Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1419/11
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts hält nach dem vorgegebenen Prüfungsumfang einer rechtlichen Nachprüfung stand.
3Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Beifügung einer näher beschriebenen auflösenden Bedingung aufgegeben, die Antragstellerin zum Wintersemester 2011/2012 zum Studium im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre vorläufig zuzulassen. Die zur Auswahlentscheidung berufene Auswahlkommission habe sich entgegen § 4 Abs. 1 der Zugangs- und Zulassungsordnung nicht mit jedem Bewerber befasst, sondern sich auf eine stichprobenartige Überprüfung der Punktevergaben durch die von Dritten erfolgten Festlegungen beschränkt.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags der Antragstellerin.
5Der Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Antragsgegnerin bestimmt sich nach der Zugangs- und Zulassungsordnung vom 20. April 2011 (ZZO 2011), die an die Stelle der fehlerhaften Zugangs- und Zulassungsordnung vom 25. August 2008 getreten ist.
6Zur Zugangs- und Zulassungsordnung a. F. vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, NWVBl. 2011, 232 und 13 B 1649/10 -, juris.
7Das in der derzeit geltenden Zugangs- und Zulassungsordnung näher geregelte Verfahren für die Zulassung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln und widerspricht insbesondere nicht der in den genannten Beschlüssen geäußerten Rechtsauffassung des Senats zur Auslegung des § 49 Abs. 7 HG NRW, der die besonderen Voraussetzungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang regelt. Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens entspricht nunmehr den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 HZG NRW i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008, da der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss für die Zulassung zum Masterstudium zukommt. Ferner hat die Hochschule in § 5 ZZO 2011 i. V. m. Anlage 1 selbst die konkreten und entscheidenden Vorgaben für die Durchführung des Auswahlverfahrens festgelegt (vgl. § 2 Abs. 4 HG NRW) und nicht wie nach der Zugangs- und Zulassungsordnung a. F. eine Auswahlkommission.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 13 B 1640/10 und - 13 B 1649/10 -, jeweils a. a. O.
9Gemäß § 4 Abs. 1 ZZO 2011 ist für die Durchführung des Zulassungsverfahrens eine vom Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu wählende Auswahlkommission aus hauptamtlichen Mitgliedern des Fachbereichs berufen. Diese besteht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZZO 2011 aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, die der Gruppe der Hochschullehrer angehören müssen, zwei weiteren Vertretern der Gruppe der Hochschullehrer und einem Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter.
10Im hier interessierenden Auswahlverfahren ist nach § 5 ZZO ein Kriterienkatalog bestimmend, der nach entsprechenden Bewertungen und nach rechnerischen Umwandlungen in Einzelpunktwerte zu einer Gesamtpunktzahl des jeweiligen Bewerbers von maximal 100 Punkten führt (vgl. Anlage 1 zur ZZO 2011). Die Auswahlkriterien sind nach § 5 Abs. 1 ZZO 2011 in vier Bewertungsblöcke unterteilt:
11- Note im Zeugnis des Bachelorstudiums bzw. des berufsqualifizierenden Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, die entsprechend den einschlägigen Vorkenntnissen aus diesem Studium (Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre/Mathematik und Statistik) gewichtet wird (maximal 50 von 100 Punkten),
12- Note im Zeugnis des Abiturs bzw. der entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 (maximal 15 von 100 Punkten),
13- sonstige einschlägige Qualifikationen (maximal 25 von 100 Punkten),
14- Motivationsschreiben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 (maximal 10 von 100 Punkten).
15Die Bewerber werden in Anwendung dieser Bewertungsmaßstäbe gemäß der erreichten Punktzahl in einer Rangliste platziert. Hieran schließt sich auf der Grundlage der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze die ranggesteuerte Auswahlentscheidung an, die einen entsprechenden Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid zur Folge hat.
16Vorliegend hat die Auswahlkommission die Vorgaben des § 4 Abs. 1 ZZO 2011 nicht beachtet. Sie hat bei ihrem Beschluss über die Rangliste der Bewerber nicht durchgängig eine eigenverantwortliche Prüfung der Qualifikationen der Studienbewerber vorgenommen, sondern sich auf Stichproben der Richtigkeit der von vier Centern der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vorgenommenen Festlegungen der Rangliste beschränkt. Die Argumentation der Antragsgegnerin, eine vollständige Prüfung aller Bewerbungen zum Wintersemester 2011/2012 sei völlig ausgeschlossen gewesen, kann nicht dazu führen, die Bestimmungen der Zugangs- und Zulassungsordnung 2011 zu verdrängen.
17Die Antragsgegnerin beruft sich mit ihrem Vorbringen der Sache nach auf die Unzumutbarkeit für die Auswahlkommission, sich mit allen Bewerbungen eigenverantwortlich zu befassen. Diese Situation hat die Antragsgegnerin indessen selbst bewirkt, indem sie daran festhält, zusätzliche im Bewertungsblock 3 und 4 enthaltene Kriterien, die bei summarischer Prüfung für sich betrachtet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen, bei der Beurteilung der Bewerbungen anzulegen. Die "sonstigen einschlägigen Qualifikationen", zu denen etwa im Lebenslauf dargestellte Englischkenntnisse, Auslandsaufenthalte, Praxiserfahrung, besondere Auszeichnungen im Studium, Preise sowie sonstige einschlägige Fachkenntnisse gehören, und auch das sog. Motivationsschreiben sind Voraussetzungen, deren Feststellungen im konkreten Fall allerdings Beurteilungen erfordern, die schwierig nachzuvollziehen sind, und die zudem Einfallstor für unsachgemäße Bewertungen sein können, um (möglicherweise) bestimmte (z. B. von der eigenen Universität kommende) Bewerber anderen vorzuziehen. Auch verzichtet die Antragsgegnerin etwa darauf, eine angemessene Mindestnote für den Abschluss eines fachlich einschlägigen Studiums zu verlangen, was dazu führt, dass über eine entsprechend hohe Zahl von Bewerbungen im Auswahlverfahren zu entscheiden ist. Dem unterstellten - hohen Bearbeitungsaufwand kann freilich nicht mit einem Dispens normativer Vorgaben begegnet werden.
18§ 4 Abs. 1 Satz 2 ZZO 2011 beansprucht auch im Fall hohen Arbeits- und Zeitaufwands Beachtung. Nach dieser Bestimmung hat die Auswahlkommission die Rangliste der Bewerber zu beschließen und darf nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ZZO 2011 lediglich fachlich zuständige Mitglieder der Gruppen der Hochschullehrer und der akademischen Mitarbeiter mit der Vorbereitung ihrer Beschlussfassung beauftragen. Die Beauftragten dürfen danach der Auswahlkommission lediglich zuarbeiten, (etwa) Sachverhalte klären, Entscheidungsvorschläge machen und ggf. diese gegenüber der Auswahlkommission erläutern. Dies schließt eine Übernahme von Entscheidungsvorschlägen durch die Auswahlkommission ohne eigene Prüfung grundsätzlich aus. Diese Sichtweise folgt bereits daraus, dass die Frage der Zulassung zum gewünschten Masterstudium eine unmittelbare Grundrechtsrelevanz nach Art. 12 Abs. 1 GG hat. Beeinträchtigungen des Freiheitsrechts des Art. 12 Abs. 1 GG (hier des Rechts der berufsbezogenen Ausbildung) sind allein im Rahmen gesetzlicher Grundlagen zulässig (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Zugangshürden haben nicht nur der Feststellung hinreichender Qualifizierung zu dienen (vgl. § 49 Abs. 7 HG NRW), sondern sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Beeinträchtigungen des Freiheitsrechts berufsbezogener Ausbildung haben im vorgegebenen normativen Rahmen zu bleiben.
19Vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 70 ff.; im Übrigen ist etwa ein Bonus für Landeskinder unzulässig, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303, 353 f.
20Dies verbietet die Übertragung der Überprüfung von Bewerbungen an nicht der Auswahlkommission angehörende Dritte. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Bewertung von Einschlägigkeit und Qualität in den Centern unter Bezug auf die fachlichen Anforderungen des gewählten Schwerpunkts erfolgte und in jedem der vier Center ein Kommissionsmitglied der Gruppe der Hochschullehrer vertreten war, dem die Funktion eines Bindeglieds zur Gesamtkommission zukam. Auch wenn eine solch sachkundige Berichterstattung Sinn macht, bewirkt diese Arbeit lediglich, dass eine gut vorbereitete Entscheidungsgrundlage für die Auswahlkommission zur Verfügung gestellt wird. Die Entscheidung durch die zuständige Kommission kann sie nicht ersetzen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.