Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1943/11.A

Tenor

I. Das Verfahren wird entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEU-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:

1. Kann sich ein Asylbewerber im Rahmen eines ge¬richtlichen Verfahrens über die Unzuständigkeitser¬klärung und die Anordnung seiner Abschiebung in den nach Auffassung des Mitgliedstaates, in dem ein Asylantrag gestellt wurde (ersuchenden Mitglied¬staates), zuständigen Mitgliedstaat darauf berufen, dass die Überstellung nicht binnen der Sechsmo¬natsfrist des Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 erfolgt und daher die Zuständigkeit auf den er¬suchenden Mitgliedstaat übergegangen ist?

2. Ist ein - auch vorgetäuschter - Selbsttötungsversuch, dessentwegen eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht möglich ist, ein Flüchtigsein im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates?

3. Kann sich ein Asylbewerber im Rahmen eines ge¬richtlichen Verfahrens über die Unzuständigkeitser¬klärung und die Anordnung seiner Abschiebung auf einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 berufen?

4. Hindert eine Unterrichtung des zuständigen Mitgliedstaates durch den ersuchenden Mitgliedstaat, die zwar das Aussetzen der bereits organisierten Überstellung mitteilt, nicht aber den Umstand, dass die Überstellung nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist vorgenommen werden kann, den Zuständigkeitsübergang nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003?

5. Besteht ein durch den Asylbewerber gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass ein Mitgliedstaat die Übernahme der Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates prüft und jenen über die Gründe der Entschei¬dung bescheidet?


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