Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1213/11

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 20. wird der Beschluss des Ver-waltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. September 2011 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antrag-steller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 5.000 EUR festgesetzt.


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