Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d B 1414/11.O
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2011 ist als unzulässig zu verwerfen, da sie entgegen § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt wurde.
3Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene und hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen (§ 63 LDG NRW) abgelehnt wurde, ist dem Antragsteller im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 56 Abs. 1. u. 2 VwGO und den §§ 166 Abs. 2, 168 Abs. 1 Satz 2 und 3, 176, 180 ZPO am 14. Oktober 2011 zugestellt worden. Zum Nachweis dieser Zustellung ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO und § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der mit der Zustellung beauftragten Deutschen Post AG eine Zustellungsurkunde (Bl. 31 der Gerichtsakte) erstellt worden. Die Postzustellungsurkunde eines Bediensteten der Deutschen Post AG begründet gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO).
4Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 1998 - 1 D 80.97 -, juris, und vom 5. März 1992 - 2 B 22.92 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 244; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 92/03 -, juris.
5Die inhaltliche Richtigkeit der in der Postzustellungsurkunde vom 14. Oktober 2011 beurkundeten Tatsachen ist von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht bestritten worden.
6Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 56 Abs. 2 ZPO und § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam sein könnte. Nach dieser Regelung ist eine Zustellung an eine nicht prozessfähige Person unwirksam. Ausweislich des Gutachtens des Dr. med. T. vom 17. Februar 2011 ist bei dem Antragsteller "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (...) von einer uneingeschränkten Prozess- bzw. Verhandlungsfähigkeit" auszugehen. Die Richtigkeit dieser fachärztlichen Bewertung - auf die sich auch die Disziplinarkammer in der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers gestützt hat - wird von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit er ausführt, dass die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 1. Februar 2011 - 2 K 9147/10 - (im Internet abrufbar unter: www.nrwe.de) ihn als partiell prozessfähig eingestuft habe und er von Dr. T. in der Zwischenzeit nicht untersucht worden sei, ist dies nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der fachärztlichen Einschätzung des Dr. T. vom 17. Februar 2011 zu begründen. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hatte sich in der vorbezeichneten Entscheidung auf ältere amtsärztliche Gutachten vom 9. Januar 1992, 15. Dezember 1995, 30 September 1997 und 15. April 1999 gestützt. Zu Recht hat die Disziplinarkammer in der hier angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Einschätzung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in der o.a. Entscheidung angesichts des jüngeren Sachverständigengutachtens des Dr. med. T. vom 17. Februar 2011 überholt ist. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in der o.a. Entscheidung Anhaltspunkte für eine partielle Prozessunfähigkeit des Antragstellers aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 18. Mai 2005 abgeleitet hat. Diese amtsärztliche Begutachtung - die im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens des Antragstellers erfolgte - kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller dienstfähig ist. Dieses Gutachten - das im Übrigen nicht die Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers zum Gegenstand hatte - lag auch Dr. med. T. im Rahmen seiner Begutachtung vom 17. Februar 2011 vor. Dr. med. T. hat jedoch auch unter Auswertung dieses Gutachtens keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit oder eingeschränkte Prozessfähigkeit des Antragstellers festgestellt. Inwiefern die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf über eine hinreichende Sachkunde zur Beurteilung medizinischer Sachfragen verfügt, ist weder ersichtlich noch seitens des Antragstellers dargelegt. Es steht aber fest, dass Dr. med. T. als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie als leitender Oberarzt der Klinik für Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie N. aufgrund seiner Ausbildung und seines fachlichen Tätigkeitsbereichs über die notwendige medizinische Sachkunde zur Beurteilung der Frage verfügt, ob die beim Antragsteller diagnostizierte paranoide Persönlichkeitsstörung Auswirkungen auf die Prozessfähigkeit hat bzw. haben kann. Der Gutachter ist - in Kenntnis auch des Gutachtens vom 18. Mai 2005 - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit prozessfähig ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür noch legt der Antragsteller solche substantiiert dar, dass sich an dieser Bewertung zwischenzeitlich etwas geändert haben könnte, zumal er auch persönlich durch Schriftsatz vom 6. September 2011 den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 63 LDG NRW bei der Disziplinarkammer rechtshängig gemacht und gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten eine eidesstattliche Versicherung vom 11. November 2011 abgegeben hat. Sein Prozessbevollmächtigter hat ihn ausweislich des Erklärungsinhalts dieser eidesstattlichen Versicherung - und in Kenntnis der Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2011 (2 K 9147/10) - über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung sowie die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung belehrt und ist offensichtlich auch selbst davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller der Bedeutung und der Tragweite seines Handelns und seiner Erklärung im Klaren ist.
7Die zweiwöchige Beschwerdefrist lief damit nach § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO sowie § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 28. Oktober 2011 ab. Die Beschwerdeschrift ist erst am 11. November 2011 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen und ist somit verspätet.
8Dem Kläger kann auf seinen Antrag im Schriftsatz vom 11. November 2011 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 -, juris.
10Der Antragsteller trägt vor, dass er vom 14. Oktober 2011 bis 17. Oktober 2011 zum Besuch einer Ausstellung nach Paris gefahren sei. Da Schulferien waren, habe er sich in seine Wohnung zurückgezogen und sich seinen Studien gewidmet. In der folgenden Woche habe er den Briefkasten nicht geleert. Erst in der 43. Kalenderwoche habe er die Post aus dem Briefkasten geholt und sich vorgenommen, am letzten Ferientag - dem 4. November 2011- die Korrespondenz zu erledigen. Hierunter habe sich dann der Beschluss des Verwaltungsgerichts befunden. Er habe dann sofort für den 9. November 2011 einen Termin mit seinem Prozessbevollmächtigten vereinbart. Während der Schulferienzeit habe er sich nicht mit den zugestellten Schriftstücken befassen müssen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, diese zu öffnen. Bei einem Lehrer müsse davon ausgegangen werden, dass Postzustellungen während der Ferienzeit erst nach Ablauf der Ferien zur Kenntnis genommen werden.
11In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze belegt dieses Vorbringen nicht, dass der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war. Es zeigt vielmehr auf, dass der Antragsteller die Versäumung der Beschwerdefrist verschuldet hat. Grundsätzlich muss zwar derjenige, der - wie der Antragsteller - eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend (z.B. wegen einer kurzfristigen urlaubsbedingten Abwesenheit bis sechs Wochen) nicht benutzt, keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen treffen.
12Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1992 - 2 BvR 805/91 -, NJW 1993, 847, und vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 -, BVerfGE 41, 332; BVerwG, Beschluss vom 30. März 1995 - 11 B 29.95 -, NVwZ-RR 1995, 613.
13Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Betroffene mit einer alsbaldigen Zustellung eines Schriftstückes rechnen musste, insbesondere bei einer von ihm selbst als "dringend" beantragten gerichtlichen Entscheidung. In einem solchen Fall muss ein gewissenhafter und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmender Prozessbeteiligter, wenn er in den Urlaub fährt, entsprechende Vorkehrungen treffen, dass er oder ein Bevollmächtigter von der zu erwartenden Entscheidung Kenntnis nehmen kann.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1975 - 6 C 231.73 -, NJW 1975, 1574; OVG Berlin, Beschluss vom 17. September 1993 - 2 S 18.93 -, NJW 1994, 3117.
15Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller im Rahmen eines gegen ihn geführten behördlichen Disziplinarverfahrens beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der gegen ihn verfügten vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beantragt. Mit Blick auf die Bedeutsamkeit der Sache und den Eilcharakter des Verfahrens musste er mit einer alsbaldigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechnen, so dass schon vor diesem Hintergrund besondere Sorgfaltspflichten des Antragstellers bestanden, um Mitteilungen und Entscheidungen des Gerichts alsbald zur Kenntnis zu erhalten. Abgesehen davon beruhte die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist schon nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht auf seiner Ortsabwesenheit bis zum 17. Oktober 2011, sondern vielmehr darauf, dass er nach seiner drei Tage nach der Zustellung des Beschlusses erfolgten Rückkehr aus Paris seinen Briefkasten nicht sofort geleert, sondern dies erst in der 43. Kalenderwoche gemacht und die Post erst am 4. November 2011 durchgesehen habe. Es stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die auch von einem rechtsunkundigen Bürger zu erwartende Sorgfalt dar, wenn er nach der Rückkehr von einer Ortsabwesenheit nicht unverzüglich seine Post nach eilbedürftigen Angelegenheiten durchsieht, dies zumal in einem Fall wie hier, in dem der Antragsteller mit einer für sein Dienstverhältnis und seine Lebensumstände bedeutsamen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des von ihm selbst angestrengten Eil-Verfahrens nach § 63 LDG NRW rechnen musste.
16Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 6 E 335/09 -, juris, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Juli 1997 – LBGH A 11218/97 -, NJW 1997, 3260; VGH- Bad.-Württ., Urteil vom 25. Juli 1978 - X 1058/78 -, DÖV 1979, 303; Czybulka, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 60 Rdnr. 51; Redeker, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl., 2010, § 60 Rdnr. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 60 Rdnr. 10.
17Auch als Lehrer musste ihm klar sein, dass auch während der Schulferien Fristen auslösende Schreiben des Gerichts zugehen können, sodass er auch während der Ferienzeit seinen Posteingang zu kontrollieren und im Falle einer ihn "belastenden" Entscheidung des Verwaltungsgerichts für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen hatte. Ein allgemeingültiger Rechtsgrundsatz, dass Lehrer in der Ferienzeit nicht verpflichtet sind, Post zu öffnen oder Postzustellungen erst nach Ablauf der Ferienzeit zur Kenntnis nehmen, ist dem Senat nicht bekannt. Der Antragsteller benennt für diese These auch keinen Beleg. Wenn der Antragsteller indes nach der Rückkehr aus Q. am 17. Oktober 2011 seine Post kontrolliert hätte, hätte er ohne Weiteres die noch bis zum 28. Oktober 2011 laufende Beschwerdefrist einhalten können.
18Ein zusätzliches besonderes Gewicht erhält der Sorgfaltsverstoß des Antragstellers noch dadurch, dass er sich - nach eigenen Angaben - nach der Rückkehr aus Q. seelenruhig "in seine Wohnung zurückgezogen" hat, ohne sich über eine Woche lang um seine Post in seinem Briefkasten zu kümmern, diese dann erst in der 43. Kalenderwoche (24. - 30. Oktober 2011) aus dem Briefkasten geholt habe, dann aber immer noch nicht die verschlossenen Briefe wenigstens auf ihre jeweiligen Absender hin kontrolliert habe, sondern sich erst am letzten Ferientag - dem 4. November 2011 - um die Post gekümmert habe. Dies zeigt ein besonderes Maß an Gleichgültigkeit auf und dokumentiert in besonders anschaulicher Weise den gravierenden Sorgfaltsverstoß des Antragstellers, der letztlich dazu geführt hat, dass er die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eingehalten hat.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).
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