Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2780/10
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen der öffentlichen Wasser- und Energieversor-gung in U. . Sie betreibt unter anderem das Wasserwerk U. -F. und ist Mitglied des Arbeitskreises Ackerbau und Wasser im Langeler Bogen e.V. Zu den Mitgliedern dieses Vereins gehören im S. zwischen L. -Q. und der Sieg Trinkwasser fördernde Unternehmen sowie Landwirte in den Einzugs-gebieten der betreffenden Wasserwerke. Zwecke des Vereins sind gemäß § 2 Abs. 2 der Vereinssatzung die Erhaltung des Bodens und der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer Unversehrtheit und die Mitwirkung daran, nachteilige oder schädliche Veränderungen ihrer Beschaffenheit zu beheben oder zu verhindern, die Erforschung von Auswirkungen der Landbewirtschaftung auf die Umwelt, insbesondere auf das Wasser, sowie die Verbesserung einer bedarfsgerechten Düngung, die sowohl den Erfordernissen der Landwirtschaft als auch den Erfordernissen des Gewässerschutzes gerecht wird. Nach § 2 Abs. 3 der Vereinssatzung bedient sich der Verein zur Ausführung dieser Zwecke geeigneter Einrichtungen oder Personen aus Wissenschaft, Forschung, Technik und Wirtschaft durch Vergabe von Aufträgen, insbesondere arbeitet er hierbei eng mit der Fachberatung der Landwirtschaftskammer zusammen.
3Im Jahr 1992 wurde der Verein vom seinerzeitigen Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL NRW) als Kooperation im Sinne der - inzwischen novellierten - Rahmenvereinbarung vom 14. November 1991 zwischen dem Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. - Landesgruppe Nordrhein-Westfalen in Bonn - und der Landwirtschaftskammer Rheinland in Bonn sowie der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in Münster anerkannt. Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist die Gründung freiwilliger Kooperationen von Wasserversorgungsunternehmen, Landwirten und Gärtnern sowie weiteren Beteiligten auf lokaler Ebene, um die Belange der Wasserwirtschaft einerseits sowie der Landwirtschaft und der Gärtnerei andererseits unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Landbewirtschaftung vor Ort aufeinander abzustimmen. Die Erreichung dieses Ziels soll nach Nr. 1 der Rahmenvereinbarung in erster Linie über eine zusätzliche spezielle Wasserschutzberatung der an der Kooperation beteiligten Landwirte und Gärtner durch die jeweilige Landwirtschaftskammer erfolgen. Nach Nr. 3 der Vereinbarung sollen in der Regel die an der Kooperation beteiligten Wasserversorgungsunternehmen die Personalkosten und die mobilen Kosten für die zusätzlichen speziellen Beratungskräfte der Landwirtschaftskammer tragen. Inwieweit weitere Finanzmittel zur Umsetzung gewässerschützender Maßnahmen von den Wasserversorgungsunternehmen aufgebracht werden, sollen die Kooperationspartner einvernehmlich auf lokaler Ebene gemäß dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung entscheiden, wobei die Finanzmittel zweckgebunden nur für die in der Kooperation vereinbarten Maßnahmen zu verwenden sind.
4Mit Vertrag vom 8. Oktober 2008 kaufte die Klägerin das Grundstück Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 1 von der F1. E. Immobilien GmbH & Co. KG für 253.240,00 €. Das Grundstück ist 38.960 m² groß und befindet sich in der Wasserschutzzone II zwischen den beiden Brunnengalerien des Wasserwerks F. . In der Präambel des Kaufvertrags heißt es:
5"Das nachstehend bezeichnete Grundstück wird zur Zeit im Rahmen der Kooperation Arbeitskreis Ackerbau und Wasser im Langeler Bogen e.V. landwirtschaftlich genutzt. Die Stadtwerke U. GmbH erwerben das nachbezeichnete Grundstück zur Absicherung der Wasserförderung und des Gewässerschutzes und werden es damit der landwirtschaftlichen Nutzung im wesentlichen entziehen. Das Grundstück kann wie andere Grundstücke um die Förderanlage nach den Vorgaben des Käufers z.B. als Mähfläche eingesetzt werden. ..."
6Das Grundstück war bis Ende Oktober 2008 an eine Landwirtin zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet.
7Die Klägerin zahlte den Kaufpreis für das Grundstück am 2. Dezember 2008.
8Anfang des Jahres 2009 gab die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf an, dass sie im Jahr 2008 insgesamt 3.991.837 m³ Trink-/ Brauchwasser aus ihrer Anlage gewonnen habe. Das hieraus mit einem Entgeltsatz von 0,045 €/m³ zu errechnende Wasserentnahmeentgelt sei jedoch um Kooperationsaufwendungen in Höhe von insgesamt 271.914,56 € zu kürzen. Zu diesen Kooperationsaufwendungen gehörten zum einen Kosten in Höhe von 253.240,00 € für den Erwerb des genannten Grundstücks, zum anderen weitere Aufwendungen in Höhe von 18.674,56 €.
9Mit Bescheid vom 25. September 2009 setzte die Bezirksregierung E1. gegenüber der Klägerin für das Jahr 2008 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 161.274,27 € fest. Die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes folge aus dem Entgeltbetrag von 179.632,67 € abzüglich verrechenbarer Kooperationsaufwendungen in Höhe von 18.358,40 €. Die übrigen geltend gemachten Kooperationsaufwendungen in Höhe von 253.556,16 € - insbesondere der Grundstückskaufpreis in Höhe von 253.240,00 € - könnten nicht anerkannt werden.
10Zur Begründung ihrer am 7. Oktober 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Bezirksregierung E1. sei verpflichtet gewesen, den Kaufpreis für das Grundstück gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG auf das Wasserentnahmeentgelt zu verrechnen. Der Grundstückskauf sei als eine Maßnahme zum Schutz des entnommenen Rohwassers im Sinne dieser Norm anzusehen. Dieser Zweck ergebe sich bereits aus dem Kaufvertrag sowie aus dem aktuellen Pachtvertrag vom 3. Dezember 2009, durch den sie das Grundstück an einen Landwirt verpachtet habe. In dem Vertrag sei geregelt, dass das Grundstück nur zur Aussaat und Ernte von Gräsern für den Betrieb einer Biogasanlage verwendet werden dürfe und keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel aufgebracht werden dürfen. Der Erwerb des Grundstücks sei auch "auf Grund" einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft erfolgt, da das Grundstück zur Förderung des Vereinszwecks gekauft worden sei. Mit dem Kauf würden nachteilige oder schädliche Veränderungen des Grundwassers durch mit dem Grund- oder Trinkwasserschutz unverträgliche Nutzungen verhindert. Der Vorstand des Vereins sei am 2. Juni und 15. September 2008 über den Kauf des Grundstücks informiert worden und habe ihm zugestimmt. In der Vorstandssitzung vom 14. September 2009 sei dem Kauf erneut zugestimmt worden. Die Klage richte sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung des Grundstückskaufpreises; die weiteren Kosten für einen Workshop und Bewirtung (316,17 €) würden nicht mehr geltend gemacht.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 25. September 2009 aufzuhe-ben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Kauf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche durch ein Wasserversorgungsunternehmen sei nur dann mit dem zu zahlenden Wasserentnahmeentgelt verrechenbar, wenn die Umsetzung der erforderlichen Rohwasserschutzmaßnahmen im Einzugsgebiet des Wasserwerks nicht anderweitig möglich sei. Dabei müssten Notwendigkeit, Zweck und Nutzen des Grundstückskaufs glaubhaft belegt werden, was bislang aber noch nicht umfassend geschehen sei. Ferner sei die Voreigentümerin des Grundstücks, die F1. E. Immobilien GmbH & Co. KG, weder Kooperationsmitglied noch handele es sich bei ihr um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dies sei jedoch erforderlich, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des § 8 WasEG die Landwirtschaft habe subventionieren wollen, um die seit 1991 gut funktionierende Kooperationsarbeit mit ihr nicht zu gefährden. Vorliegend gereiche der Grundstückskauf allerdings vorrangig der Klägerin zum Vorteil, da sie dadurch - nach ihrem eigenen Vorbringen - finanzielle Mittel zur Trinkwassergewinnung und -aufbereitung einspare. Schließlich fehle es für eine Verrechnungsfähigkeit des Grundstückskaufpreises an der Aufnahme einer entsprechenden Kaufverpflichtung in einen Maßnahmenkatalog des Arbeitskreises Ackerbau und Wasser im M. Bogen e.V.; zudem sei der Klägerin vor dem Grundstückserwerb von dem Verein auch kein "Einzelauftrag" zum Kauf erteilt worden.
16Durch Urteil vom 23. November 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Die Ablehnung einer Verrechnung des Grundstückskaufpreises in Höhe von 253.240,00 € sei nicht zu beanstanden. Zum einen sei der Grundstückskauf nicht "auf Grund" einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft erfolgt. Denn die Klägerin sei vom Arbeitskreis Ackerbau und Wasser im M. Bogen e.V. nie zum Kauf des Grundstückes aufgefordert worden. Zum anderen - und vor allem - sei nicht sichergestellt, dass durch den Kauf des Grundstücks dauerhaft der Schutz des Grundwassers gesichert werde. Denn die Klägerin sei durch keine rechtliche Vereinbarung daran gehindert, mit dem Grundstück zu verfahren wie sie wolle.
17Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor: Bei dem von ihr bezahlten Grundstückskaufpreis handele es sich um eine Aufwendung für eine Maßnahme zum Schutz des entnommenen Rohwassers i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 2. Alt. WasEG. Weitere Einschränkungen der Begriffe "Aufwendung" und "Maßnahme" seien weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrer Systematik oder ihrer Genese zu entnehmen. Ferner habe sie den Grundstückskaufpreis auch "auf Grund" einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft gezahlt. Nach der Auslegung dieses Merkmals in § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG sei nämlich ausreichend, dass die Zahlung im Hinblick auf die Kooperation und zum Schutz des entnommenen Rohwassers erfolgt sei. Schließlich ergebe sich aus einer Norminterpretation auch nicht als weitere Verrechnungsvoraussetzung, dass die Aufwendung einem dauerhaften Schutz des Rohwassers dienen müsse.
18Die Klägerin beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und den Fest-setzungsbescheid der Bezirksregierung E2. -dorf vom 25. September 2009 aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vor: Als verrechnungsfähige Aufwendung wäre - wenn überhaupt - lediglich die Wertminderung des Grundstücks anzuerkennen, die es durch eine dauerhafte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten erfahre. Hierzu habe die Klägerin aber keinerlei Ausführungen gemacht.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Beiakte Heft 2) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung E1. (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 25. September 2009 ist rechtmäßig.
26Die Festsetzung des von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2008 zu zahlenden Wasserentnahmeentgelts auf 161.274,27 € beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern in der - für die vorliegende Veranlagung maßgeblichen - Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – WasEG).
27Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass die Klägerin nach den genannten Bestimmungen wasserentnahmeentgeltpflichtig ist und im Veranlagungsjahr die der Berechnung zugrunde gelegte Wassermenge entnommen hat.
28Die Festsetzungsbehörde hat den von der Klägerin gezahlten Grundstückskaufpreis in Höhe von 253.240,00 € zu Recht nicht mit dem nach Abzug der bereits berücksichtigten Kooperationsaufwendungen i.H.v. 18.358,40 € festgesetzten Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 161.274,27 € "auf Null" verrechnet.
29§ 8 Abs. 1 WasEG in der hier maßgeblichen, bis zum 29. Juli 2011 geltenden Fassung lautete: "Leistet ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers, können die im Veranlagungsjahr hierfür entstandenen Aufwendungen mit dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden. Verrechnungsfähig sind die personellen Aufwendungen für die Gewässerschutzberatung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie Aufwendungen für Maßnahmen. Die im Veranlagungsjahr entstandenen Aufwendungen sind schriftlich gegenüber der Festsetzungsbehörde nachzuweisen."
30Die Verrechnungsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.
31Ausweislich der Gesetzesbegründung sieht § 8 WasEG eine Verrechnungsmöglichkeit für den Fall vor, dass ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung sich verpflichtet hat, auf der Basis des in Nordrhein-Westfalen praktizierten Kooperationsmodells Aufwendungen zu tätigen, die dem Gewässerschutz zu Gute kommen.
32Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksachen 13/4528, S. 31 und 13/4890, Anhang 1, S. 5.
33Rechtliche Grundlage dieses Kooperationsmodells ist die - inzwischen novellierte - Rahmenvereinbarung vom 14. November 1991 zwischen dem Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. - Landesgruppe Nordrhein-Westfalen in Bonn - und der Landwirtschaftskammer Rheinland in Bonn sowie der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in Münster.
34Im Internet abrufbar unter www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/wasserschutz/kooperationen/rechtsgrundlagen
35Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist die Gründung freiwilliger Kooperationen von Wasserversorgungsunternehmen, Landwirten und Gärtnern sowie weiteren Beteiligten auf lokaler Ebene, um die Belange der Wasserwirtschaft einerseits sowie der Landwirtschaft und der Gärtnerei andererseits unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Landbewirtschaftung vor Ort aufeinander abzustimmen. Die Erreichung dieses Ziels soll nach Nr. 1 der Rahmenvereinbarung in erster Linie über eine zusätzliche spezielle Wasserschutzberatung der an der Kooperation beteiligten Landwirte und Gärtner durch die jeweilige Landwirtschaftskammer erfolgen. Nach Nr. 3 der Vereinbarung sollen in der Regel die an der Kooperation beteiligten Wasserversorgungsunternehmen die Personalkosten (Löhne und Gehälter) und die mobilen Kosten (z.B. Fortbildung, Reisekosten, Telefongebühren, Handykosten, Laptop, Spezial-Software) für die zusätzlichen speziellen Beratungskräfte der Landwirtschaftskammern tragen, während die Landwirtschaftskammern die stationären Kosten der bei ihnen angesiedelten Beratungskräfte (z.B. Büro, PC, Standard-Software, Telefonanschluss) übernehmen. Inwieweit weitere Finanzmittel zur Umsetzung gewässerschützender Maßnahmen von den Wasserversorgungsunternehmen aufgebracht werden, sollen die Kooperationspartner einvernehmlich auf lokaler Ebene gemäß dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung entscheiden, wobei die Finanzmittel zweckgebunden nur für die in der Kooperation vereinbarten Maßnahmen zu verwenden sind. Die Kostenanteile der einzelnen Wasserversorgungsunternehmen, die Zahlungsweise und die Endabrechnung sollen gesondert vereinbart werden.
36Vor diesem Hintergrund ist § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG so zu verstehen, dass solche Aufwendungen eines entgeltpflichtigen Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung mit dem für das Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden können, die dem Unternehmen im Veranlagungsjahr durch die - zuvor vereinbarte - Leistung von Zahlungen als Kooperationsmitglied an eine Landwirtschaftkammer oder eine Kooperation i.S.d. Rahmenvereinbarung entstanden sind und von der Landwirtschaftskammer oder der Kooperation für die Umsetzung der von ihnen getroffenen Maßnahmen zum Schutz des Rohwassers verwendet werden. Zu diesen verrechnungsfähigen Aufwendungen zählen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WasEG insbesondere die personellen Aufwendungen für die Gewässerschutzberatung der landwirtschaftlichen Betriebe durch die Landwirtschaftskammern; daneben sind auch weitere Aufwendungen für die Umsetzung konkreter Maßnahmen der jeweiligen Kooperation zum Schutz des entnommenen Rohwassers verrechnungsfähig.
37Ein solches Verständnis des § 8 Abs. 1 WasEG entspricht dem Sinn und Zweck der Norm. Dieser besteht ausweislich der oben angeführten Gesetzesbegründung darin, das in Nordrhein-Westfalen - nach Ansicht des Gesetzgebers erfolgreich - praktizierte Kooperationsmodell nicht durch die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts zu belasten oder gar zu gefährden. Denn ohne die Verrechnungsmöglichkeit nach § 8 WasEG träfe die entgeltpflichtigen Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung eine finanzielle Doppelbelastung mit der Zahlung des Wasserentnahmeentgelts einerseits und den Zahlungen an die Landwirtschaftskammer und an die Kooperation aufgrund der Mitgliedschaft in der Kooperation andererseits. Dies könnte dazu führen, dass die Unternehmen wegen der - gesetzlichen - Entgeltpflicht ihre - freiwillige - Mitgliedschaft in der Kooperation beenden und damit auch ihre Zahlungen an die Landwirtschaftskammer und die Kooperation einstellen. Nr. 4 der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 novellierten Rahmenvereinbarung sieht ein außerordentliches Kündigungsrecht der Wasserversorgungsunternehmen für den Fall vor, dass ein Wasserentnahmeentgelt oder eine in ihrer Wirkung ähnliche Abgabe oder Steuer eingeführt wird. Gerade um die Ausübung dieses außerordentlichen Kündigungsrechts zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Verrechnungsmöglichkeit in § 8 WasEG geschaffen.
38Dessen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin ist zwar ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung.
39Zur Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 8 WasEG auf Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 3694/06 –, GewArch 2010, 87.
40Es lässt sich aber weder feststellen, dass der Grundstückskauf eine Maßnahme zum Schutz des entnommenen Rohwassers darstellt (1.), noch dass die Kaufpreiszahlung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer erfolgt ist (2.).
411. Der Grundeigentumserwerb der Klägerin stellt sich bereits nicht als Maßnahme "zum Schutze des entnommenen Rohwassers" i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG dar. Denn dem Grundeigentumserwerb der Klägerin fehlt die rechtlich verbindliche Verknüpfung mit dem Zweck des Schutzes des entnommenen Rohwassers.
42Allerdings wird regelmäßig ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass Maßnahmen einer anerkannten Kooperation die nach § 8 Abs. 1 WasEG erforderliche Zweckbindung aufweisen, d.h. dem Schutze des entnommenen Rohwassers zu dienen bestimmt sind. Das folgt für die hier maßgebliche Kooperation "Arbeitskreis Ackerbau und Wasser im M. Bogen e.V." aus der Festlegung der Vereinszwecke in § 2 Abs. 2 der Vereinssatzung. Nach dieser Vorschrift sind Vereinszwecke die Erhaltung des Bodens und der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer Unversehrtheit und die Mitwirkung daran, nachteilige oder schädliche Veränderungen ihrer Beschaffenheit zu beheben oder zu verhindern, die Erforschung von Auswirkungen der Landbewirtschaftung auf die Umwelt, insbesondere auf das Wasser, sowie die Verbesserung einer bedarfsgerechten Düngung, die sowohl den Erfordernissen der Landwirtschaft als auch den Erfordernissen des Gewässerschutzes gerecht wird. Zudem ist in § 2 Abs. 6 Satz 1 der Vereinsatzung geregelt, dass Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen.
43Maßnahmen, die ein Kooperationsmitglied für eigene Rechnung durchgeführt hat, weisen eine derartige Zweckbindung hingegen nicht ohne weiteres auf. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt belegt, dass sogar der Ankauf eines in einem Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücks durch ein Versorgungsunternehmen durchaus auch anderen Zwecken als dem Wasserschutz dienen kann, wie etwa der Errichtung einer – zumindest auch der Energieversorgung als weiterem Geschäftsfeld der Klägerin zuzurechnenden – Solaranlage oder der Bereitstellung einer Fläche für den Anbau nachwachsender Rohstoffe für eine Biogasanlage.
44Die konkreten Sachverhaltsumstände des hier in Rede stehenden Grundstückskaufs lassen eine klare Zweckbindung, die den Erwerb der Fläche als Maßnahme zum Schutz des Rohwassers kennzeichnen könnte, nicht erkennen.
45Die - zudem nur zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber der Kooperation geltende - Präambel des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 8. Oktober 2008 enthält lediglich eine recht pauschal gehaltene und rechtlich unverbindliche Absichtserklärung der Klägerin, dass sie das Grundstück zur Absicherung der Wasserförderung und des Gewässerschutzes erwerbe und es damit der landwirtschaftlichen Nutzung im Wesentlichen entziehen werde; das Grundstück könne wie andere Grundstücke um die Förderanlage nach ihren Vorgaben z.B. als Mähfläche eingesetzt werden. Damit ist eine Grundstücks-nutzung zu anderen Zwecken, z.B. zur Errichtung einer Photovoltaikanlage durch die Klägerin, jedoch nicht ausgeschlossen.
46Der Beschluss des Vereinsvorstandes vom 14. September 2009, dass die Nutzung des zu verpachtenden Grundstücks durch die Klägerin zur Erreichung der Ziele der Kooperation vertraglich entsprechend zu beschränken sei, sowie die daraufhin in § 1 Abs. 2 und 3 des neuen Pachtvertrages vom 1. / 3. Dezember 2009 erfolgte konkrete Beschränkung der Grundstücksnutzung des neuen Pächters durch die Klägerin sind insoweit schon deshalb unerheblich, weil der Vorstandsbeschluss zeitlich erst (weit) nach dem Grundeigentumserwerb der Klägerin gefasst wurde.
472. Die Klägerin ist Mitglied der vom damaligen MURL NRW anerkannten Kooperation "Arbeitskreis Ackerbau und Wasser im M. Bogen e.V.", hat das Grundstück aber nicht i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG auf Grund dieser Kooperation erworben.
48Sie hat keine Zahlung an eine Landwirtschaftskammer oder eine Kooperation i.S.d. Rahmenvereinbarung geleistet. Vielmehr erfolgte die Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 1 durch die Klägerin am 2. Dezember 2008 an die Verkäuferin und vormalige Eigentümerin des Grundstücks, die F1. E. Immobilien GmbH & Co. KG.
49Bei dem - durch die Kaufpreiszahlung letztlich bewirkten - Grundstückserwerb der Klägerin handelt es sich auch nicht um eine vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages am 8. Oktober 2008 in der Kooperation "Arbeitskreis Ackerbau und Wasser im M. Bogen e.V." vereinbarte Maßnahme zum Schutz des entnommenen Rohwassers i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG.
50Die Vereinbarung einer derartigen Maßnahme findet sich weder in dem Protokoll der Vereinsvorstandssitzung vom 2. Juni 2008 noch in dem Protokoll der Vereinsvorstandssitzung vom 15. September 2008. In letzterem Protokoll ist lediglich unter Punkt 5. vermerkt, dass Herr Bissel - ein Mitarbeiter der Klägerin - über den aktuellen Planungsstand der Solaranlage U. informiert habe. Die voraussichtliche Größe der Anlage solle 8 ha betragen. Die Pachtverträge der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die für den Bau der Anlage benötigt würden, seien bereits gekündigt worden. Ausweislich der in der Sitzung verteilten und dem Protokoll beigefügten Unterlagen und Pläne der Klägerin handelt es sich bei dem für die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Einzugsgebiet des Wasserwerks U. -F. in Betracht gezogenen Grundstück nicht um das von der Klägerin später gekaufte Grundstück Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 1, das in dem Plan auf Bl. 21 des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung E1. sowie in dem dem Protokoll der Vereinsvorstandssitzung vom 14. September 2009 anliegenden Plan der Klägerin (Bl. 35 der Gerichtsakte) deckungsgleich eingezeichnet ist. Vielmehr war der Bau der Photovoltaikanlage auf einem Nachbargrundstück des von der Klägerin erworbenen Grundstücks, das zudem auch nur knapp 4 ha und nicht 8 ha groß ist, geplant.
51Vor diesem Hintergrund ist es unerklärlich, jedenfalls aber unzutreffend, wenn in dem Protokoll der Vereinsvorstandssitzung vom 14. September 2009 unter Punkt 4. vermerkt ist, dass der Vorstand in seinen Sitzungen am 2. Juni und ausführlicher am 15. September 2008 bereits "über den Ankauf des in der Schutzzone II gelegenen Grundstücks Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 1" durch die Klägerin informiert worden sei. Zwar werde der Bau der Photovoltaikanlage nach heutigem Stand aus verschiedenen Gründen nicht durchgeführt; trotz dieser Planänderung sollte jedoch der "Ankauf der Fläche zur Erreichung der Zwecke des Vereins, insbesondere zum Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen und zum Schutz der Förderung von Trinkwasser, erfolgen".
52Soweit in dem Protokoll der Vereinsvorstandssitzung vom 14. September 2009 unter Punkt 4. weiter vermerkt ist, dass der Vorstand hiermit durch Beschluss dem - bereits durch Kaufvertrag vom 8. Oktober 2008 erfolgten - Ankauf des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 1 durch die Klägerin mit zwei Enthaltungen zustimme, ist auch hierin keine in der Kooperation getroffene Vereinbarung einer Maßnahme zum Schutz des entnommenen Rohwassers i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG zu sehen. Denn bei diesem Vorstandsbeschluss handelt es sich lediglich um eine nachträgliche - unverbindliche - Billigung des - auf Eigeninitiative der Klägerin erfolgten - Grundstückskaufs, nicht jedoch um eine vor dem Grundstückskauf zwischen den Kooperationspartnern getroffene Vereinbarung, mit der sich die Klägerin gegenüber der Kooperation - rechtlich verbindlich - zum Grundstückserwerb verpflichtet hat.
53Dabei schließt der Senat nicht aus, dass grundsätzlich auch ein Grundstückserwerb – sei es durch den Kooperationsverein selbst, sei es durch einen Dritten – eine nach § 8 WasEG verrechnungsfähige Maßnahme sein kann. Für die Möglichkeit der Einbeziehung Dritter spricht hier § 2 Abs. 3 der Vereinssatzung, wonach sich die Kooperation zur Ausführung der Vereinszwecke geeigneter Einrichtungen oder Personen aus Wissenschaft, Forschung, Technik und Wirtschaft durch Vergabe von Aufträgen bedient. Gerade zu einer solchen notwendigerweise vorherigen - Auftragsvergabe an die Klägerin zum Erwerb des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 1 ist es aber nicht gekommen.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
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