Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2149/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die zwangsweise Durchsetzung des gegenüber der Klägerin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Mai bzw. 1. August 2007 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2009 – 5 K 3247/07 – und Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 – 15 A 1187/09) verfügten Anschluss- und Benutzungszwangszwangs betreffend den Anschluss der – neben den bereits angeschlossenen 272 m² - (übrigen) Flächen ihres Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "I.------weg 15" in X. . Konkret wurde die Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2010 aufgefordert, die gesamten streitgegenständlichen Grundstücksflächen bis spätestens zum 30. Juni 2010 an den im I.------weg verlegten Regenwasserkanal anzuschließen. Für den Fall des nicht fristgerechten Anschlusses drohte die Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro an. Die hiergegen erhobenen Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab.
3Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.).
4Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
5OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -.
6I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 231/07 -, vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -.
8Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -.
10Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
111.) Solche werden nicht durch die Behauptung der Klägerin begründet, der Regenwasserkanal in der Straße vor ihrem Grundstück sei – was sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 1999 ergebe – zu gering dimensioniert, um das Niederschlagswasser von ihrem Grundstück aufzunehmen. Dieses Vorbringen vermag dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es darauf nicht ankommt. Die Ausführungen der Klägerin in diesem Zusammenhang betreffen lediglich die Rechtmäßigkeit der – zu vollstreckenden – Grundverfügung. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, hier der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung, hängt indessen, wie für das nordrhein-westfälische Verwaltungsvollstreckungsrecht bereits aus § 55 Abs. 1 VwVG NRW zu entnehmen ist, nicht davon ab, dass die entsprechende Grundverfügung rechtmäßig ist. Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen geltend zu machen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 10 A 926/09 -, m. w. N.
13Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus der seitens der Klägerin vorgetragenen Erwägung, die angeblich zu geringe Dimensionierung des Regenwasserkanals führe bei der Aufnahme des Niederschlagswassers von dem in Rede stehenden Grundstück zu einer Gefahr für die Allgemeinheit, was im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung mit der Folge zu berücksichtigen sei, dass die Vollstreckung zu unterbleiben habe. Hierauf kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie im vorliegenden Klageverfahren nur geltend machen kann, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie kann demnach also nicht die Verletzung solcher Rechtssätze rügen, die – wie die hier zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung angeführte Gefahr für die Allgemeinheit – nicht ihren Individualinteressen zu dienen bestimmt sind.
142.) Wenn die Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch deshalb als erfüllt ansieht, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin, ihr Grundstück sei in der Vergangenheit nur zum Teil angeschlossen gewesen, nicht hinreichend gewürdigt habe bzw. weil der Auffassung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt nicht gefolgt werden könne, sind auch insoweit keinen ernstlichen Richtigkeitszweifel erkennbar.
15Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang im Kern aus: Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihr aufgrund eines neuen Sachverhalts eine Einrede zustehe. Sie habe einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, den sie der Anschlussforderung entgegenhalten könne. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Aktenzeichen 5 K 3247/07, in dessen Verlauf sie – die Klägerin – zum Anschluss des Grundstücks an den Kanal der Beklagten verpflichtet worden sei, seien das Gericht und die Parteien fehlerhaft davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Grundstück vor 1996 angeschlossen gewesen sei. Tatsächlich sei das gesamte streitgegenständliche Grundstück noch nie komplett angeschlossen gewesen, sondern immer nur ein Teil von diesem. Diese neuen Erkenntnisse führten namentlich unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten zu einem Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.
16Diese Erwägungen vermögen die Zulassung der Berufung ungeachtet der Frage, ob insoweit tatsächliche "neue Erkenntnisse" vorliegen, nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin setzt sich nämlich entgegen der ihr obliegenden Darlegungsanforderungen schon nicht mit der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach selbst dann, wenn sich der Sachverhalt nachträglich zu ihren Gunsten dahin geändert hätte, dass sie nunmehr hinsichtlich des Niederschlagswassers i. S. d. § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG beseitigungspflichtig sei, dies der Vollstreckbarkeit der Grundverfügung nicht i. S. d. § 65 Abs. 3 VwVG NRW analog entgegenstünde. Denn eine besondere vollstreckungsrechtliche Regelung für sonstige – d. h. andere als die in § 65 Abs. 3 VwVG NRW ausdrücklich geregelten – Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts sei in dem mit Änderungsgesetz vom 18. Dezember 2002 neu gefassten § 65 Abs. 3 VwVG NRW gerade nicht getroffen worden. Vielmehr sei für den Fall einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage insoweit das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW mit den gegen einen ablehnenden Antrag gesondert gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten für ausreichend erachtet worden. Sei aber die Aufzählung der im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes in § 65 Abs. 3 VwVG NRW abschließend, so bestehe für eine analoge Anwendung der Norm auch auf sonstige nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage mangels Regelungslücke kein Raum.
17Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang ferner an, es sei die Änderung des Landeswassergesetzes durch Gesetz vom 3. Mai 2005 zu berücksichtigen und das Regelungsgefüge von §§ 51a Abs. 1 und 53 Abs. 1 Satz 1 LWG in den Blick zu nehmen. Daraus ergebe sich eine "neue Bewertung der Rechtslage" dahin, dass der Anschluss der in Rede stehenden Grundstücksflächen nicht verlangt werden könne. Auch mit diesen Darlegungen vermag die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin auch insoweit vom Grundsatz her nach den obigen Ausführungen auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verweisen wäre, geht es hier ersichtlich nicht um eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage. Das im Mai 2005 geänderte Landeswassergesetz war im Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung längst in Kraft getreten. Dies verkennt die Klägerin letztlich aber auch nicht. Denn sie spricht nicht von einer nachträglichen Änderung der Rechtslage, sondern von dessen Neubewertung.
18II.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
19OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
20Solche Rechtsfragen wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. Dieses beschränkt sich auf die Feststellung, dass "außerdem ... die Frage, welche Einwendungen in der Vollstreckung des Grundverwaltungsaktes noch erhoben werden dürfen, grundsätzliche Bedeutung haben (dürfte)". Damit wird den oben beschriebenen Darlegungsanforderungen ersichtlich nicht Genüge getan. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass und inwieweit insoweit grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
21Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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