, das offenbar ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 17.300 m² begutachtet hat.
84Zuletzt bleibt zu bemerken, dass sich nichts anderes ergibt, wenn man die Sondergebietsausweisung SO 3 "Gartencenter" in die Betrachtung einbezieht. Auch insoweit ist kein zu Lasten der Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin gehendes Nichtabgestimmtsein zu ersehen, das nicht von den angeführten, für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden gewichtigen städtebaulichen Gründen getragen würde.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
86Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
87Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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