Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1318/11
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert:
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig keine Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin vorzunehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.516,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag,
3die Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2011 auszusetzen,
4hat im Ergebnis in der Sache Erfolg. Ihr ist aus den im Beschwerdeverfahren innerhalb der Begründungsfrist dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben.
5Zwar hat der Senat Zweifel, ob es sich bei dem gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 29. Juni 2011 gerichteten Antrag um das zutreffende Rechtsmittel handelt. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin die zuvor verfügte Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerforderung für die Jahre 1993 und 1994 aufgehoben, weil das Finanzamt N. die Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Grundlagenbescheides mit Verfügung vom 28. März 2011 für beendet erklärt hatte.
6Entgegen der von der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 14. September 2011 vertretenen Auffassung, der sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss angeschlossen hat, dürfte es sich bei dem vorliegenden Antrag nicht um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 5 K 1724/11 im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO handeln, sondern um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf eine - vorläufige - Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen. Zu einer entsprechenden Auslegung des Antragsbegehrens ist der Senat nach der Regelung des § 88 VwGO berechtigt.
7Für die hier in Rede stehende Zahlungsverjährung einer bestandskräftigen Grundsteuerforderung dürfte die Regelung des § 257 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung - AO - einschlägig sein. Danach ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald der Anspruch auf Leistung erloschen ist. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt nach §§ 1 Abs. 2, 47, 228 und 232 AO durch Zahlungsverjährung. Der aus § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO folgende Anspruch des Steuerschuldners auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung dürfte, sofern die Voraussetzungen vorliegen, dann im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern sein. Dem stünde auch § 256 AO, wonach Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind, nicht entgegen. Die Geltendmachung einer Zahlungsverjährung dürfte keine "Einwendung" gegen den "Verwaltungsakt" sein, da sie nicht die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuerbescheides betrifft, sondern die Frage, ob die Ansprüche aus dem Bescheid noch bestehen oder erloschen sind. Über diese Frage hätte nach § 218 Abs. 2 AO die Antragsgegnerin im Wege eines Abrechnungsbescheides zu entscheiden.
8Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 1 M 170/09 -, NordÖR 2010,
9166; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. Dezember 2007 - 9 ME 307/07 -, NVwZ-RR 2008, 367; zum Abrechnungsbescheid: FG Münster, Beschluss vom
1011. März 2005 - 7 V 691/05 AO -, KKZ 2009, 163,
11m. w. N..
12Darüber hinaus dürften erhebliche Anhaltspunkte dagegen sprechen, dass der Antragstellerin ein eigenständiges Klagerecht gegen den Bescheid vom 29. Juni 2011 zusteht mit dem Klageziel, die Aufhebung der Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Insoweit dürfte die Aufhebung einer Aussetzung der Vollziehung mit der Ablehnung eines Antrages nach § 80 Abs. 4 VwGO vergleichbar sein, gegen die für den Betroffenen kein Klagerecht besteht, sondern gerichtlich nur einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommt,
13vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80, RdNr. 119; Puttler in: Sodan/Zikow, VwGO, 3. Aufl., § 80, RdNr. 110; Schoch in: Schoch/
14Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80,
15RdNr. 216; zur Regelung des § 69 Abs. 7
16FGO: BFH, Beschluss vom 06. Dezember 2002
17- III S 5/02 -, juris, RdNr. 10; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Februar 2009 - 1 K 2567/07 -, juris, RdNr. 12.
18Dem somit als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 VwGO zu wertenden Antragsbegehren ist zu entsprechen, weil im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren ein Anordnungsgrund besteht und der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch auch zusteht.
19Das Verwaltungsgericht hat sich im angegriffenen Beschluss auf den Standpunkt gestellt, dass bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO nur dann in Betracht komme, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestünden, d. h., aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg, oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Sodann hat das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich ausgeführt, durch die auf der finanzamtlichen Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO vom 28. Juni 1999 beruhenden, vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist ergangenen Entscheidungen der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollziehung sei die Verjährung jeweils nach § 231 AO unterbrochen worden mit der Folge, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet habe, eine neue Frist begonnen habe. Hier habe eine neue Frist am 01. Januar 2008 begonnen, weil nach Lage der Akten die letztmalige ausdrückliche Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 22. April 2006 als neue Fälligkeit den 31. März 2007 bestimmt und die Unterbrechung nach § 231 Abs. 2 AO bis dahin fortgedauert habe. Da die in der Aussetzungsverfügung für die Verkürzung der Zahlungsfrist genannten Ausnahmen des Widerrufs, der Neuveranlagung und des Vorliegens eines berichtigten Grundlagenbescheides ersichtlich nicht gegeben seien, ende die fünfjährige Verjährungsfrist mithin erst am 31. Dezember 2012.
20Der erforderliche Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich abweichend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts jedoch daraus, dass es erheblich zweifelhaft erscheint, ob nicht der Anspruch der Antragsgegnerin auf die umstrittenen Gewerbesteuern infolge einer Zahlungsverjährung gemäß § 228 AO erloschen ist. Zwar ist dem Verwaltungsgericht insoweit zuzustimmen, als vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist ergangene Entscheidungen zur Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO die Verjährung unterbrechen. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge wurde vorliegend die Vollziehung der Steuer- und Zinsfestsetzung für die Jahre 1993 und 1994 letztmalig mit Bescheid vom 22. April 2006 ausgesetzt.
21Es spricht jedoch viel dafür, dass die für die vorliegende Entscheidung maßgeb-lichen, vor Erlass des Bescheides vom 22. April 2006 ergangenen Bescheide keine wirksame Aussetzung der Vollziehung begründet haben. Voraussetzung für eine wirksame Aussetzung der Vollziehung dürfte die Bekanntgabe der Aussetzung an den Betroffenen sein. Denn Sinn einer solchen Aussetzung dürfte es insbesondere sein, auch gerade den Zahlungspflichtigen darüber zu unterrichten, ob die Behörde an ihrer Forderung festhalten will und wie sie das weitere diesbezügliche Verwaltungsverfahren fortführen will.
22Vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2010
23VII R 9/08 -, BFHE 229, 5; VG München,
24Beschluss vom 22. April 2002 - M 10 E
2501.6191 -, juris, RdNr. 30; FG Bremen,
26Urteil vom 13. Juli 2006 - 1 K 180/05 (6) -,
27EFG 2007, 647; Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl.,
28§ 231, RdNrn. 30/31; zum internen Stun-
29dungsvermerk: OVG NRW, Beschluss vom
3031. März 1998 - 15 B 354/98 -, ZKF 2000,
31283.
32Zweifel an einer Bekanntgabe bestehen hier deshalb, weil die Antragstellerin den Zugang von Aussetzungsbescheiden bestreitet. Ob ein solches letztlich unsubstan-ziiertes Bestreiten des Zugangs einer Mehrzahl von Bescheiden bereits für sich gesehen geeignet ist, die Annahme des Zugangs entscheidungserheblich auszuschließen, mag hier dahinstehen. Jedenfalls spricht der Inhalt der Verwaltungsvorgänge dafür, dass lediglich die Bescheide vom 30. Juli 1999 und vom 22. April 2006 überhaupt zur Post gegeben worden sind und damit der Antragstellerin auch zugegangen sein können. Denn nur diese Bescheide enthalten entsprechende Vermerke. Demgegenüber enthalten die Bescheide vom 21. Januar 2000, 30. Januar 2001, 24. April 2002, 29. April 2003, 23. April 2004 und 29. April 2005 keinen Vermerk, dass sie zur Post gegeben worden seien. Dies deutet zumindest für die überschlägige Überprüfung im vorliegenden, auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren darauf hin, dass die zuletzt genannten Bescheide den Status eines Verwaltungsinternums nicht überschritten haben. Damit wäre nach wirksamer Aussetzung der Vollziehung im Bescheid vom 30. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 1999 gemäß § 231 Abs. 3 i. V. m. § 228 Satz 2 AO vom Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2004 auszugehen, so dass die Gewerbesteuerforderung der Antragsgegnerin erloschen sein dürfte.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 sowie 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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