Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 134/10
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 77 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung einer weiteren Beihilfe im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der 25-fache Ansatz der Ziffer 404 GOZ in doppelter Analogie für eine sog. Professionelle Zahnreinigung sei nicht beihilfefähig, weil diese Abrechnung nicht mit der GOZ vereinbar sei. Die Voraussetzungen für eine Analogie nach § 6 Abs. 2 GOZ lägen nicht vor. Selbst wenn es sich bei der Professionellen Zahnreinigung um eine zahnärztliche Leistung handeln sollte, die grundsätzlich eine analoge Anwendung einer Gebührenziffer rechtfertigen könnte, sei nicht dargelegt, dass diese Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gerade den in Ziffer 404 GOZ genannten Leistungen vergleichbar sei. Ziffer 404 GOZ betreffe nämlich die Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, und zwar je Sitzung und nicht je Zahn.
4Die hiergegen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor.
51. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2011 – 1 A 398/09 –, n. v., und vom 1. Dezember 2011 – 15 A 2070/11 –, n. v., jeweils m. w. N.
7Solche Schwierigkeiten hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Im Übrigen bestehen sie auch nicht.
8Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO reicht die allgemeine Behauptung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aus. Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, auseinandersetzen und darlegen, hinsichtlich welcher Fragen aus welchen Gründen die Rechtssache seiner Ansicht nach besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im o.g. Sinne aufweist.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2009– 6 A 671/07 –, juris, Rn. 3 = NRWE, und vom 13. Mai 1997 – 11 B 799/97 –, NVwZ 1997, 1224 = juris, Rn. 8.
10Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht, weil er sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auseinandersetzt.
11Die Frage, ob die Professionelle Zahnreinigung eine selbstständige zahnärztliche Leistung ist, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden ist (vgl. § 6 Abs. 2 GOZ in der im Jahre 2009 geltenden Fassung – GOZ a. F.), begründet keine besonderen Schwierigkeiten, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Der Einzelrichter hat sie dementsprechend im zweiten Absatz auf Seite 4 des Urteils ausdrücklich offen gelassen.
12Die weitere Frage, ob die hier abgerechneten Leistungen den in Nr. 404 GOZ a. F. vorgesehenen Leistungen nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig sind, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das den Beteiligten dieses Verfahrens zuvor zur Kenntnis gebrachte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Juli 2004 – 5 E 1803/01 – und mit der weiteren Begründung verneint, der Kläger habe die Vergleichbarkeit nicht schlüssig dargelegt. Der Einzelrichter hat in diesem Zusammenhang ergänzend auf ein Schreiben der behandelnden Zahnärztin vom 18. September 2009 verwiesen. Darin hat diese eingeräumt, die in Nr. 404 GOZ [a. F.] aufgelisteten Leistungen wie Beseitigung scharfer Zahnkanten hätten mit der Professionellen Zahnreinigung nichts zu tun. Mit diesen Argumenten setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Allein der Umstand, dass ein anderes Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser Frage einen Gutachter beauftragt hat, begründet hier keine besonderen Schwierigkeiten. Denn der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert ausgeführt, warum die Vergleichbarkeit der Leistungen trotz der entgegenstehenden Ansicht seiner behandelnden Zahnärztin gegeben sein soll.
13Außerdem lässt sich die Vergleichbarkeit der Leistungen nach Nr. 404 GOZ a. F. und denjenigen für eine Professionelle Zahnreinigung im Hinblick auf die Angaben der Zahnärztin im Schreiben vom 18. September 2009 und die Leistungsbeschreibung zu Nr. 404 GOZ a. F. ohne Weiteres verneinen. Eine Zahnreinigung, die darauf angelegt ist, die Zähne nur zu säubern und nicht deren äußere Form zu ändern, ist den in Nr. 404 GOZ a. F. genannten Leistungen (Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung) tatbestandlich nicht vergleichbar.
14Die Rechtssache weist auch nicht deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (Urteil vom 17. Februar 1994 – 2 C 10.92 –, BVerwGE 95, 117 = ZBR 1994, 225 = juris). Selbst wenn die analoge Anwendung der Nr. 404 GOZ a. F. auf die Professionelle Zahnreinigung eine zumindest vertretbare Auslegung darstellen sollte, führte dies hier nicht weiter. Denn der Beklagte hat gegenüber dem Kläger bereits im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 lange vor der hier in Rede stehenden Zahnreinigung klargestellt, dass Aufwendungen für eine Professionelle Zahnreinigung nur dann beihilfefähig sind, wenn diese über die Nrn. 405 und 407 GOZ [a. F.] abgerechnet werden. Der Beklagte hat in diesem Widerspruchsbescheid ausgeführt, bei der professionellen Zahnreinigung handele es sich um eine neue Bezeichnung der in den Nrn. 405 und 407 GOZ [a. F.] beschriebenen Leistungen, z. T. mit neuen technischen Geräten. Für die Abrechnung ständen nach wie vor die Nrn. 405 und 407 GOZ [a. F.] zur Verfügung. Auch eine Verwendung eines besonderen Geräts würde keine patientenbezogene Besonderheit darstellen und keine analoge Anwendung weiterer Gebührenziffern rechtfertigen. Im Übrigen hat der Beklagte auf den Runderlass des Finanzministeriums vom 19. August 1998 – MBl. NW. 1998 S. 1020 – hingewiesen. Nach Ziffer 7.7 dieses Erlasses ist die Professionelle Zahnreinigung von Nr. 405 GOZ [a. F.] umfasst.
152. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
16Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
17Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 = NRWE, und vom 29. März 2010 – 1 A 812/08 –, ZBR 2010, 385 = juris, Rn. 26 = NRWE; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 142 f., und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 36, jeweils m. w. N.
18In Anwendung dieser Grundsätze greift das dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen nicht durch.
19a) Die zunächst als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage
20"Handelt es sich bei der professionellen Zahnreinigung um selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach dem Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurden?"
21hat keine grundsätzliche Bedeutung im o. g. Sinne. Denn sie war für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich.
22b) Hinsichtlich der weiter als grundsätzlich bedeutsam behaupteten Rechtsfrage
23"Handelt es sich bei der professionellen Zahnreinigung um Leistungen, die den unter Ziff. 404 vorgesehenen Leistungen (Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes) nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig sind?"
24hat der Kläger schon nicht substantiiert ausgeführt, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. Dazu genügt es nicht, pauschal auf „zahlreiche Entscheidungen von Amtsgerichten“ und Diskussionen im Internet zu verweisen. Außerdem ist die Frage nicht klärungsbedürftig im o. g. Sinne. Denn sie lässt sich, wie die Ausführungen unter Ziffer 1. verdeutlichen, auf der Grundlage des Wortlauts der Nr. 404 GOZ a. F. ohne Weiteres beantworten.
25c) Die dritte vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage
26"Führt die entsprechende Anwendung der Ziff. 404 dazu, dass die Leistungen nicht wie unter Ziff. 404 vorgesehen, je Sitzung abgerechnet werden, sondern wie unter Ziff. 405 vorgesehen, je Zahn abgerechnet werden?"
27ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig im o. g. Sinne. Denn sie betrifft die Folgen der analogen Anwendung der Nr. 404 GOZ a. F. und hat keine Bedeutung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil dieses schon die analoge Anwendung der Nr. 404 GOZ a. F. verneint hat.
28d) Die Frage, welche zahnärztlichen Leistungen aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurden, hat in dieser Allgemeinheit keinen Bezug zum konkreten Fall und ist daher nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Gebührenordnung für Zahnärzte an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst werden sollte und mittlerweile mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert worden ist.
293. Nach dem Vorstehenden sind schließlich auch keine allenfalls sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt bzw. liegen in der Sache nicht vor.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
31Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.