Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1331/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2011 mit Ausnahme der Entscheidung über die Vollziehbarkeit der Gebührenfestsetzung in der angegriffenen Ordnungsverfügung und der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: 27 K 5152/10 Verwaltungsgericht Düsseldorf) gegen die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. Juli 2011 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.


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