Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2066/11

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düs-seldorf vom 21. Juli 2011 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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