Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1318/11

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig keine Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin vorzunehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.516,00 Euro festgesetzt.


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