Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 67/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als den nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter, weil im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter i.S.d. § 6 VwGO entschieden hat.
3Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des erstinstanzlich i.H.v. 10.000,00 Euro (zweifacher Auffangwert) festgesetzten Streitwerts auf 15.000,00 Euro (dreifacher Auffangwert) begehrt wird, im eigenen Namen erhoben. Das folgt zwar nicht schon ausdrücklich aus der Beschwerdeschrift, ergibt sich aber jedenfalls im Wege einer die Interessenlage berücksichtigenden Auslegung derselben. Denn die begehrte Erhöhung des Streitwerts würde auf der Klägerseite allein die Prozessbevollmächtigten begünstigen, da sie zu einem höheren Gebührenanspruch führen würde, wäre aber für den Kläger selbst im Ergebnis ohne Bedeutung, weil es der Beklagte ist, der nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 2. Januar 2012 die Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen) und damit auch die Anwaltskosten des Klägers zu tragen hat. Die danach gegebene Beschwerdeführung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RVG zulässig. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind erfüllt. Namentlich ist der Beschwerdewert von mehr als 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht. Die auf den festgesetzten und auf den begehrten Streitwert bezogenen Berechnungen führen bereits unter dem jeweiligen Ansatz der Gebührentatbestände Nr. 3100, 3104, 7002 und 7008 VV RVG auf einen Differenzbetrag von 233,72 Euro.
4Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
5Die Beschwerdeführer können nicht beanspruchen, dass der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert wie begehrt erhöht wird. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert vielmehr zutreffend auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
6In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist demnach der maßgeblich durch das Begehren i.S.d. § 88 VwGO bestimmte Gegenstand des Verfahrens. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert, § 52 Abs. 2 GKG). Schließlich werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG).
7In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier Folgendes: Das Begehren des Klägers war ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrags des Klägers,
8"1. die mit Schreiben der Beigeladenen vom 13. Oktober 2010 und 4. November 2010 an den Kläger ergangenen Weisungen, sich einer psychologischen Eignungsuntersuchung zu unterziehen, aufzuheben,
92. den Beklagten unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung der Beigeladenen zu verurteilen, die Umsetzung des Klägers aus dem Sicherheitsdienst in die Abstellanlage I. rückgängig zu machen und den Kläger wieder im Sicherheitsdienst einzusetzen,"
10auf zweierlei gerichtet, nämlich zum einen auf die Abwendung der Eignungsuntersuchung(en) und zum anderen auf Rückumsetzung; der Wert dieser sich aus den beiden Anträgen ergebenden Streitgegenstände ist hier (unstreitig) zusammenzurechnen.
11Zunächst hat das Verwaltungsgericht das auf Rückumsetzung gerichtete Begehren zutreffend mit dem Auffangwert bewertet.
12Dazu, dass bei Umsetzungsstreitigkeiten der Auffangstreitwert anzusetzen ist, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2004 – 1 E 92/04 –, n.v., m.w.N., vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 29, = NRWE, Rn. 31, und vom 13. Juli 2011 – 1 B 748/11 –, n.v. (mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung: halbierter Auffangwert); ferner BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 1993 – 6 B 32.93 –, juris, Rn. 11, und vom 31. März 2009 – 2 B 75/08 –, juris, Rn. 2.
13Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
14Für das weitere, sich aus dem Antrag zu 1. ergebende Begehren ist ungeachtet der Fassung des Antrags, welcher von (zwei) "Weisungen spricht, ebenfalls nur der einfache Auffangwert anzusetzen, so dass sich bei Zusammenrechnung beider Werte der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ergibt. Das Beschwerdevorbringen, es sei insoweit "zum einen um eine psychologische Entwicklungsuntersuchung und zum anderen um eine psychologische Eignungsuntersuchung (Verwaltungsakte der Beklagten vom 13.10.2010 bzw. 04.11.2010)" gegangen, ist nicht geeignet, den insoweit begehrten zweifachen Ansatz des Auffangwertes zu rechtfertigen.
15Zunächst trifft es nicht zu, dass zwei inhaltlich voneinander verschiedene Untersuchungen in Rede standen. Es ging vielmehr allein um eine Eignungsuntersuchung in Form einer Entwicklungsuntersuchung. Das ergibt sich deutlich schon aus den an den Kläger gerichteten Schreiben der Beigeladenen vom 28. "April" 2010, vom 13. Oktober 2010 und vom 4. November 2010, mit denen dem Kläger jeweils ein Untersuchungstermin mitgeteilt worden war (18. Oktober 2010 bzw. 2. November 2010 bzw. 23. November 2010). Zwar war "Thema" dieser Schreiben jeweils die "Einladung zur psychologischen Eignungsuntersuchung" (Hervorhebung durch das Gericht); eine solche Eignungsuntersuchung gab es ausweislich des jeweils nachfolgenden formblattmäßigen Textes aber in vier wahlweise anzukreuzenden Formen ("Startuntersuchung", "Wiederholungsuntersuchung", "Entwicklungsuntersuchung" und "Sonstige Untersuchung"), wobei hier jeweils das Kästchen vor dem Begriff "Entwicklungsuntersuchung" (Hervorhebung durch das Gericht) angekreuzt war. Dementsprechend war auch in dem Anschreiben vom 4. November 2010, mit dem dem Kläger das o.g. Schreiben vom gleichen Tage übersandt worden war, die Rede von einer "psychologischen Entwicklungsuntersuchung" gewesen.
16Es lagen entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht etwa mehrere ("mindestens zwei", Schriftsatz vom 8. Februar 2012) Verwaltungsakte (vom 13. Oktober bzw. 4. November 2010) vor. Zum einen spricht schon nichts dafür, dass es sich bei den nicht etwa als Verfügungen bezeichneten und auch keine Charakteristika eines Verwaltungsakts (Entscheidungssatz, Nennung der Rechtsgrundlage, Rechtsbehelfsbelehrung) aufweisenden "Einladungen" um Verwaltungsakte, d.h. um als verbindlich gewollte und ggf. zwangsweise durchsetzbare Regelungen gehandelt haben könnte. Zum anderen hat die Beigeladene mit den jeweiligen Einladungen lediglich ein einheitliches, fürsorgerisch motiviertes Ziel verfolgt. Es ging ihr erkennbar nur darum, dem Kläger überhaupt die Möglichkeit zu eröffnen, an einer psychologischen Entwicklungsuntersuchung teilzunehmen; hingegen war es nicht ihr Ziel, den Kläger zu einer Teilnahme an einer Mehrheit von Untersuchungen zu veranlassen. Der Umstand, dass dem Kläger wiederholt "Einladungen" übermittelt worden sind, ist allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger die ihm jeweils zuvor angebotenen Termine nicht wahrgenommen hatte.
17Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn die Beigeladene zunächst eine den Kläger zur Teilnahme an einer psychologischen Entwicklungsuntersuchung verpflichtende Grundverfügung erlassen, diese mit der Bekanntgabe eines Untersuchungstermins verbunden und – nach fruchtlosem Verstreichen dieses Termins – mit weiteren Schreiben neue Termine mitgeteilt hätte. Denn die in der Grundverfügung zugleich erfolgte Bestimmung eines Untersuchungstermins wäre mit Blick auf die erkennbare Interessenlage der Behörde nicht nur an der Durchführung einer konkret terminierten, sondern an der generellen Durchführung einer psychologischen Entwicklungsuntersuchung nicht Bestandteil der getroffenen Regelung gewesen, sondern hätte nur der technischen Abwicklung gedient bzw. dem Kläger lediglich die tatsächliche Gelegenheit eröffnet, seiner Verpflichtung nachzukommen. Dementsprechend hätten weitere, lediglich neue Untersuchungstermine mitteilende Schreiben auch keine weiteren Verwaltungsakte dargestellt.
18Dazu, dass eine wegen Zweifeln über die Dienst(un)fähigkeit erfolgende, auf § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. bzw. § 44 Abs. 6 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften gestützte, gegenüber einem (aktiven) Beamten ausgesprochene Anordnung einer (amts-) ärztlichen Untersuchung einen Verwaltungsakt darstellt, vgl. den Senatsbeschluss vom 26. August 2009 – 1 B 787/09 –, n.v., zum bloß hinweisenden, ggf. die Grundverfügung wiederholenden Charakter der Mitteilung eines neuen Untersuchungstermins vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 – 1 B 1328/09 –, n.v., und vom 13. August 2009 – 1 B 264/09 –, juris, Rn. 17 ff., sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2008 – 1 K 3679/07 –, juris, Rn. 33 f.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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