Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1136/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin ¬wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. August 2011 mit Ausnahme der Streitwertfest¬setzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - VG Gelsenkirchen, 19 K 2512/11 - der Antrag¬stellerin gegen den Bescheid der Antrags¬gegnerin vom 17. Mai 2011 wird in vollem Umfang wiederhergestellt (zu Nr. 1. des Bescheids) bzw. angeordnet (zu Nr. 2. des Bescheids).

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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