Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 49/12
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 17. Juni 2011 wiederherzustellen,
5zu entsprechen, welchen diese im Beschwerdeverfahren mit Blick auf die vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Untätigkeitsklage (10 K 7227/11) verfolgt. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens, welches zum Teil bereits das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot verfehlt, zu Lasten der Antragstellerin aus. Dieser ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen.
6Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalte eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. In diese Abwägung seien die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Die Zuweisungsverfügung sei bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Ihre formelle Rechtmäßigkeit unterliege derzeit mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keinen Zweifeln. Ferner genüge die Verfügung aller Voraussicht nach den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Das danach erforderliche dringende betriebliche bzw. personalwirtschaftliche Interesse der Deutschen Telekom AG bestehe zum einen darin, dass diese gehalten sei, den Beschäftigungsanspruch der Antragstellerin zu erfüllen. Zum anderen könne die Deutsche Telekom AG, welche die für die Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten erforderlichen Kosten zu tragen habe, in Wahrnehmung der dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte von diesen Beamten auch eine Dienstleistung erwarten. Letztere sei gegebenenfalls auch bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zu erbringen, namentlich dann, wenn dort für im Rahmen der Organisation der Deutschen Telekom AG selbst nicht (mehr) benötigte Beamte ein entsprechender Personalbedarf bestehe. Der Antragstellerin seien mit der Funktion einer Sachbearbeiterin Backoffice sowohl ein abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis als auch konkret-funktionelle Aufgaben (durch fünfzehn Einzelbeschreibungen von Tätigkeiten) in hinreichend bestimmter Weise übertragen worden. Soweit ersichtlich willkürfrei und auch ohne sonstige Überschreitung der dem Dienstherrn in diesem Zusammenhang zukommenden Organisations- und Bewertungsprärogative sei die Tätigkeit der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet und hiervon ausgehend (für Beamte) nach der Besoldungsgruppe A 9 bewertet worden. Jedenfalls mit Blick darauf, dass eine Vielzahl der aufgeführten Einzeltätigkeiten eindeutig als "nicht unterwertig" zu bezeichnen sei, könne nicht von einem in seiner Gesamtheit nicht amtsangemessenen Aufgabenbereich ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als die Zuweisungsverfügung nicht die Interpretation zulasse, dass es der VCS GmbH gestattet sei, die Antragstellerin nur mit einzelnen, für diese evtl. "unterwertigen" Aufgaben aus dem Tätigkeitskatalog zu beschäftigen. Tue die VCS GmbH dies dennoch, so könne die Antragstellerin (notfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes) von der deutschen Telekom AG verlangen, entsprechend auf die VCS GmbH einzuwirken. Die Zuweisung zur VCS GmbH nach H. sei der Antragstellerin auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Dem Einwand der Unzumutbarkeit eines Umzuges an den neuen Dienstort und der bei Nichtumzug gegenüber dem früheren Zustand längeren Wegezeiten sei allgemein entgegenzuhalten, dass jeder Beamte grundsätzlich damit rechnen müsse, bei entsprechendem Bedarf an jedem Dienstort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs seines Dienstherrn eingesetzt zu werden, und dass er die Nachteile, welche sich aus der Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem neuen Dienstort ergäben, als grundsätzlich seiner Sphäre zugehörig hinzunehmen habe. Dies gelte auch für die Antragstellerin. Eine außergewöhnliche, mit Blick auf die Wegezeiten zur Unzumutbarkeit der Zuweisung führende Härte liege nicht vor. Irrelevant sei insoweit die Behauptung der Antragstellerin, bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel je Fahrt etwa zwei Stunden unterwegs und damit täglich zwölf Stunden von zu Hause abwesend zu sein, was ihr im Hinblick auf die Schwerbehinderung ihres Ehemannes nicht zuzumuten sei. Denn sie habe sich bezeichnenderweise nicht darauf berufen, über keinen Pkw zu verfügen. Nach einem Routenplaner betrage die Entfernung zwischen Wohn- und neuem Dienstort 35,4 km, was unter normalen Bedingungen zu einer Fahrzeit von 33 Minuten führe. Da der Antragstellerin zugesichert worden sei, ihre Arbeitszeit flexibel gestalten zu können, könne sie Fahrten im stärksten Berufsverkehr meiden und so den Zeitaufwand für die Fahrten gering halten. Erweise sich die streitige Zuweisungsverfügung nach alledem nicht als offensichtlich rechtswidrig, habe im Rahmen einer allgemeinen Abwägung der gegenüberstehenden Interessen das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von einem Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben, hinter dem Vollzugsinteresse der Deutschen Telekom AG zurückzutreten.
7Was die Antragstellerin dem mit ihrem Beschwerdevorbringen entgegensetzt, besitzt nicht die erforderliche inhaltliche Substanz und sachliche Überzeugungskraft, um die angefochtene Entscheidung – auch im Ergebnis – durchgreifend in Frage stellen zu können.
8Das Vorbringen verfehlt dabei zumindest teilweise bereits die (Darlegungs-)Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde gegen Beschlüsse u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist mithin, die angenommene Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Eingehen auch auf die dortige Argumentation konkret aufzuzeigen und substantiiert zu erläutern. Diesen Anforderungen entspricht es ersichtlich nicht, wenn der Rechtsmittelführer Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss in einer Art "Behauptungsstil" vorbringt, also der Auffassung des Verwaltungsgerichts unter den interessierenden rechtlichen und tatsächlichen Aspekten seine eigene abweichende Auffassung ohne eine vertiefende argumentative Auseinandersetzung schlicht gegenüberstellt.
9Vgl. den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2012 – 1 B 742/11 –, n.v.
10Inwieweit die Beschwerde hier schon am Verfehlen der genannten formellen Anforderungen an die Darlegung scheitert, braucht indes nicht durchweg im Einzelnen vertieft und abschließend entschieden zu werden. Denn die von der Antragstellerin im Wesentlichen vorgebrachten Einwendungen greifen auf der Grundlage der (neueren) Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Zuweisungsfällen erkennbar auch der Sache nach nicht durch.
111. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, die in der Zuweisungsverfügung erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn die insoweit von der Antragsgegnerin wohl standardmäßig verwendete Formulierung belege nicht, dass diese sich im vorliegenden Einzelfall des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen sei. Sie habe nämlich die besondere Lebenssituation der Antragstellerin weder berücksichtigt noch mit überzeugenden Argumenten abgewogen. Außerdem fehle es am besonderen Interesse am Sofortvollzug bzw. am Eilbedürfnis. Dies habe die Antragsgegnerin durch ihr eigenes Verhalten bewiesen, indem sie den gegen die Zuweisungsverfügung gerichteten Widerspruch vom 21. Juni 2011 bislang nicht beschieden habe. Ihr zu bestreitender Vortrag, dies habe seinen Grund in einem "Bearbeitungsfehler", sei vor diesem Hintergrund schwerlich nachzuvollziehen. Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, den behaupteten Rechtsfehler der Vollziehungsanordnung zu belegen.
12Es lässt sich nicht feststellen, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügt; vielmehr trifft das Gegenteil zu. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
13Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2012 – 1 B 742/11 –, n.v., vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris Rn. 9 f. = NRWE, und vom 23. Juli 2010 – 1 B 426/10 –, juris Rn. 6 f. = NRWE, m.w.N.; vgl. ferner etwa Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 50, und Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 25, jeweils m.w.N.
14Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die hier in Rede stehende Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges (u.a.) ausgeführt, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Deutschen Telekom AG ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darstelle, selbst wenn die Deutsche Telekom AG den Nutzern der Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber nicht hoheitlich handele. Nach Umwandlung der ehemaligen Deutschen Bundespost Telekom in die Deutsche Telekom AG mit der gleichzeitigen Öffnung des Telekommunikationsmarktes seien aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit zugleich Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen. Die Zuweisung an ein Unternehmen biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Für die Antragstellerin bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit allein in dem Unternehmen VCS. Ohne die streitige Zuweisung müsste für die dort zu erfüllende Tätigkeit zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal die Antragstellerin als Beamtin eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe, für die sie ja auch alimentiert werde. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens sei aus den genannten Gründen nicht hinnehmbar und würde die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden. U.a. letztere Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit ihrer Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich die Antragsgegnerin – der zutreffenden Forderung der Antragstellerin entsprechend – des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.
15Diese Bewertung wird nicht durch die in der Beschwerdebegründung (wohl) mit enthaltene Behauptung in Frage gestellt, die Antragsgegnerin verwende den in der hier maßgeblichen Anordnung festzustellenden Begründungstext als Textbaustein standardmäßig auch in allen weiteren eine Zuweisung zur VCS GmbH betreffenden Vollziehungsanordnungen. Denn die vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt lediglich, dass sich die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte (geprägt insbesondere durch das Bestehen einer Vakanz bei der VCS GmbH sowie die Eignung des zuzuweisenden beschäftigungslosen Beamten) schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Betroffenen ersichtlich nicht zu beanstanden ist.
16Vgl. insoweit ausführlich den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2012 – 1 B 1586/11 –, juris, Rn. 8 bis 13 = NRWE, Rn. 9 bis 14.
17Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Einwände der fehlenden Berücksichtigung ihrer Lebensumstände und der Nichtbescheidung des Widerspruchs seit (nunmehr) fast acht Monaten greifen ebenfalls nicht durch. Denn mit diesen Einwänden wendet sich die Antragstellerin gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung bzw. macht der Sache nach geltend, dass das besondere Vollzugsinteresse nicht gegeben bzw. nur vorgeschoben sei. Die inhaltliche Richtigkeit und Tragfähigkeit der angeführten Gründe ist aber – wie zuvor ausgeführt – nicht Voraussetzung für eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Die Einwände können daher allenfalls für die vom Gericht bei seiner eigenen Abwägungsentscheidung mit zu überprüfende Fragen von Bedeutung sein, ob die Zuweisung der Antragstellerin zugemutet werden kann (dazu nachfolgend unter dem Gliederungspunkt 3. dieses Beschlusses) und ob ein besonderes Vollzugsinteresse tatsächlich gegeben (gewesen) ist (dazu nachfolgend unter dem Gliederungspunkt 4. dieses Beschlusses).
182. Bezogen auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung macht die Antragstellerin zunächst geltend, die Antragsgegnerin habe die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das diesbezügliche, teilweise schon nicht den bereits dargestellten Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Vorbringen (Punkt II. 1. bis 3. der Beschwerdebegründung) greift jedenfalls der Sache nach insgesamt nicht durch.
19Die der Antragstellerin zugewiesene Tätigkeit ist aller Voraussicht nach amtsangemessen. Ausgangspunkt der Prüfung, ob die zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der jeweils zugewiesene Aufgabenbereich von der Wertigkeit her dem abstrakt-funktionellen Statusamt des Betroffenen entspricht.
20Hierzu und zum Folgenden vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 37 ff. = NRWE, Rn. 41 ff., vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 –, n.v., vom 13. Oktober 2011 – 1 B 770/11 –, juris, Rn. 8 ff. = NRWE, Rn. 9 ff., und vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 42 ff. = NRWE, Rn. 43 ff.
21Maßgeblich ist hier demnach, ob der der Antragstellerin zugewiesene Aufgabenbereich einer Sachbearbeiterin von der Wertigkeit her ihrem abstrakt-funktionellen Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin entspricht. Richtig ist nach der Zuweisungsverfügung und dem erläuternden Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 (Ausführungen auf Seite 5 einschließlich des Verweises auf die zitierten sechs Senatsbeschlüsse) allerdings, dass Sachbearbeiter allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen A 7 und A 9 liegen. Das entspricht der Zuordnung zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, welcher die Antragstellerin auch angehört. Der der Antragstellerin konkret zugewiesene abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis ist aber nicht derjenige irgendeiner Sachbearbeiterin; vielmehr ordnet die Zuweisungsverfügung die die Antragstellerin betreffende und dort näher beschriebene Funktion einer Sachbearbeiterin Backoffice bei der VCS GmbH ausdrücklich der Entgeltgruppe T 4 zu, welche der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Vor diesem Hintergrund geht das (ohnehin bloß pauschale) Vorbringen der Antragstellerin ins Leere, der Bewertung liege eine unzulässige – weil drei Besoldungsgruppen erfassende – Dienstpostenbündelung zugrunde.
22Vgl. insoweit schon die Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 44 f. = NRWE, Rn. 45 f., und vom 13. Oktober 2011 – 1 B 770/11 – juris, Rn. 8 ff. = NRWE, Rn. 9 ff.
23Abgesehen davon wäre eine solche Bündelung unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung angesichts des Umstandes, dass die Zuordnung von Aufgabenbereichen zu bestimmten Besoldungsgruppen hier allein unter gleichzeitiger Orientierung an den bei der privatrechtlich organisierten Gesellschaft bestehenden tariflichen Entgeltgruppen und an deren konkreter Ausgestaltung anknüpfen kann, aller Voraussicht nach und entgegen der (von der Antragstellerin lediglich zitierten) Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden, zumal sie hier nur drei Ämter derselben Laufbahngruppe umfassen würde.
24Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 – 1 A 2258/11 –, n.v., sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 –, juris, Rn. 18 m.w.N., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 16.
25Bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach T 4/A 9 handelt es sich nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz 9. Dezember 2011 (Ausführungen auf Seite 5 einschließlich des Verweises auf die zitierten sechs Senatsbeschlüsse) insoweit erläutert, wie es zu der Festsetzung gekommen ist: Danach sind die der Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice zugeordneten, im Bescheid zwar ohne eine (nicht gebotene) Systematisierung, aber deswegen noch nicht "wahllos" aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnimmt, durch deren Stelle HR CME bewertet worden und haben insgesamt zu der genannten Zuordnung nach T 4/A 9 geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Vor diesem Hintergrund kann von dem von der Antragstellerin behaupteten Fehlen des gebotenen Funktionsvergleichs nicht die Rede sein. Die vielmehr hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 4 und damit hier mittelbar der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige – amtsangemessene – Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die VCS GmbH in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 48 = NRWE, Rn. 49, vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 37 ff. = NRWE, Rn. 41 ff., und vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 –, n.v.; i. E. auch BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 14 ff.
27Darüber hinaus wird der Antragstellerin durch die insgesamt 15 (nicht: "17") beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion der Sachbearbeiterin Backoffice kennzeichnen, tatsächlich ein ihrem Statusamt entsprechender Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung – und ggf. wie hier durch Zuweisung – hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich genutzt darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhenden Entscheidung zu rechtfertigen.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 = juris, Rn. 18; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 –, n.v. (BA Seite 16 f.) und vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 50 = NRWE, Rn. 51.
29In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des der Antragstellerin zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragstellerin nicht entsprechend der Wertigkeit ihres Statusamtes eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Namentlich trifft es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu, dass ein "Großteil der aufgelisteten Einzeltätigkeiten objektiv absolut unterwertiger Natur" ist. Die Antragstellerin hat insoweit lediglich vier von fünfzehn (!) Aufgabenfelder als in diese Kategorie fallend aufgeführt, so dass schon nach ihrem eigenen Vorbringen von einem "Großteil" nicht die Rede sein kann. Aber auch bezogen auf diese vier Einzeltätigkeiten lässt die Beschwerde jegliche Begründung dazu vermissen, warum diese Tätigkeiten für eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 9m "absolut unterwertig" sein sollen. Solches ist im Übrigen auch nicht erkennbar, zumal die in Rede stehenden vier Einzeltätigkeiten (Dokumentation von Aufträgen in der Kundendatenbank, Erfassung der Serviceaufträge und Verträge in den IT-Systemen, Überprüfung und ggf. Korrektur der Einträge in den IT-Systemen sowie Erstellung und Versendung der Kundenschreiben) arbeitsökonomisch untrennbar mit den übrigen Einzeltätigkeiten zusammenhängen und alle fünfzehn Einzeltätigkeiten ersichtlich auf eine umfassende und anspruchsvolle Sachbearbeitung von Kundenaufträgen und anfragen abzielen. Diese Sachbearbeitung wird zwar ein gewisses Verständnis der heutigen technischen Gegebenheiten verlangen (und deshalb u.U. auch Schulungen der Antragstellerin erfordern), bleibt aber Sachbearbeitung im Sinne verwaltender "Schreibtischtätigkeit" und kann entgegen dem Beschwerdevorbringen sicher nicht als als fernmeldetechnische Tätigkeit bezeichnet werden.
303. Bezogen auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung macht die Antragstellerin ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zumutbarkeit ihrer Zuweisung zur VCS GmbH nach H. und nicht zu einer heimatnäheren Stelle nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen bejaht. Sie trägt insoweit weiter vor: Die ihr mit der Zuweisung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesonnenen, zu einer arbeitstäglich zwölfstündigen Abwesenheit von zu Hause führenden Wegezeiten von etwa zwei Stunden pro Weg dürften ihr nicht zugemutet werden, da sie ein hochbelastetes Eigenheim und einen zu 100 % erwerbsunfähigen, absolut pflegebedürftigen Ehemann habe. Zwar gebe es theoretisch die Möglichkeit, einen professionellen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen; dies lehne ihr Ehemann, der ihre persönliche Ansprache benötige, indes "weitestgehend" ab. Soweit das Verwaltungsgericht gemeint habe, auf ihren Vortrag zu den langen Wegezeiten komme es deshalb nicht an, weil die einfache Strecke von 35,4 km mit einem Pkw normalerweise in 33 Minuten zu bewältigen sei und sich die Antragstellerin nicht darauf berufen habe, über keinen Pkw zu verfügen, gehe dies fehl. Denn sie habe ihren Pkw nicht mehr finanzieren können und deshalb Mitte 2010 veräußert. Dieses Vorbringen greift nicht durch. In einem Hauptsacheverfahren wird sich vielmehr aller Voraussicht nach erweisen, dass die erfolgte Zuweisung zur VCS GmbH nach H. nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar und insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig ist.
31Anhaltspunkte dafür, dass eine heimatnähere Verwendung der Antragstellerin als in H. entgegen dem dies verneinenden Vortrag der Antragsgegnerin möglich wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Für eine solche Möglichkeit spricht auch nichts. Denn die Antragsgegnerin hat – gerichtsbekannt – ohnehin Schwierigkeiten, überhaupt freie und besetzbare Personalposten für beschäftigungslose Beamte vorzuhalten, und außerdem verfügt die VCS GmbH, welche solche Personalposten in nennenswerter Zahl allein anbietet, in Nordrhein-Westfalen neben der Zentrale in C. überhaupt nur noch über den – für die Antragstellerin mithin heimatnächsten – Standort in H. .
32Die Zuweisung der Antragstellerin dorthin ist dieser aller Voraussicht nach zumutbar. Hierbei mag offen bleiben, ob die Berufung der Antragstellerin auf die langen Wegezeiten nicht schon daran scheitern muss, dass es die Antragstellerin in der Hand hat, diese zeitliche Inanspruchnahme deutlich zu reduzieren, insbesondere durch einen Umzug zum Dienstort, durch die – von ihr sinngemäß, aber unsubstantiiert als finanziell nicht möglich dargestellte – Anschaffung und Nutzung eines Pkws (letztere unter Inanspruchnahme der mit der Zuweisungsverfügung zugesagten Erstattungen von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand) oder durch die Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft. Denn auch dann, wenn alle diese Möglichkeiten ausscheiden sollten, bleibt es bei der Zumutbarkeit der dann bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs anfallenden Wegezeiten.
33Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die behauptete Länge der täglich insgesamt erforderlichen Wegezeiten von etwa vier Stunden nicht (mehr) nachvollziehbar ist, vielmehr von einer Gesamtwegezeit pro Arbeitstag von lediglich knapp unter drei Stunden ausgegangen werden muss. Eine durch den Senat am 15. Februar 2012 per Internet eingeholte Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (http://efa.vrr.de) hat für die Strecke X. , K. , bis H. , G. , beginnend um 6:00 Uhr und für den Rückweg beginnend um 16:00 Uhr jeweils mehrere Wegezeiten von lediglich von 1:34 bis 1:37 Stunden (Hinfahrt) bzw. von lediglich 1:21 bzw. 1:22 Stunden (Rückfahrt) ergeben; der Anfrage haben dabei die Optionen "alle Linien ohne ICE", "zeitkürzeste Verbindungen" und "normale Gehgeschwindigkeit" zugrundegelegen.
34Der Zumutbarkeit dieser Wegezeiten steht namentlich nicht die behauptete Pflegebedürftigkeit des Ehemannes der Antragstellerin entgegen. Es ist bis heute in keiner Weise substantiiert dargestellt geschweige denn belegt worden, dass und ggf. in welchem Umfang die Antragstellerin überhaupt Pflegeleistungen erbringt. Vor allem erschließt sich aber auch dann, wenn dies der Fall sein sollte, nicht, weshalb die nach eigenem Vorbringen nicht mehr über Unterstützung durch Sohn und Nachbarin verfügende Antragstellerin zwar werktäglich neun Stunden (Arbeitszeit zuzüglich niedriger Wegezeiten von je 30 Minuten) ohne Schaden für die Pflege ihres Ehemannes abwesend sein können soll, nicht aber elf Stunden, also nur zwei Stunden mehr. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die starke Sturzgefährdung des Ehemannes, die nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. F. vom 1. Dezember 2010 besteht: Es leuchtet nicht ein, dass diese Gefährdung bei einer Abwesenheit der Antragstellerin von neun Stunden nicht, bei einer zwei Stunden darüber hinausgehenden Abwesenheit aber doch bestehen soll. Ebensowenig ist glaubhaft gemacht, dass etwa erforderliche Pflegeleistungen nicht durch einen Pflegedienst erbracht werden können. Dass dies aus finanziellen Gründen scheitern müsste, hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde schon selbst nicht geltend gemacht. Sie hat insoweit vielmehr allein behauptet, ihr Ehemann lehne die Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes "weitestgehend" ab. Diese Behauptung greift bereits deshalb nicht durch, weil sie substanzlos und durch nichts belegt ist. Ferner ist nicht erkennbar, dass es – wohl allein anzuerkennende – medizinische oder psychische Gründe nachweislich und unabweisbar gebieten würden, die (hier nur unsubstantiiert behauptete) Ablehnung zu respektieren und keinen professionellen Pflegedienst einzuschalten. Vor diesem Hintergrund trifft im Übrigen auch das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin zu, es könne nicht sein, dass das Belieben eines Ehepartners eines Beamten letztlich darüber entscheide, ob und an welchem Dienstort der Dienstherr diesen Beamten verwenden könne.
354. Schließlich hat die Antragstellerin nicht schlüssig und substantiiert aufgezeigt, dass das hier erforderliche besondere Vollzugsinteresse fehlt bzw. gefehlt hat.
36In den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das Gericht (auch) dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt – wie hier – als "offensichtlich" rechtmäßig erweist, ein besonderes Vollzugsinteresse feststellen, da die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme vom Regelfall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO darstellt und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Ein solches besonderes Vollzugsinteresse ist gegeben, wenn die (sofortige) Vollziehung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist, wobei die herangezogene Ermächtigungsgrundlage die Dringlichkeitsgründe indizieren kann.
37Vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris, Rn. 69 bis 72 = NRWE, Rn. 70 bis 73, und vom 4. Juli 2011 – 1 B 96/11 –, n.v., jeweils m.w.N.
38Ein solches besonderes Vollzugsinteresse liegt hier unter zwei Aspekten vor: Zum einen ist die sofortige Vollziehung der Zuweisungsverfügung bereits deshalb besonders dringlich und liegt sie im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der seit Mitte 2010 andauernden Beschäftigungslosigkeit der verbeamteten Antragstellerin noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit u.U. während eines mehrjährigen Zeitraumes andauern würde, obwohl die Antragsgegnerin als Dienstherrin zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr in der Lage ist. Zum anderen ist die (sofortige) Vollziehung der Zuweisung hier deshalb dringlich, weil für die Deutsche Telekom AG im Falle der langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstünde. Denn in diesem Fall würden der VCS GmbH und damit mittelbar der Deutschen Telekom AG Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft entstehen, obgleich bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten.
39Der Bewertung, ein besondere Vollzugsinteresse sei gegeben, steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 21. Juni 2011 bislang noch nicht beschieden hat. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen, dass die Nichtbescheidung des Widerspruchs auf einen Bearbeitungsfehler zurückzuführen sei. Sie hat damit eine Erklärung dafür gegeben, dass es bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage, welche die Aufmerksamkeit des zuständigen Bearbeiters wieder auf den Fall der Antragstellerin gelenkt hat, nicht zu einer Bescheidung gekommen ist. Aus welchen Gründen diese Erklärung, wie die Antragstellerin meint, nicht nachvollziehbar sein soll, erschließt sich nicht. Sie leuchtet vielmehr schon mit Blick auf die Vielzahl der von der Antragsgegnerin zu bearbeitenden Zuweisungsfälle und die generelle Fehleranfälligkeit menschlichen Handelns ohne Weiteres ein. Dass die Antragsgegnerin den Widerspruchsbescheid auch seit der gleichzeitig erfolgten Erhebung der Untätigkeitsklage und Stellung des Eilantrages nicht gefertigt hat, ist für die Frage eines Interesses am Sofortvollzug unergiebig. Denn eine Beschleunigung des Verfahrens konnte durch eine (nunmehr wohl aus arbeitsökonomischen Gründen zurückgestellte) Entscheidung über den Widerspruch nicht mehr erreicht werden.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
41Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.