Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 1406/11
Tenor
Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
1
G r ü n d e :
2Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist begründet. Der Senat nimmt die Beschwerde zum Anlass, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag anzuheben.
3Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die ihm zugewiesenen neun Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
4Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stellen strebte der Antragsteller die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren – die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG – an. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, m.w.N. (ständige Rechtsprechung).
6Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stellen beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die – ihre Begründetheit unterstellt – wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen werden können.
7Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG ergebende Betrag ist allerdings im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des jeweils angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zugeordnet ist, zu reduzieren.
8Die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des OVG NRW sind auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen darin übereingekommen, in Konkurrentenstreitverfahren der vorliegenden Art den Streitwert zukünftig wie vorstehend dargelegt festzusetzen. Der 6. Senat gibt deshalb in Übereinstimmung mit dem 1. Senat für die Zukunft seine bisherige Rechtsprechung auf, die eine Festsetzung in Höhe der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 1, 2 GKG vorsah.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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