Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 496/10
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.053,80 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage des maßgebenden – fristgerecht vorgelegten – Vorbringens des Klägers nicht vor.
41. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier.
5Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung von Beihilfen zu denjenigen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung entstandenen Aufwendungen, die für seine Ehefrau betreffende Maßnahmen sowie für extrakorporale Maßnahmen in Rechnung gestellt worden sind, und rügt ferner die Halbierung der als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Gemäß der hier noch übergangsweise anzuwendenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV i.V.m. § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V seien die für eine künstliche Befruchtung aufgewandten Kosten nur in Höhe von 50 % beihilfefähig. Ferner gelte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV i.V.m. § 27a Abs. 4 SGB V und Nr. 3 der "Richtlinien über künstliche Befruchtung" das sog. körperbezogene Verteilungsprinzip, nach welchem die Kosten entsprechender Maßnahmen nach Maßgabe der zuletzt genannten Regelung körperbezogen auf die jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen der Ehepartner bzw. hier auf die Beihilfe des Klägers einerseits und auf die gesetzliche Krankenkasse seiner Ehefrau andererseits zu verteilen seien. Diese Regelungen seien mit höherrangigem Recht vereinbar.
6Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch.
7Der Kläger macht zunächst geltend, es könne aus Rechtsgründen nicht zulässig sein, eine Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung, wie in § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV geschehen, in Form einer dynamischen Verweisung ohne jede Modifizierung oder Verarbeitung ins Beihilferecht zu transferieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine solche Verweisung im seinem Urteil vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 – für den Fall des Beihilfeausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Medikamente als verfassungsrechtlich, nämlich das Fürsorgeprinzip betreffend bedenklich bewertet. Hiermit setze sich das angefochtene Urteil nicht hinreichend auseinander.
8Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Gegen die Übernahme des körperbezogenen Kostenverteilungsprinzips in das Beihilferecht in Fällen, in denen der andere Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, ergeben sich vielmehr keine Bedenken daraus, dass dies im Wege einer dynamischen Verweisung, d.h. durch eine Verweisung auf § 27a SGB V in seiner jeweils geltenden Fassung geschehen ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil die Verweisungstechnik der BhV für den Fall des Beihilfeausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Medikamente als verfassungsrechtlich bedenklich bewertet, weil es aufgrund der grundlegenden Strukturunterschiede der beiden Sicherungssysteme "gesetzliche Krankenversicherung" und "private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe" nahe liege, die Tatbestände beihilferechtlicher Leistungsausschlüsse normativ festzulegen, anstatt ihre nähere Bestimmung einem Gremium zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und das seine Entscheidungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaften trifft.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, ZBR 2010, 88 = juris, Rn. 22; ebenso BVerwG, Urteil vom 6. November 2009 – 2 C 60.08 –, juris, Rn. 24; zur Problematik der in Rede stehenden Verweisungstechnik vgl. ferner schon das Senatsurteil vom 15. Oktober 2007 – 1 A 2896/06 –, juris, Rn. 52 ff. = NRWE, Rn. 54 ff.
10Diese für den Sachbereich der Leistungsausschlüsse im Beihilferecht formulierten Bedenken greifen bei der anders liegenden, der Abstimmung von Leistungssystemen dienenden Frage der Kostenverteilung auf verschiedene Leistungsträger aber erkennbar nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass eine dynamische Verweisung auf die im System der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Regelung über die Zuordnung der Kosten einer künstlichen Befruchtung im Interesse einer praktikablen Leistungsabrechnung gerechtfertigt sei. Durch den Rückgriff auf die selben Zuordnungsprinzipien im Beihilferecht und im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werde das Auftreten von Deckungslücken vermieden; die Dynamik der Verweisung stelle dies auf Dauer sicher und mache eine Änderung der Beihilfevorschriften als Folge einer Änderung der Kostenzuordnungsregeln im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entbehrlich. Dieser auch vom Senat für zutreffend gehaltenen Begründung hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegengesetzt. Sie widerlegt zudem den Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage nicht hinreichend auseinandergesetzt.
11Davon abgesehen kann dieses Zulassungsvorbringen auch deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es sich nicht mit der – insoweit der Sache nach selbständig tragenden – weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, etwaigen mit einer dynamischen Verweisung verbundenen Bedenken müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Dauer des Übergangszeitraums (übergangsweise Weitergeltung der BhV) nicht mehr nachgegangen werden.
12Ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) jedenfalls der Sache nach überzeugt auch die weitere Rüge des Klägers nicht, die Fürsorgepflichtwidrigkeit der Regelung erweise sich gerade im vorliegenden Fall, da dem Kläger (bzw. seiner Ehefrau) bei Rechtskraft des angefochtenen Urteils Kosten von mehr als 6.000,00 Euro endgültig verbleiben würden, was unzumutbar sei. Denn zu einer Deckungslücke hätte es, wie das Verwaltungsgericht vom Zulassungsvorbringen unbeanstandet ausgeführt hat, auch im Falle des Klägers und seiner Ehefrau nicht kommen dürfen. Die Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers als gesetzliche Krankenversicherung sei nämlich (nach § 27a Abs. 3 Satz 3 sowie Abs. 4 i.V.m. Nr. 3 der "Richtlinien über künstliche Befruchtung") rechtlich verpflichtet gewesen, die nach dem körperbezogenen Teilungsprinzip auf die Ehefrau des Klägers entfallenden Maßnahmen der künstlichen Befruchtung als Sachleistung nach § 27a SGB V zur Verfügung zu stellen.
13Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schließlich gegen die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf 50 % und meint, dies sei willkürlich und mit dem Fürsorgeprinzip nicht vereinbar. Es könne nicht angehen, die Unfruchtbarkeit des Klägers, bei der es sich um eine Erkrankung handele, sozusagen als Erkrankung minderer Bedeutung zu qualifizieren. Dieses Vorbringen geht fehl. Es mag hier deshalb offen bleiben, ob es überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt oder nur pauschal, d.h. ohne die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung deren Unrichtigkeit behauptet. Das Verwaltungsgericht hat nämlich der Sache nach überzeugend an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
14– vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 –, ZBR 2009, 41 = NVwZ 2008, 1378 = juris, Rn. 23 –
15angeknüpft und diese mit zutreffenden, vom Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise entkräfteten Argumenten auf den vorliegenden Fall angewendet.
16Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht zwar Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege- oder Geburtsfälle nicht gefährdet wird. Es ist dem Dienstherrn aber von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen auszuschließen oder zu beschränken. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Nach dem gegenwärtigen System nicht ausschließbar sind Aufwendungen nur dann, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können.
17In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Beschränkung der Beihilfefähigkeit unbeanstandet gelassen und zur Begründung ausgeführt: Unter Berücksichtigung des dem Beihilfevorschriftengeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums habe dieser die Bedeutung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung als nicht existenziell im vorgenannten Sinne einstufen dürfen. Zwar stelle die Unfruchtbarkeit einen regelwidrigen Gesundheitszustand dar. Ihre Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich jedoch vorwiegend aus dem Kinderwunsch der Eheleute und damit nicht aus zwingenden biologisch-medizinischen Erfordernissen wie etwa bei behandlungsbedürftigen Krankheiten, deren Auswirkungen der willentlichen Steuerung des Menschen nicht unterlägen und die unbehandelt unzumutbare Beschwerden und weitere körperliche Krankheitserscheinungen auslösen könnten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf 50 % beschränkt habe, um die nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel in Fällen der Behandlung von Krankheiten von existenzieller Bedeutung im Sinne einer "Vollversorgung" einzusetzen. Diese Erwägungen werden von der – einzig gegebenen – Begründung des Zulassungsvorbringens ersichtlich verfehlt, angesichts der in Rede stehenden Beschränkung dürften auch Aufwendungen für andere Krankheiten, die nicht zu dauernden Nachteilen oder sogar zum Tode führen, nur eingeschränkt beihilfefähig sein. Denn dieses Argument des Kläger berücksichtigt nicht die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten wesentlichen Unterschiede zwischen solchen Krankheiten, deren nachteiligen Auswirkungen der Mensch ohne Behandlung ausgeliefert ist, und dem hier in Rede stehenden regelwidrigen Gesundheitszustand, den die Betroffenen aufgrund freier Entscheidung und (wie dies auch häufig geschieht) ohne nachteilige gesundheitliche Folgen unbehandelt lassen können.
18Vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2009 – OVG 4 B 4.08 –, juris, Rn. 30.
19Ein weiterer, die unterschiedliche Behandlung beider Fälle durch den Regelungsgeber rechtfertigender Unterschied liegt im Übrigen darin, dass für eine künstliche Befruchtung anders als für eine unvermittelt auftretende Erkrankung konkret Rücklagen gebildet werden können, da die entsprechende Behandlung langfristig planbar ist und ihre (nur anteilig von den Betroffenen selbst zu tragenden) Kosten sich abschätzbar in Grenzen halten.
20Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2009 – OVG 4 B 4.08 –, juris, Rn. 31.
212. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Eine hinreichende Darlegung setzt insoweit voraus, dass die Frage ausformuliert und substantiiert ausgeführt wird, aus welchen Gründen die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
22Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris Rn. 31 = NRWE, und vom 29. März 2010 – 1 A 812/08 –, ZBR 2010, 385 = juris, Rn. 26 = NRWE.
23In Anwendung dieser Grundsätze greift das dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen nicht durch.
24Es verfehlt damit, dass der Kläger als grundsätzlich bedeutsam allein die
25"Frage der dynamischen Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV"
26bezeichnet hat, bereits das Erfordernis, die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage auszuformulieren. Denn die wiedergegebene "Frage" ist ersichtlich unvollständig und unkonkret. Aber auch dann, wenn die gewählte Formulierung mit Blick auf die erfolgte Bezugnahme auf die maßgeblichen Ausführungen in der Begründungsschrift zum Zulassungsgrund des §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO etwa als die Frage verstanden werden könnte,
27ob die dynamische Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV auf die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung über das anzuwendende Kostenverteilungsprinzip gegen höherrangiges Recht verstößt,
28könnte die begehrte Zulassung nicht erfolgen. Denn diese Frage wäre in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil ihr nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum der übergangsweisen Weitergeltung der BhV nicht mehr nachzugehen wäre. Außerdem lässt sie sich unter Auswertung der vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres verneinen; zur näheren Begründung nimmt der Senat insoweit auf seine entsprechenden Ausführungen unter Punkt 1. dieses Beschlusses Bezug.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
31Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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