Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1809/10
Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Die 1981 geborene Klägerin betrieb seit dem Wintersemester 2003/2004 an der C. Universität H. X. ein Studium zuletzt in den Fachrichtungen Deutsch und Lernbereich Gesellschaftswissenschaften für Lehramt an Grundschulen.
3Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf deren Anträge vom 6. Oktober 2003, vom 6. Mai 2004, vom 30. Mai 2005 und vom 31. Mai 2006 monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung. Diese beliefen sich - jeweils hälftig als Zuschuss und Darlehen - in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 auf monatlich 282,- €, in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2004 bis September 2005 auf monatlich 241,-, ab April 2005 auf monatlich 242,- €, in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2005 bis September 2006 auf monatlich 258,- € und in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 auf monatlich 346,- €. Die im Formularantrag aufgeführten Fragen zu eigenem Einkommen und Vermögen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, bestehenden Forderungen und Rechten, Bank- und Sparguthaben sowie Schulden verneinte die Klägerin durch Offenlassen bzw. durch Streichungen.
4Aufgrund von Datenabgleichen des Bundesamtes für Finanzen vom 19. Juli 2005 und vom 28. März 2006 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2003 bei der W. -Bank einen Freistellungbetrag in Höhe von 70,- €, bei der E. Bank in Höhe von 63,- €, bei der D. -Bank (jetzt: T. Bank) in Höhe von 106,- € und bei der B. Bank in Höhe von 592,- € in Anspruch genommen hat. Für das Jahr 2004 nahm sie bei der W. -Bank einen Freistellungsbetrag in Höhe von 92,- € und bei der D. - Bank in Höhe von 400,- € in Anspruch.
5Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 bat der Beklagte die Klägerin, ihr Kapitalvermögen jeweils bezogen auf die Zeitpunkte der Antragstellungen darzulegen und nachzuweisen.
6Die Klägerin legte in der Folgezeit Unterlagen über ihre Konten bei der E. Bank mit der Kontonummer , bei der T. Bank mit der Kontonummer , bei der D1. mit der Kontonummer und ihren Bausparvertrag mit der Nummer bei der E1. vor. Nach diesen Unterlagen verfügte die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung vom 6. Oktober 2003 über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 22.165,82 € - davon 14.000,- € auf dem am 1. März 2005 aufgelösten Konto der T. Bank, im Antragszeitpunkt 6. Mai 2004 in Höhe von 24.233,50 € - davon 14.239,89 € auf dem Konto der T. Bank -, im Antragszeitpunkt 30. Mai 2005 in Höhe von 5.081,47,- € und im Antragszeitpunkt 31. Mai 2006 in Höhe von 5.122,23 €. Ausweislich der Bestätigung der E. Bank wurde das dortige Konto am 10. Oktober 2003 gelöscht. Am 28. August 2003 sei eine manueller Übertrag in Höhe von 38.676,23 € aus der Kontolöschung des Kontos bei der B. Bank mit der Kontonummer erfolgt. Die Klägerin erklärte unter dem 23. Juni 2008, bei dem Guthaben bei der B. Bank bzw. bei der E. Bank habe es sich um einen zweckgebundenen Kredit ihres Vaters gehandelt, den ihr dieser für eine damals von ihr angestrebte kostenpflichtige Weiterbildung zur Verfügung gestellt habe. Ihre Berufsvorstellungen hätten sich in der Folgezeit geändert, weshalb der Kredit nicht beansprucht worden und der Gesamtbetrag an ihren Vater zurücküberwiesen worden sei. Die Klägerin legte ferner schriftliche Schuldanerkenntnisse zwischen ihr und ihrer Mutter, der Zeugin B1. U. , aus den Jahren 2003 bis 2006 in Höhe von insgesamt 12.100,- €, sowie Auszüge des Girokontos ihrer Mutter bei der E2. B2. - B3. mit der Kontonummer vor. Die Mutter der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 9. April 2008, sie habe als alleinerziehende Mutter ihrer Tochter zu Beginn des Studiums ein Darlehen in Höhe von 14.000,- € gegeben. Das Darlehen habe der existentiellen Sicherung ihre Tochter während des Studiums dienen sollen, damit diese in extremen Notsituationen bzw. im Falle ihres eigenen Ablebens selbständig über Geldmittel habe verfügen und ihr Studium habe beenden können. Die Rückzahlung habe mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen sollen. Ihre Tochter habe das Darlehen nicht gewollt und habe ihr den Betrag komplett zurück überwiesen. Die Klägerin gab an, dass ihre Schulden gegenüber ihrer Mutter sich im Zeitpunkt 6. Oktober 2003 auf insgesamt 16.000,- €, im Zeitpunkt 6. Mai 2004 auf insgesamt 16.000,- €, im Zeitpunkt 30. Mai 2005 auf insgesamt 7.600,- € und im Zeitpunkt 31. Mai 2006 auf noch 6.500,- € belaufen hätten.
7Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X auf und forderte von der Klägerin die in den Bewilligungszeiträumen von Oktober 2003 bis März 2007 geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 11.454,- € nach § 50 SGB X zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe die Ausbildungsförderung in diesen Bewilligungszeiträumen in dieser Höhe ohne Rechtsgrund erhalten. Auf ihren Bedarf nach § 11 Abs. 2 BAföG sei bislang unberücksichtigt gebliebenes Vermögen anzurechnen. Die kurz vor der Antragstellung ohne Gegenleistung erfolgte Übertragung des Vermögens bei der E. Bank in Höhe von etwa 38.000,- € sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Allein die Anrechnung dieses Betrages führe dazu, dass die Leistungen der Ausbildungsförderung zu Unrecht erbracht worden seien.
8Den am 6. August 2008 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit dem Hinweis darauf, dass sie im Jahr 2003 ursprünglich eine Ausbildung zur Logopädin an der Lehranstalt für Logopädie und Ergotherapie in Berlin habe absolvieren wollen. Die monatlichen Kosten der dreijährigen Ausbildung hätte sich auf insgesamt 25.740,- €, die Kosten für den Lebensunterhalt auf 12.600,- € belaufen. Vor diesem Hintergrund habe ihr Vater ihr einen Betrag in Höhe von 38.340,- € überwiesen, damit die Ausbildung, für die eine staatliche Finanzierung nicht möglich war, finanziert werden könne. Später habe sich die Klägerin für ein Studium entschieden. Aufgrund der Vereinbarung habe sie das Geld nach Wegfall des Finanzierungszwecks an ihren Vater zurück überwiesen. Dies sei lange vor der Antragstellung geschehen und habe auch sonst in keinem Zusammenhang mit der Aufnahme des Studiums gestanden. Auch das Vermögen bei der T. Bank sei als Darlehen zweckgebunden gewesen und habe zurückgezahlt werden sollen. Der Sicherungszweck dieses Darlehens habe sich erübrigt, nachdem ihre Mutter ihr eine Kontovollmacht erteilt habe. Mit dieser Vollmacht habe sie auch in Notfällen Zugriff auf das Konto ihrer Mutter gehabt. Die restlichen Schulden bei ihrer Mutter seien durch die Schuldanerkenntnisse und die Kontoauszüge ihrer Mutter belegt. Diese Schulden seien offensichtlich nicht berücksichtigt worden.
9Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 als unbegründet zurück.
10Die Klägerin hat am 15. Januar 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, es treffe nicht zu, dass sie am Tag der ersten Antragstellung bei der E. Bank über ein Guthaben in Höhe von 38.676,23 € verfügt habe. Der Saldo dieses Kontos habe an diesem Tag nur 236,95 € betragen. Das Konto sei zum 10. Oktober 2003 aufgelöst worden. Der Betrag habe sich zwar vor Antragstellung auf dem Konto der Klägerin befunden, es habe sich jedoch um einen zweckgebundenen Kredit ihres Vaters für die ursprünglich geplante Ausbildung zur Logopädin gehandelt. Aufgrund der vorherigen Absprache mit ihrem Vater habe sie den Betrag nach Wegfall des Finanzierungszwecks zurück gezahlt. Das Geld sei auch nicht geschenkt worden, sondern nur als Darlehen überlassen worden. Auch das Geld auf dem Konto bei der T. Bank sei zweckgebunden für existentielle Notfälle gewesen. Insoweit werde auf den Inhalt der Erklärung der Mutter der Klägerin vom 9. April 2008 verwiesen. Die Rückzahlung sei tatsächlich früher erfolgt, weil die Klägerin von ihrer Mutter eine Kontovollmacht eingeräumt worden sei. Der Sicherungszweck des ausgezahlten Betrages habe sich damit erübrigt und sei deshalb zurück gezahlt worden. Die durch die Schuldanerkenntnisse belegten weiteren Schulden bei ihrer Mutter seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2008 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2008 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er hat die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft.
16Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem angefochtenen Urteil mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe das Rücknahmerecht verwirkt.
17Zur Begründung der mit Beschluss vom 31. Januar 2011 zugelassenen Berufung wiederholt der Beklagte seine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage.
18Der Beklagte beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag auf Aufforderung des Senats unter Vorlage von Kontoauszügen der B. Bank, der E. Bank und weiteren Kontoauszügen. Sie trägt unter anderem ergänzend vor, am 24. September 2003 sei ein Betrag in Höhe von 38,500,- € auf ihr Konto bei der D2. Bank Zinsplus mit der Nummer überwiesen worden. Von diesem Konto sei das Geld dann weitergeleitet worden, wohin könne zur Zeit noch nicht abschließend geklärt werden. Das Darlehen für die Ausbildung zur Logopädin habe nach Absprache aus dem Verdienst der Klägerin mit Aufnahme der Tätigkeit als Logopädin wieder an den Vater zurückgezahlt werden sollen. Der Vater sei weder in der Lage noch gewillt gewesen, seinen beiden Kindern, die sich damals in der Ausbildung befunden hätten, jeweils solche hohen Summen schenkweise oder als freiwillige Unterstützung zu überlassen. Das Darlehen habe im Zusammenhang mit der Überlegung der Klägerin zu ihrer beruflichen Perspektive nach dem Schulabschluss gestanden. Es habe auch eine psychologische Unterstützung der Klägerin sein sollen, dass ihre berufliche Zukunft ggf. auch ohne Abitur an einer Privatschule gesichert sei. Sie habe das Geld bei der Antragstellung nicht angegeben, weil es bereits an den Vater zurückgezahlt worden sei. Dieser Umstand sei zu berücksichtigen. Das Konstrukt der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung habe sie nicht gekannt. Ein widersprüchliches Verhalten könne ihr hier - ebenso wenig wie beim Darlehen ihrer Mutter - nicht vorgeworfen werden. Auf die Schulden aus den Schuldanerkenntnissen, die unter anderem für die Kosten eines Umzugs und von Bildungsreisen nach Kanada, Australien und Thailand angefallen seien, habe sie 5.600,- € zurückbezahlt und zwar aus dem Bausparguthaben, das am 3. November 2005 von dem Konto bei der E1. abgegangen sei. Wann dies genau geschehen sei, könne sie derzeit nicht sagen oder belegen.
23Der Bescheid des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Rückzahlungsbeträge nicht für die einzelnen Bewilligungszeiträume ausgewiesen und berechnet worden seien. Er stelle sich als ermessensfehlerhaft dar. Das Antragsformular sei missverständlich und unklar formuliert. Die weitere Anrechnung der Darlehnsbeträge auf die der Rückzahlung folgende Bewilligungszeiträume sei nicht möglich, insoweit fehle es an dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, jedenfalls aber an grob fahrlässig falschen Angaben der Klägerin. Die Klägerin habe nicht erkennen können, dass sie auch früher vorhandenes Vermögen habe angeben müssen. Eine solche Erkenntnis sei ihr auch subjektiv unmöglich gewesen. Sie vertrete im Übrigen weiterhin die Meinung, dass der der Beklagte sein Rücknahmerecht verwirkt habe.
24Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
25Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18. November 2011 hat die Berichterstatterin den Vater der Klägerin, Herrn Dr. V. T1. aus H1. , als Zeugen dazu befragt, warum die Übertragung der Vermögensteile auf das B. -Bankkonto der Klägerin im Jahr 2003 darlehensweise erfolgten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der mündlichen Verhandlung im übrigen wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18. November 2011 verwiesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
29Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2007 und die Erstattung der Leistungen in Höhe von insgesamt 11.454,- € sind §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
30Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Teilbetrages liegen vor.
31Die Bewilligung von Ausbildungsförderung in dem Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2007 war rechtswidrig. Der Klägerin stand Ausbildungsförderung für ihr Hochschulstudium nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG u.a. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Die Höhe des anzurechnenden Vermögens der Klägerin stellte den Bedarf der Klägerin für die Ausbildung in der vom Beklagten errechneten Höhe monatlich sicher. Die Klägerin muss sich den am 24. September 2003 von ihrem Konto bei der E. Bank auf ihr Konto bei der D2. Bank mit der Nummer überwiesenen Betrag in Höhe von 38.500,- € fiktiv als Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG nach § 28 Abs. 2 BAföG bezogen auf die maßgeblichen Zeitpunkte der Antragstellungen am 6. Oktober 2003, am 6. Mai 2004, am 30. Mai 2005 und am 31. Mai 2006 zurechnen lassen.
32Die nach ihren Angaben vor dem 6. Oktober 2003 erfolgte Weiterleitung dieses Geldbetrages an ihren Vater erfolgte ohne Gegenleistung. Sie erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich.
33Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Auszubildender grundsätzlich dann rechtmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d.h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist es, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Unabhängig von der bürgerlich-recht-lichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird.
34Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 5 C 103/80 -, DVBl 1983, 846, juris, und Beschluss vom 19. Mai 2009 - 5 B 111/08 -, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris, vom 2. August 2006 - 12 C 06.491-, juris, vom 8. August 2007 - 12 ZB 07.475 -, juris, vom 20. August 2007 - 12 C 07.633 -, juris, vom 30. November 2009 - 12 ZB 09,1232 -, juris, und Urteile vom 23. April 2008 - 12 B 06.1397 -, juris, vom 24. September 2008 - 12 B 08.1061 -, juris, vom 28. Januar 2009 - 12 B 08.824 -, BayVBl 2009, 404, juris, und vom 11. November 2009 12 BV 08.1293 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. Februar 1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62, juris, und vom 29. April 2009 - 12 S 2493/06 -, juris; auch: Sächs. OVG, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, juris, sowie Beschlüsse vom 5. November 2010 - 1 A 600/09 -, juris, und vom 18. November 2010 - 1 A 136/10 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 25. März 2010 - 4 ME 38/10 -, NVwZ-RR 2010, 527, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 12 A 915/09 - und vom 10. Juni 2011- 12 A 2098/10 -.
35Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck.
36Vorliegend sind sowohl die objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen eines solchen Rechtsmissbrauchs gegeben. Der Senat hat keine Veranlassung, die bis zuletzt gemachte Angabe der Klägerin, sie habe den Betrag noch vor der ersten Antragstellung beim Beklagten am 6. Oktober 2003 an ihren Vater weitergeleitet, zu hinterfragen. Die Übertragung des Vermögens steht damit - objektiv - in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung.
37Das entsprechende Guthaben auf dem Konto der Klägerin bei der D2. Bank gehörte auch zum Vermögen der Klägerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Da sich Einschränkungen des Vermögensbegriffs lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG ergeben, zählen Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne.
38Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 27, Rn. 4 und 6.
39Der der Klägerin zustehende Auszahlungsanspruch gegen die Bank unterfällt offenkundig nicht dem Ausschlusskatalog des § 27 Abs. 2 BAföG. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gehindert war, die Forderungen zu verwerten. Eine rechtliche Grundlage für eine über § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG hinausgehende Einschränkung des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht.
40Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 12 A 1083/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. September 2007 12 S 2539/06 -, NVwZ-RR 2008, 329 (Leitsatz), juris.
41Die Vermögensübertragung auf den Vater erfolgte auch unentgeltlich. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen vermocht, dass sie der Erfüllung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem zwischen ihr und ihrem Vater abgeschlossenen Darlehensvertrag diente.
42Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus Darlehen sind ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens als abzugsfähige Schulden zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen zu stellen, auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft - wie hier - in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen.
43Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 2 A 2721/06 -, sowie Urteile vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, und vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 12 ZB 08.2035 -, juris.
44Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss allerdings nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen haben. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, die Abreden über Zinsen sowie darüber vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht in Verbindung mit oder aus allgemeinen Grundsätzen.
45Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 12 XC 09.378 -, juris.
46Auch eine Beschränkung darauf, dass nur diejenigen Verbindlichkeiten als Schulden zu berücksichtigen sind, mit deren Geltendmachung im Bewilligungszeitraum, innerhalb der Förderungshöchstdauer oder bis zum Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung fällig werden, ernsthaft zu rechnen ist, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Dafür spricht auch die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die dort ausdrücklich vom Abzug ausgenommenen (staatlichen) Darlehen sind nämlich regelmäßig nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG erst deutlich nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer oder dem Ende des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studienganges zurückzuzahlen. Dieser einschränkenden, konstitutiv wirkenden Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Fälligkeit eines Darlehens im Bewilligungszeitraum Voraussetzung für die Absetzung der daraus resultierenden Rückerstattungspflicht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG wäre.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 -.
48Ein Rückgriff auch auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist allerdings bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht.
49Ein Darlehensverhältnis setzt allgemein eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer voraus, aus der sich gemäß § 488 Abs. 1 BGB ergeben muss, dass der Darlehensgeber zur Überlassung eines Geldbetrages (des Darlehens) an den Darlehensnehmer und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist. Der Darlehensvertrag kommt durch grundsätzlich formfreie, auch stillschweigende oder konkludente Einigung zustande. Inhalt der Vereinbarung sind neben der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Geldbetrages regelmäßig die Laufzeit, u.U. die Verzinslichkeit und die Zinshöhe, die Aus- und Rückzahlungsmodalitäten sowie Sicherheiten.
50Vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 488, Rn. 1 und 5.
51Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Abschlusses eines Darlehensvertrages spricht etwa, wenn der Inhalt der Abrede - beim Darlehen die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten - und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann.
52Zweifel am Eingehen einer Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende das Bestehen einer Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular angegeben hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Zweifel am Bestand einer Darlehensforderung können sich schließlich dann ergeben, wenn die Forderung erst in fernerer Zukunft fällig wird oder ihre Geltendmachung von einem (unbestimmten) Ereignis ungewissen Eintritts abhängt.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris.
54Für das Vorliegen einer beachtlichen Vereinbarung kann es dagegen sprechen, wenn der Darlehensbetrag nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Darlehensgeber zurückgezahlt worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Darlehen offenlegt und sich damit - mit Ausnahme der Antragstellung - erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellt.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008
565 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris.
57Der Senat vermag gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben das Vorliegen eines schuldrechtlich wirksamen Darlehensverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Vater nicht zu erkennen.
58Die Klägerin hat zunächst schriftliche Unterlagen, aus denen sich die Tatsache und der Zeitpunkt des angeblichen Vertragsabschlusses oder der Inhalt der Darlehensvereinbarung ergeben würden, nicht vorgelegt. Auch die von der Klägerin auf Aufforderung des Senats kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Bankunterlagen erlauben keinen Rückschluss auf den behaupteten Abschluss einer schuldrechtlich verbindlichen Darlehensabrede über einen Darlehensbetrag von 38.450,- €. Diese Unterlagen belegen lediglich einen Zufluss von - nicht offen gelegten - Konten des Zeugen auf das Konto der Klägerin bei der B. Bank im Mai 2003 in Höhe von insgesamt 13.000,- €; dass die Überweisung weiterer 20.000,- € am 3. Januar 2003, wie die Klägerin und der Zeuge vortragen, von einem Konto des Zeugen erfolgte, ist der vorgelegten Kopie des Kontoauszuges des Kontos mit der Nummer bei der D2. Bank jedoch nicht zu entnehmen und drängt sich auch aus den sonst noch lesbaren Verfügungen auf. Das Adressfeld des Auszuges ist offenkundig bei der Kopie des Originals abgedeckt worden und daher ohne Aussagekraft für die Person des Kontoinhabers. Die Vermutung, dass diese Manipulation des Kontoauszuges der Verschleierung des tatsächlichen Kontoinhabers dienen sollte, ist zumindest naheliegend. Die Kontounterlagen geben schließlich weder etwas für die Angabe der Klägerin und des Zeugen, die Gelder stammten aus Rücklagen für seine Alterssicherung, noch etwas für die Annahme einer Darlehensvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater mit dem Zweck "Finanzierung einer Ausbildung als Logopädin" als Rechtsgrund der Geldzuflüsse her. Dies gilt insbesondere, was die jeweils angeführten Verwendungszwecke der Überweisungen betrifft. Der Verwendungszweck der Überweisung vom 15. Mai 2003 über 10.000,- € auf das Konto der Klägerin bei der B. Bank mit "Einlage Dr. T1. " ist zweckneutral und sagt noch nicht einmal etwas darüber aus, ob der überwiesene Betrag endgültig beim Empfänger verbleiben soll oder rückzahlbar ist. Letzteres gilt auch für den Verwendungszweck der Überweisung vom 19. Mai 2003 über 3.000,- € mit "Studieneinlage". Die Wortwahl spricht vielmehr für einen Zusammenhang dieser Überweisung mit einem Studium und nicht für einen Zusammenhang mit einer - auch nicht im weitesten Sinne als "Studien" zu qualifizierenden - Ausbildung als Logopädin. Der eindeutige Verwendungszweck der Überweisung vom 3. Januar 2003 von dem Konto der D2. Bank mit der Nummer "Carkauf/US" auf das Konto der Klägerin steht sogar in klarem Widerspruch zu dem von der Klägerin behaupteten Verwendungszweck. Dass die Klägerin mit der Vorlage des Kontoauszuges ihres Kontos bei der E. Bank mit der Nummer aus September 2003 den Rückfluss des Geldes an ihren Vater vor dem 6. Oktober 2003 ebenfalls nicht belegt hat, sondern lediglich den Nachweis erbracht hat, dass der von dem Konto bei der B. Bank stammende Betrag in Höhe von 38.500,- € auf ein - von ihr bis zur Vorlage dieses Kontoauszuges nicht offen gelegtes - eigenes Konto bei der D2. Bank mit der Nummer transferiert wurde, kann dahin gestellt bleiben. Aus der Vorlage des Kontoauszuges folgt allerdings zum einen, dass die Klägerin zumindest ein weiteres ihrer Konten gegenüber dem Beklagten nicht offen gelegt hat. Da es sich hierbei um das Konto handelt, auf dem der Betrag von 38.500,- € bis unmittelbar vor der Antragstellung beim Beklagten angelegt war, drängt sich die Annahme auf, dass die Klägerin sich der - berechtigten - Aufforderung des Beklagten vom 12. Juni 2008, sie möge die Kontoauszüge der B. Bank und der E. Bank bis sechs Monate vor der Antragstellung vorlegen, deshalb ausdrücklich verweigert hat, um die Existenz gerade dieses Kontos zu verschleiern. Zum anderen offenbart der Kontoauszug, dass die Behauptung in ihrer Widerspruchsbegründung, der Betrag sei schon "lange vor der Antragstellung" an ihren Vater zurück überwiesen worden, ersichtlich wahrheitswidrig war. Dies und der Umstand, dass die Offenlegung der Existenz dieses Kontos schließlich eher beiläufig, ohne jede Erklärung und auch nur, weil der Senat die Kontoauszüge des Kontos der E. Bank ausdrücklich angefordert hat, erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erfolgte, spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin und damit gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens insgesamt einschließlich der Wertigkeit des von ihr angebotenen Zeugenbeweises.
59Der Abschluss einer schuldrechtlich verbindlichen Darlehensabrede mit dem Zeugen ist auch im Lichte dieser erheblichen Vorbehalte gegenüber dem Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens nicht einer Zusammenschau des Inhalts der vorgelegten Unterlagen mit dem Vorbringen der Klägerin während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens sowie mit ihren und des Zeugen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu entnehmen. Die Klägerin, die nur schleppend, widerwillig und lückenhaft ihrer Obliegenheit, die maßgeblichen Vermögensverhältnisse darzulegen, nachgekommen ist, hat während des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Angaben zu dem Zeitpunkt des vermeintlichen Vertragsschlusses gemacht und sich auch hinsichtlich des angeblichen Vertragsinhalts allenfalls pauschal dazu eingelassen, dass die Rückzahlung des zweckgebundenen Darlehens bei Aufnahme der Berufstätigkeit erfolgen sollte. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte Angabe auch des Zeugen, man habe über all dies eine schriftliche Vereinbarung getroffen, diese sei jedoch nach Rückzahlung des Betrages vernichtet worden, ist nicht nur völlig neu, sondern hinsichtlich des Zeitpunkts des Vertragsschlusses und des Inhalts der Vereinbarung weiterhin nur vage. Die ebenfalls erstmals im Schriftsatz vom 14. November 2011 aufgestellte und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Behauptung, die Darlehensabrede sei im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Teilzahlung geschlossen worden, ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Zeitpunkt der ersten Teilzahlung nicht belegt wurde. Bei der Überweisung vom 3. Januar 2003 kann es sich schon wegen des eindeutig von der angeführten Zwecksetzung abweichenden Verwendungszwecks nicht um eine Teilzahlung auf ein Darlehen handeln. Dass man sich, wie der Zeuge meint sich erinnern zu können, damals auf monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 250,- € geeinigt haben will, ist mit Blick auf die geringen Verdienstmöglichkeiten einer Berufsanfängerin im Bereich der Logopädie nicht nachvollziehbar. Anders als der Zeuge meint, handelt es sich nämlich unter diesem Blickwinkel nicht um einen kleinen Betrag. Ob die Klägerin und ihr Vater Vereinbarungen dazu getroffen haben, ob eine Rückzahlung auch erfolgen sollte, wenn eine Berufstätigkeit aus welchen Gründen auch immer nicht aufgenommen wird oder sie in eine unerwartete finanzielle Notlage geraten würde, wurde nicht ausgeführt. Die Klägerin hat ferner weder in ihrem letzten Schriftsatz vom 14. November 2011 noch in der mündlichen Verhandlung eine - angesichts der behaupteten Zwecksetzung des Darlehens und angesichts der weiteren Behauptung, sie sei froh gewesen, das Geld zurückzahlen zu können, erforderliche - Erklärung angeboten, warum der Rückfluss des Geldes nicht unmittelbar nach dem angeblichen Zweckfortfall, sondern tatsächlich erst Ende September/Anfang Oktober 2003 wenige Tage vor der Aufnahme des Studiums und der Antragstellung beim Beklagten erfolgte. Dass die Klägerin die Ausbildung als Logopädin nicht durchführen würde, hat mit Blick auf den Beginn dieser Ausbildung zu Beginn des Schuljahres am 1. August notwendig schon früher festgestanden. Vor diesem Hintergrund ist ein sachlicher Grund für den tatsächlichen weiteren Verbleib von angeblich nur zweckgebundenen und darlehensweise überlassenen Geldern in erheblicher Höhe auf Konten der Klägerin bis Ende September 2003 und insbesondere für die Verfügungen des Geldes auf andere Konten der Klägerin Ende August 2003 und Ende September 2003, statt unmittelbar bei Auflösung des Kontos bei der B. Bank auf ein Konto ihres Vaters, nicht ersichtlich. Auch der Zeuge hat einen nachvollziehbaren Grund für diese Vorgehensweise nicht benennen können. Dass die verspätete Rückzahlung mit dem Abiturstress zusammenhing ist nicht glaubhaft, da die Klägerin selbst ausgesagt hat, schon im Juni gewusst zu haben, dass sie das Abitur bestanden hat. Die weiter angeführten unklaren Verhältnisse der involvierten Banken streiten eher für eine frühere, nicht jedoch für eine verspätete Rückzahlung.
60Der Klägerin und dem Zeugen ist es schließlich auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, auch nur im Ansatz einen plausiblen Grund dafür anzugeben, dass der Geldfluss zum einen in dieser Höhe - sozusagen "auf einmal" - und zum anderen nur darlehensweise erfolgte. Um eine Ausbildung der Klägerin finanziell abzusichern, hätte die - finanziell weniger belastende - sukzessive Bereitstellung der jeweils notwendigen Gelder bei Bedarf und/oder Fälligkeit völlig ausgereicht. Der Hinweis darauf, dass die Vorabanlage des gesamten Betrages auf einem Konto der Klägerin zu deren Beruhigung angesichts des Abiturstresses dienen sollte, liefert keinen nachvollziehbaren Grund für eine finanziell derart einschneidende Transaktion. Es spricht nämlich nichts dafür, dass die Klägerin auch nur befürchten musste, ihre gut gestellten Eltern würden ihr eine Ausbildung versagen, wenn sie das Abitur nicht besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, warum zur Beruhigung der Klägerin zum einen nicht schon die ernsthafte Zusage ihres Vaters, er werde ihr die Kosten auch für eine Ausbildung zur Logopädin bei Bedarf bis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit vorstrecken, ausgereicht hätte oder zum anderen die Klägerin nicht sogar effektiver bei einer Bereitstellung des Geldes ohne strikte Bindung an eine bestimmte Ausbildung hätte beruhigt werden können. Dass die Klägerin tatsächlich keinen Grund hatte, an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit ihres Vaters zu zweifeln, folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Zeuge die Kosten für das Studium seines Sohnes Sebastian, des Halbbruders der Klägerin, ausweislich des Schreibens der Klägerin an den Beklagten vom 5. August 2004 jedenfalls zum Teil im Unterhaltswege übernommen hat. Vor diesem Hintergrund geht der Zeuge auch fehl, wenn er anführt, er habe unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Anlass gehabt, der Klägerin für ihre Ausbildung Unterhaltsleistungen zukommen zu lassen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wenn der Zeuge - anders als bei seinem Sohn T2. - seiner Tochter mit dem Berufseinstieg die Belastung mit erheblichen Schulden in fünfstelliger Höhe und ebenfalls nicht unerhebliche monatliche Rückzahlungsverbindlichkeiten zugemutet und ihr damit eine Art "Rentenzahlung " an sich selbst auferlegt haben will. Der Umstand schließlich, dass die Ausbildung zur Logopädin nicht staatlich finanziert wird, bietet für die gewählte Vorgehensweise ebenfalls keine Erklärung. Auch das Hochschulstudium wird nämlich nicht staatlich finanziert. Wenn die Klägerin und der Zeuge mit staatlicher Finanzierung allerdings den Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung gemeint haben sollten, geht dieses Argument ins Leere, weil auch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Logopädin an einer - wie hier - Berufsfachschule eine förderfähige Ausbildung ist und die Förderleistungen - anders als beim Studium - sogar insgesamt als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Auf die Förderfähigkeit der Ausbildung weist die von der Klägerin angeblich in Auge gefasste Schule in ihrem, der Klägerin bekannten, Internetauftritt ebenso hin wie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines zinsgünstigen Bildungskredits.
61Nach alledem ist selbst mit Blick darauf, dass die Klägerin den Vermögensteil schon vor der ersten - allerdings nicht vollständigen - Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse im Jahr 2008 auf ihren Vater übertragen hatte, davon auszugehen, dass das Geld der Klägerin entweder als Unterhaltsleistung oder schenkweise überlassen wurde und lediglich zur Vermeidung der ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung vor Aufnahme des Studiums und Antragstellung beim Beklagten wieder auf den Vater zurückübertragen wurde.
62Dieser Einschätzung stünde auch nicht entgegen, wenn mit der Übergabe des Geldes - wofür nichts spricht - ein Vertrauen des Zeugen, er werde es von seiner Tochter nach Abschluss der Ausbildung, zurückerhalten und die Absicht der Klägerin, eine solche Erwartung ihres Vaters auch zu erfüllen, verbunden gewesen sein sollte. Diese Erwartungen würden für sich allein nämlich ebenfalls nicht zwingend für einen rechtlich verbindlichen Darlehensvertrag streiten, sondern stellten die logische Ergänzung eines innerfamiliären Solidaritäts- und Vertrauensverhältnisses dar. Die Erwartung des Zeugen und die Rückzahlungsabsicht der Klägerin gründeten dann ausschließlich in den verwandtschaftlichen Beziehungen und hätten eine nur außerrechtliche, sittliche Qualität.
63Soweit die Klägerin noch Schulden bei ihrer Mutter in Höhe von 16.000,- am 6. Oktober 2003 und am 6. Mai 2004, in Höhe von 7.600,- € am 30. Mai 2005 und in Höhe von 6500,- € am 31. Mai 2006 geltend gemacht hat, unterstellt der Senat - unter Hintanstellung seiner erheblichen Zweifel - diese Angaben als wahr. Eine Zeugeneinvernahme der als Zeugin zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladenen Mutter der Klägerin erübrigte sich daher.
64Dass die Anrechnung von die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG übersteigendem Vermögen zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
65Es fehlt auch nicht an dem durch den engen zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Antragstellung bzw. mit der dritten Antragstellung indizierten subjektiven Element. Die Entscheidung der Klägerin, ihrem Vater die Gelder zu übertragen, steht nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel des Auszubildenden, sondern auch zu der gesetzgeberischen Wertung, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen.
66Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. März 1993 - 16 A 2637/91 -, juris, und vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -.
67Dass das zeitliche Element bei den nachfolgenden Antragstellungen nicht mehr gegeben war, ist, anders als die Klägerin, meint unerheblich. Hat der Auszubildende unentgeltlich und insoweit rechtsmissbräuchlich Vermögen übertragen, so wird das übertragene Vermögen ihm auch in der Folge weiterhin zu- und angerechnet. Lediglich bei der Berechnung des tatsächlich auf die Ausbildungsförderung anrechenbaren Betrages ist ein fiktiver Vermögensverbrauch in Höhe des bis zum Zeitpunkt der folgenden Antragstellung erforderlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs abzuziehen.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 5 C 103/80 -, NJW 1983, 2829, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 12 ZB 05.1661 - , juris.
69Die Voraussetzungen einer teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden.
70Vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteile vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, und vom 29. November 2010 - 12 A 555/08 -.
71Das Verhalten der Klägerin war zumindest grob fahrlässig. Ein solcher schwerer Sorgfaltspflichtverstoß liegt zwar regelmäßig dann vor, wenn der Begünstigte wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris.
73Die erforderliche Sorgfalt ist nämlich jedoch ungeachtet dessen auch dann in besonders schwerem Maße verletzt, wenn der Begünstigte einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.
74 75Vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 52, m.w.N.
76Auch das Fehlen einer entsprechenden Frage in dem Antragsformular schließt daher den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres aus, wenn der Begünstigte sich ungeachtet dessen nach den o.a. Maßstäben grob sorgfaltswidrig verhalten hat.
77Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2010 - 12 A 1247/09 -, und vom 10. Juni 2011 - 12 A 2098/10 -.
78Dies war hier bei der Nichtangabe des vor der ersten Antragstellung übertragenen Vermögensteils von 38.500,- € der Fall. Es hätte sich der Klägerin auch als juristischer Laiin bei gehöriger Anstrengung des bloßen gesunden Menschenverstandes, ohne dass es einer vertieften intellektuellen Überlegung bedurft hätte, aufdrängen müssen, dass die ihren entsprechenden Bedarf erst auslösende Übertragung von Vermögensteilen auf Dritte für die Bewilligung von Ausbildungsförderung zumindest Bedeutung haben könnte. Dies gilt umso mehr als es sich der Klägerin bei gehöriger Anstrengung ihrer nach eigenem Bekunden eingeschränkten Fähigkeiten hätte ebenfalls aufdrängen müssen, dass es nicht Aufgabe der staatlichen Ausbildungsförderung ist, über die Förderung der Ausbildung eines oder einer Auszubildenden mit ansonsten hierfür nicht oder nicht in dieser Höhe erforderlichen öffentlichen Mitteln mittelbar die Vermögenslage seiner Eltern zu verbessern. Der Klägerin hätte vielmehr auch insoweit ins Auge springen müssen, dass sie zumindest Erkundigungen bei dem Amt für Ausbildungsförderung hätte einholen müssen. Wegen der fiktiven Zurechnung des rechtmissbräuchlich weggegebenen Vermögens fehlt es schließlich auch nicht an der erforderlichen Kausalität dieses grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin bei der ersten bzw. bei der dritten Antragstellung für die Rechtswidrigkeit auch der weiteren, auf nachfolgende Antragstellungen hin erfolgten Bewilligungen.
79Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen ebenfalls vor. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Der Beklagte hatte die in jedem Fall erforderliche Kenntnis,
80vgl. zu dem Meinungsstand Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 83ff.
81von dem Vorhandensein ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbaren Vermögens der Klägerin erst, nachdem die Klägerin 2008 die entsprechenden Auskünfte erteilt hat. Die bloße Kenntnis des Beklagten von der Tatsache, dass die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 Freistellungsbeträge für Kapitalerträge in Anspruch genommen hat, vermittelt nicht auch schon die Kenntnis von die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide begründenden Tatsachen. Dieser Umstand allein sagt nämlich nichts über das tatsächliche Vorhandensein von anrechenbarem Vermögen in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung oder jedenfalls - unter Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs - in einem engen zeitlichen Zusammenhang hiermit aus und bietet von daher allenfalls Anlass für weitere Ermittlungen.
82Der Beklagte kann die Erstattung der geleisteten Zahlungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X verlangen. Der Erstattungsbetrag ist mit 11.454,- € auch zutreffend beziffert. Dies gilt insbesondere auch bei Berücksichtigung des jeweiligen fiktiven Vermögensverbrauchs aus früheren Bewilligungszeiträumen für den Zeitraum bis zu der betreffenden erneuten Antragstellung. Schon angesichts der aufgrund der verschwiegenen Vermögens in Höhe von 38.500,- € eindeutigen Höhe des Rückforderungsbetrages, der auch unter Berücksichtigung von der Vermögensfreigrenze, dem fiktivem Vermögensverbrauch und den geltend gemachten Schuldverbindlichkeiten gegenüber der Zeugin ersichtlich nur der dem Gesamtbetrag der geleisteten Ausbildungsförderung entsprechen konnte, war die von der Klägerin vermisste Darstellung der Berechnung für die einzelnen Bewilligungszeiträume in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17. Juli 2008 entbehrlich. Im Übrigen hat der Beklagte diese "spitze" Berechnung im Vorfeld des Erlasses des Bescheides durchgeführt.
83Die obigen Ausführungen zu Grunde gelegt, verfügte die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung vom 6. Oktober 2003 bei fiktiver Anrechnung von weiteren 38.500,- €, einem 10prozentigen Abzug für das Bausparguthaben und nach Abzug des Freibetrages von 5.200,- € über ein ausbildungsförderungsrechtliches Vermögen in Höhe von 55.068,92 €. Dem entspricht nach Abzug der Schuldverbindlichkeiten in Höhe von 16.000,- € in monatlicher Anrechnungsbetrag von 3.255,74 € auf die geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 282,- €. Die Überzahlung im ersten Bewilligungszeitraum beträgt daher 3.384,- € (12x282,- €) .
84Im Zeitpunkt der Antragstellung vom 6. Mai 2004 verfügte die Klägerin bei fiktiver Anrechnung von weiteren 38.500,- €, einem 10prozentigen Abzug für das Bausparguthaben und nach Abzug des Freibetrages von 5.200,- € sowie des fiktiven Vermögensverbrauchs in Höhe von 2.256,- € über ein ausbildungsförderungsrechtliches Vermögen in Höhe von 54.836,98 €. Dem entspricht nach Abzug der Schuldverbindlichkeiten in Höhe von 16.000,- € ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 3.236,42 € auf die geleistete Ausbildungsförderung von 241,- € bzw. ab April 2005 in Höhe von 242,- €. Die Überzahlung im zweiten Bewilligungszeitraum beträgt daher 2.898,- € (6x241,- € zuzüglich 6x242,- €).
85Im Zeitpunkt der Antragstellung vom 30. Mai 2005 verfügte die Klägerin bei fiktiver Anrechnung von weiteren 38.500,- €, einem 10prozentigen Abzug für das Bausparguthaben und nach Abzug des Freibetrages von 5.200,- € sowie des fiktiven Vermögensverbrauchs aus dem ersten Bewilligungszeitraum in Höhe von 3.384 € und aus dem zweiten Bewilligungszeitraum in Höhe von 1.930,- € über ein ausbildungsförderungsrechtliches Vermögen in Höhe von 33.067,47 €. Dem entspricht nach Abzug der Schuldverbindlichkeiten in Höhe von 7.600,- € ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 2.122, 29 € auf die geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 258,- €. Die Überzahlung im dritten Bewilligungszeitraum beträgt daher 3.096,- € (12x258,- €).
86Im Zeitpunkt der Antragstellung vom 31. Mai 2006 verfügte die Klägerin bei fiktiver Anrechnung von weiteren 38.500,- €, einem 10prozentigen Abzug für das Bausparguthaben und nach Abzug des Freibetrages von 5.200,- € sowie des fiktiven Vermögensverbrauchs aus dem ersten Bewilligungszeitraum in Höhe von 3.384 €, aus dem zweiten Bewilligungszeitraum in Höhe von 2.868 € und 2.064,- € aus dem dritten Bewilligungszeitraum über ein ausbildungsförderungsrechtliches Vermögen in Höhe von 27.178,46 €. Dem entspricht nach Abzug der Schuldverbindlichkeiten in Höhe von 6.500,- € ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 3.446,42 €, der die geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 346,- € um ein Vielfaches übersteigt. Die Überzahlung im vierten Bewilligungszeitraum beträgt daher 2.076,- € (6x346,- €).
87Insgesamt errechnet sich danach eine Überzahlung von 11.454,- €.
88Für Ermessenfehler ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags selbst mit Blick auf die Kürze der entsprechenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden nichts ersichtlich; die Klägerin hat keine objektiven oder subjektiven Umstände geltend gemacht, die der Rückforderung der aufgrund rechtmissbräuchlicher Vermögensübertragungen überzahlten Ausbildungsförderung entgegenstehen würden. Die Wertung des Beklagten, daher überwiege das öffentliche Interesse an einer Rückforderung der zu Unrecht geleisteten öffentlichen Gelder, ist nicht zu beanstanden.
89Der Beklagte hat das Rücknahme- und Erstattungsrecht schließlich auch nicht nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben, vgl. § 242 BGB, verwirkt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des "venire contra factum proprium" (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Umstandsmoment) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit (Zeitmoment) nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage). Erst durch das Umstandsmoment wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Allein die Tatsache, dass sich der Berechtigte verspätet auf sein Recht beruft, führt noch nicht zur Verwirkung. Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte müssen vielmehr zusätzliche Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat. Der Verpflichtete muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
90Vgl. z.B: BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226, juris, und vom 27. Januar 2010 - 7 A 8.09 -, juris, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 8 B 14.06 -, ZOV 2006, 372, juris, und vom 23. November 2010 - 3 B 26.10 -, juris.
91Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung schon deshalb nicht vor, weil es für die Klägerin - wie der Senat bereits im Zulassungsbeschluss vom 31. Januar 2011ausgeführt hat - an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage für den Schluss fehlte, der Beklagte werde seine Rücknahme-befugnis nicht mehr ausüben. Sie wusste in den Zeitpunkten des Erlasses der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum von Oktober 2005 bis September 2006 am 30. Januar 2006 und für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 zuletzt am 29. November 2006 nicht, ob der Beklagte die Rücknehmbarkeit der Bewilligungsbescheide schon erkannt hat. Dies war auch nicht der Fall. Wie oben dargelegt wird die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide für den Beklagten frühestens aufgrund der Vermögensauskünfte des jeweiligen Auszubildenden begründet. Auch das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes läuft damit frühestens ab Offenlegung der Vermögensverhältnisse.
92Ungeachtet dessen fehlte es, die weitere Behauptung der Klägerin, sie habe angenommen, das nicht angegebene Vermögen sei ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant, zu Grunde gelegt, ferner an der für die Bildung einer Vertrauensgrundlage ebenfalls zwingend erforderlichen Kenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide als Voraussetzung des Rücknahmerechts des Beklagten. Sie ist dann im Gegenteil positiv von der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide ausgegangen.
93Nach alledem kommt es vorliegend nicht darauf an, dass der Erlass von Bewilligungsbescheiden für Bewilligungszeiträume, die der Kenntnis des Förderungsamtes von dem Datenabgleich nachfolgen - unterstellt, der Datenabgleich vermittele die Kenntnis vom Vorhandensein ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Vermögens im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in dem Jahr, für den er durchgeführt wurde - kein Verhalten begründet, das berechtigterweise den Rückschluss auf seine Absicht, die Rücknahmebefugnis bezüglich rechtswidriger Bewilligungen nicht mehr auszuüben, erlauben würde. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung erfolgt nämlich ausschließlich zukunftsbezogen und kraft Gesetzes auf der Grundlage der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage im Antragszeitpunkt. Die Entscheidung über die Bewilligung muss daher auch mit Blick auf die Obliegenheit der Förderungsämter, zeitnah über die beantragte Ausbildungsförderung zu entscheiden, zunächst unabhängig davon erfolgen, ob frühere Bewilligungen rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Dass der jeweils auf ein bestimmtes Jahr bezogene Datenabgleich keine Aussagekraft für die Vermögensverhältnisse eines Auszubildenden im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellungen in anderen Jahren hat, ist zudem offenkundig.
94Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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