Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1996/09

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Betei¬ligten das Ver¬fahren für in der Hauptsache erle¬digt erklärt haben (Aufhebung der Vorauszah-lungsfestsetzungen ab dem Jahr 2010 in den Steuerbescheiden vom 19. Dezember 2008 durch das Verwal¬tungsgericht). Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Das angegriffene Urteil im Übrigen wird geändert:

Die Klage betreffend die Steuerbescheide vom 19. Dezember 2008, soweit in ihnen Vorauszah-lungen für das Jahr 2008 (Standorte: C. I.---weg und T.-------straße) fest¬gesetzt wurden, wird abgewiesen.

Das angegriffene Urteil wird aufgehoben, soweit es die Voraus¬zahlungsfestsetzungen für das Jahr 2009 aufgehoben hat.

Die Klägerin trägt 4/9 und die Beklagte 5/9 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Berufungsverfah¬rens trägt die Kläge¬rin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die je¬weilige Vollstreckungsschuldne¬rin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab¬wenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungs¬gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstre¬ckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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