Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2205/11

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Kläger zu 43 % und dem Beklagten zu 57 % auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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