Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1337/10
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der durch das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. April 2010 erfolgten Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.952,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht – wie behauptet – dadurch gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat, dass es kein zusätzliches Sachverständigengutachten zum Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers eingeholt hat. Denn es nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine solche weitere, in der mündlichen Verhandlung angeregte Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
4Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen – wie hier mit dem amtsärztlichen Gutachten – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
5Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, Rn. 12 f., m.w.N.
6Das Zulassungsvorbringen lässt – ebenso wie schon der erstinstanzliche Vortrag des Klägers – grobe Mängel im o.g. Sinne, die dem amtsärztlichen Gutachten anhaften und eine weitere Sachaufklärung geboten hätten, nicht hervortreten. Die insoweit vom Kläger erhobenen Rügen greifen auch unter Mitberücksichtigung des Vortrags zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch.
7Der Kläger macht geltend, das amtsärztliche Gutachten respektive dessen Ergebnis sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts "angreifbar" bzw. fehlerhaft, weil es nicht mehr medizinisch-wissenschaftlichen Anforderungen genüge. Es stütze sich nämlich weder auf eine ausführliche Untersuchung durch die Amtsärztin und den von ihr mit einer eigenständigen Untersuchung beauftragten Facharzt für Orthopädie noch auf eine Auswertung der vorliegenden Röntgenaufnahmen durch Letzteren. Zur näheren Begründung schildert der Kläger den Ablauf seiner Untersuchung durch die Amtsärztin und führt ferner aus, der hinzugezogene Orthopäde habe die mitgebrachten Röntgenaufnahmen aus technischen Gründen nicht betrachten können. Dieses Vorbringen, mit welchem der Kläger lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt (vgl. dessen Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils, UA S. 3 f.), ist nicht geeignet, grobe Mängel im o.g. Sinne in Bezug auf die Feststellung der Amtsärztin aufzuzeigen, zirka ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis liege (nur) noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 20 v.H. vor. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Schilderung des jeweiligen Untersuchungsablaufs sei nicht geeignet, die in Rede stehende Feststellung der Amtsärztin in Zweifel zu ziehen. Die Art und Weise, wie die Amtsärztin ihre Erkenntnisse gewinne, sei ihr überlassen. Ihr Entschluss, ihre Wertung nur auf die Einsicht in die Berichte pp. des behandelnden Arztes, auf ihre allgemeinen Fachkenntnisse und auf eine kurze Inaugenscheinnahme zu stützen, sei nicht zu beanstanden. Aus ihrer amtsärztlichen Sicht habe es offensichtlich keiner weitergehenden körperlichen Untersuchung bedurft, um zu der Wertung zu gelangen, die Unfallfolgen behinderten den Kläger ca. ½ Jahr nach dem Unfallereignis, der – erfolgreichen – Operation und entsprechender konservativer Heilbehandlung nur noch zu 1/5 in seiner Erwerbstätigkeit. Auch dem hinzugezogenen Facharzt sei zuzugestehen, dass er die Art und Weise, wie er seine Erkenntnisse gewinne, selbst bestimmen könne. Nur dann, wenn die angewandte Untersuchungsmethode medizinisch-wissenschaftlichen Anforderungen nicht mehr genüge, sei auch das Untersuchungsergebnis angreifbar. Derartiges sei aber nicht vorgetragen und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen in keiner Weise entgegengetreten. Erläuternd sei noch hinzugefügt, dass eine Auswertung vorhandener Röntgenbilder beispielsweise dann überflüssig sein wird, wenn der (Amts-) Arzt insoweit bereits auf vorliegende Arztberichte zurückgreifen kann, denen eine solche Auswertung zugrundeliegt.
8Dem amtsärztlichen Gutachten anhaftende grobe Mängel im o.g. Sinne ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag, die Amtsärztin habe ohne jede Begründung "apodiktisch" festgestellt, welche abgestuften Erwerbsminderungen aufgrund des Unfalls bei dem Kläger vorgelegen hätten. Es trifft nämlich nicht zu, dass die Amtsärztin ihre Einschätzung, ab dem 1. Juli 2007 sei bis auf Weiteres eine MdE von 20 % anzusetzen, nicht begründet hat. Sie hat vielmehr, wie schon das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, eine differenzierte, dem jeweiligen Fortschritt der Heilung Rechnung tragende Bewertung abgegeben, indem sie die durch das Unfallereignis eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit für über vier Monate auf 100 v.H., für die folgende Zeitspanne von drei Monaten wegen der erfolgten schrittweisen Teilbelastung des verletzten Beins auf 50 v.H. und für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 auf nur noch 20 v.H. festgesetzt hat. Ausschlaggebend für die Bewertung war die "schrittweise Teilbelastung des verletzten Beines". Der Kläger benennt keine konkreten Anhaltspunkte, die diese (amts-)ärztliche Bewertung nachvollziehbar in Frage stellen.
9Grobe Mängel der angeführten Art ergeben sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger ein – mit dem Zulassungsvorbringen erneut hervorgehobenes – privatärztliches Attest des Dr. H. T. -G. vom 9. Februar 2010 vorgelegt hat, welches eine "Behinderung von mindestens 30 %" ab dem 1. Januar 2007 bescheinigt. Das gilt schon deshalb, weil die gut begründete Feststellung des Verwaltungsgerichts, dieses Attest erschüttere die Feststellung der Amtsärztin nicht, durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden ist. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht moniert, dass Dr. H. T. -G. seine hier in Rede stehende Einschätzung nicht näher begründet habe, setzt er sich nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Privatarzt den Kläger nur unmittelbar nach dem Unfallereignis untersucht, aber in den Jahren 2006 und 2007 wegen des Dienstunfalls nicht behandelt habe. Vor diesem Hintergrund hätte es auch nach Auffassung des Senats nachvollziehbarer Ausführungen dazu bedurft, aus welchen Gründen und insbesondere aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Arzt in der Lage gewesen sein soll, im Februar 2010 die in Rede stehende Aussage zu treffen. Ferner können die von dem Verwaltungsgericht aufgezeigten weiteren Mängel des privatärztlichen Attestes (Bescheinigung einer "Behinderung" statt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit; Angabe eines falschen Untersuchungsdatums und eines falschen Operationsdatums) in ihrer Summe nicht als bloße Marginalien bzw. offensichtliche Schreibfehler abgetan werden.
10Vor dem Hintergrund sämtlicher vorstehender Ausführungen ist es ersichtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungen der Amtsärztin seiner Entscheidung als nicht in Zweifel gezogen zugrundegelegt und eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich erachtet hat. Dies gilt umso mehr, als nach der gefestigten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung den Feststellungen von Amtsärzten insbesondere wegen ihrer Weisungsfreiheit und ihrer Verpflichtung, ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten und wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen, regelmäßig hohe Aussagekraft zuzubilligen ist. Dem entspricht es, dass nach den Beamtengesetzen eine Begutachtung durch den zuständigen Amtsarzt in ähnlichen Zusammenhängen sogar vielfach zwingend vorgeschrieben ist (vgl. z.B. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG bzw. § 46a Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.; §§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 1, 137 LBG NRW).
11Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, Rn. 15 f., m.w.N.
122. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn solche Zweifel sind mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen der Sache nach nicht vor. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Bezug, aus denen sich im Einzelnen ergibt, dass das Zulassungsvorbringen keine Gründe ersichtlich gemacht hat, die die hier maßgebliche, der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte Feststellung der Amtsärztin in Zweifel ziehen könnten.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt unter Anwendung der Grundsätze zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, gehören u.a. Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen.
15Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa den Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 2 C 48.07 –, NVwZ-RR 2010, 127 = juris, Rn. 3; aus der Senatsrechtsprechung vgl. den Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 1 A 3334/08 –, juris, Rn. 33 bis 35, = NRWE, m.w.N.
16Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 v.H. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. Oktober 2009 und auch bei Stellung des Zulassungsantrags am 15. Juni 2010 123,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf den festgesetzten Streitwert.
17Den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert hat der Senat in Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen entsprechend den vorstehenden Ausführungen geändert.
18Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.