Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2821/11.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Köln vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
3von Rechtsanwalt I. aus L. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
4Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
5Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall.
6Die vom Kläger zum einen – sinngemäß – gestellte Frage, wie detailliert und aktuell die von einem Ausländer zum Nachweis der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgelegten ärztlichen Atteste sein müssen, ist keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich. Die Anforderungen an die Aussagekraft und Aktualität ärztlicher Bescheinigungen können nicht allgemeingültig für jedes Krankheitsbild, sondern vielmehr nur im Einzelfall in Abhängigkeit von Art und Verlauf der jeweiligen Erkrankung bestimmt werden.
7Auch die weitere – sinngemäße – Frage, ob das Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG "dieselben Anforderungen an die Beweisführung wie bei der Erbringung eines Vollbeweises" stellt, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren.
8In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Erstellung einer Gefahrenprognose verlangt. Dazu zieht der Tatrichter auf der Basis von Erkenntnissen, die er aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen. Diese Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse – im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart – typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich. Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass der Tatrichter sich gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugungsgewissheit von der Richtigkeit sowohl der Prognosebasis als auch der zu treffenden Prognose zu verschaffen hat. Hinsichtlich der vergangenen und gegenwärtigen Prognosegrundlagen gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Im Hinblick auf die – verfahrensfehlerfrei gewonnene – zukunftsbezogene Prognose selbst kann ein "voller Beweis" nicht erbracht werden. Insoweit reicht – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 im Regelfall die beachtliche Wahrscheinlichkeit des angenommenen zukünftigen Geschehensverlaufs aus. Davon muss das Gericht voll überzeugt sein.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, NVwZ-RR 2011, 382 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, BVerwGE 71, 180.
10Angesichts dessen liegt auch die behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil, wie der Kläger selbst einräumt, vom höchstrichterlich vorgegebenen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe im Folgenden seiner Beweiswürdigung einen Beweismaßstab zugrunde gelegt, der der Erbringung eines Vollbeweises entspreche, wirft er ihm eine unrichtige Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit in seinem Fall vor. Die Divergenzrüge kann aber grundsätzlich nicht mit einem Angriff gegen eine Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall begründet werden.
11Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 5 B 68.91 –, Buchholz 310 § 132 Nr. 302 = juris.
12Die vom Kläger geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
13Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
14Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, NVwZ 2005, 81, und vom 4. September 2008 – 2 BvR 2162/07 u. a. –, WM 2008, 2084; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, juris.
15Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die ärztlichen Bescheinigungen vom 8. Dezember 2010 und 27. Oktober 2011, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, zur Kenntnis genommen und in dem Urteil – auch inhaltlich – gewürdigt, indem es ausgeführt hat, dass diese "sich gerade nicht zu einer eventuell drohenden Gesundheitsverschlechterung im Fall einer Rückkehr des Klägers in den Iran" verhalten. Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Bescheinigungen bedurfte es nicht, da Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann zu gewähren ist, wenn die wesentliche Verschlimmerung einer Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in den Abschiebezielstaat droht.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, DVBl. 2007, 254; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, InfAuslR 2007, 408.
17Hierüber geben die fraglichen ärztlichen Bescheinigungen indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Aufschluss. Ob die Bescheinigungen darüber hinaus, wie das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Attests vom 15. April 2010 angenommen hat, nicht ausreichend aktuell und zu allgemein sind, war vor diesem Hintergrund unerheblich, so dass der Kläger aus dem Fehlen entsprechender Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine für ihn günstigen Rückschlüsse ziehen kann.
18Soweit der Kläger des Weiteren die "übermäßige Wertung der Beweislast" durch das Verwaltungsgericht rügt, macht er (lediglich) eine seiner Auffassung nach fehlerhafte rechtliche und tatsächliche Würdigung seiner Angaben zu seinen Krankheiten und der eingereichten ärztlichen Atteste geltend, ohne insoweit einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aufzuzeigen.
19Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Verwaltungsgericht der Beweisanregung seines damaligen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, Herrn H. zu seinem Gesundheitszustand anzuhören, hätte folgen müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet dem Gericht nur, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. An einem förmlichen Beweisantrag fehlte es hier aber gerade.
20Auch soweit diese Rüge als Aufklärungsrüge verstanden wird, kann der Kläger nicht gehört werden, weil Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehören, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO gestützt werden kann.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, a. a. O., vom 23. September 2009 – 13 A 1323/08.A – und vom 31. März 2003 – 11 A 3518/02.A –, juris.
22Unabhängig davon gilt, dass das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsauf-klärung kann nicht dazu dienen, (formelle) Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter – wie hier der Kläger – zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat.
23Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. August 1995 – 1 B 55.95 –, InfAuslR 1995, 405 = juris.
24Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
25Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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