Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1396/11
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller, der die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Regeln begehrt, hat ein duales Studium im Bereich Physiotherapie an der privaten und staatlich anerkannten Fachhochschule 21 in C. absolviert. Im Rahmen dieser Ausbildung wurde er drei Jahre auf der Grundlage des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes zum Physiotherapeuten ausgebildet und nahm er an Lehrveranstaltungen der Fachhochschule teil. Im vierten Studienjahr besuchte er (u.a.) weiterhin Lehrveranstaltungen der Fachhochschule und fertigte eine Bachelorarbeit an. Am 1. Juli 2011 bestand er die Bachelor-Prüfung mit der Gesamtnote gut (1,8). Die Antragsgegnerin behandelte das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Zulassung zum Zweitstudium und lehnte es mit Ablehnungsbescheid vom 12. August 2011 ab: Der Antragsteller sei nicht zum Zuge gekommen, da der Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium mit der Messzahl 4 (bei einem Rangplatz 632) zu werten sei. Demgegenüber sei bei dem letzten ausgewählten Bewerber (bei einem Grenzrang 309) die Messzahl 5 vergeben worden. Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben.
4II.
5Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, obgleich sie nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO binnen eines Monats begründet worden ist. Die Monatsfrist hat nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen, da der am 25. Oktober 2011 zugestellte Beschluss keinen Hinweis auf die Beschwerdebegründungsfrist enthielt, also mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war. Der Hinweis auf die Beschwerdebegründungsfrist ist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zwingender Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Erhebung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO. Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört nicht nur der Hinweis auf die einzuhaltende Rechtsmittelfrist, sondern auch auf die ggf. einzuhaltende Begründungsfrist. Da ein solches Rechtsmittel aus zwei Teilen besteht, ist auf die jeweilige Frist hinzuweisen.
6Vgl. BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 5. Juli 1957 - 1.57 -, BVerwGE 5, 178 = NJW 1957, 1571 (zur Revisionseinlegung und -begründung); BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 9 C 6.98 -,NVwZ 1998, 1311, 1313 (zum Antrag auf Zulassung der Berufung und zur Zulassungsbegründung nach § 124a VwGO); Sächs. OVG, Beschluss vom 15. April 2003 1 BS 332/02 -, NVwZ-RR 2003, 693 (zur Beschwerdeeinlegung und begründung nach § 146 Abs. 4, § 147 VwGO); Kimmel, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Oktober 2011, § 58 Rn. 16, sowie Kaufmann, a.a.O., § 146 Rn. 11; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Aufl. 2011, § 146 Rn. 38; Kuhlmann, in: Wysk, Kommentar zur VwGO, 2011, § 146 Rn. 20; a.A. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/SchmidtAßmann/ Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand: September 2011, § 146 Rn. 13a.
7Die Beschwerde des Antragstellers ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Zweitstudium der Humanmedizin gemäß dem zum Wintersemester 2011/2012 gestellten Zulassungsantrag mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt.
8Der Antragsteller stützt seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass in seiner Person besondere berufliche Gründe, zumindest aber sonstige berufliche Gründe im Sinne der Anlage 3 Abs. 3 zu der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vorlägen. Insbesondere verkenne das Verwaltungsgericht, dass er kein normales grundständiges Studium als Erststudium absolviert habe, sondern für eine monatliche Studiengebühr von 350, Euro einen dualen Studiengang an der privaten Hochschule 21 in Buxtehude absolviert habe, für das keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen worden seien. Demgegenüber könnten sich Absolventen der herkömmlichen Ausbildung zum Physiotherapeuten als Erststudienbewerber um einen Studienplatz bei der Antragsgegnerin bewerben. Die durch das Studium vermittelte zusätzliche Qualifikation in der Physiotherapie könne während der ärztlichen Ausbildung zu großen Teilen nicht erworben werden. Medizinische Kenntnisse ließen sich auch nicht durch ein Gaststudium erreichen, weil eine Teilnahme als Gasthörer an den Praktika und Seminaren im Medizinstudium nicht möglich sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege mit dem angestrebten Zweitstudium kein Berufswechsel vor. Beide Hochschulausbildungen seien in sinnvoller Weise aufeinander bezogen und als Gesamtausbildung zu qualifizieren. Die abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten werde zudem im Auswahlverfahren nach § 10 der VergabeVO Stiftung von zahlreichen Hochschulen als chancenerhöhend berücksichtigt.
9Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Begehren, ein Zweitstudium aufzunehmen, wird nach Maßgabe des § 17 VergabeVO Stiftung behandelt. Danach besteht für die Aufnahme eines Zweitstudiums ein eigener Zugangsweg. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO Stiftung finden ihre Rechtfertigung aber darin, dass sich dieser Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausübung gilt insoweit das Gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf.
10Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 363; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, 146.
11In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist die Zulassung zu einem Zweitstudium auf eine Sonderquote allerdings gerechtfertigt beschränkt; der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, und vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, und vom 25. November 2010 13 B 1472/10 -, Beschluss vom 11. Januar 2011 13 B 1614/10 , jeweils juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1.
13Dabei spielt es keine Rolle, ob das Erststudium an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten staatlichen Hochschule oder wie hier bei der Hochschule 21 in Buxtehude an einer privaten und staatlich anerkannten Hochschule absolviert worden ist. In beiden Fällen hat der Studienplatzbewerber eine Ausbildung im Hochschulbereich erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen. Ob und in welchem Maß die von ihm besuchte private Hochschule öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, ist unerheblich.
14Bewerber für ein Zweitstudium werden nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO Stiftung ausgewählt (§ 17 Abs. 1 VergabeVO Stiftung). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO Stiftung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO Stiftung). Nach Abs. 1 der Anlage 3 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird gemäß Abs. 3 der Anlage 3 zwischen "zwingenden beruflichen" (Fallgruppe 1, 9 Punkte) sowie "wissenschaftlichen" (Fallgruppe 2, 7 bis 11 Punkte), "besonderen beruflichen" (Fallgruppe 3, 7 Punkte) und "sonstigen beruflichen Gründen" (Fallgruppe 4, 4 Punkte) unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, also einen bloßen Berufswechsel ohne Bezug zur bisherigen Ausbildung anstrebt, erhält einen Punkt (Fallgruppe 5). Hiernach hat die Antragsgegnerin die für die Bewerbung des Antragstellers maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt.
15Nach Abs. 2 Satz 1 der Anlage 3 werden für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums Punktzahlen von eins bis vier, mithin für die vom Antragsteller erreichte Gesamtnote "gut" für die Bachelor-Prüfung drei Punkte vergeben. Den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium hat die Antragsgegnerin zudem in rechtlich nicht anfechtbarer Weise gemäß Abs. 3 Nr. 4 der Anlage 3 mit einem Punkt bewertet, weil kein im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Anlage 3 anerkannter Grund gegeben ist.
16Unstreitig liegen hier weder zwingende berufliche noch wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium des Antragstellers vor. Auch besondere berufliche Gründe bestehen nicht. Diese sind nur gegeben, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium sinnvoll ergänzt (Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3), also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird, was hier nicht der Fall ist.
17Entgegen der Auffassung des Antragstellers meint eine Doppelqualifikation, dass beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht. Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit in einer Rehabilitationseinrichtung im orthopädischen Bereich mit einer Verzahnung von ärztlichen und physiotherapeutischen Leistungen bleibt allerdings vage. Ein bestimmtes Berufsbild wird nicht näher beschrieben. Der Antragsteller hat die von ihm angestrebte Tätigkeit im Bereich der Rehabilitation lediglich dahin umschrieben, dass er ärztliche und physiotherapeutische Leistungen koordinieren, evaluieren und durchführen wolle. Eine schlüssige Darlegung eines interdisziplinären Berufs ist damit nicht erfolgt. Es bleibt offen, warum die Tätigkeit in einer Rehabilitationseinrichtung den Abschluss eines humanmedizinischen Studiums erfordert. Dass die abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten von einigen Hochschulen im Auswahlverfahren nach § 10 der VergabeVO Stiftung chancenerhöhend berücksichtigt wird, steht dieser Wertung nicht entgegen. Damit berücksichtigen Hochschulen lediglich bestimmte Vorkenntnisse. Ein Beleg für eine Fachverwandtschaft der beiden in Frage stehenden Studiengängen ist hierin nicht zu erblicken.
18Es scheidet auch eine Zuordnung zur Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 aus.
19Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist; in diesem Fall werden 4 Punkte vergeben. Die Fallgruppe 4 hat der Verordnungsgeber in der Erkenntnis geschaffen, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 ("besondere berufliche Gründe") und 5 ("keiner der vorgenannten Gründe") zu grob sei.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, a.a.O.
21Die Schaffung der Fallgruppe 4 ist demnach Ausdruck einer verhältnismäßigen Vergabe von Zweitstudienplätzen. Mit Rücksicht auf die nach wie vor für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel kann aber nur ein Grund in Betracht kommen, der nicht Ausdruck eines bloßen Berufswechsels ist. Es muss deshalb eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers, die er durch das erste Studium erreicht hat, durch das Zweitstudium zu erkennen sein. So liegt es bei der durch ein Zweitstudium angestrebten beruflichen Veränderung aufgrund eines Wechsels des durch das Erststudium erlangten oder erreichbaren Berufs aber nicht. Dem schlichten Berufswechsel kommt danach keine weitere als der von der Fallgruppe 5 ("keiner der vorgenannten Gründe") mit einem Punkt versehenen Bedeutung zu.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, a. a. O.
23Bei Anwendung dieser Maßstäbe scheidet eine Anwendung der Fallgruppe 4 aus. Der Antragsteller kann bereits aufgrund seiner bisherigen Ausbildung in einer Rehabilitationseinrichtung tätig sein. Soweit er eine medizinische Behandlung von Patienten anstrebt, würde dies auf der Grundlage einer humanmedizinischen Ausbildung erfolgen. Damit wäre aber der von der Fallgruppe 4 nicht zu berücksichtigende Fall des Berufswechsels gegeben. Der Antragsteller hat es auch im Beschwerdeverfahren nicht vermocht, die von ihm angeführte Tätigkeit in einer Rehabilitationseinrichtung so genau zu beschreiben, dass eine nähere Prüfung seines Anliegens an den Voraussetzungen der Fallgruppe 4 möglich ist. Letztlich bleibt der geäußerte Berufswunsch - wie bereits ausgeführt - zu unbestimmt.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung über den Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.