Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 1352/10
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Darlegungen der Antragsschrift zu diesem Zulassungsgrund (S. 1 bis 8) stellen die Gefahrenprognose der eingreifenden Polizeibeamten nicht durchgreifend in Frage. Diese haben ihre Einschätzung, es bestehe eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Tochter E. des Klägers, keineswegs allein auf deren Angaben gestützt, sondern maßgeblich auch auf die Angaben der nach dem Vorfall auf der S. brücke angehörten Zeugen. Die Zeugen haben angegeben, dass der Kläger sich äußerst aggressiv verhalten habe. Er habe seine Tochter vor ihren Augen mehrfach geohrfeigt und an den Haaren in seinen Pkw gezogen. Darüber hinaus habe er seiner Tochter und den Zeugen damit gedroht, dass er sie "umbringen" werde. Dass E. unverletzt war, musste nicht dazu veranlassen, der abweichenden Darstellung der Ehefrau des Klägers, seines Sohnes und des Klägers selbst den Vorzug zu geben. Ohrfeigen haben ebensowenig wie ein Ziehen an den Haaren zwangsläufig äußerlich sichtbare Verletzungen zur Folge. Die Einschätzung der Beamten wird weiter dadurch gestützt, dass der Kläger anlässlich des Polizeibesuchs auf sie einen "sehr agressiven" Eindruck machte und äußerte, er empfinde es als normal, einem Kind ab und zu eine Ohrfeige zu geben. Seine Tochter machte demgegenüber einen sichtlich verängstigten Eindruck und gab an, dass sie solange sie zurückdenken könne von ihrem Vater geschlagen worden sei, zuletzt immer häufiger auch mit einem Gürtel. Bei diesem Gesamtbild, das sich den Beamten bot, spricht nichts dafür, dass E. die Vorwürfe – wie der Kläger meint – erfunden haben könnte, um ihre Freizeit "nach eigenem Gusto" gestalten zu können. Warum der Umstand, dass E. seinerzeit offenbar weitere Konsequenzen ihres Vaters auf Grund des Polizeieinsatzes fürchtete, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit wecken soll, ist bereits nicht nachvollziehbar.
4Der Prognose des Beklagten steht nicht entgegen, dass es am Abend des 23. Januar 2010 zu keiner gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner Tochter "in dessen Haus" gekommen sein mag, in deren Verlauf "der Kläger seine Tochter geohrfeigt und mit einem Gürtel gezüchtigt" hat. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot ist für die Gefahrenprognose allein entscheidend, ob tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, die darauf schließen lassen, dass es zu Übergriffen in der gemeinsamen Wohnung kommen wird. Bei dieser Prognose können Vorkommnisse außerhalb dieser Wohnung ebenso berücksichtigt werden wie solche im häuslichen Bereich.
5Vgl. ebenso VG Aachen, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 6 L 190/10 –, juris Rn. 17; Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, 1. Aufl. 2006, S. 53 f.
6Unzutreffend ist daher auch die in anderem Zusammenhang stehende Bemerkung des Klägers, die Angaben der fünf Jugendlichen an der S. brücke seien für die Frage des Anscheins einer häuslichen Gewalt irrelevant, weil diese hierzu nichts hätten bekunden können.
7Dass die Polizeibeamten vor Ort nahe liegende weitere Aufklärungsmöglichkeiten ungenutzt gelassen haben könnten, legt die Antragsschrift nicht dar. Sie erläutert insbesondere nicht, warum gerade die Nachbarn hätten in der Lage sein sollen, zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt (Geschehen an der Haltestelle S. brücke) weitere Angaben zu machen. Welche weiteren Zeugen darüber hinaus hätten befragt werden sollen, wird nicht konkretisiert. Die Antragsschrift zeigt auch keinen Ermessensfehler auf. Sie geht selbst davon aus, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34a PolG NRW eine Wohnungsverweisung im Regelfall ermessensfehlerfrei sein wird, begründet aber nicht, warum es sich hier um einen "atypischen Sachverhalt" gehandelt haben soll. Ebensowenig wird dargelegt, welches "mildere Mittel" zur Verfügung gestanden haben soll, das ebenso geeignet gewesen wäre, "kurzfristig das beabsichtigte Ziel zu erreichen".
8Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Frage
9"Kann durch § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW das Grundrecht des Klägers der persönlichen Erziehung der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG beschränkt werden, insbesondere ohne daß dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG in § 7 PolG NRW genügt worden ist?"
10zuzulassen.
11Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2007 – 5 A 327/07 – m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 – 5 B 99.05 –, juris Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
13Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Sie legt nicht dar, dass die sinngemäß aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist, ob § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig ist, weil das Polizeigesetz Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als eingeschränktes Grundrecht nicht zitiert. Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob und inwieweit die vorhandene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Zitiergebot eine Beantwortung der Frage bereits ermöglicht. Daran lässt es die Antragsschrift fehlen.
14Im Übrigen spricht viel dafür, dass die Frage auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen ist, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das Bundesverfassungsgericht geht generell davon aus, dass Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als Formvorschrift enger Auslegung bedarf, wenn die Norm nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindern soll.
15Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 1970 – 2 BvR 531/68 –, BVerfGE 28, 36, 46, und vom 30. Mai 1973 – 2 BvL 4/73 –, BVerfGE 35, 185, 189.
16Unter anderem findet das Zitiergebot bei normtextlich vorbehaltlosen Grundrechten keine Anwendung.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130, 154.
18Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, dass Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur für Gesetze gilt, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Es gilt daher nicht bei grundrechtsrelevanten Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. In derartigen Bestimmungen z.B. zur Berufsfreiheit sieht das Bundesverfassungsgericht auch dann keine Grundrechtseinschränkungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GG, wenn diese im Zusammenhang mit der materiellen Grundrechtsprüfung als rechtfertigungsbedürftige Eingriffe behandelt werden.
19BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46, 47/80 –, BVerfGE 64, 72, 80 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 1968 – 1 BvR 638/64 u.a. –, BVerfGE 24, 367, 396 ff.; Beschlüsse vom 18. Februar 1970, a. a. O., und vom 26. Mai 1970 – 1 BvR 657/68 –, BVerfGE 28, 282, 289; kritisch zu dieser "Inkongruenz" z.B. Dreier, in: Dreier (Hrsg.), GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 Rn. 26 mit Fn. 104.
20Ausgehend von diesem Grundansatz der Rechtsprechung ist die Geltung des Zitier-gebots hier ebenfalls nicht anzunehmen. Die vorübergehende Verweisung eines Elternteils aus der Wohnung wegen Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes gemäß § 34a PolG NRW ist eine Maßnahme in Ausübung des staatlichen Wächteramts i. S. v. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG; ob sie darüber hinaus auch unter Art. 6 Abs. 3 GG fällt, kann ausgehend vom Antragsvorbringen dahinstehen. Dieses Wächteramt ist dem Wortlaut nach kein klassischer Gesetzesvorbehalt. Es aktualisiert vielmehr die Pflichtenbindung (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), die im Elternrecht im Interesse des Kindes von vornherein angelegt ist, und ermächtigt bzw. verpflichtet den Staat zur Reaktion auf eine Überschreitung der Grenzen des Elternrechts durch missbräuchliche oder sonst unzulängliche Ausübung dieses Rechts.
21BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1968 – 1 BvL 20/63 u.a. –, BVerfGE 24, 119, 143 f.; Urteil vom 24. März 1981 – 1 BvR 1516/78 u.a. –, BVerfGE 56, 363, 381 f.; Beschluss vom 18. Juni 1986 – 1 BvR 857/85 –, BVerfGE 72, 122, 137; Jestaedt, in: Bonner Kommentar, GG, 75. Lfg. Dezember 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 156, 158, 162 ff.; Gröschner, in: Dreier (Hrsg.), GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 6 Rn. 113, 118 f.; Schmitt-Kammler, in: Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art. 6 Rn. 67 f.; Uhle, in: Epping/Hill-gruber (Hrsg.), GG, 2009, Art. 6 Rn. 58.
22Den zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 2 GG lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass das Zitiergebot hier gelten könnte. Das Gericht hat im Gegenteil auch nachkonstitutionelles Recht, das am Maßstab des Art. 6 Abs. 2 GG zu prüfen war, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, ohne das Zitiergebot zu problematisieren.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1968, a. a. O., S. 120 f., 142 ff. zum 1961 in das BGB eingefügten § 1747 Abs. 3 BGB; siehe ferner Jestaedt, a. a. O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 163; Menger, in: Bonner Kommentar, GG, 40. Lieferung Juni 1979, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Rn. 172; anders zu Art. 6 Abs. 3 GG, a. a. O. Rn. 184; ebenso Jarass, in: Jarass/Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 4.
24Die Antragsschrift legt auch nicht dar, dass der Frage, ob § 34a PolG NRW das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform einschränken kann (S. 9 und 11 der Antragsschrift), in materiell-rechtlicher Hinsicht grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Elternrecht ist primär ein Recht im Interesse und zum Wohl des Kindes; es schützt die Ausübung elterlicher Befugnisse daher nur insoweit, als diese am Kindeswohl ausgerichtet sind.
25BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982 – 1 BvR 845/79 –, BVerfGE 59, 360, 382; Beschluss vom 14. April 1987 – 1 BvR 332/86 –, BVerfGE 75, 201, 218 f.; BT-Drs. 16/6815, S. 7; Jestaedt, a. a. O., Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 159.
26Selbst wenn der teilweise vertretenen Ansicht zu folgen wäre, wonach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Recht der Eltern auf körperliche Züchtigung ihrer Kinder als Erziehungsmittel gewährleistet,
27vgl. Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Band I, 4. Aufl. 1999, Art. 6 Abs. 2 Rn. 154; Noak, JR 2002, 402, 406; Roellecke, NJW 1999, 337, 338; Gröschner, a. a. O., Art. 6 Rn. 114; Uhle, a. a. O., Art. 6 Rn. 60,
28ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie § 34a PolG NRW hierzu in Konflikt geraten kann. Die zuletzt genannte Vorschrift greift nur bei Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ein, die eine gewisse Intensität besitzen. Diese ist stets gegeben bei entwürdigenden Misshandlungen, die Wächteramtsmaßnahmen des Staates in jedem Fall verfassungsrechtlich rechtfertigen. Bei – von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG allenfalls geschützten – moderaten elterlichen Züchtigungen, die zu Erziehungszwecken und im wohlverstandenen Interesse des Kindes erfolgen, ist die Gefahrenschwelle des § 34a PolG NRW dagegen nicht erreicht.
29So auch Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, 1. Aufl. 2006, S. 143, 66 ff.
30Dass die gegen den Kläger erhobenen, der Gefahrenprognose zugrunde gelegten Vorwürfe noch in die letztgenannte Kategorie fallen könnten, legt die Antragsschrift nicht dar. Hierfür ist angesichts des oben dargestellten Gesamtbildes, das sich den Polizeibeamten bot, auch nichts ersichtlich.
313. Die Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greifen gleichfalls nicht durch.
32Die Rüge, der Beklagte habe den Kläger vor Erlass der Verfügung nicht angehört, führt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht weiter, weil § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens betrifft. Im Übrigen liegt eine Verletzung von § 28 VwVfG NRW auch nicht vor. Dass in der "Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt" angekreuzt ist: "Der Betroffene konnte vor der Maßnahme nicht angehört werden", rechtfertigt hier nicht den Schluss auf eine fehlende Anhörung. Denn in der schriftlichen Bestätigung der Verfügung heißt es demgegenüber: "Eine Anhörung wurde am 23.01.2010 durchgeführt". Die Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige lässt hinreichend erkennen, dass der Kläger am 23. Januar 2010 anlässlich des Polizeieinsatzes in seinem Haus von den dort anwesenden Beamten angehört worden ist. Er wurde – auch noch einmal nach Befragung der Tochter – mit dem Tatvorwurf konfrontiert, durch zwei der anwesenden Beamten befragt und über das "Verfahren im Rahmen einer häuslichen Gewalt" informiert. Die von ihm in diesem Rahmen gemachten Angaben (u.a.: er "glaube", seine Tochter nicht geschlagen zu haben) sind in der Strafanzeige wiedergegeben. Unmittelbar nach seiner Anhörung und der weiteren Sachverhaltsaufklärung vor Ort ist gegen den Kläger mündlich eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ausgesprochen worden (vgl. die Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige). Einer erneuten Anhörung vor der Übergabe der schriftlichen Bestätigung der Polizeiverfügung, die am Folgetag in den Briefkasten seiner Firmenanschrift eingeworfen worden ist, bedurfte es nicht.
33Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe § 86 Abs. 1 und 2 VwGO verletzt, indem es einen Beweisantrag und einen Hilfsbeweisantrag mit einer prozessrechtlich nicht tragfähigen Begründung abgelehnt habe. Der genaue Wortlaut des Beweisantrags ist nicht aktenkundig, weil er vom Verwaltungsgericht lediglich als Anlage zum Protokoll genommen wurde und diese nicht zur Akte gelangt ist. Aus dem Urteil und dem Sitzungsprotokoll erschließt sich aber, dass er auf eine Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Klägers als Zeugen gerichtet war. Diese sollten offenbar zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger seine Tochter E. weder am Abend des 23. Januar 2010 noch in der Vergangenheit geschlagen hat, die Angaben in ihren eidesstattlichen Versicherungen wiederholen und bestätigen. Die Ablehnung dieses Beweisantrags mit der Begründung, auf die unter Beweis gestellten Fragen komme es rechtlich nicht an, begründet keinen Verfahrensfehler. Der damit bezeichnete Ablehnungsgrund entspricht dem Rechtsgedanken aus § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO und ist prozessrechtlich grundsätzlich unbedenklich.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2008 – 8 B 95.07 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2009 – 5 A 1381/09.A –.
35Eine dagegen gerichtete Verfahrensrüge kann nur Erfolg haben, wenn dargelegt wird und festzustellen ist, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nach der dem Urteil zu entnehmenden Rechtsauffassung der Vorinstanz –
36vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1992 – 8 C 72.90 –, NVwZ 1993, 62, 63 –
37tatsächlich doch entscheidungserheblich war. Dies legt die Antragsschrift nicht dar; es ist auch nichts dafür ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, auf die Frage des tatsächlichen Bestehens einer Gefahr komme es nicht an.
38Das gleiche gilt auch für die – jedenfalls im Urteil erfolgte – Ablehnung des vorsorglich gestellten Antrags auf Verlesung der eidesstattlichen Versicherungen des Sohnes und der Ehefrau, der vom Kläger selbst als Hilfsbeweisantrag bewertet wird. Die in § 86 Abs. 2 VwGO geregelte Pflicht, Beweisanträge durch begründeten Beschluss vorab zu bescheiden, erstreckt sich im Übrigen nicht auf Hilfsbeweisanträge.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2003 – 6 B 16.03 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55 m. w. N.
40Die Rüge, unter Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO sei der Sachbericht nicht vorgetragen worden, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Antragsschrift legt schon nicht hinreichend dar, dass das angegriffene Urteil auf der beanstandeten Unterlassung beruhen kann. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, denn jedenfalls kann der Kläger einen derartigen Verfahrensmangel nicht mehr geltend machen. Nach dem im Verwaltungsprozess gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden § 295 Abs. 1 ZPO verliert ein Beteiligter das Rügerecht, wenn er in der mündlichen Verhandlung einen - wie hier - verzichtbaren Verfahrensmangel nicht gerügt hat, obgleich er zu dieser Verhandlung erschienen oder durch einen Rechtskundigen vertreten war und ihm bzw. seinem Vertreter der Verfahrensmangel bekannt war oder bekannt sein musste.
41Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1987
42– 3 CB 13.84 –, Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 9, und vom 2. Juli 1998 – 11 B 30.97 –, Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2; vgl. auch Beschluss vom 31. März 2008 – 9 B 55.07 –, juris.
43Ein solcher Rügeverlust liegt hier vor.
44Ein die Zulassung der Berufung eröffnender Verfahrensfehler ergibt sich ferner nicht daraus, dass sich der Ton- oder Datenträger mit der vorläufigen Aufzeichnung des Sitzungsprotokolls nicht mehr bei den Akten befindet. § 105 VwGO i. V. m. § 160a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt zwar, dass die vorläufigen Aufzeichnungen zu den Prozessakten zu nehmen sind oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren sind. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift können Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern jedoch bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (vgl. dazu Nr. 2) gelöscht werden, soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben. Danach liegt hier ein Verfahrensmangel nicht vor. Der Tonträger wurde ausweislich des gestempelten Vermerks auf der in der Gerichtsakte befindlichen Hülle (Bl. 36 der Gerichtsakte) am 21. Juni 2010 entnommen. Dies begegnet keinen Bedenken, da die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der am 18. Mai 2010 erfolgten Zustellung der Protokollabschrift keine Einwendungen gegen deren Richtigkeit erhoben hatten.
45Ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann, wird auch mit der beanstandeten Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO nicht aufgezeigt. Allerdings liegt ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO vor. In der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 hatte das Verwaltungsgericht beschlossen, dass die Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird. Das Urteil hätte daher innerhalb von zwei Wochen der Geschäftsstelle übermittelt werden müssen. Zur Wahrung der Zweiwochenfrist hätte in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO die Übergabe der vom Richter unterschriebenen Urteilsformel genügt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 – 6 C 30.98 –, BVerwGE 110, 40, 47; Beschlüsse vom 25. August 2003 – 6 B 45.03 –, Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 16, und vom 9. August 2004 – 7 B
4720.04 – , juris Rn. 13.
48Das ist vorliegend nicht geschehen. Ausweislich des Eingangsstempels auf dem Urteil hat der Einzelrichter nach dem Verhandlungstermin vom 29. April 2010 das vollständige Urteil erst am 18. Mai 2010 der Geschäftsstelle übermittelt; die Zweiwochenfrist lief indes nur bis einschließlich Freitag, den 14. Mai 2010 (Tag nach Christi Himmelfahrt). Eine vorherige Hinterlegung zumindest des Urteilstenors ist der Gerichtsakte nicht zu entnehmen.
49Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO beruhen kann. Das gilt insbesondere, soweit hier mangels Nachweises einer früheren Urteilsfällung davon auszugehen ist, dass das Urteil erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist beschlossen wurde.
50Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008 – 2 BvR 482/07 –, NJW 2008, 3275 f.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. April 1999 – 11 BN 1.99 –, juris.
51Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO nicht wie ein absoluter Revisionsgrund behandelt werden kann. Dem schließt sich der Senat an. Eine Entscheidung beruht nur dann auf diesem Verfahrensmangel, wenn sich daraus in Verbindung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls zugleich ein Gehörsverstoß ableiten lässt. Zwischen der Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO und einem Gehörsverstoß gibt es keine Automatik. Es ist nämlich grundsätzlich nicht anzunehmen, dass ein Richter sich bereits kurz nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr hinreichend an das dortige Beteiligtenvorbringen erinnern kann. Berücksichtigt der Richter daher trotz des Verfahrensfehlers das gesamte schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten, beruht die Entscheidung nicht auf der Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO.
52Vgl. sinngemäß BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 – 6 C 30.98 –, BVerwGE 110, 40, 48; siehe demgegenüber BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 1998 – 7 B 437.97 –, BVerwGE 106, 366, 367 f., und vom 7. Juli 1998 – 9 B 931.97 –, juris.
53Ausgehend davon ist ein Beruhen des angefochtenen Urteils auf dem Verfahrensmangel hier nicht festzustellen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers dort rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte vorgebracht hat, die das Verwaltungsgericht nicht bedacht hätte.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.
56Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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