Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 E 387/11

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 wird teilweise geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin L.     I.       aus C.    beigeordnet, soweit sich ihre Klage gegen die Gebührenbescheide vom 3. Juli 2002, 1. Mai 2010, 4. Juni 2010 und 2. Juli 2010, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2010, richtet und soweit sich diese Bescheide auf die Gebührenzeiträume November 2001 bis Juni 2002 (Bescheid vom 3. Juli 2002), Juli 2002 bis Dezember 2003 (Bescheid vom 1. Mai 2010), Januar 2004 bis Dezember 2006 (Bescheid vom 4. Juni 2010) und April bis Juni 2010 (Bescheid vom 2. Juli 2010) beziehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte (25,- €) ermäßigt. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.


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