Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1531/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, der der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2003 – 12 B 957/03 –,
5Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung, die sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, rechtfertigt keine andere Bewertung.
6Unabhängig davon kann die Annahme einer Dienstunfähigkeit des Antragstellers im Zustimmungs- bzw. Widerspruchsbescheid auf der Grundlage des Gutachtens vom 19. Juni 2009 nicht als offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden. Da der Zustimmungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist, hat es bei der Interessenbewertung durch den Gesetzgeber zu verbleiben, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 88 Abs. 4 SGB IX), so dass der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den – regelmäßig ausreichenden – Rechtsschutz des Hauptsacheverfahrens verwiesen ist. Dass hier ein atypischer Sonderfall vorliegt, der zu einer abweichenden Interessenabwägung Anlass gibt, ist nicht ersichtlich.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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