Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2205/11
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Kläger zu 43 % und dem Beklagten zu 57 % auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, ein eingetragener Sportverein, unterhält eine Sportanlage in N. in unmittelbarer Nähe zum E. -F. -Kanal, einer Bundeswasserstraße. Zur Bewässerung der Grünanlagen seines Sportgeländes sowie eines Ascheplatzes entnimmt er in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres mittels einer fest installierten Pumpe Wasser aus dem Kanal. Diesen Entnahmen liegt zum einen eine wasserrechtliche Erlaubnis der Stadt N. (Untere Wasserbehörde) vom 17. April 1998 zugrunde, die eine maximale Entnahmemenge von 5.040 m³ Wasser pro Jahr festlegt. Zum anderen gestattete der Bund als Eigentümer des E. -F. -Kanals mit Benutzungsvertrag vom 26. Juni / 1. Juli 1998 dem Wasserverband Westdeutsche Kanäle die Wasserentnahme aus dem Kanal, wobei der Kläger dieses Nutzungsrecht gemäß § 5 des Vertrages für den Wasserverband ausübt. Zu den Aufgaben des Wasserverbandes Westdeutsche Kanäle zählt unter anderem die Bereitstellung des Wassers für die Entnahme durch Speisung der westdeutschen Kanäle, zu denen auch der E. -F. -Kanal gehört, aus der Lippe. Wegen der Wasserentnahmen zieht der Wasserverband den Kläger - der nicht Verbandsmitglied ist - als sog. Bagatellentnehmer zu einem jährlichen Beitrag heran, der in den Jahren 2004 bis 2010 jeweils 177,90 € betrug. Dabei wurde ein Beitragssatz von 0,0353 € pro m³ Wasser der maximalen jährlichen Entnahmemenge zugrunde gelegt.
3Unter dem 14. April und 21. September 2010 forderte die Bezirksregierung E1. den Kläger auf, Erklärungsbögen über die in der Vergangenheit aus dem Kanal entnommenen Wassermengen auszufüllen. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2010 erklärte der Kläger gegenüber der Bezirksregierung E1. , dass er im Jahr 2004 4.800 m³, im Jahr 2005 4.500 m³, im Jahr 2006 4.650 m³, im Jahr 2007 4.900 m³, im Jahr 2008 5.000 m³ und im Jahr 2009 4.650 m³ Wasser aus dem Kanal entnommen habe. Daraufhin setzte die Bezirksregierung E1. mit Bescheiden vom 22. Oktober 2010 gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2004 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 197,70 €, für das Veranlagungsjahr 2005 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 202,50 €, für das Veranlagungsjahr 2006 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 209,25 €, für das Veranlagungsjahr 2007 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 220,50 € und für das Veranlagungsjahr 2008 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 225,00 € fest; zudem wurde für das Veranlagungsjahr 2010 eine Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 188,33 € festgesetzt. Dabei wurde für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2008 ein Entgeltsatz von 0,045 € und für das Veranlagungsjahr 2010 ein Entgeltsatz von 0,0405 € pro m³ entnommenes Wasser zugrunde gelegt.
4Am 28. Oktober 2010 hat der Kläger gegen diese Bescheide Klage erhoben.
5Nachdem die Bezirksregierung E1. mit weiterem Bescheid vom 19. Januar 2011 gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2009 - unter Zugrundelegung eines Entgeltsatzes von 0,045 € pro m³ entnommenes Wasser - ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 209,25 € festgesetzt hatte, hat der Kläger diesen im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung der Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 sei bereits Festsetzungsverjährung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG eingetreten. Die zehnjährige Festsetzungsfrist in § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG sei nicht analog auf den vorliegenden Fall der Nichtabgabe einer Erklärung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG anzuwenden, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke bestehe. Denn der Gesetzgeber habe diesen Fall erkannt und hieran ausschließlich die Schätzungsverpflichtung der Bezirksregierung E1. nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WasEG geknüpft. Ferner erfolge gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1, 89 GG die Verwaltung von Bundeswasserstraßen durch den Bund als Eigentümer in eigener Kompetenz; ihm allein obliege die dazu erforderliche Gesetzeskompetenz, von der er mit dem Erlass des Bundeswasserstraßengesetzes auch Gebrauch gemacht habe, so dass das WasEG kompetenzwidrig ergangen sei. Außerdem knüpfe auch der Beitrag an den Wasserverband Westdeutsche Kanäle an die tatsächlich entnommene Wassermenge an, so dass mit der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Doppelbelastung vorliege. Schließlich sei seine Entgeltpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG a.F. ausgeschlossen, da ein entgeltfreier Eigentümergebrauch vorliege, dem auch die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis nicht entgegen stehe. Im Übrigen seien seine Wasserentnahmen den - ebenfalls entgeltfreien - Wasserentnahmen zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG vergleichbar.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 2010 betreffend die Veranlagungsjahre 2004 bis 2008 und 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2011 betreffend das Veranlagungsjahr 2009 aufzuheben.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 gelange die verlängerte zehnjährige Festsetzungsfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG zur Anwendung, weil der entgeltpflichtige Kläger bis zum 19. Oktober 2010 überhaupt keine Erklärung abgegeben habe. Der Fall, dass gar keine Angaben gemacht würden, sei bei zulässiger extensiver Auslegung des Wortlauts von § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG umfasst. Denn auch wer gar keine Erklärung abgebe, erkläre "unvollständig" i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG und zwar in erhöhtem Maße. Die extensive Auslegung stelle den Gedanken des Gesetzes, der Behörde bei unzureichender Erfüllung der dem Entgeltschuldner auferlegten gesetzlichen Mitwirkungspflichten einen verlängerten Zeitraum zur Feststellung der Entgeltpflicht an die Hand zu geben, gegenüber dem zu engen Wortlaut klar. Einen allgemeinen Grundsatz, dass abgabenrechtliche Vorschriften im Zweifel eng, d.h. zu Lasten der Abgabenerhebung auszulegen seien, gebe es nicht. Dessen ungeachtet gelte auch das Analogieverbot zu Lasten des Abgabenschuldners nach (noch) herrschender Meinung nur mit der Einschränkung, dass keine neuen Steuertatbestände geschaffen bzw. vorhandene Steuertatbestände erweitert werden dürften. Darum gehe es im vorliegenden Fall allerdings nicht, da die Entgeltpflicht nach dem WasEG im Grundsatz bestehe. Außerdem treffe die Schätzungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 WasEG keine Aussage zu der Frage, innerhalb welcher Frist eine Schätzung zu erfolgen habe. Dies werde erst in § 4 Abs. 4 WasEG geregelt, so dass für die Auslegung dieser Vorschrift durch die Betrachtung des § 3 Abs. 2 Satz 3 WasEG keine Schlüsse gezogen werden könnten. Ferner liege auch keine unzulässige Doppelbelastung des Klägers vor, weil sich der Wasserverbandsbeitrag mit Blick auf die Leistung des Verbandes legitimiere, die die Entnahme erst ermögliche, während das Wasserentnahmeentgelt den in der Entnahme des Allgemeingutes "Wasser" liegenden Sondervorteil abschöpfe. Im Übrigen ergebe sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus einer Bundeswasserstraße als einer Maßnahme im Bereich des Wasserhaushaltsrechts aus Art. 70 Abs. 1, 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F. Schließlich liege kein entgeltfreier Eigentümergebrauch i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG a.F. vor, weil durch die Wasserentnahme des Klägers der Wasserhaushalt im System der westdeutschen Kanäle beeinträchtigt werde. Daher sei auch eine wasserrechtliche Erlaubnis zwingende Voraussetzung für eine Wasserentnahme aus westdeutschen Kanälen. Zudem sei der Kläger nicht direkt durch den Bund als Eigentümer des E. -F. -Kanals, sondern lediglich indirekt durch den Wasserverband Westdeutsche Kanäle zur Wasserentnahme berechtigt. Überdies könne der Wasserbedarf der Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes nicht als Bedarf des Verbandes angesehen werden, wobei der Kläger sogar nur sog. Bagatellentnehmer sei, ohne selbst Verbandsmitglied zu sein.
11Durch Urteil vom 7. September 2011 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 2010 betreffend die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 die drei- bzw. zweijährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG bereits verstrichen gewesen sei. Die Zehnjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG greife nicht ein, weil der Kläger innerhalb der Erklärungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht, sondern vielmehr gar keine Erklärung über die entnommene Wassermenge abgegeben habe. Die Bescheide betreffend die Veranlagungsjahre 2008, 2009 und 2010 (Vorauszahlung) seien hingegen rechtmäßig. Die Vorschriften über die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts beträfen eine Maßnahme des Wasserhaushaltsrechts. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses seien sie mangels entsprechender bundesrechtlicher Regelung landesrechtlich zulässig gewesen. Auch das Wasser eines im Eigentum des Bundes stehenden und von diesem verwalteten Kanals bleibe als Gewässer den wasserhaushaltsrechtlichen Regelungen eines Landes zugänglich. Im Übrigen stelle die vom Kläger an den Wasserverband Westdeutsche Kanäle gezahlte Abgabe ein Leistungsentgelt für die ausreichende Speisung der Kanäle mit Wasser aus der Lippe dar, während das Entgelt nach dem WasEG einen Sondervorteil des Wasserentnehmers abschöpfe, den dieser gegenüber anderen durch die Nutzung eines Allgemeingutes habe. Schließlich seien die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG a.F. aus den vom Beklagten genannten Gründen nicht gegeben.
12Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
13Der Beklagte trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Auslegung des Begriffs "unvollständig" in § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG als auch das völlige Unterlassen der Erklärung umfassend gehe nicht über den möglichen Wortsinn hinaus, weil das "unvollständige" Erklären notwendigerweise auch ein Unterlassen - nämlich das Unterlassen der vollständigen Erklärung - beinhalte. Außerdem lasse der Umstand, dass in der strafrechtlichen Norm des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Unterlassens steuerrechtlich relevanter Angaben getroffen sei, nicht den Rückschluss zu, dass ohne eine solche klarstellende Regelung die Formulierung "Machen unvollständiger Angaben" nicht dahin ausgelegt werden dürfte, dass auch das "Unterlassen vollständiger Angaben" erfasst sei. Denn im Strafrecht sei die "unechte Unterlassung" nur im Rahmen des § 13 StGB strafbar, so dass für den Gesetzgeber ein besonderes Bedürfnis zur Klarstellung der Strafbarkeit auch bei Unterlassen bestehe. Ferner stelle es einen Wertungswiderspruch dar, wenn der bloß fahrlässig unvollständig Erklärende zehn Jahre lang in der Haftung bliebe, der unter Umständen vorsätzlich sich vollumfänglich seinen Pflichten Entziehende sich aber bereits nach drei bzw. zwei Jahren auf Festsetzungsverjährung berufen könnte. Dessen ungeachtet beginne der Lauf der Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG erst mit der tatsächlichen Abgabe der Erklärung über die entnommene Wassermenge, hier also am 19. Oktober 2010, so dass selbst die drei- bzw. zweijährige Festsetzungsfrist erst am 19. Oktober 2013 bzw. am 19. Oktober 2012 enden würde. Sinn und Zweck von Festsetzungsfristen sei es nämlich, der Festsetzungsbehörde eine "Entscheidungsfrist" zu gewähren. Eine Entscheidung über die Festsetzung könne von der Festsetzungsbehörde aber erst getroffen werden, wenn ihr alle erforderlichen Unterlagen vorlägen.
14Nachdem die Bezirksregierung E1. für das Veranlagungsjahr 2010 am 6. September 2011 einen (endgültigen) Festsetzungsbescheid i.H.v. 182,25 € erlassen hatte, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides 2010 vom 22. Oktober 2010 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
15Der Beklagte beantragt,
16unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil zu ändern und auch den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2010 betreffend das Veranlagungsjahr 2008 sowie den Festsetzungsbescheid vom 19. Januar 2011 betreffend das Veranlagungsjahr 2009 aufzuheben.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
20Ein Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist in zweiter Instanz erfolglos geblieben (Beschluss vom 8. Februar 2011 - 9 B 1820/10 -).
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 9 B 1820/10 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 und 2) des Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
24Hinsichtlich der weiterhin in Streit stehenden Festsetzungsbescheide bleiben beide Berufungen ohne Erfolg.
25I. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzungsbescheide der Bezirksregierung E1. vom 22. Oktober 2010 betreffend die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26Die angefochtenen Bescheide sind zwar formell rechtmäßig, insbesondere ist die Bezirksregierung E1. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz – WasEG) in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), das ohne Übergangsregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, zuständig.
27Die angefochtenen Bescheide sind aber aus materiellen Gründen rechtswidrig.
28Der Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 ist jedenfalls nach § 10 Abs. 1 Buchst. d) WasEG i.V.m. § 47 der Abgabenordnung (AO) wegen Festsetzungsverjährung erloschen.
29Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres, für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2004 und 2005 beträgt die Frist drei Jahre. Nach § 4 Abs. 2 WasEG ist Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr. Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch das Wasserentnahmeentgelt verkürzt wird (§ 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG). Der Lauf der Frist beginnt mit der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WasEG).
30Die Fristen für die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für die Veranla-gungsjahre 2004, 2005, 2006 und 2007 begannen vorliegend am 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007 sowie 1. Januar 2008 (dazu 1.) und endeten nach Ablauf der hier maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von zwei bzw. drei Jahren (dazu 2.) am 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 sowie 31. Dezember 2009. Die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide vom 22. Oktober 2010 ergingen aber erst nach Ablauf dieser Fristen.
311. Dabei geht der Senat – ohne dass es hier entscheidend darauf ankäme – davon aus, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von zwei bzw. drei Jahren nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG nach Ablauf des Veranlagungsjahres, also jeweils am 1. Januar des Folgejahres, beginnt.
32§ 4 Abs. 4 Satz 3 WasEG, wonach der Lauf der Frist mit der gesetzlich oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 WasEG beginnt, ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht maßgeblich, weil er sich bei sachgerechter Auslegung nur auf § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG bezieht und den Beginn der dort für den Fall unrichtiger oder unvollständiger Angaben normierten zehnjährigen Festsetzungsfrist regelt. § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG enthält nämlich anders als § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG - mit der Wendung "nach Ablauf des Veranlagungsjahres" in Verbindung mit der Legaldefinition des Veranlagungszeitraums in § 4 Abs. 2 WasEG bereits eine Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist. Die Wendung "nach Ablauf des Veranlagungsjahres" wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erst nachträglich in § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG zur "Klarstellung" eingefügt.
33Vgl. hierzu: Landtag Nordrhein-Westfalen, Druck-sache 13/4890, Anhang 1, S. 4.
34Würde man § 4 Abs. 4 Satz 3 WasEG auch auf Satz 1 beziehen, stünden die Regelungen hinsichtlich des Beginns der regelmäßigen Festsetzungsfrist in einem durch Auslegung nicht mehr zu behebenden Widerspruch.
35Ob diese Regelung, nach der die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, bevor der Behörde die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen, sinnvoll ist, hat das Gericht nicht zu beurteilen. Sie entspricht jedenfalls ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.
36Die zuletzt vom Beklagten vertretene Ansicht, der Lauf der Festsetzungsfrist beginne erst mit der tatsächlichen Abgabe der Erklärung des Entgeltpflichtigen über die im Veranlagungszeitraum entnommene Wassermenge - hier also am 19. Oktober 2010 -, da es Sinn und Zweck von Festsetzungsfristen sei, der Festsetzungsbehörde eine "Entscheidungsfrist" zu gewähren, lässt sich mit dem Wortlaut des Wasserentnahmeentgeltgesetzes nicht vereinbaren. In diesem Gesetz fehlt nämlich gerade eine entsprechende Vorschrift zu § 77 Abs. 2 Satz 2 1. Hs. LWG, wonach im Fall der Abgabeerklärung die Festsetzungsfrist für die Abwasserabgabe erst mit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen durch den Abgabepflichtigen bei der Festsetzungsbehörde beginnt.
372. Die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG findet hier entgegen der Auffassung des Beklagten keine Anwendung. Nach dieser Norm beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch das Wasserentnahme-entgelt verkürzt wird.
38Vorliegend hat der Kläger jedoch nicht unvollständige oder unrichtige Angaben i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG gemacht. Vielmehr hat er bis zum 19. Oktober 2010 gegenüber der Bezirksregierung E1. überhaupt keine Angaben über die von ihm in den Veranlagungsjahren 2004 bis 2007 entnommenen Wassermengen sowie die Art der Verwendung gemacht. Diese nicht erfolgten Angaben sind aber keine - was hier allein in Betracht kommt - unvollständigen Angaben i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG.
39"Unvollständig" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "nicht alle zu einem Ganzen erforderlichen Teile habend".
40Vgl. DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, S. 2715.
41Ausgehend von diesem allgemeinen Sprachgebrauch liegen unvollständige Angaben i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG nur dann vor, wenn der Entgeltpflichtige nicht alle der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG relevanten Angaben, sondern nur einen Teil dieser Angaben gemacht hat. Der Fall, dass der Entgeltpflichtige überhaupt keine Angaben macht, ist hiervon - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht erfasst. Eine Auslegung des Begriffs "unvollständig" in § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG dergestalt, dass auch das Unterlassen jeglicher Angaben hierunter fiele, ginge über die Grenzen des Wortlauts hinaus. Eine Auslegung über die Wortlaut- bzw. Wortsinngrenze hinaus ist im Abgabenrecht aber grundsätzlich unzulässig.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 -, juris Rdnr. 19 = BVerwGE 119, 258 (260), Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, juris Rdnr. 18 = BVerwGE 108, 364 (367), Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 29.94 -, juris Rdnr. 18 = BVerwGE 100, 323 (332).
43Selbst wenn man jedoch die vom Beklagten vertretene Interpretation des Begriffs "unvollständig" in § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG als noch von der abgabenrechtlich maßgeblichen Auslegungsgrenze des Wortlauts bzw. Wortsinns erfasst ansähe, überzeugt die Auslegung des Beklagten nicht.
44Der Wortlaut legt das Normverständnis des Beklagten jedenfalls nicht nahe. Wenn der Gesetzgeber den Fall einer Verletzung der Erklärungspflicht hätte erfassen wollen, hätte es sich aufgedrängt, dies auch ausdrücklich zu formulieren. Dazu hätte die bloße Einfügung des Wortes "keine" in § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG ausgereicht.
45Gegen die Annahme des Beklagten, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG auch Fälle der pflichtwidrigen Nichtabgabe erfassen soll, spricht außerdem maßgeblich, dass das Gesetz für diese Fälle in § 3 Abs. 2 Satz 3 WasEG eine eigenständige Sanktionsregelung enthält, die eine Verlängerung der Verjährungsfrist in aller Regel – vorbehaltlich praktisch zu vernachlässigender, hier im Übrigen nicht einschlägiger Fallgestaltungen bei wasserrechtlich erlaubnisfreien, aber gleichwohl trotz der Befreiungstatbestände nach § 1 Abs. 2 WasEG entgeltpflichten Entnahmen – als entbehrlich erscheinen lässt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WasEG schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge, wenn der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Dabei ist im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 WasEG).
46Für eine rechtmäßige Festsetzung im Wege der Schätzung ist die Behörde mithin auf die Angaben des Entgeltpflichtigen nicht angewiesen; sie kann vielmehr von der wasserrechtlich erlaubten Höchstmenge ausgehen.
47Daher gebietet auch der erkennbare Sinn und Zweck der Verjährungsregelung die Ausdehnung auf Fälle der Nichtabgabe der Erklärung nicht. Insbesondere besteht der vom Beklagten für seine Ansicht angeführte Wertungswiderspruch nicht, dass bei anderer Interpretation des Begriffs "unvollständig" in § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG der bloß fahrlässig unvollständig Erklärende zehn Jahre mit einer Entgeltfestsetzung rechnen müsse, während der vorsätzlich nicht Erklärende sich bereits nach zwei Jahren auf Festsetzungsverjährung berufen könne. Das gilt jedenfalls in dem - auch hier gegebenen - Normalfall, dass die Wasserentnahme von einer wasserbehördlichen Zulassung gedeckt ist, nicht. Dabei ging der Gesetzgeber bei der Einführung des Wasserentnahmeentgelts im Jahr 2004 ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die wasserrechtlichen Zulassungen bei den Wasserbehörden in digitaler Form vorliegen und damit der Festsetzungsbehörde zügig übermittelt werden können.
48Vgl. hierzu: Landtag Nordrhein-Westfalen, Druck-sache 13/4528, S. 2.
49Kennt die Festsetzungsbehörde - infolge der Übermittlung durch die Wasserbehörde - die wasserrechtliche Zulassung, kann sie relativ leicht feststellen, welcher Zulassungsinhaber bis zum 1. März des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres keine Erklärung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG abgegeben hat. Die zweijährige Festsetzungsfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG zur daraufhin erfolgenden Schätzung der entnommenen Wassermenge nach § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 WasEG durch die Festsetzungsbehörde erscheint daher nicht als zu knapp bemessen. Dabei hat der Gesetzgeber die Festsetzungsfrist für die ersten beiden Jahre der Wasserentnahmeentgelterhebung (2004 und 2005) im Hinblick darauf, dass der Erhebungsaufwand zu Beginn des Vollzuges im Einzelfall mehr Zeit in Anspruch nehmen kann, sogar auf drei Jahre festgelegt.
50Vgl. hierzu: Landtag Nordrhein-Westfalen, Druck-sache 13/4528, S. 31.
51Gibt ein Zulassungsinhaber allerdings eine unrichtige oder unvollständige Erklärung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG ab, ist die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung für die Festsetzungsbehörde nicht ohne Weiteres erkennbar - ggf. muss sie weitere (langwierige) Sachverhaltsermittlungen durchführen -, weshalb in diesem Fall eine längere Festsetzungsfrist von zehn Jahren gerechtfertigt erscheint.
52Ausweislich der von den beiden Vertreterinnen der Bezirksregierung E1. in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben hat der Gesetzgeber bei der Einführung des Wasserentnahmeentgelts im Jahr 2004 den Verwaltungsaufwand zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts allerdings unterschätzt und die Zusammenarbeit zwischen den Wasserbehörden und der Festsetzungsbehörde überschätzt. Entgegen der Annahme des Gesetzgebers lag nur ein geringer Teil der Daten über wasserrechtliche Erlaubnisse bei den Wasserbehörden in digitaler Form vor. Selbst die Weitergabe der vorhandenen digitalen Daten erfolgte – u.a. wegen datenschutzrechtlicher Bedenken – nur zögerlich. Die Übertragung des auf Karteikarten erfassten Datenbestandes in die Akten der für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts zuständigen Behörde – bis Ende 2006 das Landesumweltamt, seit 2007 die Bezirksregierung E1. – erforderte weit mehr Zeit als vom Gesetzgeber angenommen und ist bislang nicht vollständig abgeschlossen.
53Dass die für Fälle der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Erklärung nach § 3 Abs. 2 WasEG vom Gesetzgeber vorgesehene Sanktion aufgrund dieser Umstände in vielen Fällen nicht gegriffen hat, mag aus Sicht des Beklagten misslich sein. Gleichwohl ist es nicht Aufgabe der Gerichte, rechtspolitische Irrtümer des Gesetzgebers und behördliche Vollzugsdefizite durch eine vom Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht nahegelegte und von der Gesetzessystematik nicht gedeckte Gesetzesauslegung nachträglich zu korrigieren.
54Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG auf Fälle der Nichtabgabe der Erklärung kommt nicht in Betracht.
55Für eine Analogie fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen nämlich bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat keine denkbare Fallgestaltung – hier: die Nichtabgabe der Erklärung – bei der Regelung der Festsetzungsverjährung übersehen, sondern sich – wenn auch aufgrund unzutreffender Sachverhaltsannahmen – für eine andere Sanktion des Pflichtverstoßes entschieden, die er anscheinend als ausreichend angesehen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die zehnjährige Verjährungsfrist auf diese Fallgestaltung anwenden wollte, sind nicht ersichtlich.
56Im Übrigen verstieße eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG auf den Fall, dass der Entgeltpflichtige überhaupt keine Erklärung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG abgibt, gegen das im Abgabenrecht geltende Analogieverbot zu Lasten des Abgabenschuldners.
57Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, juris Rdnr. 18 = BVerwGE 108, 364 (367), Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 29.94 -, juris Rdnr. 18 = BVerwGE 100, 323 (332).
58Dieses Verbot gilt auch für Verjährungsvorschriften, soweit ihre analoge Anwendung auf gesetzlich nicht geregelte Fälle zu Lasten des Abgabenschuldners geht, wie etwa im vorliegenden Fall einer längeren Festsetzungsverjährungsfrist oder etwa im Fall der "Schaffung" eines weiteren Ablaufhemmungstatbestandes i.S.d. § 171 AO.
59Vgl. hierzu: Kruse, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, Loseblatt, Stand: November 2011, § 171 Rdnr. 1 m.w.N.; Banniza, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur AO, Loseblatt, Stand: Dezember 2011, § 171 Rdnr. 7 m.w.N.
60Denn der Zeitpunkt des Erlöschens der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis muss für alle Beteiligten bereits aus dem Gesetz heraus - jedenfalls im Wege juristischer Auslegungsmethoden - klar zu ersehen sein.
61Vgl. zu diesem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit im Abgabenrecht: Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Stand: Juli 2011, § 4 KAG NRW Rdnr. 8 m.w.N.
62Soweit der Bundesfinanzhof in einer neueren Entscheidung,
63vgl. BFH, Urteil vom 14. Februar 2007 - II R 66.05 -, juris Rdnr. 17 = BFHE 217, 176 (179),
64eine Analogie auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen für möglich hält, wenn sich einwandfrei ergibt, dass eine Lücke im Gesetz vorliegt, und aus dem Gesetzeswortlaut oder aus den Gesetzesmaterialien eindeutig zu entnehmen ist, dass es Rechtsprinzipien gibt, nach denen diese Lücke zu schließen ist, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Denn zum einen besteht vorliegend - wie zuvor ausgeführt - schon keine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen ergäben sich weder aus dem Wortlaut des Wasserentnahmeentgeltgesetzes noch aus seinen Gesetzesmaterialien eindeutige Rechtsprinzipien zur "Lückenschließung". Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 4 WasEG lediglich: "Die Absätze 3 und 4 regeln die Fälligkeit, die Verjährung der Ansprüche und die Festsetzungsfristen. Die Festsetzungsfristen für die ersten beiden Jahre beträgt drei Jahre, da der Erhebungsaufwand zu Beginn des Vollzuges im Einzelfall mehr Zeit in Anspruch nehmen kann."
65Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/4528, S. 31.
66Der Gefahr einer Verjährung des Anspruchs auf das Wasserentnahmeentgelt hätte der Gesetzgeber ebenso gut mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist wie mit einem – entsprechend § 77 Abs. 2 LWG – späteren Fristbeginn begegnen können.
67II. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzungsbescheide der Bezirksregierung E1. vom 22. Oktober 2010 betreffend das Veranlagungsjahr 2008 und vom 19. Januar 2011 betreffend das Veranlagungsjahr 2009 zu Recht abgewiesen. Die Bescheide sind rechtmäßig.
68Die Bescheide beruhen auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, 3 Abs. 1 sowie 4 Abs. 1 und 2 WasEG.
691. Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts im Land Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß.
70a) Das Land ist zu einer solchen Abgabenregelung als einer Maßnahme im Bereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund von der ihm nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006 - BGBl. I, S. 2034) für den Wasserhaushalt zustehenden Rahmenkompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts durch die Länder ausgeschlossen wäre.
71Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rdnr. 34 ff. = NWVBl. 2009, 157 (158) m.w.N.
72b) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht deshalb, weil das Land nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG eine Abgabe auf Wasserentnahmen aus sämtlichen oberirdischen Gewässern, also auch – wie hier – aus Bundeswasserstraßen erhebt.
73Denn die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 21, 89 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht sich nur auf die Eigenschaft der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege, d.h. als Träger für den Schiffsverkehr, nicht jedoch auf wasserhaushalts- und wasserwirtschaftsrechtliche Fragen.
74Vgl. hierzu: Gröpl, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Stand: Oktober 2011, Art. 74 Rdnr. 235, Art. 89 Rdnr. 46, 69 und 119 f.
75c) Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgelt-gesetzes sind auch nicht unter dem vom Kläger thematisierten Aspekt gerechtfertigt, die Veranlagung zu Beiträgen durch einen Wasserverband (hier: den Wasserverband Westdeutsche Kanäle) einerseits sowie zum Wasserentnahmeentgelt durch die Bezirksregierung E1. andererseits führe zu einer im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen Doppelbelastung.
76Vgl. zur abgabenrechtlichen Doppelbelastung, die gegen den Gleichheitssatz verstoßen kann: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1992 - 8 C 70.89 -, juris Rdnr. 11 ff. = NVwZ 1992, 668 (669).
77Eine solche unzulässige Doppelbelastung ist nicht gegeben. Die Beitrags-zahlungen, die ein Wasserentnehmer an einen Wasserverband – sei es als dessen Mitglied, sei es (wie hier) als beitragspflichtiger Bagatellentnehmer - erbringt, legitimieren sich mit Blick auf die Leistungen des Verbandes, welche die Wasserentnahme durch die Wasserverbandsmitglieder bzw. Bagatellentnehmer überhaupt erst abstrakt ermöglichen. Demgegenüber schöpft das Wasserentnahmeentgelt den in der konkreten Entnahme des Allgemeinguts "Wasser" liegenden Sondervorteil ab.
78Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 1497/08 -, juris Rdnr. 30 ff. = DVBl. 2009, 1318 (1319).
79Dass der Wasserverbandsbeitrag anderen Zwecken dient als das Wasserentnahmeentgelt, belegt gerade auch der hier vorliegende Fall: Der Kläger wird vom Wasserverband Westdeutsche Kanäle zwar nicht als dessen Mitglied i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Wasserverbandsatzung (Amtsblatt für den Regierungsbezirk E1. 1996, S. 478 und 507), sondern als Eigentümer der Wasserentnahmeanlage in Form einer fest installierten Pumpe gemäß § 28 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) sowie als sog. Bagatellentnehmer gemäß § 28 Abs. 3 der Satzung i.V.m. Nr. 6 des Runderlasses des früheren Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11. Juli 1984 (MBl. NRW.1984, S. 995) zu Wasserverbandsbeiträgen herangezogen. Die Beiträge dienen nach § 28 Abs. 1 der Satzung dem Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben, zu denen gemäß § 3 II. Nr. 2 der Satzung die Bereitstellung des Wassers für die Entnahme durch Speisung der westdeutschen Kanäle aus der Lippe zählt.
80Für eine unzulässige Doppelbelastung spricht auch nicht der Umstand, dass sich sowohl die Höhe des vom Entgeltpflichtigen zu entrichtenden Wasserentnahme-entgelts gemäß § 2 Abs. 1 WasEG als auch die Höhe des vom sog. Bagatellentnehmer zu entrichtenden Beitrags (hier: gemäß § 28 Abs. 3 der Satzung des Wasserverbandes Westdeutsche Kanäle i.V.m. II. b) der Veranlagungsregeln in der Neufassung vom 21. November 1996) nach der entnommenen Wassermenge bemisst, wobei im Rahmen der Beitragsveranlagung des sog. Bagatellentnehmers eine Schätzung auf der Grundlage der wasserbehördlich maximal zugelassenen jährlichen Entnahmemenge erfolgt. Entscheidend ist nämlich insoweit nicht, ob für beide Abgaben der gleiche Erhebungsmaßstab gilt, sondern dass beide Abgaben auf unterschiedlichen Erhebungsgründen - Bereitstellung des Wassers für die Entnahme einerseits, Entnahme des Wassers andererseits - beruhen.
812. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers nach Maßgabe des Wasserentnahmeentgeltgesetzes liegen vor.
82a) Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass der Kläger in den hier maßgeblichen Veranlagungsjahren 2008 und 2009 die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Wassermengen entnommen hat, woraus sich unter Anwendung des Entgeltsatzes von 4,5 cent/m3 die festgesetzten Beträge ergeben (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 WasEG).
83b) Auf den Entgeltbefreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die bis zum 28. Februar 2010 in Kraft war (Wasserhaushaltsgesetz – WHG a.F.), kann sich der Kläger nicht berufen.
84§ 24 WHG a.F., der im Wesentlichen der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Regelung in § 26 WHG n.F. (Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, BGBl. I, S. 2585) entspricht, regelt die Voraussetzungen und die Grenzen des erlaubnisfreien Eigentümer- und Anliegergebrauchs.
85Um einen erlaubnisfreien Anliegergebrauch (Befreiungstatbestand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 Abs. 2 WHG a.F.) handelt es sich schon deshalb nicht, weil nach § 24 Abs. 3 WHG a.F. ein Anlieger- und Hinterliegergebrauch an Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, nicht stattfindet. Diese Regelung findet hier Anwendung, weil es sich beim E. -F. -Kanal um eine Bundeswasserstraße handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) i.V.m. Anlage 1 zum WaStrG).
86Die Wasserentnahme durch den Kläger ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. als sog. Eigentümergebrauch entgeltbefreit. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind (Eigentümergebrauch).
87Der Annahme der Erlaubnisfreiheit steht allerdings nicht entgegen, dass dem Kläger eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme aus dem E. -F. -Kanal erteilt worden ist. Ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis darf nämlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Benutzung falle unter den Eigentümergebrauch, weil der Berechtigte in der Lage sein muss, sich in Zweifelsfällen gegenüber einer strengeren rechtlichen Beurteilung durch die Behörde zu sichern.
88Vgl. hierzu: Reinhardt, Kommentar zum Wasser-haushaltsgesetz, 10. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 16; Sieder/Zeitler/Dahme, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, Loseblatt, Stand: 1. August 2011, § 26 Rdnr. 32.
89Außerdem handelt es sich bei der Wasserentnahme durch den Kläger auch um die Benutzung eines oberirdischen Gewässers i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F.
90Jedoch ist der Kläger weder Eigentümer des E. -F. -Kanals noch ein durch ihn Berechtigter. Eigentümer i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. kann eine natürliche oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein; der durch den Eigentümer Berechtigte kann dinglich oder schuldrechtlich berechtigt sein.
91Vgl. hierzu: Reinhardt, Kommentar zum Wasser-haushaltsgesetz, 10. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 6 f.; Sieder/Zeitler/Dahme, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, Loseblatt, Stand: 1. August 2011, § 26 Rdnr. 13 f.
92Eigentümer des E. -F. -Kanals als Bundeswasserstraße ist der Bund als juristische Person in der Form einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 89 Abs. 1 GG). Der Bund hat aber mit Benutzungsvertrag Nr. 22/97 vom 26. Juni / 1. Juli 1998 nur dem Wasserverband Westdeutsche Kanäle als Vertrags-partner und damit schuldrechtlich Berechtigtem die Wasserentnahme aus dem E. -F. -Kanal bei km 68,84 (linkes Ufer) gestattet; dieses Nutzungsrecht übt der Kläger gemäß § 5 des Vertrages lediglich für den Wasserverband Westdeutsche Kanäle aus. Dem entspricht auch die Regelung in § 1 Abs. 1 des zwischen dem Bund und dem Wasserverband Westdeutsche Kanäle abgeschlossenen Rahmenbenutzungsvertrags vom 9. September 1971, wonach der Bund als Eigentümer künftig nur noch dem Verband die Benutzung der Kanäle gestattet, die dieser durch seine Mitglieder in Form der Entnahme von Verbrauchswasser sowie der Entnahme und Wiedereinleitung von Gebrauchswasser ausübt.
93Im Übrigen stellt der Wasserbedarf des Klägers auch keinen "eigenen Bedarf" des Wasserverbandes Westdeutsche Kanäle i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. dar, weil der Kläger mit dem aus dem E. -F. -Kanal entnommenen Wasser seine eigenen Sportanlagen beregnet und nicht etwa Anlagen des Verbandes bewässert.
94Vgl. hierzu: Reinhardt, Kommentar zum Wasser-haushaltsgesetz, 10. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 9 sowie Sieder/Zeitler/Dahme, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, Loseblatt, Stand: 1. August 2011, § 26 Rdnr. 20, wonach (schon) der Bedarf der Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes nach dem Wasserverbandsgesetz an Beregnungswasser nicht als "eigener Bedarf" des Verbandes angesehen werden kann.
95c) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand des Klägers, dass seine Wasserentnahme zum Zweck der Beregnung seiner Sportanlagen der Wasserentnahme zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG a.F. (nunmehr § 1 Abs. 2 Nr. 10 WasEG in der seit dem 30. Juli 2011 geltenden Fassung, GV.NRW. S. 390) vergleichbar sei. Die Regelung ist weder unmittelbar,
96zu den auch hier nicht gegebenen Voraussetzungen einer gärtnerischen Nutzung vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1517/07 -, NWVBl. 2010, 284,
97noch analog anwendbar. Für die analoge Anwendung dieses Entgeltbefreiungstatbestandes auf den Fall des Klägers fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Denn der Gesetzgeber wollte nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG a.F. ausschließlich die Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen befreien. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG heißt, es handele sich bei den von dieser Regelung erfassten Wasserentnahmen um eine Vielzahl kleinerer, zum Teil nicht zentral erfasster Entnahmen mit jeweils für den Wasserhaushalt nicht bedeutsamen Entnahmemengen, deren Veranlagung mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden sein würde,
98vgl. hierzu: Landtag Nordrhein-Westfalen, Druck-sache 13/4890, Anhang 1, S. 3,
99mag dies auch für die Wasserentnahme durch den Kläger zutreffen. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Nr. 3 WasEG für (sonstige) Bagatellfälle, in denen die geförderte Wassermenge nicht mehr als 3.000 m³ pro Kalenderjahr beträgt oder der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet, einen ausdrücklichen Entgeltbefreiungstatbestand geschaffen. Hierunter fällt der Kläger jedoch nicht. Im Übrigen heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Nr. 7 WasEG, wonach Entnahmen und Überleitung von Wasser von einem Gewässersystem in ein anderes zur Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit von Kanälen und zur Sicherstellung der Wasserführung entgeltfrei sind, die Ausnahme sei geboten, um den mit dem Abkommen über die Verbesserung der Lippewasserführung und die Speisung der westdeutschen Kanäle verfolgten Zielen, aber auch Überleitungssystemen gerecht zu werden; anderweitige Nutzungen seien allerdings entgeltpflichtig.
100Vgl. hierzu: Landtag Nordrhein-Westfalen, Druck-sache 13/4890, Anhang 1, S. 2.
101Um eine solche anderweitige - entgeltpflichtige - Wassernutzung des E. -F. -Kanals, der zu den westdeutschen Kanälen gehört, handelt es sich bei der Wasserentnahme durch den Kläger zur Beregnung seiner Sportanlagen.
102Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Kläger aufzuerlegen. Denn nach den vorherigen Ausführungen wäre der Vorauszahlungsbescheid 2010 - ebenso wie die Festsetzungsbescheide 2008 und 2009 - rechtmäßig und der Kläger daher auch insoweit unterlegen. Der Vorauszahlungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6 WasEG. Der für den Veranlagungszeitraum 2010 zugrunde gelegte Entgeltsatz von 4,05 cent/m3 entsprach § 2 Abs. 2 WasEG in der vom 31. Dezember 2009 bis zum 29. Juli 2011 gültigen Fassung (Gesetz vom 8. Dezember 2009, GV.NRW. S. 763).
103Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
104Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
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