Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 234/12.A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antrag-stellers (1 A 21/12.A OVG NRW = 3 K 2890/11.A VG Köln) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2011 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Landrat des S. -Kreises mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchge¬führt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Verfahrens.


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