Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 398/11

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungszulassungs- und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 1.086,03 Euro, derjenige für das Berufungsverfahren auf 96,09 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.